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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.03.2020 ZKBER.2019.61

19 marzo 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,615 parole·~13 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. März 2020              

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Nach Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens reichte B.___ (im Folgenden: Kläger) am 18. Dezember 2013 begründete Klage beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt gegen A.___ (im Folgenden: Beklagter) ein. Er beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Oktober 2010 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.2 Der Beklagte liess nach drei Fristerstreckungsgesuchen am 16. Juni 2014 die Klageantwort einreichen und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.   Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

3.   Der Kläger habe den Beklagten gemäss Kostennote zu entschädigen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Beschluss vom 24. November 2014 trat das Amtsgericht auf die Klage ein und mit Urteil vom 20. November 2018 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2013 zu bezahlen. Ausserdem wurde er verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'734.80 zu bezahlen und ihm den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 12'500.00 zu ersetzen.

3. Dagegen liess der Beklagte (im Folgenden: Berufungskläger) am 9. November 2019 frist- und formgerecht Berufung erheben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie dessen Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Sache im Berufungsverfahren neu zu entscheiden. Ausserdem sei die Klage des Berufungsbeklagten abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Der Kläger (im Folgenden: Berufungsbeklagter) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 7. November 2019 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

5. Der Berufungskläger beantragt sodann die Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung.

6. Die Rechtsmittelinstanz kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Parteien bereits eingehend Gelegenheit, sich mündlich zur Sache zu äussern. Auch fand eine Zeugenbefragung statt. Es ist weder ersichtlich noch wird rechtsgenüglich geltend gemacht, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer weiteren Partei- und Zeugenbefragung zu gewinnen wären. Die Anträge sind demnach abzuweisen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Berufungskläger rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, indem der Vorderrichter das Begehren um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 20. November 2018 abgewiesen und die Befragung des Beklagten nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben habe. Damit sei ihm grundlos und ohne Notwendigkeit die Möglichkeit genommen worden sich persönlich zur Sache zu äussern.

1.2 Die an einem Zivilprozess beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch räumt den Parteien das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. (vgl. Gerold Steinmann in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 43). Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 lit. b ZPO). Wird der Termin nicht verschoben, ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem angesetzten Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

1.3 Nachdem der Kläger am 18. Dezember 2013 Klage gegen den Beklagten und Berufungskläger anhängig gemacht hatte und mit Beschluss vom 24. November 2014 die Zuständigkeit des Amtsgerichts bejaht worden ist, wurden die Parteien – nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen des Beklagten – mit Verfügung vom 13. Februar 2015 zur Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung vorgeladen, wovon sich der Beklagte umgehend dispensieren liess. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 ersuchte der Beklagte um Sistierung des Forderungsprozesses wegen der von ihm gegen den Kläger eingeleiteten Strafuntersuchung. Der Amtsgerichtspräsident entsprach seinem Begehren und setzte die ebenfalls mit Verfügung vom 13. Februar 2015 angesetzte Hauptverhandlung ab. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 wurde das Strafverfahren eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten und Berufungsklägers wurde abgewiesen. Am 2. August 2018 hob der Amtsgerichtspräsident die Sistierung des Forderungsprozesses auf und setzte die Hauptverhandlung auf den 20. November 2018 an. Am Vortag der Hauptverhandlung liess der Beklagte dann beantragen, es sei die Hauptverhandlung aus dringenden geschäftlichen Gründen zu verschieben. Er verreise in die […] und nach […] und sei daher nicht verfügbar. Zusammen mit der Eingabe wurden einzig die entsprechenden Flugtickets eingereicht. Gleichentags wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung ab. Weder wurden vom Beklagten wichtige geschäftliche Gründe dargetan noch wurde kein oder ein leichtes Verschulden geltend gemacht. Im Gegenteil, lässt sich hinter dem Verhalten des Beklagten eher eine systematische Verzögerungstaktik vermuten. Der Beklagte wurde ordnungsgemäss über die Säumnisfolgen unterrichtet. Indem er ohne zureichende Gründe der Hauptverhandlung fernblieb, wurde er säumig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

2.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.2 Umstritten ist die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, indem der Vorderrichter im Forderungsprozess das Zustandekommen eines Kaufvertrags und eines Rückkaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten über das Inventar der [...] Bar in [...] zum Preis von CHF 200'000.00 als erwiesen erachtete. Sachverhaltlich ist dem vorinstanzlichen Urteil Folgendes zu entnehmen: Der Beklagte stelle sich durchwegs auf den Standpunkt, es hätten keine Verhandlungen über den Kauf des Inventars der [...] Bar stattgefunden. Er selber spreche viel zu wenig Deutsch, um solche Verhandlungen führen zu können. Sämtliche Gespräche hätten mit C.___ stattgefunden. Dieser habe in der Funktion als Organ der D.___ GmbH gehandelt. Er sei im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Pensionskassengelder des Klägers in der Höhe von CHF 200'000.00 der D.___ GmbH zur Verfügung gestellt worden seien. Der Kläger habe seine Pensionskassengelder gewinnbringend anlegen wollen. Er selber habe weder Miet- noch Kaufverträge unterzeichnet oder C.___ damit beauftragt. Seine Unterschrift sei vermutungsweise gefälscht worden. Es lägen keine Originalurkunden vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass er mit dem Zeugen C.___ verfeindet sei. D.___ GmbH habe zum fraglichen Zeitpunkt Liquiditätsprobleme gehabt. Er sei daher davon ausgegangen, der Kläger stelle für die Gesellschaft Geld zur Verfügung.

Zur Überweisung der CHF 200'000.00 an den Beklagten und Berufungskläger erwog der Vorderrichter, der Kläger habe dem Beklagten am 19. Dezember 2006 den Betrag von CHF 200'000.00 mit Vermerk «Kaufvertrag 16. Nov 06» nachweislich überwiesen. Der Beklagte habe dagegen vorbringen lassen, es sei unerfindlich, weshalb diese Zahlung auf seinem Konto eingegangen sei und habe weder bei der Bank noch beim Einzahlenden nachgefragt, um welche Forderung es sich dabei handle. Nach Rücksprache mit C.___ habe er diesen Betrag am darauffolgenden Tag an D.___ GmbH überwiesen, woraufhin die Gesellschaft postwendend eine Überweisung in der Höhe von CHF 150'000.00 getätigt habe, welche von diesem Konto ansonsten nicht hätte gedeckt werden können. Es dränge sich der Schluss auf, dass die D.___ GmbH auf dieses Geld gewartet habe, um diese Überweisung auslösen zu können. Die Ehefrau des Klägers habe glaubhaft ausgesagt, der Beklagte habe die Überweisung der CHF 200'000.00 kaum abwarten können und er habe sie mehrfach kontaktiert und gedrängt, damit sie ihre Unterschrift beglaubigen lasse, um die Pensionskassengelder ihres Ehemannes auslösen zu können. Sodann habe auch C.___ in der Zeugenbefragung ausgesagt, dass mit dem Geld des Klägers eine Anzahlung für ein Projekt in [...] getätigt worden sei. Es sei klar gewesen, dass dieses Geld aus dem Inventarkauf der [...] Bar stamme. Die Aussagen von C.___ würden mit der vom Kläger eingereichten Urkunde 19 übereinstimmen, wonach der Zahlungsauftrag der D.___ GmbH ohne den Betrag von CHF 200'000.00 am darauffolgenden Tag nicht hätte ausgeführt werden können. Der Beklagte gebe an, ein versierter Geschäftsmann zu sein. Er habe im Jahr 2007 die D.___ GmbH alleine übernommen. Folglich sei davon auszugehen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt über alle geschäftlichen Vorgänge als Gesellschafter bei D.___ GmbH informiert und involviert gewesen sei. Im Rahmen der Klageantwort habe er selber ausgeführt, dass D.___ GmbH Liquiditätsprobleme gehabt habe und mit dem Kläger verhandelt worden sei. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte eine Überweisung vom Kläger mit dem Betreff «Kaufvertrag 16. Nov. 06» erhalten und bei C.___ nachfragen müsse, um welche Zahlung es sich dabei gehandelt habe. Wenn der Beklagte tatsächlich nichts von dem Inventarkauf gewusst haben soll und gleichzeitig seine Gesellschaft unter Liquiditätsmangel gelitten habe und Geldgeber gesucht worden seien, sei unerfindlich, dass der geschäftstüchtige Beklagte nicht beim Kläger abgeklärt habe, welche Gegenforderung der Kläger für seine Überweisung geltend mache.

Zum Verfahrensgegenstand führte der Vorderrichter aus, es gehe vorliegend um die Beurteilung, ob der vom Kläger geltend gemachte Betrag vom Beklagten zurückzuzahlen sei. Nachdem im Vergleich bzw. im Abschreibungsbeschluss vom 20. Oktober 2010 geklärt worden sei, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und D.___ GmbH als Rechtsgrund für die Zahlung in der Höhe von CHF 200'000.00 an den Beklagten ausgeschlossen sei, äussere sich der Beklagte widersprüchlich und unglaubhaft, wenn er geltend mache, er habe die CHF 200'000.00 des Klägers gestützt auf genau diesen Darlehensvertrag erhalten. Es sei weder naheliegend noch belegt, wenn der Beklagte behaupte, der Kläger habe sein Pensionskassengeld beziehen wollen, um es ihm Rahmen eines ungesicherten Darlehens gewinnbringend in D.___ GmbH investieren zu wollen.

2.3 In seiner Berufungsschrift wiederholt der Berufungskläger grösstenteils das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene. Er habe mit dem Berufungsbeklagten weder einen Mietvertrag noch einen Kauf- oder Rückkaufvertrag abgeschlossen. Der Berufungsbeklagte habe nie die Absicht gehabt, sich selbständig zu machen, er habe einzig seine Pensionskassengelder gewinnbringend anlegen wollen. Der Vorderrichter blende den ganzen Vorlauf des Sachverhalts aus. Worin die falsche Feststellung des Sachverhalts bestehen soll, oder inwiefern seine Sachverhaltserläuterungen in der Berufungsschrift überhaupt prozessrelevant seien, erläutert der Berufungskläger indes nicht. Auf die Erwägungen des Vorderrichters geht er damit nicht rechtsgenüglich ein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, alle möglichen Sachverhaltsvarianten zu identifizieren und einzeln im Detail zu widerlegen und die Vorakten nach entsprechenden Hinweisen zu durchforsten, mit denen sich etwas zu Gunsten des Berufungsbeklagten ableiten liesse. Der Vorderrichter erklärte ausführlich und begründet, dass er die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers als nicht stichhaltig, unglaubhaft und widersprüchlich erachte. Die Berufung erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

3.1 Der Berufungskläger moniert weiter, die Beweiswürdigung des Vorderrichters sei sachlich nicht zu rechtfertigten (Berufung, S. 9). Der Amtsgerichtspräsident habe keine Prüfung vorgenommen, ob es sich tatsächlich um einen Mietvertrag mit einem Kaufvertrag und einem Rückkauf oder um ein fiktives Geschäft gehandelt habe um Pensionskassengelder beziehen zu können. Es sei erstellt, dass bei D.___ GmbH bis am 20. Juni 2007 allein C.___ das Sagen hatte und nicht der Beklagte. Er selber sei nicht einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Die Aussage der Ehefrau des Berufungsbeklagten, sie sei vom Berufungskläger zur Eile gedrängt worden, sei eine Lüge und ohne Beweiswert. Sodann sei der Berufungskläger erst ab dem 20. Juni 2007 alleiniger Gesellschafter der D.___ GmbH geworden. Der Vorderrichter unterschiebe dem Berufungskläger, dass er bereits zuvor ein versierter Geschäftsmann gewesen sei. Dies sei eine unsachliche und nicht gerechtfertigte Feststellung. Zudem habe der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt kaum Deutsch gesprochen und nichts von Geschäftstätigkeiten verstanden. Dies habe sich erst im Jahr 2015 geändert. Der Berufungskläger habe erst Jahre später von diesen fingierten Miet-, Kauf- und Rückkaufvertrag erfahren, diese seien sodann auch nicht von ihm unterzeichnet worden, Originalurkunden hätten nicht vorgelegen. Die vorderrichterliche Beweiswürdigung berücksichtige nicht den gesamten Sachverhalt und sei damit falsch (Berufung S. 11).

3.2 Der Kläger und Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, die Behauptung des Berufungsklägers, von den Kaufverträgen und dem Mietvertrag nichts gewusst zu haben, sei unglaubwürdig. Sie sei allein schon durch die zahlreichen Zeugenaussagen widerlegt worden. C.___ habe – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe – glaubhaft ausgesagt, dass der Berufungskläger bei der Vertragsunterzeichnung persönlich anwesend gewesen sei. Hinzukommend habe die Ehefrau des Klägers und Berufungsbeklagten die Ungeduld des Berufungsklägers hinsichtlich der Auszahlung des Pensionskassengeldes bestätigt und schliesslich habe auch der Architekt, E.___, bezeugt, dass der Berufungskläger ihm die Schlüssel der Bar übergeben habe, um mit dem Berufungsbeklagten die Bar zu besichtigen. Der Berufungsbeklagte habe vom Berufungskläger sodann einen Einzahlungsschein erhalten, um den Kaufpreis auf dessen persönliches Konto zu überweisen. Nur der Berufungskläger habe Zugang zu seinen Einzahlungsscheinen. Der Berufungskläger habe seinen Bankunterlagen ohne weiteres entnehmen können, dass als Zahlungsgrund bei der Überweisung «Kaufvertrag 16. Nov. 06» angegeben worden sei. Hätte er von diesem Vertrag nichts gewusst, so hätte er sich zweifellos beim Berufungsbeklagten nach dieser Zahlung erkundigt. C.___ habe anlässlich der Zeugenbefragung klar bestritten, den Berufungskläger angewiesen zu haben, den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in D.___ GmbH zu investieren. Er habe auch gar keinen Zugriff auf das Konto des Berufungsklägers gehabt. Die Originalverträge des Berufungsbeklagten seien nur deshalb nicht ins Recht gelegt worden, weil diese vom Berufungskläger zerrissen worden seien, als es zum Zerwürfnis der Parteien gekommen sei (Berufungsantwort S. 6).

3.3 Die Vorinstanz ist aufgrund der Würdigung der Rechtsschriften, den Partei- und Zeugenbefragung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger und Berufungsbeklagte habe selbstständig machen wollen und zu diesem Zweck mit dem Berufungskläger einen Kauf- und später, als daraus nichts wurde, einen Rückkaufvertrag abgeschlossen habe. Die Folgerungen des Vorderrichters sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Frage auseinander, ob und wozu diese Verträge abgeschlossen worden waren und ob der Berufungskläger diese Verträge eigenhändig unterzeichnete. Das ordentliche Verfahren fand Anwendung. Eine Beweismittelbeschränkung ist damit nicht einschlägig. Das Gericht bildete sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Die Würdigung des Vorderrichters ist nicht schon deshalb falsch, wenn auch andere tatsächliche Feststellungen hätten getroffen werden können (Peter Guyan in: Karl Spühler et al. [Hrsg.] Basler Kommentar ZPO, Basel 2017, Art. 157 N 2 ff.). Die blosse Möglichkeit, dass die Beweise vorliegend auch einen anderen Schluss zugelassen hätten, bedeutet damit nicht, dass eine falsche Beweiswürdigung des Amtsgerichtspräsidenten vorliegt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 13'000.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3'971.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 13'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 13'0000.00 verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'971.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2020 abgewiesen (BGer 4A_228/2020).

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