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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.07.2019 ZKBER.2019.14

2 luglio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,167 parole·~21 min·3

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikant Schnyder

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG, vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ war ab dem 1. September 2012 als technischer Kaufmann mit einem Pensum von 60 % bei der B.___ AG angestellt. Am 9. September 2015 wurde ihm ein Zwischenzeugnis ausgestellt, welches vom Verwaltungsratspräsidenten der B.___ AG, C.___, unterschrieben ist. A.___ wurde gekündigt und das Arbeitsverhältnis nach Abwarten der Sperrfrist aufgrund 100 %iger Arbeitsunfähigkeit per 31. Mai 2016 beendet. Er bezog in der Folge Krankentaggelder bei der D.___ AG. A.___ macht geltend, dass ihm nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aufgrund einer telefonischen Auskunft des Verwaltungsratsmitgliedes der B.___ AG, E.___, eine Anstellung bei der F.___ in [...] (nachfolgend F.___) entgangen sei.

1.2 Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2018, reichte A.___ (nachfolgend: Kläger) am 26. April 2018 begründete Klage gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte) ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 15'000.00 Genugtuung nebst Zinsen von 5 % seit dem 1. Juli 2017 zu bezahlen.

2.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nicht weniger als CHF 10'000.00 Schadenersatz aus entgangener Anstellung nebst Zinsen von 5 % seit dem 1. Februar 2018 zu bezahlen.

3.    In der Betreibung mit der Nummer […] des Betreibungsamtes Dorneck, Dornach, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Kläger seien die Betreibungskosten von CHF 157.60 zu erstatten.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

1.3 Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 4. Mai 2018, dass der Beklagten Frist bis am 5. Juni 2018 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gesetzt werde.

1.4 Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 gelangte der Kläger an das Richteramt Dorneck-Tierstein und fügte seiner Klage einen Beweis über den ungerechtfertigten Rechtsvorschlag der Gegenpartei an. Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 11. Mai 2018, die zwei eingereichten Beilagen würden als Beilagen 13 und 14 entgegengenommen.

1.5 Nach zweimaliger Fristerstreckung beantragte die Beklagte mit Klageantwort vom 16. August 2018, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

2.1 Mit Verfügung vom 6. September 2018 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 18. Dezember 2018 vorgeladen.

2.2 Der Kläger reichte am 29. November 2018 unaufgefordert eine Stellungnahme (eventuell Replik) ein. Diese wurde vom Gericht mit Verfügung vom 30. November 2018 als Replik entgegengenommen. Die Beklagte reichte beim Gericht am 17. Dezember 2018 ihre schriftliche Stellungnahme (Duplik) ein. Der Kläger erhielt vor der Verhandlung Zeit diese zu studieren.

2.3 Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 4. Dezember 2018, dass über den Antrag des Klägers auf eine qualifizierte Parteibefragung des Organs der Beklagten (E.___) bei Erlass der Beweisverfügung entschieden werde. Anlässlich der Hauptverhandlung wies er den Antrag ab.

3.1 Am 18. Dezember 2018 fand vor dem Amtsgericht Dorneck-Tierstein die Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren mit Parteibefragung statt. Das Gericht wies die Klage ab. Der Beklagten wurde eine Parteientschädigung von CHF 3'435.65 (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen und die Gerichtskosten dem Kanton Solothurn übertragen.

3.2 Nach Erhalt des Urteils mit schriftlicher Urteilsbegründung reichte der Kläger (nachfolgend: Berufungskläger) am 18. Februar 2019 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil vom 18. Dezember 2018 aufzuheben.

2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 15'000.00 Genugtuung nebst Zinsen von 5 % seit dem 1. Juli 2017 zu bezahlen.

3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger nicht weniger als CHF 10'000.00 Schadenersatz aus entgangener Anstellung nebst Zinsen von 5 % seit dem 1. Februar 2018 zu bezahlen, allenfalls sei der Schaden richterlich abzuschätzen.

4. In der Betreibung Nummer […] des Betreibungsamtes Dorneck, Dornach, sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Kläger seien die Betreibungskosten von CHF 157.60 zu erstatten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

3.3 Zudem stellte der Berufungskläger die folgenden Anträge: Es sei ihm das Recht auf eine Replik zu geben, da er wegen der sehr kurzen Frist von 30 Tagen nicht genug Beweismaterial zusammenstellen konnte. Es seien die Verfahrensakten DTZAG.2017.3-ADTCHR von Dorneck-Thierstein zu edieren. Es werde die Edition des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zudem sei die Honorarnote der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten zu kürzen.

3.4 Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Berufungsklägers um Erstreckung der Frist zur Berufungsbegründung ab, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann.

3.5 Mit Berufungsantwort vom 25. März 2019 stellte die Berufungsbeklagte das Rechtsbegehren, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

3.6 Am 5. April 2019 reichte die Vertretung der Berufungsbeklagten ihre Honorarnote ein, sowie ein Begleitschreiben in welchem sie vorbrachte, dass der gemachte Aufwand erforderlich und verhältnismässig gewesen sei, und dass der Stundenansatz von CHF 280.00, resp. CHF 350.00 der Parteivereinbarung des Mandatsvertrages entspreche. Es werden geltend gemacht 4.5h à CHF 350.00 von Harisa Reiz, sowie 12.5h à CHF 280.00 von G.___ und Auslagen in der Höhe von CHF 135.50, was inkl. MWST einer Parteientschädigung von CHF 5'757.65 entspricht. Der Berufungskläger reichte daraufhin am 7. Juni 2019 eine Stellungnahme zur Honorarnote ein, diese müsse ein anderes Verfahren betreffen und sei viel zu hoch.

3.6 Der Berufungskläger stellte den Beweisantrag, es seien H.___, I.___, J.___ und K.___ als Zeugen einzuvernehmen. Diese Anträge sind abzuweisen (vgl. Begründung Ziff. 2.1 ff hiernach). Über die Berufung kann somit gestützt auf Art. 316 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen.

1.2 Vor der Vorinstanz forderte der Berufungskläger insgesamt CHF 25'157.60 als Lohnersatzforderung, Genugtuung und Aufwände, somit mehr als CHF 10'000.00. Die Berufung ist damit nach Art. 308 ZPO zulässig. Sie wurde rechtzeitig erhoben. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.1 Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsschrift die Zeugenbefragung als Beweismittel an. Er stellt die Anträge es seien als Zeuginnen oder Zeugen H.___ und I.___ zu befragen.

2.2 Es gilt zu beachten, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren sind Noven nur eingeschränkt nach Massgabe von Art. 317 ZPO zulässig. Auch dort wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, sind im Unterschied zum erstinstanzlichen vereinfachten Verfahren im Berufungsverfahren Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO – und nicht unbeschränkt – zulässig (Stephan Mazan in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2017, Art. 246 N 25). Der Prozess soll vor der ersten Instanz geführt werden und das Rechtsmittelverfahren der Korrektur fehlerhafter erstinstanzlicher Entscheide dienen und nicht dazu, Versäumnisse der Parteien vor erster Instanz nachzuholen (Martin H. Sterchi in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 317 ZPO N 2).

2.3 Unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt, wäre es dem Berufungskläger ohne weiteres möglich gewesen, die Anträge auf Zeugenbefragung von H.___ und I.___ bereits vor der Vorinstanz zu stellen. Es fanden des Weiteren mehrere Schriftenwechsel (Replik) und eine Hauptverhandlung statt. Die Anträge auf Zeugenbefragung von H.___ und I.___ sind deshalb abzuweisen.

2.4 Der Berufungskläger stellte bereits im Verfahren vor der Vorinstanz die Anträge es seien L.___, K.___ und J.___ vorzuladen und als Zeugen zu befragen.

2.5 Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere die zulässige antizipierte Beweiswürdigung. Unter antizipierter Beweiswürdigung ist die Bewertung eines Beweismittels vor dessen Abnahme zu verstehen. Keine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweismittel abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert wird (Urteil des BGer 4A_155/2015 vom 24. August 2015, E. 4.2; Hasenböhler in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 157 ZPO N 32 ff). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidrelevantes Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 364 E. 2.3.). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1). Mit der antizipierten Beweiswürdigung erfolgt keine vorweggenommene Bewertung eines hypothetischen Beweisergebnisses, sondern es werden die bereits abgenommenen Beweismittel gewürdigt (Jürgen Brönnimann in: Schweizerischer Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 152 ZPO N 59).

2.6 Die Vorinstanz führte Folgendes aus (angefochtenes Urteil S. 6):

Das Gericht hat folglich nicht sämtliche der vom Kläger angerufenen Zeugen zu befragen oder rechtshilfeweise Abklärungen vorzunehmen. Der Kläger verkennt somit die Tragweite dieses beschränkten Untersuchungsgrundsatzes. Das Gericht hat den Kläger anlässlich der Parteibefragung detailliert zum Sachverhalt und seinen geltend gemachten Ansprüchen befragt (vgl. Protokoll der Parteibefragung, AS 61 ff.) und somit den Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt. Auch wurde seitens des Gerichts ein Beweismittelschema erstellt (vgl. AS 72 f.), um alle Beweisanträge der Parteien zu überblicken. Insofern die beantragten Beweismittel für das Gericht erheblich sind, wurde sie in der Beweisverfügung auch gutgeheissen (vgl. AS 58). Die vom Kläger beantragten Zeugenbefragungen und Editionsbegehren wurden abgewiesen, da sie, wie in den nachfolgenden Erwägungen noch eingehend aufzuzeigen sein wird, als nicht erheblich eingestuft werden. Im Ergebnis ist somit die für das vorliegende Verfahren geltende beschränkte Untersuchungsmaxime genügend berücksichtigt.

2.7 Dass die Vorinstanz nach antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme weiterer Beweismittel wie der Zeugenbefragungen absah, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Befragung und der Akten wären die Zeugenbefragungen nicht weiter sachdienlich gewesen und hätten nur unnötig Zeit in Anspruch genommen und das Verfahren verzögert. Die Vorinstanz hat ein Beweismittelschema erstellt und den Berufungskläger zum Sachverhalt und den gestellten Begehren befragt. Des Weiteren fanden bereits vor der Hauptverhandlung zwei Schriftenwechsel statt. Dass die Vorinstanz nach Durchführung des aktenkundigen Verfahrensablaufs zum Schluss gekommen ist, von der Befragung genannter Zeugen abzusehen, leuchtet ein. Die Rüge des Berufungsklägers ist dementsprechend nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zeugenbefragung genannter Personen zu weiteren Erkenntnissen geführt hätte. Denn die Vorinstanz hat selbst bei Annahme des Sachverhalts entsprechend dem Bestätigungsschreiben die Klage zu Recht abgewiesen. Sie nahm an, dass auch wenn E.___ den Anrufern geraten habe, sich einen Straf- und Betreibungsregisterauszug geben zu lassen, dies keine negative bzw. vernichtende Referenzauskunft, wie im vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid, darstelle. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass E.___, als erfahrener Unternehmer, den Anrufern allgemeine Ausführungen gemacht habe und generell geraten habe, sich vor Abschluss eines Arbeitsvertrages Registerauszüge geben zu lassen, wie dies in der Praxis oft vorkomme.

3.1 Der Berufungskläger beantragt, die Edition der Verfahrensakten des Amtsgerichtes Dorneck-Thierstein DTZAG.2017.3-ADTCHR. Diese seien notwendig, um die Streitereien zwischen ihm, dem Verwaltungsrat C.___ und M.___ sowie der daraus folgenden Kündigung ihm gegenüber zu erklären.

3.2 Dass der Berufungskläger in einen Streit mit seinem Arbeitgeber verwickelt ist, sowie dass ihm gekündigt wurde, ist nicht Thema des vorliegenden obergerichtlichen Berufungsverfahrens und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger aus ersterem etwas für das vorliegende Verfahren um Schadenersatz und Genugtuung aus einem entgangenen Auftrag ableiten könnte. Der vom Berufungskläger vorgebrachte Rechtsstreit ist nicht Prozessthema im vorliegenden Verfahren. Auch ist der Beweisverfügung vom 18. Dezember 2018 zu entnehmen, dass die Verfahrensakten DTZAG.2017.3-ADTCHR bereits als Beweise beigezogen wurden, folglich ist ihre erneute Edition nicht notwendig. Der Berufungskläger beantragt des Weiteren die Edition seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege vom Frühjahr 2017 im Verfahren DTZAG.2017.3-ADTCHR. Es kann auf soeben Ausgeführtes verwiesen werden. Der Berufungskläger bringt vor, dass das Gericht anhand des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege seine Ansprüche berechnen könnte und verkennt dabei, dass es seine Aufgabe ist, seine Forderungen zu beziffern.

4.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies begründet er mit der Prozessführung der Vorinstanz. Diese habe sich bereits bei der Verfügung vom 6. September 2018 nicht festgelegt, ob sie eine Hauptverhandlung oder eine Instruktionsverhandlung durchführen werde. Die Vorinstanz habe damit unnötige Unsicherheit hervorgerufen und der Berufungskläger habe sich als Laie nicht richtig vorbereiten können. Der Berufungskläger rügt auch, dass das ihm zugesandte Protokoll die Verhandlung nicht vollständig und klar wiedergebe, weshalb er die Edition der Tonaufnahmen der Verhandlung verlange. Gemäss Berufungsschrift vermutet er, dass sich die Vorinstanz abgesprochen habe, um diesen Überraschungsangriff auf ihn zu starten. Die Tonaufnahme befindet sich bereits in den Akten, weshalb dieser Antrag gegenstandslos ist.

4.2 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 ZPO). Eine korrekte aber auch prozessökonomische Prozessführung des Verfahrens durch das Gericht liegt im Interesse der Parteien. Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen (Art. 246 ZPO).

4.3 Der Berufungskläger hatte genügend Zeit sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Die Verfügung vom 6. September 2018 mit der Formulierung «Verhandlung im vereinfachten Verfahren, eventuell Hauptverhandlung» ist üblich und nicht zu beanstanden. Dem Argument des Berufungsklägers kann auch nicht gefolgt werden, da er aufgrund der gerügten Formulierung selber wusste, dass es zur Hauptverhandlung kommen kann und er sich dementsprechend vorbereiten konnte. Der Berufungskläger hat Anspruch auf korrekte Vorladung, auf Beweis, Aufklärung bezüglich Mitwirkungspflicht und Säumnisfolgen, Anspruch auf erste Parteivorträge mit Replik und Duplik, Anspruch auf Schlussvortrag und auf ein korrekt abgefasstes Urteil (Myriam A. Gehri in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2017, Art. 53 N 5). Keines dieser Rechte wurde verletzt. Der Vermutung des Berufungsklägers, es sei zu Absprachen der Vorinstanz gekommen und es sei ein Überraschungsangriff auf ihn geplant gewesen, kann nicht gefolgt werden. Es zeigen sich keinerlei Hinweise in diese Richtung. Wie bereits weiter oben ausgeführt, fanden zwei Schriftenwechsel und eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde gemäss aktenkundigem Verfahrensablauf somit entsprochen.

5.1 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung, sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die unrichtige Rechtsanwendung umfasst sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung von Bundesrecht. Blosse Ermessensfragen gehören nicht dazu. Die Berufungsinstanz kann eine freie Sachverhaltsprüfung vornehmen. Sie ist nicht an die Sachverhaltsprüfung der Vorinstanz gebunden (Karl Spühler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/Chur 2013, Art. 310 N 3-7). Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse apellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

5.2 Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch dargestellt, mit der Begründung, das Gericht sei nicht seiner Pflicht nachgegangen den Fall zu untersuchen. Der Berufungskläger führt dazu lediglich ins Feld, dass weder J.___, noch Herr L.___ befragt worden seien, sowie dass E.___ sein Zwischenzeugnis entworfen habe. Dieser arbeite täglich für die Berufungsbeklagte und sei für das Personal zuständig. E.___ habe gewusst, dass er, der Berufungskläger, Freiberufler gewesen und immer noch sei. Auf die Rüge, die Zeugen J.___ sowie Herr L.___ seien nicht vorgeladen oder rechtshilfeweise befragt worden, ist nicht weiter einzugehen, da bereits weiter oben die Zulässigkeit der antizipieren Beweiswürdigung und das Vorbringen von Noven geprüft und verneint wurden. Dem Rest der Begründung kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht von Bedeutung, wer das Zwischenzeugnis verfasst hat und auch falls E.___ dieses Zeugnis verfasst hätte, für das Personal zuständig wäre sowie gewusst hätte, dass der Berufungskläger Freiberufler war und ist, so würde dies immer noch nicht beweisen, dass selbst wenn er eine telefonische Auskunft gegeben hätte, diese im Sinne des vorgebrachten Bundesgerichtsentscheides «vernichtend» gewesen wäre. Die Vorinstanz geht im Gegenteil zu Recht davon aus, dass selbst falls E.___ den Auskunftssuchenden geraten haben sollte, Vorstrafen- und Betreibungsregister zu konsultieren, dies nicht als «vernichtende» Auskunft zu beurteilen wäre, welche gegen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verstossen würde oder zu einem klagbaren Anspruch führen könnte. Der Berufungskläger bringt keine Beweise bzw. Begründung vor, die geeignet wäre, die Auffassung des Gerichts in diesem Punkt umzustossen. Der Berufungskläger behauptet zwar, die Vorinstanz habe den Fall nicht untersucht, verpasst es aber, diese Behauptung zu unterlegen. Die Vorinstanz hat Parteibefragungen durchgeführt, in welchen der Berufungskläger seine Sache vortragen konnte. Es fanden auch zwei Schriftenwechsel statt. Verfahrensfehler sind keine ersichtlich, substantiiert gerügt wurden vom Berufungskläger denn auch keine.

5.3 Des Weiteren bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, er habe E.___ nicht ermächtigt, Referenzauskünfte zu erteilen. Der Berufungskläger will dies damit beweisen, dass er vorbringt, er habe in seiner Replik auf S. 5 und 6 klar geschrieben, dass er E.___ zur Erteilung von Referenzauskünften ermächtigt habe. Das Gericht stellt fest, dass auch wenn der Berufungskläger in seiner Replik behauptet hat, er habe E.___ die Genehmigung erteilt, dies lediglich eine Behauptung und keinen Beweis darstellt. Wie hingegen bereits ausgeführt, spielt es jedoch keine Rolle, ob er E.___ die Genehmigung zur Erteilung von Referenzauskünften erteilte oder nicht. Dies, weil die angeblich gegebene Referenz, ob ermächtigt oder nicht, nicht dazu geeignet wäre, eine «vernichtende» Auskunft darzustellen.

5.4 Der Berufungskläger macht eine weitere unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Die Vorinstanz habe unrichtigerweise festgestellt, dass E.___ nicht sein direkter Vorgesetzter gewesen sei. Richtig sei hingegen, dass er, der Berufungskläger, bestritten habe, dass E.___ nicht sein direkter Vorgesetzter sei. Der Berufungskläger bringt vor, dass seine Eingabe «ausdrücklich» zeige, dass E.___ Personal und andere Fragen bei der Berufungsbeklagten regeln würde. Weitere Beweise würden ausdrücklich offeriert.

Ob E.___ für das Personal zuständig ist oder nicht, kann offen bleiben, denn ob er für das Personal zuständig ist oder nicht beweist in keiner Weise, ob er Auskunft erteilt hat und falls ja, was für eine Auskunft er erteilt hat. Selbst wenn er Referenz erteilt hätte, ist nicht erwiesen, ob diese «vernichtend» war und falls E.___ zum Beizug von Registerauszügen geraten hätte, wäre dies durch das Gericht, wie bereits festgestellt, nicht zu beanstanden. Somit ist auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. Dass der Berufungskläger nun weitere Beweise «ausdrücklich» offeriert, kann unberücksichtigt bleiben, da diese zum Urteilszeitpunkt unzulässige Noven darstellen.

5.5 Der Berufungskläger rügt auch, dass die Vorinstanz auf S. 10 letzter Absatz zur anwaltlichen Vertretung des Berufungsbeklagten werde. Der Berufungskläger verwechselt hier offensichtlich E.___ mit der B.___ AG, der eigentlichen Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger bringt vor, dass es regelmässig als merkwürdig anmute und ein klares «No Go» darstelle, wenn der ehemalige Arbeitgeber empfehlen würde, einen Straf- und Betreibungsregisterauszug beizuziehen. Ein Anrufer erwarte – zumindest in […] - , dass ein Arbeitgeber nur über das Zeugnis rede. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei es so, dass man keine Anstellung erhalte, wenn sich ein ehemaliger Arbeitgeber erstens nicht über ein Referenzschreiben äussern möchte und zweitens man dem potentiellen neuen Arbeitgeber empfehle, Straf- und Betreibungsregister beizuziehen.

Was ein potentieller neuer Arbeitgeber in […] erwartet ist nicht von Belang. Aufgrund des Datenschutzes ist es nach Schweizer Recht nicht mehr gestattet, ohne Ermächtigung durch den Arbeitnehmer, Referenzauskünfte zu erteilen. Empfiehlt man zudem lediglich allgemein, sich Registerauszüge geben zu lassen, so stellt dies eine Handlung dar, die nicht einmal einer Ermächtigung bedarf. Inwiefern die Vorinstanz sich zur anwaltlichen Vertretung der Berufungsbeklagten gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich und auch nicht schlüssig begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

5.6 Des Weiteren rügt der Berufungskläger, dass sich die Vorinstanz geweigert habe, den Schaden zu schätzen, obwohl sie ja durch den Antrag auf die kostenlose Rechtspflege bestens über seine finanzielle Situation 2017 informiert gewesen sei. Es liege ihm, dem Berufungskläger, der Entscheid über die Abweisung der kostenlosen Rechtspflege nicht vor, deshalb werde die Edition des Bescheids beantragt. Verlangt ein Kläger die Bezahlung eines Betrages, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Auch falls das Gericht über die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers aufgeklärt ist, bleibt es Aufgabe des Klägers seine Ansprüche zu berechnen und zu beziffern. Er kann sich dieser Verpflichtung nicht mit der Begründung entziehen, das Gericht sei über seine Verhältnisse im Bilde und solle selber den Betrag schätzen. Damit ist auch das Gesuch um Edition des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege nicht von Bedeutung, da sich nichts daran änderte, dass der Berufungskläger die eingeklagte Summe selbst hätte berechnen müssen.

5.7 Zuletzt bringt der Berufungskläger vor, dass ihm im Kostenpunkt unverständlich geblieben sei, weshalb er der Berufungsbeklagten aus dem Solothurnischen, die eine Rechtsvertretung aus Bern beauftragt habe, deren Reiseweg bezahlen müsse.

Dies sei ein Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht der Berufungsbeklagten. Es herrscht freie Anwaltswahl und die Berechnung des Arbeitsaufwandes durch die Vorinstanz, wie auch die eingesetzte Zeit für den Weg zur Hauptverhandlung und zurück, erscheint schlüssig und ist, da einzeln aufgeführt, auch nachvollziehbar dargestellt. Dass die Wahrnehmung gerichtlicher Termine eines Anwalts für seine Klienten einen gewissen Aufwand zur Folge hat, ist nicht zu beanstanden.

5.8 Gesamthaft betrachtet erscheint der Sachverhalt, wie ihn der Berufungskläger darstellt, als wenig überzeugend und ziemlich unglaubwürdig. Sowohl die angerufenen Zeugen als auch das Bestätigungsschreiben erwecken einen unseriösen Eindruck und es treten einige Widersprüche auf. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Berufungskläger als Referenzperson E.___ angeben sollte, nachdem doch zwischen den Parteien bereits im Vorfeld Streitigkeiten aufgetreten sind. Auch die Entstehungsgeschichte des Bestätigungsschreibens in […] erscheint äusserst dubios. Grundsätzlich stellt das Gericht fest, dass der ganze Sachverhalt als eher künstlich rekonstruiert erscheint und keine handfesten Beweise für eine Sachlage vorliegen, wie der Berufungskläger sie schildert. Hingegen wirken die Aussagen von E.___ als glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet.

6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung abzuweisen ist. Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 handelt, sind für das Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten jedoch eine Parteikostenentschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO).

6.2 Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist §  160 Abs. 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, 615.11). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230-330 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Die von der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote erscheint zu hoch. Dass sie aber ein anderes Verfahren betrifft, wie dies der Berufungskläger geltend macht, ist nicht anzunehmen. Die Rechtsvertretung kennt die Sachlage aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens gut, des Weiteren wird im Kostenentscheid des Amtsgerichts bereits darauf hingewiesen, dass die Sachlage aufgrund der weiteren Verfahren der Parteien der Rechtsvertretung bestens bekannt sei. Der Stundenansatz wird auf CHF 260.00 festgesetzt, welcher für das vorliegende Berufungsverfahren und zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen erscheint (vgl. § 160 Abs. 1 und 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Somit wird die Parteientschädigung auf CHF 4'906.30 (17h à CHF 260.00 inkl. Auslagen à CHF 135.50 und MwSt 7.7 %) festgesetzt. Der Berufungskläger hat folglich der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'906.30 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'906.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Schnyder

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 23. Oktober 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen 4A_438/2019.

ZKBER.2019.14 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.07.2019 ZKBER.2019.14 — Swissrulings