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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.02.2020 ZKBER.2019.54

4 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·6,774 parole·~34 min·1

Riassunto

Scheidung auf Klage

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser,   

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,    

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf Klage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.         A.___ (Berufungskläger, Ehemann und Vater) und B.___ (Berufungsbeklagte, Ehefrau und Mutter) heirateten 2010. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb.  2007, und D.___ geb.  2010. Die Ehegatten trennten sich am 2. Januar 2012 und mit Eheschutzurteil vom 15. März 2012 wurden die Folgen der Trennung gerichtlich geregelt. Soweit hier interessierend, wurden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und die Kontakte zum Vater der freien Vereinbarung der Eltern überlassen. Für den Konfliktfall wurde eine gerichtsübliche Regelung getroffen.

2.         Am 25. März 2014 leitete die Ehefrau das Scheidungsverfahren ein. Auf Antrag der Parteien blieb das Verfahren vom 22. Juli 2014 bis 6. September 2016 sistiert, weil sie eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung ausarbeiten wollten, was schliesslich misslang. Die Ehefrau begründete ihre Scheidungsklage am 29. November 2017. Die Klageantwort des Ehemannes datiert vom 28. September 2018. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils bzw. Erlass von vorsorglichen Massnahmen. U.a. beantragte er ein ausgedehnteres Besuchsrecht für die beiden Söhne C.___ und D.___ und ein Ferienrecht für die Hälfte der Schulferien der Kinder. Ausserdem verlangte er die Aufhebung der Beschränkung des Telefonkontakts mit den beiden Söhnen. Die Ehefrau beantragte die Abweisung der Anträge soweit darauf eingetreten werden könne. Darüber wurde im Ehescheidungsurteil vom 8. März 2019 entschieden.

3.         Die Stadtpolizei Grenchen erstellte am 12. Juni 2016 zuhanden des Polizeikommandos Solothurn einen fürsorgerischen Informationsbericht nachdem es am 5. Juni 2016 zu einem Polizeieinsatz am Wohnort der Ehefrau gekommen war, weil sich die Söhne C.___ und D.___ geweigert hatten zu ihrem Vater auf Besuch zu gehen und C.___ während des Streits der Eltern aus dem Haus gelaufen war und sich vor dem Vater versteckt hatte. In der Folge leitete die KESB Region Solothurn eine Abklärung ein und errichtete mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C.___ und D.___. Ausserdem wurde der Kontakt zwischen dem Vater und den Söhnen C.___ und D.___ neu geregelt und der Vater angewiesen, sich strikte an die angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs zu halten. Der Vater wurde ausserdem angewiesen mindestens ein Jahr lang eine Therapie zu machen und die Kindseltern hatten gemeinsam eine Elternberatung zu besuchen.

4.         Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 hob die KESB Region Solothurn die Beistandschaft für die beiden Kinder C.___ und D.___ auf und beantragte bei der Vorinstanz, es sei die partielle Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter zu prüfen. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sämtliche aktiven Bemühungen des Beistands zur Umsetzung des Kontaktrechts vom Vater als neue Angriffs- und Kampffläche genutzt worden seien. Der massive elterliche Konflikt überlagere alles. Mittlerweile sei bei den Kindseltern eine Beratungsresistenz eingetreten. Allein für die E-Mailkontrolle, die der Beistand nach wie vor ausübe, sei keine Beistandschaft nötig.

5.         Am 23. Januar 2019 fand die Kinderanhörung statt. D.___ äusserte sich zu den ihn betreffenden Fragen der Obhut und des Kontakts zum Vater. C.___ verweigerte das Gespräch mit dem Gerichtspräsidenten.

6.         Am 2. Februar 2019 erstattete [...], die behandelnde [...], bei der KESB Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung bezüglich C.___ (AS 312). Sie beurteilte die Situation des Kindes als alarmierend, ja besorgniserregend.

7.         Am 13. Februar 2019 holte der Gerichtspräsident Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik, der behandelnden [...] von C.___ und der Schulleitung ein.

8.         Die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten fand am 8. März 2019 statt. Gleichentags fällte er folgendes Urteil:

2.  Die gemeinsamen Kinder C.___, geb.  2007, und D.___ geb.  2010, werden in den Bereichen Schule und Medizin unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. In den übrigen Bereichen wird die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten. Die Kinder werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

9.         Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann mit Eingabe vom 16. August 2019 (Datum Poststempel) formund fristgerecht Berufung. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen was folgt:

A.    Hauptbegehren

1.   Auf die Berufung sei einzutreten.

2.   Die Berufung sei gutzuheissen.

3.   a) Die Ziffer 2 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 sei wie folgt abzuändern:

Die gemeinsamen Kinder C.___ geb. 2007, und D.___ geb. 2019 [recte 2010], verbleiben vollumfänglich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

b) Subsidiär:

Die Sache im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückgewiesen werde.

4.  Die Gerichtskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

5.  Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 2'500.00 (exkl. MwSt) zuzusprechen.

B. Unentgeltliche Rechtspflege

1.  Auf das Gesuch sei einzutreten.

2. Das Gesuch sei gutzuheissen.

3. Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.

4. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser sei als amtlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers zu ernennen.

5. Im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien keine Gerichtskosten zu erheben.

10.       Die Berufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 18. September 2019 ebenfalls formund fristgerecht vernehmen. Sie stellt folgende Anträge:

1.    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

2.    Die elterliche Sorge über die der Ehe entsprossenen Kinder C.___ geb.  2007, und D.___ geb.  2010, sei einzig und allein der Mutter und Berufungsbeklagten zuzusprechen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.    Der Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsbeistand.

11.       Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 liess sich der Berufungskläger zur Anschlussberufung vernehmen. Er stellt folgende Anträge:

Ad 2. abzuweisen.

6. (neu) Die Gerichtskosten betreffend Anschlussberufung seien B.___

 aufzuerlegen.

7.  (neu) B.___ sei zu verpflichten, für die Anschlussberufung A.___ eine Parteientschädigung von mindestens CHF 1'000.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.  

12.       Über die Berufung und die Anschlussberufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.         Der Berufungskläger weist vorab auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime hin. Er führt aus, die Kommunikation zwischen den Parteien sei in Kinderbelangen zuweilen schwierig, jedoch habe in den wesentlichen Punkten jeweils ein Meinungsaustausch stattgefunden und es hätten auch einvernehmliche Lösungen gefunden werden können. Erst als bei C.___ vermehrt [...] und [...] festgestellt worden seien, habe er darauf gedrängt eine Zweitmeinung zu entsprechender Medikation einzuholen. Einer medikamentösen Behandlung habe er sich nicht verschlossen. 

Die Vorinstanz habe den Sachverhalt zur Kommunikation der Eltern mit den für die medizinische und schulische Betreuung von C.___ zuständigen Stellen und Personen lückenhaft und unvollständig, teilweise unrichtig festgestellt, indem sie die Situation so dargestellt habe, dass die Gespräche aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers abgebrochen worden seien. Vielmehr sei es so gewesen, dass sich die Berufungsbeklagte trotz Aufforderung nicht mehr gemeldet und das Gespräch verweigert habe. Sie sei es auch gewesen, die nicht mehr bereit gewesen sei, mit ihm zusammen an den schulischen Gesprächen teilzunehmen. Durch die Einnahme von [...] sei zwar bei C.___ eine Leistungssteigerung beobachtet worden, hingegen seien genauso oft [...] und [...] festgestellt worden. Es sei deshalb seine Pflicht, eine Medikation mit so starken Nebenwirkungen nicht einfach vorbehaltlos hinzunehmen. Er sehe es nicht nur als ein Recht, sondern als seine Pflicht als Elter an, in diesem Fall alternative Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen. Daraus könne nicht auf eine generelle Ablehnungshaltung gegenüber medizinischen Massnahmen geschlossen werden.

Er sei während der gesamten Behandlung von C.___ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik kooperativ und zu sämtlichen Mitarbeitern der Klinik stets höflich gewesen, was von diesen bestätigt worden sei. Die Medikationsempfehlung der Klinik habe er kritisch-konstruktiv begleitet und dabei das übliche Mass zu keinem Zeitpunkt überschritten. Im Bericht werde auch festgehalten, dass er bezüglich der Einnahme des neuen Medikaments [...] unterstützend erlebt worden sei und massgeblichen Einfluss darauf gehabt habe, dass C.___ zur Einnahme habe bewegt werden können.

Schliesslich hält der Berufungskläger fest, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Kinderanhörung den Sachverhalt in gravierender Weise unrichtig, bzw. unvollständig festgehalten habe. Es sei zutreffend, dass C.___ nicht habe mit dem Gerichtspräsidenten sprechen wollen. Hingegen ergebe sich aus den Akten der KESB Region Solothurn (vgl. Aktennotiz C.___ vom 7. September 2018, S. 1), dass sich C.___ gegen eine alleinige Sorge der Mutter in schulischen und medizinischen Belangen ausspreche.

Abschliessend hält er fest, es sei von diversen Akteuren mehrfach festgehalten worden, dass er sich um das Kindeswohl sorge. Seine teils kritische Haltung gegen [...] sei aufgrund der sehr starken Nebenwirkungen durchaus verständlich. Er sei jedoch nach wie vor an einvernehmlichen Gesprächen zur Findung der bestmöglichen Lösung im Sinn des Kindeswohls bereit und verschliesse sich dabei einer medikamentösen Behandlung keineswegs. Da in wesentlichen Kinderbelangen durchaus Einigungen unter den Parteien möglich seien, sei im Sinn des Kindeswohls von dieser absoluten Ausnahme der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge (wenn auch nur partiell) abzusehen.

2.         Bezüglich der geltend gemachten Rechtsverletzungen weist der Berufungskläger vorab auf die für die elterliche Sorge geltende Offizialmaxime und die aktuelle Gerichtspraxis hin. Er führt weiter an, die Parteien hätten in der Vergangenheit zweifelsohne Differenzen gehabt. Trotzdem sei es ihnen möglich über Kinderbelange zu diskutieren. Zuletzt hätten sie mit einem Coach zusammengearbeitet, um die Kommunikation zu verbessern. Seit dem Anwaltswechsel habe die Berufungsbeklagte plötzlich nicht mehr mitarbeiten wollen. Der Kommunikations- und Kooperationsstopp erweise sich als prozesstaktisches Manöver, um ein gemeinsames Sorgerecht und eine alternierende Obhut zu untergraben. Die Voraussetzungen für die alleinige Sorge seien vorliegend nicht gegeben.

3.         Die Berufungsbeklagte hält vorab fest, dass die Vorinstanz keinen willkürlichen Entscheid gefällt, das Recht richtig angewandt und den Sachverhalt korrekt festgestellt habe. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass die KESB Region Solothurn bereits im Dezember 2018 empfohlen habe, die elterliche Sorge schon während laufendem Verfahren vor der Vorinstanz vorsorglich partiell der Mutter allein zuzuteilen. Sowohl im Abklärungsbericht der [...] als auch vom Beistand der Kinder sei geschildert worden, dass sich A.___ «ausgeprägt despektierlich und fordernd» bzw. «forsch und sehr kritisch» geäussert habe. Andererseits sei die Berufungsbeklagte stets kooperativ gewesen und habe alle Weisungen erfüllt und alle Termine wahrgenommen.

Die vom Berufungskläger behauptete Verweigerungshaltung der Mutter werde an keiner Stelle belegt. Im Gegenteil habe sich der Berufungskläger verweigert und sich gegenüber Fachleuten, Ärzten und Lehrpersonen meist ungehörig verhalten. Wer als Elternteil ohne nähere Veranlassung zu einem Schulgespräch mit Anwalt erscheine, zeige, wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe, Kampfeslust. Nach allen Erfahrungen und Vorkommnissen seit der Trennung der Parteien vor mehr als sieben Jahren sei es nicht mehr möglich, von «in wesentlichen Kinderbelangen möglichen Einigungen» zu sprechen. Die gemeinsame elterliche Sorge widerspreche hier unwiderlegbar dem Kindeswohl.

Die Berufungsbeklagte verwahre sich in aller Form gegen die Aussage, dass hier ein prozesstaktisches Manöver stattgefunden habe, um die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut zu untergraben. Aus den Akten werde deutlich, dass zwischen den Eltern kaum mehr eine zielgerichtete Kommunikation oder gar eine Kooperation zum Wohl der Kinder stattfinden könne. Der Berufungskläger habe zudem das Problem, dass er sich mit den involvierten Fachleuten immer in einem Konflikt befinde. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb die elterliche Sorge über die Kinder C.___ und D.___ nicht einzig und allein der Kindsmutter und Berufungsbeklagten zuzusprechen sei.

4.         Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte äusserte sich zur Anschlussberufung dahingehend, das einzige Argument der Anschlussberufungsklägerin bestehe darin, dass zwischen den Eltern kaum mehr eine zielgerichtete Kommunikation oder Kooperation stattfinden könne und, sich der Anschlussberufungsbeklagte mit den involvierten Fachpersonen immer in einem Konflikt befinde. Konflikte mit involvierten Fachpersonen dürften kaum einen Antrag auf ein umfassendes alleiniges Sorgerecht rechtfertigen. Der Antrag der Anschlussberufungsklägerin könne ein weiteres Mal nur dahingehend verstanden werden, dass die Kindsmutter den Kindsvater von der Erziehung der beiden Söhne ausschliessen wolle. Es sei aktenkundig, dass die beiden Söhne ihren Vater brauchten und die Kindsmutter mit der Erziehung überfordert sei. Genau gleich verhalte es sich bei einer allfälligen Bestätigung des Entzugs des Sorgerechts in den Bereichen Schule und Medizin.

5.         Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, gemäss Art. 296 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7). Hierbei kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass sich das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Wohl des Kindes ausüben lässt, wenn zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch möglich ist. Daher erfordert die gemeinsame Sorge, dass die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Ausserdem droht die Gefahr der Verschleppung wichtiger Entscheide. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erfordert sodann, dass beide Eltern Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ist in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Elternteil pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch mit dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5; Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 2.4).

6.1       Vorliegend leben die Ehegatten seit acht Jahren getrennt. Die beiden Söhne leben seit der Trennung unter der Obhut der Mutter. Zum Vater bestand zur Zeit des Urteils der Vorinstanz ein regelmässiger, vierzehntäglicher Kontakt, nachdem es vor einigen Jahren zu einer Einschränkung des Kontaktrechts gekommen war. Die beiden Söhne übernachten nach Angaben von D.___ in der Kinderanhörung von Januar 2019 einmal monatlich beim Vater und verbringen am nächsten Besuchswochenende Samstag und Sonntag jeweils den Tag mit ihm (AS 297 f.). Einmal wöchentlich telefoniert der Vater zudem mit den Söhnen. D.___ verbringt gerne Zeit beim Vater, will aber nicht häufiger bei ihm übernachten. C.___ lehnte das Gespräch mit dem Gerichtspräsidenten ab. In einer Anhörung bei der KESB Region Solothurn von September 2018 (Aktennotiz vom 7.9.2018 in den KESB-Akten) erklärten C.___ und D.___, sie wünschten sich, dass die Eltern weniger Streit hätten. Auf Frage, was er davon halten würde, wenn nur noch ein Elternteil in der Schule und bei [...] entscheiden könnte, antwortete C.___ mit dem «Daumen nach unten» und fragte, wieso sie nicht beide entscheiden könnten. Beide hätten das Recht.

6.2.1    Die Akten erzeigen einen lange andauernden Konflikt der Parteien, der sich vorwiegend um die Kinderbelange dreht. Trotz verschiedenen Interventionen, u.a. einem Coaching, dem Beizug der KESB, der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, der Einsetzung eines Beistands inkl. einem Wechsel des Mandatsträgers, eingeschränktem Kontakt zwischen Söhnen und Vater, besteht nach wie vor ein tiefgreifender Konflikt zwischen den Ehegatten als Eltern von C.___ und D.___. Insbesondere der [...] fragilere C.___ leidet ausgeprägt unter dem Elternkonflikt. Das ging so weit, dass die behandelnde [...] im Februar 2016 (vgl. Akten KESB) und im Februar 2019 (AS 312) wegen C.___ Gefährdungsmeldungen an die KESB Region Solothurn machte. Insbesondere die Notwendigkeit C.___ medikamentös mit [...] zu unterstützen, hatte im Herbst 2018 zu einem heftigen Konflikt des Vaters mit der behandelnden Ärztin und der KESB geführt.   

6.2.2    Am 27. April 2017 äusserte sich die Schulleitung der [...], wo die beiden Söhne C.___ und D.___ zur Schule gehen, gegenüber der KESB Region Solothurn zu ihren Erfahrungen mit dem Kindsvater anlässlich eines kürzlich stattgefundenen Schulgesprächs. Ausser den üblicherweise anwesenden Lehrpersonen habe auf Wunsch von B.___ auch die [...], teilgenommen. A.___ sei mit seinem Anwalt erschienen. B.___ habe mit dem Gespräch bei der Schule Verständnis für die aktuell angespannte Situation der Söhne wecken wollen. Das Gespräch sei von Beginn weg in einer angespannten und wenig vertrauensvollen Atmosphäre verlaufen. Der Kindsvater habe rasch das Wort ergriffen und dargelegt, dass er oft nicht über die vollen Informationen verfüge und deshalb nicht sorgfältig vorbereitet entscheiden könne. Er habe seine Anliegen in forderndem Ton vorgebracht. Im Verlauf des Gesprächs hätten sich die beiden Eltern an verschiedenen Aspekten der gegenseitigen Erwartungen und Haltungen erhitzt. Die Kindsmutter habe versucht, ihre Sicht einzubringen und zu beschwichtigen. Der Kindsvater habe direkte und indirekte Anschuldigungen und Erwartungen an die schulische Förderung und die emotionale Unterstützung der Kinder durch schulische und externe Fachpersonen formuliert. Das habe dazu geführt, dass sich die Kindsmutter nach einiger Zeit unter Tränen aus dem Gespräch verabschiedet habe. Diese Besprechung habe ihnen als Schule gezeigt, wie stark die innerfamiliären Spannungen seien. Die Kinder litten unter diesen Spannungen, was ihre schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtige.

Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass es durchaus auch Gespräche gegeben habe, die mit den Kindseltern gemeinsam und in konstruktiver Art hätten abgehalten werden können. Es mag zutreffen, dass das früher der Fall war. Konkrete Beispiele dafür führt der Berufungskläger keine an. Die Akten der Vorinstanz und der KESB zeigen aber, dass die Situation inzwischen durch das Verhalten des Berufungsklägers dermassen eskaliert ist, dass die Schulleitung nur noch schriftlich mit ihm verkehrt. Unter diesen Umständen ist die Zusammenarbeit der Schule mit dem Berufungskläger selbstredend erschwert. Es ist die aktuelle Situation zu beurteilen. An den Feststellungen der Vorinstanz zu diesem Punkt ist daher nichts zu bemängeln.

6.2.3    Am 11. Juni 2018 führte die behandelnde [...] der Söhne ein Gespräch mit den Parteien über die Frage der Medikation bei C.___ zur Verbesserung seiner Konzentrationsfähigkeit (vgl. Protokoll in den Akten der KESB). Sie hielt fest, am Anfang des Gesprächs habe eine Irritation über die widersprüchlichen Diagnosen bei C.___ bestanden. Sie habe erklärt, dass die Lernschwierigkeiten von C.___ einerseits mit gewissen Anzeichen eines [...] und andererseits mit den emotionalen Belastungen in Zusammenhang mit der seit Jahren bestehenden, belastenden Familiensituation zusammenhingen. Sie habe die Meinung vertreten, dass die Medikation mit [...] C.___ helfen könnte und habe sich bereit erklärt, eine solche versuchsweise einzuführen und zu begleiten. Sie habe die Eltern über die Wirkung und mögliche Nebenwirkungen des Medikaments aufgeklärt. B.___ sei mit dem Vorgehen einverstanden gewesen. A.___ habe zuerst eine gesicherte Diagnose und eine weitere Abklärung beim [...] gewünscht. Ausserdem habe er seine Unzufriedenheit über ihre Behandlung geäussert, ihr Inkompetenz bei der Behandlung seines Sohnes vorgeworfen und erklärt, dass er kein Vertrauen mehr zu ihr habe. Auch habe er ihr vorgeworfen, ihre Gefährdungsmeldung von 2016 habe die Situation der Kinder nur noch verschlimmert. Sie habe versucht, das Gespräch wieder auf die Medikation zu lenken. Das Gesprächsverhalten von A.___ habe dazu geführt, dass sich B.___ kurze Zeit später verabschiedet habe. Mit dem Vater habe kein Konsens gefunden werden können.  

Der Berufungskläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es angesichts der schweren Nebenwirkungen von C.___ aufgrund der Einnahme von [...] seine Pflicht gewesen sei, Alternativen zu prüfen. Der Berufungskläger übersieht, dass das von [...] geschilderte Gespräch die mögliche Einführung des Medikaments zum Thema hatte. Wie C.___ darauf reagieren würde, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Mithin hat er seine Vorbehalte gegen die Behandlung des Sohnes mit dem Medikament nach Darstellung von [...] schon vor der Abgabe des Medikaments deponiert. An der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist daher nichts zu beanstanden.

6.2.4    Der eingesetzte Coach schilderte in seinem Bericht vom 23. August 2018 an die KESB Region Solothurn, dass es ihm nicht mehr möglich sei, den erteilten Auftrag zu erfüllen. Nachdem der Ehemann Ende Februar 2018 aus einer gemeinsamen Sitzung davongelaufen sei, seien keine weiteren Gespräche mehr zustande gekommen. Den Eltern sei es im Verlauf des Coachings während einiger Zeit möglich gewesen, gemeinsam von [...] nach Solothurn in seine Praxis zu kommen. Inzwischen sei die Stimmung unter den Eltern massiv zerrüttet, geprägt von Vorwürfen, Schuldzuweisungen und Misstrauen. In den Gesprächen sei es, auch als diese noch stattgefunden hätten, schwierig gewesen, gemeinsame Haltungen zu entwickeln und konstruktive Lösungen zu finden. Vermehrt sei es um Fragen des Rechtshabens und um Ängste, dass das Gegenüber einem eine Falle stellen könnte, gegangen. Das Wohl der Kinder sei dabei oftmals nicht im Vordergrund gestanden, sondern nur die Frage, wer bestimme, wer Recht habe und wer etwas falsch gemacht habe. Dies seien schlechte Voraussetzungen, um gemeinsam und konstruktiv für das Wohl der Kinder zu sorgen. Heute empfehle er deshalb keine Weiterführung der Gespräche mehr. Zusammenfassend hielt er fest, der Wille für die elterliche Zusammenarbeit scheine zu fehlen.

Der Berufungskläger bemängelt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Zusammenhang unvollständig gewürdigt habe, indem sie übersehe, dass die Berufungsbeklagte nicht mehr zur weiteren Zusammenarbeit bereit gewesen sei. Das trifft zu, greift als Erklärung für den Abbruch des Coachings aber zu kurz. Die Ursache für den Abbruch der Gespräche lag in der vom Coach geschilderten Eskalation, die der Berufungskläger verursacht hatte als er aus einem Beratungsgespräch davongelaufen ist. Der Berufungskläger hat mit seinem Gesprächsabbruch gezeigt, dass er sich nicht länger auf das Coaching einlassen wollte. Dem hat sich die Berufungsbeklagte unterzogen und war ihrerseits ebenfalls nicht mehr zur Mitarbeit bereit. Nun wirft ihr der Berufungskläger vor, dass sie seinen erneuten Meinungsumschwung zur Fortsetzung des Coachings nicht mehr mitgemacht hat. Das hat die Vorinstanz zu Recht nicht getan. Es ist der konstruktiven Zusammenarbeit in der Sorge um die Kinder nicht dienlich, wenn eine Partei die andere mit ständig wechselnden Ansprüchen vor sich hertreibt. Die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts, dass die Ehegatten nicht mehr zur Weiterführung des Coachings bereit waren, ist daher nicht zu beanstanden.

6.2.5    Gemäss einer Aktennotiz von [...] meldete sich der Berufungskläger am 11. Mai 2018 bei der KESB Region Solothurn und teilte mit, dass er einen Beistandswechsel ev. die Aufhebung der Beistandschaft beantrage. Er verstehe sich wieder gut mit der Kindesmutter. Das Coaching durch [...] reiche aus. Zudem teilte er mit, dass der Einfluss des Beistands auf die Kindsmutter negativ sei. Er vermittle nicht zwischen ihnen beiden. Ihm gegenüber habe sich der Beistand zudem beleidigend geäussert.

6.2.6    In dem im Hinblick auf die Hauptverhandlung bei der Vorinstanz eingeholten Bericht äusserte sich die behandelnde [...] von C.___ dahingehend, dass sie seit Juni 2018 mit dem Vater nur noch Mailkontakt habe. Nach der zweiten Hospitalisation von C.___ habe dieser im Sinn eines unbelasteten Neubeginns die Therapie bei einem [...] ihrer Praxis fortgesetzt. Seit Februar 2019 habe C.___ erneut auf die Medikation verzichten wollen, nun habe er in der Schule wieder Mühe sich zu konzentrieren und effizient zu arbeiten. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei konstruktiv und fruchtbar. Dem Vater übermittle sie die wichtigsten Informationen per Mail. Sie wies darauf hin, dass C.___ [...] Probleme nicht rein medizinisch zu behandeln seien. Vielmehr müsse eine Beruhigung des Elternkonflikts erreicht und verbindliche Regeln betreffend Obhut und Besuchsrecht errichtet werden. Die Zukunft und psychische Gesundheit des Kindes seien höchst gefährdet. Falls keine Lösung gefunden werde, müsse auch eine Platzierung des Kindes ausserhalb der Familie ins Auge gefasst werden.

6.2.7    Die Schule teilte mit, C.___ sei am 12. März 2018 ins [...] eingetreten. Die Eintrittssitzung mit beiden Eltern habe gemeinsam und in konstruktiver Art abgehalten werden können. Bis zu den Sommerferien seien bei C.___ die Konzentration, das ruhige Sitzen am Pult, das selbstständige Arbeiten und das Annehmen von Aufträgen herausfordernde Themen gewesen. Der Bub habe öfters störende Geräusche gemacht, habe mit Stiften und Gummi gespielt, auf jede Bewegung und jedes Geräusch reagiert. Konzentriert und fokussiert zu bleiben sei für ihn eine grosse Herausforderung gewesen. Mit der Einnahme von [...] sei bei C.___ eine deutliche Steigerung der Leistungsfähigkeit zu beobachten gewesen. Gegen Mittag habe das nachgelassen und nach der Mittagspause, nach erneuter Medikamentenabgabe, sei es ihm wieder besser gelungen am Programm teilzunehmen. C.___ werde immer wieder von Ängsten bezüglich seiner Gesundheit geplagt. Einmal sei das die Angst vor [...], einmal vor [...] gewesen. Die Standortsitzung von September 2018 habe infolge des Zerwürfnisses unter den Eltern in zwei getrennten Sitzungen stattgefunden. Im Teil, in dem C.___ u.a. von seinen Erfolgen habe berichten können, habe sich der Vater wertschätzend und interessiert gezeigt. Die Rückmeldungen seien überwiegend positiv verlaufen. Im zweiten Teil, der ohne C.___ stattgefunden habe, habe der Vater als erstes erklärt, er sei nur seinem Sohn zuliebe erschienen. Er habe die Ansicht vertreten, die Schulleitung erpresse ihn mit der Anwesenheit von C.___ zum Erscheinen. Das darauffolgende Gespräch sei unerfreulich verlaufen. Der Vater habe den Wahrheitsgehalt der Rückmeldungen angezweifelt und ihnen unterstellt, diese würden allein der Weiterführung der Medikation dienen. Das Gespräch habe schliesslich abgebrochen werden müssen. Da der Weg zurück in die Regelschule für C.___ zu dieser Zeit keine Option gewesen sei, habe man im November 2018 eine Verlängerung der Beschulung im [...] beantragen wollen. Die Mutter habe das Papier sofort unterschrieben. Der Vater habe gesagt, er wisse zu wenig und könne nicht sofort unterschreiben. Da C.___ dann in die [...] eingetreten sei, sei die Verlängerung nicht dringend gewesen. Erst nach Wochen sei der Vater zur Unterschrift bereit gewesen. Ab Januar 2019 habe C.___ deshalb die Schule ohne entsprechende Verfügung besucht. Am 22. Januar 2019 habe C.___ in der Schule eine [...] gehabt. Am Folgetag habe der Vater angerufen und sich beklagt, weil er nicht als erster benachrichtigt worden sei. Am 30. Januar 2019 habe eine zweite Standortsitzung stattgefunden. Aufgrund der Vorkommnisse vom letzten Mal sei der Vater nur noch mit einem Kurzprotokoll bedient worden, mit dem Hinweis, dass er sich telefonisch melden könne, falls er weitere Informationen wünsche. Dies habe er getan und verschiedene Punkte bemängelt. Am meisten geärgert habe den Vater, dass er nicht zur Sitzung eingeladen worden sei. Nach den Schulferien habe der Vater C.___ mit Verspätung zur Schule gebracht weil es offenbar viel Überzeugungsarbeit gebraucht habe, um den Sohn zum Schulbesuch zu bewegen. Der Vater habe sich im Verlauf des Tages auch nach seinem Befinden erkundigt. 

6.2.8    Der Berufungskläger weist darauf hin, dass in den Akten verschiedentlich festgehalten worden sei, dass sich die Ehefrau geweigert habe, Gespräche mit ihm oder zusammen mit ihm und involvierten Dritten weiterzuführen (z.B. [...]). Das ist zutreffend. Was der Berufungskläger aber übersieht ist, dass dieser Weigerung in allen Fällen Eskalationen während früheren Gesprächen vorausgingen, die er verursacht hatte.

6.2.9    Soweit der Berufungskläger behauptet, dass es durchaus auch Gespräche mit Vertretern des Zentrums [...] gegeben habe, die mit beiden Kindseltern gemeinsam und in konstruktiver Art abgehalten worden seien, ist nicht ersichtlich, welche Gespräche er meint. Nach dem Bericht der Schule sind sämtliche Gespräche die 2018 und Anfang 2019 zur Situation der Kinder in der Schule stattfanden, aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers eskaliert.

6.2.10  Der Berufungskläger weist darauf hin, dass er das Formular für die sonderpädagogischen Massnahmen bereits vor Monaten unterschrieben habe. Die eingereichte Urkunde betrifft die Beschulung ab 1. August 2019 (Ber.Urk. 3), welche beide Parteien am 25. April 2019 unterzeichneten. Der im Bericht der Schule beschriebene Antrag betraf die Verlängerung für die Zeit ab Januar 2019. Diese wurde erst am 27. Februar 2019 verfügt (AS 335 und Ber.Urk. 3 Ziff. 1), obwohl die Schule die Eltern bereits im November 2018 zur Unterzeichnung aufgefordert hatte und C.___ die Schule nach dem stationären Klinikaufenthalt ab dem 10. Januar 2019 weiter besuchte.

7.1.1    Zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu kann auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

7.1.2    Der Berufungskläger führt nicht aus, mit welcher konkreten Schlussfolgerung die Vorinstanz Art. 298 ZGB verletzt haben soll. Aufgrund der für die Kinderbelange geltenden Offizialmaxime ist die Entscheidung dennoch zu überprüfen.

7.2.1    Die Akten des vorliegenden Scheidungsverfahrens und diejenigen der KESB über C.___ und D.___ haben einen beträchtlichen Umfang angenommen. Die Akten zeigen mit aller Deutlichkeit das Ausmass des Konflikts zwischen den Parteien einerseits und mit den in die Betreuung der Kinder involvierten Fachleuten von Schule, Medizinalpersonen, KESB etc. andererseits.

7.2.2    Inhaltlich dreht sich der Konflikt zwischen den Ehegatten, obwohl objektiv auch andere Differenzen bestehen, fast ausschliesslich um die Kinder (Obhut, Kontakt zum Vater, Schule, medizinische Betreuung etc.). Andere Themen nehmen im Konflikt kaum Raum ein.

7.2.3    Obwohl die Parteien seit nunmehr acht Jahren getrennt leben, ihr Leben neu geordnet und neue Lebenspartner haben oder hatten, hat sich der Konflikt um die beiden Söhne auch nach dieser langen Zeit nicht beruhigt. Im Gegenteil, nach Einleitung des Scheidungsverfahrens gingen die Parteien noch davon aus, dass sie über die Nebenfolgen eine Vereinbarung würden abschliessen können. Heute sind sie in den Kinderbelangen weiter von einem Konsens entfernt als damals. Ein solcher ist bei der Ausübung der elterlichen Sorge mindestens in den Grundzügen nötig, ansonsten ist eine konsequente Erziehung der Kinder nicht möglich und es besteht die Gefahr, dass die Eltern von den Kindern gegeneinander ausgespielt werden und Erziehungsmassnahmen des einen Elters diejenigen des anderen wirkungslos lassen werden, notwendige Entscheidungen im Leben der Kinder durch den Konflikt der Eltern verschleppt werden und wichtige Fragen ungeregelt bleiben oder die Entscheidung darüber den Kindern überlassen wird. Das dient dem Kindeswohl nicht und überfordert die Kinder, wenn sie über Fragen entscheiden müssen, für die sie noch nicht reif genug sind. Als Grundvoraussetzung für einen Konsens ist auf Seiten beider Eltern ein minimales Vertrauen in die Handlungen des anderen notwendig. Ständiges Misstrauen gegenüber Handlungen oder den Motiven des anderen Elternteils und anderen in die Erziehung der Kinder involvierten Personen verunmöglicht auf Dauer die wirkungsvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Kinder. Als Folge davon bleiben die Kinder in wichtigen Fragen sich selbst überlassen.  

Vorliegend ist unbestritten, dass sich beide Eltern um das Wohl der Kinder sorgen. Ebenso wenig ist bestritten, dass der Vater eine gute Beziehung zu den Kindern hat. Das allein genügt aber nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Kindsmutter auszuüben. Dazu bedarf es auch der Bereitschaft und der Fähigkeit, mit der Kindsmutter und den in die Erziehung und Betreuung der Kinder involvierten Dritten (Schule, Ärzte, Betreuer etc.) vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, deren Haltung zu respektieren, vor einer Entscheidung ihre fachliche Meinung anzuhören, in Betracht zu ziehen und dann notwendige Entscheide innert nützlicher Frist zu treffen.

7.2.4    Der von der KESB für die Eltern eingesetzte Coach hat die Situation der Ehegatten in seinem Bericht vom 23. August 2018 an die KESB zutreffend beschrieben. Er hat geschildert, das Verhältnis unter den Ehegatten sei heute massiv zerrüttet und geprägt von Vorwürfen, Schuldzuweisungen und Misstrauen. Vermehrt gehe es um Fragen des Rechthabens, der Angst, dass einem das Gegenüber eine Falle stelle. Oft sei dabei nicht das Wohl der Kinder, sondern die Frage wer bestimme, wer Recht habe, wer etwas falsch gemacht habe, im Zentrum.

Dass diese Einschätzung des Coachs richtig ist, zeigen die Berichte der Schulleitung und der [...]. Beide schildern Besprechungen mit den Ehegatten, die nach diesem Muster abliefen. Der Ehemann bemängelte vorab nicht genügend Informationen erhalten zu haben, zweifelte dann den Wahrheitsgehalt der erhaltenen Informationen und die Fachkompetenz der Gesprächspartner an und warf ihnen sachfremde Motive für ihre Einschätzung vor. Die Ehefrau versuchte zu beschwichtigen und ihre Haltung darzulegen. Folglich eskalierte das Gespräch, drehte sich nur noch um die Befindlichkeit des Ehemannes und die Ehefrau verliess aufgelöst die Runde. Die anstehenden Fragen, welche die Kinder betrafen, blieben ungelöst.

An der Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten und den involvierten Dritten fehlt es nach dem Gesagten beim Berufungskläger. Wenn gleich mehreren involvierten Drittparteien (nebst der Schule und der [...] auch dem Beistand) wahrheitswidrige Information der Eltern, mangelnde Sachkenntnis und unlautere Motive unterstellt werden, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihnen zum Wohl der betroffenen Kinder kaum mehr möglich. Bedenklich stimmt auch, dass sowohl die Schule als auch die [...] darauf hinweisen, dass der Berufungskläger gemeinsame Besprechungen dazu genutzt habe, um seine Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen, worauf eine Lösung in den das Kind betreffenden Fragen nicht mehr möglich gewesen sei und somit die Bedürfnisse der Kinder auf der Strecke blieben.

7.2.5    Der Berufungskläger weist darauf hin, dass es in der Vergangenheit trotz den Differenzen zwischen den Ehegatten immer möglich gewesen sei, über die Kinderbelange zu diskutieren. Mit dieser Einschätzung verkennt er die Tatsachen, die nach den oben zitierten Berichten von mehreren involvierten Drittparteien analog geschildert werden. Aufgrund seines Verhaltens in den Besprechungen mit den involvierten Dritten nahm der Konflikt zwischen den Ehegatten einerseits und dem Ehemann und der betreffenden Institution andererseits gerade in neuerer Zeit in den Besprechungen dermassen viel Raum ein, dass die Probleme der Kinder, welche eigentlich hätten thematisiert und gelöst werden sollen, ungelöst blieben. Wer sich wiederholt so verhält und sich dermassen in den Vordergrund drängt, handelt nicht im Interesse der Kinder, sondern stellt die eigene Befindlichkeit über die Kindesinteressen. Wer Verantwortung für das Wohl von Kindern übernimmt, muss in der Lage sein, wenn es nötig ist, die eigenen Interessen und den Konflikt mit dem Partner zu Gunsten der Lösung des aktuellen Problems des Kindes in den Hintergrund zu stellen. Inzwischen ist die Kommunikation zwischen dem Berufungskläger und der Schule von C.___ und D.___ und mit [...] dermassen gestört, dass diese nur noch per Mail mit ihm verkehren und nur noch Nachfragen direkt beantworten. Diese Situation erschwert die künftige Zusammenarbeit des Berufungsklägers mit der Berufungsbeklagten und den involvierten Institutionen zum Wohl der Kinder noch mehr. Nachdem die Parteien mittlerweile acht Jahre getrennt leben, ist auch nicht mehr damit zu rechnen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit beruhigen werde. Dieses Verhalten des Berufungsklägers spricht für den (partiellen) Entzug der elterlichen Sorge über die Kinder für diese Themen.

7.6       Der Berufungskläger weist weiter darauf hin, dass die [...] bestätigt habe, dass er den Aufenthalt und die Medikation des Sohnes C.___ kritisch-konstruktiv begleitet habe (AS 300). Das ist zutreffend. Hingegen hat die [...] im Bericht an die behandelnde [...] auch darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen den Eltern und die Aussenposition des Vaters in der Behandlung des Sohnes Absprachen erschwert hätten. C.___ scheine in einem Loyalitätskonflikt zu sein. Inwiefern er sich so auf eine Therapie einlassen könne, sei unklar (AS 304). 

7.7       Der Berufungskläger weist ausserdem darauf hin, die Vorinstanz habe übersehen, dass C.___ durch die KESB befragt worden sei und dort deponiert habe, dass beide Eltern das Recht hätten Entscheidungen zu treffen und sich damit sinngemäss gegen die (partielle) Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter ausgesprochen habe (vgl. Akten KESB). Vorab ist festzuhalten, dass es fraglich ist, ob der (damals) 11-jährige Junge die Wirkung der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil auf sein Leben vollständig überblicken kann. Die Meinungsäusserung des Sohnes ist jedoch im Gesamtpaket der Gründe für und wider die (partielle) Zuteilung der alleinigen Sorge an die Mutter zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass C.___ im gleichen Gespräch erklärte, er wünschte sich, dass die Eltern weniger streiten würden. Letzteres zeigt, dass sich auch C.___ der schwierigen Situation zwischen den Eltern bewusst ist. Darauf deutet auch die Rückmeldung der [...] hin, die darauf hinwies, dass sich C.___ in einem Loyalitätskonflikt befinde.

7.8       Zusammengefasst spricht der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Tatsache, dass gerade für Söhne die Unterstützung durch den Vater enorm wichtig ist, vorliegend für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dafür spricht auch die Meinungsäusserung des Sohnes C.___ gegenüber der KESB. Andererseits spricht der anhaltende, auch in letzter Zeit nicht weniger gewordene Konflikt zwischen den Eltern, der bei [...] und der Schule zum Nachteil des betroffenen Kindes zu einem Gespächsabbruch ohne Lösung des Kinderthemas geführt hatte, gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesen Fragen. Dagegen spricht auch die Einschätzung des Coachs der Ehegatten, der gerade gegen Ende des Coachings eine Verhärtung der Fronten und ein verstärktes Misstrauen der Ehegatten gegen einander beobachtet hatte. Das verunmöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Kinder in wichtigen Kinderbelangen. Dagegen spricht auch die mangelnde Fähigkeit des Vaters zur Zusammenarbeit mit in die Erziehung und medizinische Betreuung der Kinder involvierten Drittparteien. Die Rückmeldungen sämtlicher Drittparteien lauteten andererseits dahin, dass sie mit der Mutter gut zusammenarbeiteten und mit ihr verlässliche Absprachen zum Wohl der Kinder treffen könnten.

Insgesamt spricht somit einiges mehr für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge in den Bereichen Schule und Medizin an die Mutter. Entscheidend ist jedoch, dass es in der Vergangenheit aufgrund des Verhaltens des Vaters wiederholt zu Gesprächsabbrüchen mit involvierten Drittparteien gekommen ist, ohne dass eine Lösung für das thematisierte Problem des Kindes hatte gefunden werden können und damit das Kindeswohl nicht gewahrt wurde. Es ist aber im Interesse der nun 9- und 12-jährigen Knaben, dass in den Fragen der Beschulung und der medizinischen Betreuung umgehend eine einheitliche Linie verfolgt wird. Dem kann im Interesse der Kinder nur so begegnet werden, dass die elterliche Sorge in diesen Punkten der Mutter allein zugeteilt wird.

8.         Die Berufungsbeklagte beantragt in der Anschlussberufung die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge. Sie begründet das damit, dass nach all den Akten, Belegen und bisherigen Aussagen vor der KESB deutlich werde, dass zwischen den Eltern kaum mehr eine zielgerichtete Kommunikation oder gar Kooperation zum Wohl der Kinder stattfinden könne. Zudem befinde sich der Berufungskläger mit den involvierten Fachpersonen in einem Konflikt. Die Vorinstanz hat erwogen, dass ausserhalb von schulischen und medizinischen Angelegenheiten kein Hinweis auf eine Kindswohlgefährdung vorliege, so dass diesbezüglich die elterliche Sorge bestehen bleiben könne. Damit setzt sich die Anschlussberufungsklägerin nicht auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, dass und welche Vorkommnisse eine umfassende Übertragung der elterlichen Sorge an sie notwendig machen. Aufgrund der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime kann das Gericht zwar auch aufgrund von eigenen Feststellungen entscheiden. Dazu gibt es vorliegend keinen Grund. Die Anschlussberufung ist deshalb abzuweisen.

III.

1.         Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für das Berufungsverfahren eingesetzt werden.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung ebenso unterlegen wie die Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung. Unter diesen Umständen scheint es angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.

2.         Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Diese werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen diese Kosten vorderhand auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert zehn Jahren, wenn eine Partei in dieser Zeit zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Für ihre Bemühungen haben die Parteivertreter aufforderungsgemäss Kostennoten eingereicht. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsklägers enthält einige Verrichtungen, die das erstinstanzliche Verfahren betroffen haben. Diese waren selbstredend dort geltend zu machen und können nicht hier in Rechnung gestellt werden, da sie nicht das Berufungsverfahren betreffen. Sodann enthält die Kostennote diverse Kontakte, per e-mail oder Telefon, zwischen Anwalt und Klienten in der Zeit, als prozessual keine Vorkehrungen zu treffen waren (z.B. in der Zeit zwischen Antrag auf Urteilsbegründung und Versand des begründeten Urteils). Derartige Aufwendungen können nicht als prozessual notwendiger Aufwand honoriert werden. Das amtliche Mandat beschränkt sich auf die Vertretung des Berufungsklägers im Berufungsverfahren. Sind dafür keine Vorkehrungen notwendig, ergibt sich auch kein Honoraranspruch. Das amtliche Mandat ist kostenbewusst zu führen. Sodann werden reine Kanzleiarbeiten wie Terminabsprachen, Ausfertigung und Versand von Rechtschriften, Erstellen von Fotokopien, Versand von Orientierungskopien etc. nicht separat entschädigt. Die Sekretariatsleistungen gelten als mit dem Honorar für die Tätigkeit des Anwalts abgegolten. Insgesamt sind folglich 11,82 Stunden à CHF 180.00 zu honorieren, was CHF 2'127.60 ausmacht. Hinzu kommen notwendige Auslagen von rund CHF 100.00. Der Vertreter der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin Rechtsanwalt, Boris Banga, macht einen Aufwand von 7.88 Stunden und Auslagen von CHF 78.50 geltend. Das scheint angemessen. Das amtliche Honorar ist folglich auf CHF 1'612.15 festzusetzen, inklusive 7,7 % MWSt. Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands beläuft sich auf CHF 594.05 und ist zahlbar, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Der Staat behält sich die Rückforderung der bezahlten Honorare während zehn Jahren bei A.___ und B.___ vor, sobald diese zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat Solothurn an Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser den Betrag von CHF 2'127.60, (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und an Rechtsanwalt Boris Banga den Betrag von CHF 1'612.15 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwalt Boris Banga die Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF 594.05 zu leisten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

ZKBER.2019.54 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.02.2020 ZKBER.2019.54 — Swissrulings