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Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.09.2019 ZKBER.2019.50

18 settembre 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,685 parole·~18 min·3

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien heirateten am […] 2007 vor Zivilstandsamt [...]. Aus der Ehe sind die Kinder C.___, geb. […] 2007, und D.___, geb. [...] 2013, hervorgegangen. Seit dem 1. Januar 2016 leben die Parteien getrennt. Mit Urteil vom 28. März 2017 regelte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen auf Antrag der Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) das Getrenntleben. Der Ehemann ist nach Ziff. 4.2 dieses Urteils verpflichtet, für die Kinder monatlich im Voraus je CHF 1'300.00 (Barunterhalt CHF 550.00 und Betreuungsunterhalt CHF 750.00), rückwirkend ab 1. November 2016 bis zur Stellenaufgabe bei der […] (voraussichtlich 30. Juni 2017) zu bezahlen. Weiter wird darin festgehalten, dass der Ehemann ab Ende der Anstellung bei der […] für die Kinder monatlich im Voraus je CHF 740.00 (Barunterhalt CHF 550.00 und Betreuungsunterhalt CHF 190.00) zu bezahlen hat und dass die Kinderzulagen in diesen Beiträgen nicht inbegriffen sind und den Kindern zusätzlich zukommen sollen. Mit Klage vom 12. Dezember 2018 hob die Ehefrau das Ehescheidungsverfahren an.

1.2 Am 9. Mai 2019 fand die Einigungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen statt. Bei dieser Gelegenheit einigten sich die Parteien auf eine Teilscheidungskonvention bezüglich der Teilung der während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben, der Regelung des Güterrechts und der Kostenliquidation. Ebenfalls einigte man sich über eine von der Ehefrau beantragte Abänderung der Betreuungsregelung für die Dauer des Verfahrens. Diese wurde Teil der Verfügung vom 26. Juni 2019 und lautet wie folgt:

3.    In Abänderung von Ziffer 4.1 des Eheschutzurteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. März 2017 wird das Besuchsrecht für die Dauer des Verfahrens wie folgt neu geregelt:

Der Vater hat das Recht, die Kinder an drei Wochenenden im Monat von Freitagabend, 17:30 Uhr, bis Sonntagabend, 20:00 Uhr sowie wöchentlich von Dienstag ab Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, besuchsweise zu sich zu nehmen. Er hat während dieser Zeit das Recht, die Kinder zur Schule zu bringen und sie von da abzuholen. Der Vater ist zudem berechtigt, mit den beiden Kindern alljährlich drei Wochen Ferien zu verbringen, wobei die Termine mindestens zwei Monate im Voraus zwischen den Parteien abzusprechen sind. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteiabrede unterstellt.

1.3. Der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) liess mit Eingabe vom 3. Mai 2019, soweit hier interessierend, folgende vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens beantragen:

II. Rechtsbegehren vorsorgliche Massnahmen

10.  In Abänderung von Ziffer 4.2 des Eheschutzurteils vom 28. März 2017 sei der Beklagte neu zu verpflichten, der Klägerin zu Gunsten von C.___ geb. [...] 2007, und D.___, geb. [...] 2013, für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:

-       C.___: CHF 416.00 + CHF 200.00 Kinderzulagen

-       D.___: CHF 216.00 + CHF 200.00 Kinderzulagen.

1.4 Die Ehefrau beantragte bezüglich des Kinderunterhalts anlässlich der Einigungsverhandlung:

1.    Der Antrag, Ziffer 4.2 des Eheschutzurteils vom 28. März 2017 sei wie benannt abzuändern, sei vollumfänglich abzuweisen.

1.5 Diesbezüglich wurden sich die Parteien nicht einig. Der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen verfügte am 26. Juni 2019 bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt:

1.    In Abänderung von Ziffer 4.2 des Eheschutzurteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. März 2017 hat der Gesuchsteller für seine beiden Kinder C.___, geb. [...] 2007, und D.___, geb. [...] 2013, mit Wirkung ab 3. Mai 2019 für die Dauer des Verfahrens die folgenden, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C.___:             CHF 324.00 Barunterhalt

D.___:             CHF 324.00 Barunterhalt

Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen noch nicht enthalten. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

2.    Die Unterhaltsberechnung basiert auf folgenden Berechnungsgrundlagen:

Nettoeinkommen Ehemann:  CHF 3’500.00

Bedarf Ehemann:                   CHF 2’853.00

2.1 Gegen diese Verfügung hat die Ehefrau mit Eingabe vom 26. Juli 2019 frist- und formgerecht Berufung erhoben. Sie beantragt:

1.    In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 26. Juni 2019 wie folgt abzuändern:

Das Gesuch des Ehemannes vom 3. Mai 2019 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.

2.    Eventualiter: In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Richteramt Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 26. Juni 2019 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1.    In Abänderung von Ziffer 4.2 des Eheschutzurteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. März 2017 hat der Gesuchsteller für seine beiden Kinder C.___, geb. [...] 2007, und D.___, geb. [...] 2013, für die Dauer des Verfahrens die monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C.___        CHF 1'112.00, wovon CHF 550.00 Barunterhalt und CHF 562.00 Betreuungsunterhalt

D.___        CHF 1'112.00, wovon CHF 550.00 Barunterhalt und CHF 562.00 Betreuungsunterhalt 

Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen noch nicht enthalten. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

2.    Die Unterhaltsberechnung basiert auf folgenden Berechnungsgrundlagen:

Nettoeinkommen Ehemann:     CHF 4’444.00

Bedarf Ehemann:                      CHF 2’221.00

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

2.2 Der Berufungsbeklagte liess sich mit Berufungsantwort vom 9. August 2019 vernehmen. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1.   Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.

3.   Eventualiter: Dem Berufungsgegner sei für das obergerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hielt dafür, dass vorab die Leistungsfähigkeit des Ehemannes festgestellt und danach der gebührende Bedarf zu bestimmen sei, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse des Ehemannes festzustellen seien.

Der Berufungsbeklagte sei im Stundenlohn bei der [...] als […] angestellt. Aufgrund der eingereichten Lohnausweise 2018 sei bei ihm von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulagen, auszugehen. Sein Einkommen habe sich seit dem Entscheid vom 28. März 2017 mithin wesentlich und dauernd verändert. Wenn die Ehefrau geltend mache, ihr Ehemann müsse in einem 100 % Pensum tätig sein, sei sie nicht zu hören. Der Berufungsbeklagte habe glaubhaft gemacht, dass er Arbeitsbemühungen getätigt habe. Dass das RAV ihm Arbeitslosentaggelder ausbezahlt habe, spreche für diese Tatsache. Ausserdem betreue der Berufungsbeklagte die Kinder wöchentlich von Dienstagabend bis Donnerstagmorgen sowie an drei Wochenenden im Monat, mithin sei ein Pensum im Umfang von 75 % als angemessen zu betrachten. Die Parteien hätten sich bereits in der Trennungsvereinbarung auf ein Arbeitspensum des Ehemannes von 80 % geeinigt. Die Berufungsklägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun verlange, er müsse wieder 100 % arbeiten, zumal sich die Umstände der Kinderbetreuung nicht geändert hätten. Zweifellos liege eine nachträgliche, dauernde und erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor.

Der Bedarf des Ehemannes betrage CHF 2'853.00. Mit seinem Einkommen von CHF 3'500.00 vermöge er diesen vollumfänglich zu decken und es verbleibe ihm ein Überschuss von monatlich CHF 647.00. Diese Mittel seien zur Deckung des Barunterhalts der beiden Kinder, je hälftig, einzusetzen, mit Wirkung ab 3. Mai, Datum der Eingabe des Ehemannes in der die Abänderung verlangt worden sei.

2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass er ernsthafte Arbeitsstellensuchbemühungen mit einem für ihn möglichen und zumutbaren Erwerbseinkommen im Arbeitspensum von mindestens 80 % unternommen habe. Die aktuelle Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von 75 % im Stundenlohn mit einem geringen Einkommen sei definitiv zu gering. Nach der verschärften bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei er denn auch bereits während des Ehescheidungsverfahrens verpflichtet, in besonderem Mass seine wirtschaftlichen Ressourcen auszuschöpfen, um seine Kinderunterhaltspflicht zu erfüllen. Mithin sei ihm nach wie vor ein Arbeitspensum von 80 % und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'444.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, anzurechnen. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dürfe daher nicht angenommen werden.

Unzutreffend sei auch die Berechnung des Grundbedarfs des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe in keiner Weise begründet, weshalb ihm Nebenkosten von CHF 350.00 pro Monat angerechnet worden seien. Aufgrund der eingereichten Urkunden sei von CHF 200.00 pro Monat auszugehen. Zu hoch seien auch die zugestandenen Arbeitswegkosten von CHF 105.00 pro Monat. Der Arbeitsweg betrage lediglich 5,6 km und könne Sommer und Winter mit dem Fahrrad zurückgelegt werden (Kosten CHF 15.00 pro Monat). Nicht ersichtlich sei, weshalb ihm die Vorinstanz zusätzlich ein A-Welle Abonnement im Betrag von CHF 90.00 zugestanden habe. Zudem seien CHF 150.00 (15 Arbeitstage à CHF 10.00) für auswärtige Verpflegung zugestanden worden, obwohl der Berufungsbeklagte diese gar nicht geltend gemacht habe. Es sei zumutbar, dass er das Essen von zuhause mitnehme oder etwas zum Essen in der Mittagspause einkaufe.

Sinngemäss macht die Berufungsklägerin damit unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung geltend.

2.2 Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass er mit 75 % zu wenig arbeite. Er habe seine frühere Stelle bei der […] nicht freiwillig aufgegeben. Bereits im Eheschutzverfahren habe man in einer zweiten Phase lediglich mit einem Pensum von 80 % gerechnet, weil der Stellenverlust damals bereits bekannt gewesen sei. Es sei nicht möglich, bei der nunmehr verfügten Mehrbetreuung der Kinder wiederum ein Arbeitspensum von 100 % zu verlangen. Ausserdem verhalte sich die Berufungsklägerin widersprüchlich, wenn sie nun wieder eine Erwerbstätigkeit von 80 % verlange, nachdem sie bei der Vorinstanz ausdrücklich einen Eventualantrag gestellt habe, für den Fall, dass das Gericht die aktuelle Erwerbstätigkeit im Bereich von 75 % als ausreichend ansehe. Damit habe sie den Entscheid über das zumutbare Arbeitspensum sinngemäss ins Ermessen des Gerichts gestellt. Das Eventualbegehren habe auf Unterhaltsbeiträge von total CHF 932.00 pro Kind gelautet. Soweit das Begehren in der Berufung darüber hinausgehe, sei es in diesem Verfahren nicht zu hören und schon deshalb abzuweisen.

Er weist weiter darauf hin, dass die Vorinstanz auch bei der Betreuungssituation eine Änderung vorgenommen habe. Der Berufungsbeklagte betreue die Kinder mehr als bloss alle 14 Tage über das Wochenende. Mit der Änderung sei die seit längerem gelebte Realität abgebildet worden. Die Unterhaltsberechnung hänge direkt von der Betreuungsregelung ab. Die Berufungsklägerin habe die Ausdehnung des Betreuungsanteils des Berufungsklägers erstinstanzlich selber beantragt. Zudem blende sie völlig aus, dass auch sie aufgrund des Alters der Kinder seit dem Kindergarteneintritt des jüngeren Kindes im August 2017 einer Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % nachzugehen hätte. Sie habe keinerlei Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Sie habe nicht einmal einen Beleg zu ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit eingereicht, sondern lediglich mündlich ausführen lassen, dass sie seit Frühling 2019 an […] an diversen Standorten in der Schweiz arbeite. Das dabei erzielte Einkommen von CHF 400.00 pro Monat sei mit Sicherheit zu tief und könne mangels Belegen nicht überprüft werden. Unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Engagements des Berufungsbeklagten sei auch der Berufungsklägerin ein Pensum von 70/75 % zumutbar.  

Es gebe ausserdem Anzeichen dafür (Klingel der Wohnung der Berufungsklägerin mit seinem Namen angeschrieben, Aufenthalte mit den Kindern auf dem Spielplatz), dass die von der Berufungsklägerin behauptete Trennung von ihrem neuen Lebenspartner nur aus unterhaltstaktischen Gründen vorgeschoben werde.

3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat bei der Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge zu stellen wie diese entscheiden soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen zu werden. Verlangt wird, dass sich die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift detailliert mit dem Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was ihrer Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Ebenfalls ist für jeden Fehler der Rügegrund anzugeben. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Die Berufungsanträge dürfen dabei – vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht über die Klage-, bzw. Widerklagebegehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Das gilt dann nicht, wenn der Rechtsstreit, wie z.B. bei den Kinderbelangen, der Offizialmaxime unterliegt (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N. 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.1 Die Berufungsklägerin hat erstinstanzlich die Bestätigung von Ziffer 4.2 des Eheschutzurteils (Kinderunterhalt) beantragen lassen. Soweit sie nun darüberhinausgehende Unterhaltsbeiträge fordert, ist das, entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten, im Rahmen der für die Kinderbelange geltenden Offizialmaxime formell zulässig. Das Gericht ist in diesem Bereich ohnehin nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Auf den Antrag der Berufungsklägerin ist daher einzutreten.

Die Berufungsklägerin weist in ihrer Eingabe vorab darauf hin, dass auf Seiten des Berufungsbeklagten keine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angenommen werden dürfe. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Abänderung des Eheschutzentscheides vom 28. März 2017 nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist dann allerdings schwer nachvollziehbar, weshalb sie jetzt höhere Unterhaltsbeiträge fordert.

Der Berufungsbeklagte weist zu Recht auf den Zusammenhang zwischen Betreuungsanteil und Unterhaltspflicht hin. Im Eheschutzverfahren war unbestritten, dass die Ehefrau die Kinder betreut und diese jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie Dienstagund Mittwochabend jeweils bis zum nächsten Morgen beim Vater verbringen (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Ziff. 4.1). Inzwischen betreut der Vater die Kinder an drei Wochenenden pro Monat von Freitagabend 17.30 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr sowie jeweils von Dienstag ab Schulschluss bis zum Schulbeginn am Donnerstagmorgen (Verfügung vom 26. Juni 2019, Ziff. 1). Die Kinder übernachten somit fast ebenso häufig beim Vater wie bei der Mutter und verbringen monatlich rund 10 Tage beim Vater.

4.1. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017, E.3.2 haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen namentlich die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der obhutsberechtigte Elternteil leistet dabei vielfach unmittelbaren Unterhalt durch Pflege und Erziehung, der nicht obhutsberechtigte mittelbaren Geldunterhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2; 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4, in: FamPra.ch 2015 S. 680; 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 3.2). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass unter Umständen auch der obhutsberechtigte Elternteil einen Teil der Unterhaltsleistung durch Geld erbringt (vgl. dazu Hausheer/Spycher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.162 und 06.165 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017, E. 8.2).

4.2.1 Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte aktuell mit einem Engagement als [...] im Umfang von ca. 75 % rund CHF 3'500.00 netto pro Monat verdient. Der Vorderrichter hat erwogen, die Verhältnisse hätten sich seit dem Eheschutzurteil wesentlich und dauernd verändert. Dem Ehemann seien (bis zur Aussteuerung im Mai 2019) Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden, was glaubhaft mache, dass er seinen Verpflichtungen bezüglich der Arbeitsbemühungen nachgekommen sei. Ausserdem betreue er die Kinder wöchentlich von Dienstagabend bis Donnerstagmorgen und an drei Wochenenden pro Monat, weshalb das gegenwärtige Pensum von 75 % angemessen sei.

Mit diesen Erwägungen des Vorderrichters setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Allein die Behauptung, der Ehemann habe ernsthafte Arbeitsbemühungen in «keiner Weise glaubhaft gemacht» und die Feststellung, «die blosse Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern genüge nicht, um ernsthafte Arbeitsbemühungen glaubhaft zu machen», gehen über eine appellatorische Kritik am Urteil des Vorderrichters nicht hinaus. Die Berufungsklägerin legt auch nicht dar, dass sie bei der Vorinstanz vergeblich zusätzliche Beweismittel für die Arbeitsbemühungen des Berufungsbeklagten beantragt hätte.

Im Übrigen würde sich am Ergebnis ohnehin nichts ändern, solange nicht feststeht, dass der Berufungsbeklagte andernorts mehr verdienen könnte. Dieser ist gelernter Verkäufer ohne Praxis in diesem Beruf. Gearbeitet hat er in den letzten Jahren nach eigenen Aussagen ausschliesslich in der [...] (vgl. Parteibefragung Seite 3). Gemäss Salarium, statistischer Lohnrechner (www.gate. bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start) kann er als […] ohne spezifische Ausbildung mit rund 8 Jahren Berufserfahrung mit einem Vollpensum in der Region Aargau/Solothurn im Durchschnitt rund CHF 4'000.00 bis CHF 5'100.00 brutto verdienen. Unter diesen Umständen ist mehr als fraglich, dass der Berufungsbeklagte andernorts mit einem Arbeitspensum von 80 % tatsächlich CHF 4'444.00 netto pro Monat verdienen könnte, wie es die Berufungsklägerin behauptet.

Die Ausführungen der Berufungsklägerin zur zumutbaren Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten reichen jedenfalls nicht aus, um die nachvollziehbare Begründung des Vorderrichters zu erschüttern. Die Berufungsklägerin zeigt nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung oder die Rechtsanwendung des Vorderrichters unrichtig ist.

4.2.2 Die Berufungsklägerin führt aus, es sei unerfindlich, weshalb die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten ein Arbeitspensum von lediglich 75 % zugestehe. Die Erwägungen des Vorderrichters, zum erhöhten Anteil des Ehemanns an der Kinderbetreuung und deren Einfluss auf dessen Erwerbsquote ignoriert die Berufungsklägerin völlig. Allein der Hinweis, der Ehemann sei bereits während des Scheidungsverfahrens in besonderem Mass verpflichtet, seine wirtschaftlichen Ressourcen voll auszuschöpfen, um die Kinderunterhaltspflicht zu erfüllen, genügt nicht. Der Hinweis ist zwar zutreffend. Eine unrichtige Rechtsanwendung wird damit jedoch nicht belegt. Es fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils.

4.2.3 Es handelt sich bei den Feststellungen über das zumutbare Einkommen des Berufungsbeklagten um Ermessensentscheide des Vorderrichters, in die auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht einzugreifen ist, solange keine Ermessensfehler ersichtlich sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es bleibt somit bei dem vom Vorderrichter angerechneten monatlichen Einkommen des Berufungsbeklagten von rund CHF 3'500.00 netto.

4.3 Die Berufungsklägerin beanstandet andererseits die Bedarfsberechnung des Vorderrichters für den Berufungsbeklagten in verschiedenen Punkten.

4.3.1 Sie macht geltend, die vom Ehemann beim Vorderrichter eingereichten Urkunden (Sammelurkunde 13) belegten lediglich Nebenkosten von CHF 200.00 pro Monat und nicht von CHF 350.00 wie im Bedarf berücksichtigt. Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass er Elektrospeicheröfen habe, weshalb auch ein Teil der Stromkosten in den Nebenkosten zu berücksichtigen sei (vgl. Parteibefragung S. 2). Auch die Warmwasseraufbereitung erfolgt mit Strom. Zu den mit Sammelurkunde 13 belegten Auslagen hinzu kommen notorischerweise Kleinauslagen wie Sack- und Grünabfuhrgebühren, Kleinauslagen für Haus-, Garten- und Umgebungsunterhalt etc. Die vom Vorderrichter angerechneten Nebenkosten von total CHF 350.00 pro Monat sind unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen gängiger Praxis bei kleineren Liegenschaften.

4.3.2 Die Berufungsklägerin beanstandet ausserdem die Kosten für den Arbeitsweg des Berufungsbeklagten. An einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Vorderrichters fehlt es aber auch hier. Die Berufungsklägerin setzt ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorderrichters, wenn sie ausführt, der Berufungsbeklagte könne ganzjährig mit dem Fahrrad zur Arbeit, was nicht angängig ist. Es bleibt daher bei den vom Vorderrichter eingesetzten CHF 105.00.

4.3.3 Weiter werden die Auslagen für auswärtige Verpflegung bemängelt. Der Vorwurf, dass der Berufungsbeklagte diese nicht geltend gemacht habe, ist allerdings unzutreffend. Diese sind in der Berechnungstabelle enthalten, die der Ehemann mit der Eingabe vom 3. Mai 2019 einreichen liess und auf die im Parteivortrag anlässlich der Einigungsverhandlung ausdrücklich Bezug genommen wurde (vgl. Protokoll S. 2). Die Berufungsklägerin begnügt sich einmal mehr damit, ihre vom Vorderrichter abweichende Ansicht vorzutragen. Weshalb die Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters falsch sein soll, wird nicht dargelegt. Eine Korrektur ist daher nicht vorzunehmen.

4.3.4 Der Berufungsbeklagte hat 2017 ein Reineinkommen von CHF 35'048.00 versteuert. Dass er aufgrund dessen keine Prämienverbilligung beanspruchen konnte, ist nun von der AKSO bestätigt worden (EM Urk. 24). Das neue Beweismittel wurde vom Berufungsbeklagten zulässigerweise mit der Berufungsantwort eingereicht. Im Bedarf ist daher die volle Krankenkassenprämie einzurechnen, wie dies der Vorderrichter getan hat.

4.3.5 Nachdem keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters festgestellt werden konnte, bleibt es bei dem von ihm ermittelten Bedarf des Ehemannes von CHF 2'853.00.

4.4 Die Berechnung der konkreten Unterhaltsbeiträge wurde nicht beanstandet, weshalb es bei den vom Vorderrichter festgelegten Unterhaltsbeiträgen von CHF 324.00 je Kind bleibt.

4.5 Die Berufung der Ehefrau gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2019 (Ziff. 1 und 2) wird abgewiesen.

5. Beide Parteien sind offensichtlich prozessarm. Beiden ist folglich für das Berufungsverfahren antragsgemäss die integrale unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Parteivertretung zu bewilligen.

III.

1. Die Gerichts- und Parteikosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu überbinden (Art. 106 ZPO). Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen. Nach diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Sie hat die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'891.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Die von der Vertreterin des Berufungsbeklagten geltend gemachte Kostennote ist nicht zu bemängeln. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat das amtliche Honorar von CHF 1'370.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) an den Berufungsbeklagten, resp. seine unentgeltliche Parteivertreterin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...]. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch der Rechtsanwältin im Betrag von CHF 520.20 gemäss Art. 123 ZPO, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Die Kostennote des Parteivertreters der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, [...] wird antragsgemäss festgesetzt auf CHF 1'648.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch des Rechtsanwalts im Betrag von CHF 821.95 gemäss Art. 123 ZPO, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___ vertr. durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...], eine Parteientschädigung von CHF 1'891.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...], eine Entschädigung von CHF 1'370.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, [...], eine Entschädigung von CHF 1'648.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Schiltknecht CHF 821.95 und für Rechtsanwältin Gasche CHF 520.20.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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