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Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.09.2019 ZKBER.2019.52

12 settembre 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·519 parole·~3 min·3

Riassunto

Abänderung vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Testo integrale

SOG 2019 Nr. 10

Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 286 Abs. 2 ZGB. Die für eine Anpassung der vorsorglichen Massnahmen erforderliche Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhält­nisse liegt nicht vor, wenn die beantragte Abänderung der Kinderalimente nur für die voraussichtliche Dauer von rund drei Monaten bis zum Erlass des Scheidungsurteils wirken kann.

Sachverhalt:

Die Parteien führten ein Ehescheidungsverfahren. Am 18. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung statt, die jedoch nicht abgeschlossen wurde. Als Termin für die Fortsetzung vereinbarten die Parteien den 24. September 2019. Der Ehemann beantragte dabei, es seien die im vorhergehenden Eheschutzverfahren festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme neu festzulegen. Die Amtsgerichtspräsidentin erkannte veränderte Verhältnisse und reduzierte die Kinderunterhaltsbeiträge, wenn auch nicht im beantragten Umfang. Dagegen gelangte der Ehemann mit Berufung an das Obergericht und verlangte erneut die Festsetzung tieferer Unterhaltsbeiträge. Das Obergericht wies die Berufung ab.

Aus den Erwägungen:

3.1 Voraussetzung für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen ist nicht nur, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich, sondern auch, dass sich diese dauerhaft verändert haben. Die Amtsgerichtspräsidentin setzt sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit dieser Voraussetzung nicht auseinander. Da bei Kinderbelangen sowohl der Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz gelten (Art. 296 ZPO) und das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ist die Frage im Berufungsverfahren dennoch zu prüfen.

3.2 Die Amtsgerichtspräsidentin änderte die Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf einen Antrag des Ehemannes anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2019 mit Wirkung ab 1. Juli 2019. Die Hauptverhandlung wird am 24. September 2019 fortgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass im Anschluss an diese Hauptverhandlung das Scheidungsurteil ergehen kann. Mit dem Scheidungsurteil fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin (Annette Spycher, in: Berner Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N 21 zu Art. 276 ZPO). Es steht somit fest, dass die vom Ehemann beantragte Abänderung der Kinderalimente bloss für die Dauer von rund drei Monaten wirkt.

Als dauerhaft erscheint eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz. 4.05). Da sich die Abänderung nicht für ungewisse Zeit, sondern für die absehbare Zeit von rund drei Monate auswirkt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Bei Arbeitslosigkeit wird in der Regel dann von einer eine Abänderung rechtfertigenden dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ausgegangen, wenn sie mehr als vier Monate andauert (BGE 143 III 617 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend geht es bloss um drei Monate. Die für eine Anpassung der vorsorglichen Massnahmen erforderliche Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse liegt deshalb nicht vor. Dazu kommt, dass an diese Voraussetzung ganz besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Reduktion von Kinderalimenten geht: Wie dargelegt, ist beim Erlass vorsorglicher Massnahmen den Interessen der Kinder besondere Beachtung zu schenken.

3.3 Die Amtsgerichtspräsidentin reduzierte mit der angefochtenen Verfügung die beiden mit Verfügung vom 19. Juli 2017 auf je CHF 1'561.00 festgesetzten Alimente auf CHF 1'520.00 für A.__ und auf CHF 1'210.00 für B.__. Obwohl die Voraussetzungen dafür wie aufgezeigt nicht erfüllt waren, ist die angefochtene Verfügung nicht zu korrigieren. Die Korrektur würde sich zugunsten der Berufungsbeklagten auswirken, die indessen keine Berufung erhoben hat. Die Berufung des Ehemannes ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Zivilkammer, Urteil vom 12. September 2019 (ZKBER.2019.52)

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