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Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.06.2019 ZKBER.2019.36

6 giugno 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,287 parole·~6 min·2

Riassunto

Ausschluss aus der Gemeinschaft

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 6. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklagter

betreffend Ausschluss aus der Gemeinschaft

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ (nachfolgend: Kläger) und B.___ (nachfolgend: Beklagter) sind Miteigentümer der Liegenschaft [...], bestehend aus einem Wohnhaus (GB [...] Nr. [...]) und einem Nebengebäude (GB [...] Nr. [...]). Der Kläger ist Miteigentümer zu 2/3 und bewohnt mit seiner Familie die untere Wohnung des Wohnhauses. Der Beklagte ist Miteigentümer zu 1/3 und hat die Wohnung im oberen Stock der Liegenschaft benützt. Seit mehreren Jahren wohnt der Beklagte im [...].

2.1 Nach einer gescheiterten Schlichtungsverhandlung reichte der Kläger am 17. August 2018 beim Richteramt Thal-Gäu Klage betreffend Ausschluss aus der Gemeinschaft ein. Er verlangte, der Beklagte sei nach Art. 649b ZGB zur Veräusserung seines Anteils sowie zu einer Zahlung von CHF 80'000.00 zu verurteilen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zur Begründung brachte der Kläger vor, er sei mit seiner Familie auf ein gemeinschaftliches Zusammenwirken mit dem Beklagten angewiesen. Der jetzige Zustand – verursacht durch das renitente Verhalten des Beklagten – verunmögliche eine Eigentumsausübung an der gemeinschaftlichen Liegenschaft. Er sei mit seiner Familie durch das Verhalten des Beklagten an eine Grenze des Zumutbaren gestossen. Zum heutigen Zeitpunkt schulde ihm der Beklagte CHF 80'000.00. Mit Eingabe vom 7. September 2018 ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.2 Mit Klageantwort vom 19. September 2018 schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage und stellte verschiedene eigene Anträge, unter anderem die Rückerstattung von durch ihn zu viel bezahlten Beiträgen an die Liegenschaft. Er bestritt jegliche Pflichtverletzung. Die Anschuldigungen des Klägers würden einzig darauf abzielen, ihm seinen Vermögensanteil so billig wie möglich «abzugaunern».

2.3 Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 4. März 2019 die amtsgerichtliche Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Es wurde folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil gefällt:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.      Der Kläger hat dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers, Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, Bern, wird auf CHF 4'094.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'467.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.1 Im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung reichte der Kläger (von nun an: Berufungskläger) innert der Rechtsmittelfrist eine Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn ein. Darin bestätigte er nicht nur die von ihm bereits vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren sondern begründete diese – über weite Teile wortwörtlich – gleich wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Ziffer 2.1 hievor).

3.2 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.3 Die Vorinstanz schlussfolgerte im angefochtenen Entscheid, es sei nicht hinreichend belegt, dass der Beklagte seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft derart verletzt hätte, dass er aus dieser auszuschliessen wäre. Zwar sei das Verhältnis zwischen den Parteien belastet, jedoch seien Aggressionen und Drohungen seitens des Beklagten an die Adresse des Klägers nicht erstellt, ebenso wenig wie ein Verfallenlassen der Wohnung oder eine Schimmelbildung. Allenfalls habe der Beklagte seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht gänzlich erfüllt; dies könne aber nicht abschliessend beurteilt werden, nachdem die erforderliche Berechnung samt Belegen fehle. Dass der Beklagte es geradezu darauf angelegt hätte, dem Kläger und dessen Familie das (Zusammen)Leben unerträglich zu machen, diese bewusst zu provozieren oder ihnen zu drohen, sei nicht erstellt. Es sei nicht als Pflichtverletzung des Beklagten zu sehen, wenn er seine Zustimmung für den Ausbau des Nebengebäudes verweigere. Es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte seine Wohnung im Alter behalten wolle. Einzig die fehlende Zustimmung für den Ersatz des Daches, dessen Zustand nicht bekannt sei, und der alten Heizung rechtfertige es nicht, den Beklagten von der Gemeinschaft auszuschliessen. Die finanziellen Forderungen des Klägers an den Beklagten seien nicht hinreichend belegt und aufgeschlüsselt. Wie hoch der vom Beklagten zu tragende Anteil sei, könne mit den vorhandenen Unterlagen nicht eruiert werden, da einerseits nicht klar sei, welche Posten das gemeinschaftliche Eigentum und welche den Anteil des Klägers betreffen und andererseits kein einziger Beleg für die allesamt bestrittenen Nebenkosten und Investitionen eingereicht worden sei.

4. In seiner Berufungsschrift wiederholt der Berufungskläger – teils wortwörtlich und absatzweise – das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene, was wie soeben festgehalten, den Begründungsanforderungen an eine Rechtsmittelschrift nicht genügt. Die Berufung entbehrt vollumfänglich einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Exemplarisch sei hier der Umstand genannt, dass der Berufungskläger betreffend der Forderung auch vor Obergericht auf die von ihm selbst erstellte Tabelle (Klagebeilage 8, Berufungsbeilage 6) verweist und sich diesbezüglich mit keinem Wort zur Feststellung der Vorinstanz äussert, wonach für die Forderung keine einzige Quittung oder Rechnung eingereicht worden sei. Der Berufungskläger bringt (auch in der Berufung) lediglich seine Sicht der Dinge vor, ohne sich in irgendeiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen und aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Der Berufungskläger macht in allgemeiner Weise geltend, den Ausführungen der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, ohne auch nur ansatzweise vorzubringen, weshalb. Auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Berufung ist sogleich und ohne Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 312 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten.

5. Der Berufungskläger wird zufolge Nichteintretens auf die Berufung kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat für das Berufungsverfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ein solches Gesuch hätte bereits zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen werden müssen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Der Berufungskläger hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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