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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.05.2019 ZKBER.2019.13

8 maggio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,947 parole·~15 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikant Schnyder

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Berufungskläger

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Unbestritten und den Akten zu entnehmen ist, dass A.___ und B.___ von C.___ am 3. Februar 2016 einen [Auto 2], Erstzulassung Januar 1972, zum Preis von CHF 21’800.00 und am 26. Februar 2016 einen [Auto 1] zum Preis von CHF 6’100.00 erwarben. Im Kaufvertrag über den [Auto 2] vereinbarten die Parteien, dass ersterer «ab Platz» und ohne Garantie und ohne Rückgaberecht verkauft werde. Eine Probefahrt fand nicht statt. Im Kaufvertrag über den [Auto 1] hielten die Parteien zusätzlich fest, dass jegliche Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen sei. Der streitgegenständliche [Auto 2] bestand am 16. März 2016 die Prüfung durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn. B.___ hat eine Automechanikerlehre abgeschlossen.

2.1 Mit Datum vom 7. Juni 2017 erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Kläger) Klage beim Richteramt Olten-Gösgen. Der Forderungsklage sind folgende Rechtsbegehren zu entnehmen:

Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF  13’800.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4.02. 2017 zu bezahlen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

2.2 Der Beklagte schloss mit Klageantwort vom 21. August 2017 auf Klageabweisung, dies unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger.

2.3 Mit Verfügung vom 11. September 2018 beschränkte die Amtsgerichtspräsidentin das Verfahren auf die Frage der Gewährleistung.

2.4 Am 30. Oktober 2018 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Olten-Gösgen eine Verhandlung im vereinfachten Verfahren mit Parteibefragung der Kläger statt.

2.5 Mit Zwischenentscheid vom 30. Oktober 2018 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass die Parteien im Kaufvertrag vom 3. Februar 2016 jegliche Gewährleistung für das betreffende Fahrzeug ausgeschlossen haben. Über die Kosten dieses Zwischenentscheides werde im Endentscheid entschieden.

3.1 Dagegen erhoben die Kläger (von nun an: Berufungskläger) am 8. Februar 2019 innert Frist Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Begehren:

1.         Es sei der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Parteien im Kaufvertrag vom 3. Februar 2016 die gesetzliche Gewährleistungspflicht für das betreffende Fahrzeug nicht vollständig ausgeschlossen haben.

2.         Eventualiter sei der Zwischenentscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur Fällung eines Endentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 27. Februar 2019 schloss der Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagter) auf die vollumfängliche Abweisung der Berufungsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger.

4. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Vorderrichterin entschied im angefochtenen Urteil zusammengefasst und im Wesentlichen, dass die Gewährleistung für eventuelle Mängel am umstrittenen Fahrzeug im Vertrag ausgeschlossen worden sei. Die Parteien seien sich zum Vertragszeitpunkt einig gewesen, was keinen Platz für eine objektivierte Vertragsauslegung zulasse. Begründet wurde dies aufgrund der Parteiaussagen, des WhatsApp Chat-Verlaufs bezüglich «Kulanz» sowie der Fachkundigkeit des Klägers. Die Vorderrichterin ist zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger sich der Tragweite der Formulierung «ab Platz» sehr wohl bewusst gewesen sei. Auch wertete sie die Aufzeichnungen auf der Rückseite des Vertragsformulars des Berufungsbeklagten lediglich als Notizen im Hinblick auf die Prüfung des Fahrzeuges durch die Motorfahrzeugkontrolle.

1.2 Die Berufungskläger äussern sich zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Man habe explizit vereinbart, dass die gesetzliche Gewährleistung in Bezug auf eine mögliche Kaufpreisminderung für den Fall von nachträglich auftretenden Mängeln bestehen bleibe. Das Fahrzeug sei für diesen Preis nur gekauft worden, weil der Berufungsbeklagte der Forderung der Beibehaltung der Gewährleistung nachgekommen sei. Zudem sei der Berufungskläger in keiner Weise fachkundig. Auch sei die Vorderrichterin der ihr obliegenden verstärkten richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen. Die Berufungskläger hätten die Formulierung «ab Platz» nicht richtig verstanden und seien nicht davon ausgegangen, dass dies die Wegbedingung der gänzlichen gesetzlichen Gewährleistung beinhalte. Des Weiteren habe sich der Begriff «Kulanz» im WhatsApp Chat-Verlauf lediglich auf den Anbau von Chromventildeckel und Chromluftfilter bezogen und nicht auch auf die im Text genannten Vergaser, Benzinpumpe, Auspuff und Heizung. Es sei der Berufungsbeklagte selbst, der den Kaufvertrag formuliert und zusätzlich zum Terminus «ab Platz» die Garantie und ein Rückgaberecht ausgeschlossen habe. Somit könne nicht vom Ausschluss der Minderung ausgegangen werden. Freizeichnungsklauseln würden äusserst restriktiv gehandhabt und erforderten eine explizite und in jeder Hinsicht klare Formulierung, die zu Ungunsten desjenigen ausgelegt werde, der sie formuliert habe. Zudem seien die Notizen des Berufungsbeklagten auf der Rückseite seines Vertragsformulars als Zusicherungen zu verstehen. Es sei nicht notwendig, diese auf beiden Exemplaren aufzuführen, wüssten doch die Berufungskläger genau, was sie wollten. Wäre der Berufungsbeklagte von einem gänzlichen Ausschluss der Kaufsache ausgegangen, so hätte er auch keine Reparaturen an der Sache im Nachgang geleistet.

1.3 Der Berufungsbeklagte bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, was folgt: Die Berufungskläger hätten das Fahrzeug vor Ort angeschaut, jedoch gänzlich auf eine Probefahrt verzichtet. Die Notizen auf der Rückseite des Vertragsexemplars des Berufungsbeklagten stellten nur Arbeiten dar, die der Berufungsbeklagte vor der Prüfung des Fahrzeuges durch die Motorfahrzeugkontrolle auszuführen gedachte. Das Fahrzeug sei «ab Platz» und ohne Garantie, wie aus dem Kaufvertrag ersichtlich, verkauft worden. Die Sachmängelgewährleistung sei ausgeschlossen worden. Zudem sei notorisch, dass Oldtimerfahrzeuge, die nicht totalrenoviert worden seien, immer ohne Gewährleistung verkauft werden. Der Berufungskläger habe eine Lehre als Automechaniker absolviert und verfüge über langjährige Erfahrung mit Oldtimern. Der Ausdruck «ab Platz» sei Ihm daher bestens bekannt und werde sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz verwendet. Zudem gehe auch aus den WhatsApp-Nachrichten hervor, dass der Berufungskläger den Ausdruck «ab Platz» kenne. Das Vorbringen der Gegenpartei, nun zu behaupten, sie hätten das Fahrzeug nicht gekauft, wäre der Verkäufer nicht auf ihre Forderung der Beibehaltung der Gewährleistung eingegangen, sei nicht zu hören und sei ein Versuch, nun auch Willensmangel geltend zu machen. Zudem sei es die Vertreterin der Berufungskläger gewesen, die deren Befragung verlangt habe und somit auch genügend Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen. Die richterliche Fragepflicht sei nicht weitergehend und aufgrund der vorhandenen Beweismittel sei bereits klar gewesen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen worden sei. Es sei nicht zu hören, dass die Berufungskläger nun behaupten, die Verwendung des Begriffs «Kulanz» beziehe sich lediglich auf den Chromventildeckel und den Chromluftfilter. Auch bezüglich der angeblichen Zusicherungen bestreitet der Berufungsbeklagte, dass diese je Vertragsbestandteil geworden seien, ansonsten sie auf beiden Seiten festgehalten worden wären, diene doch ein im Doppel ausgefertigter Vertrag genau diesem Zweck. Der Berufungsbeklagte bringt vor, dass kein Fahrzeug die Motorfahrzeugkontrolle mit einem defekten Auspuff, einem stotternden Motor, einem Schlag in der Felge und einem ohrenbetäubenden Quietschen bestehen würde, aufgrund dessen, habe das Fahrzeug die von den Berufungsklägern vorgebrachten Mängel nicht aufgewiesen.

2.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Zu beachten gilt es, dass, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung sodann nach freier Würdigung der Beweise, sprich der Beweismittel (Art. 157 ZPO).

2.2 Strittig und zu klären ist, ob die gesetzliche Sachgewährleistung gemäss Art. 197 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) im Vertrag zwischen den Parteien rechtsgültig ausgeschlossen wurde und eventualiter der Zwischenentscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und zur Fällung eines Endentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

2.3 Die Gewährleistungspflicht gemäss Art. 197 OR gilt von Gesetzes wegen. Sie stellt dispositives Recht dar und kann gänzlich wegbedungen werden (vgl. Heinrich Honsell in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Zürich / Bern 2015, Art. 199 OR N 1). Da sie von Gesetzes wegen gilt, liegt es am Verkäufer zu beweisen, dass sie wegbedungen wurde und nicht am Käufer, dass sie weiterhin besteht. Dies ändert im vorliegenden Fall insofern nichts, als dass die Frage, ob die Gewährspflicht im Kaufvertrag wegbedungen wurde, davon abhängt, was die Parteien unter dem Begriff «ab Platz» verstanden haben und ob sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einig waren.

2.4 Der Begriff «ab Platz» bedeutet, dass der Verkäufer jegliche Sachmängelgewährleistung ausschliesst. Er haftet für nichts, sofern er nicht einen Mangel arglistig verschweigt. Der Begriff «ab Platz» ist eine Freizeichnungsklausel, die im Occasionhandel des Öfteren Anwendung findet und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Wandelung und Minderung ausschliesst. So auch entschieden im Bundesgerichtsentscheid 4A_538_2013 vom 19. März 2014, wo das Bundesgericht einem Käufer die Anrufung von Gewährleistung verweigerte, nachdem die Parteien im Kaufvertrag unter dem Titel «Garantie» den Kauf «ab Platz ohne Nachwährschaft» vereinbart hatten, wie auch im Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. November 2006, (BZ.2006.31), wo das Gericht die Gewährleistung ausschloss, da die Parteien im Vertrag die Formulierung «Nicht Geprüft: Ab Platz» und «Garantie: ohne jegliche Nachwährschaft» verwendet hatten.

2.5 Freizeichnungsklauseln sind restriktiv zu interpretieren (vgl. Heinrich Honsell in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Zürich / Bern 2015, Art. 199 N 3). Eine Freizeichnungsklausel ist des Weiteren primär subjektiv auszulegen. Nur wenn hinsichtlich der Tragweite der Freizeichnungsklausel kein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien festgestellt werden kann, ist die Klausel nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412; 133 III 675 E. 3.3 S. 681; 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689). Freizeichnungsklauseln haben im Allgemeinen die Funktion, dem Verkäufer zu ermöglichen, seine Gewährleistung nicht für die uneingeschränkte Qualität der Kaufsache erbringen zu müssen, weil er das Risiko von Mängeln selber nicht einschätzen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 1995, a.a.O., E. 4b). Mit Rücksicht darauf übt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit der Annahme, dass ein Mangel völlig ausserhalb dessen lag, womit vernünftigerweise zu rechnen war und daher nicht unter die Klausel fällt, allgemein Zurückhaltung. Der Richter darf eine Freizeichnungsklausel insbesondere nicht schon für unwirksam erklären, weil sie gegen sein Gerechtigkeitsempfinden verstösst (BGE 130 III 686).

2.6 Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass zur Bestimmung des Vertragsinhaltes in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen abzustellen sei (BGE 4P .25/2003 vom 16 April 2003, E. 2). Die objektivierte Auslegung des Vertrages unter Verwendung des Vertrauensprinzips ist somit nur anzuwenden, wenn der wahre subjektive Wille der Parteien, auf was sie sich tatsächlich einigten, aufgrund der Beweiswürdigung nicht mehr rekonstruiert werden kann.

2.7 Es ist davon auszugehen, dass sich die Berufungskläger über die Tragweite des Begriffs «ab Platz» bewusst gewesen sind. Haben sie doch selbst in der Parteibefragung diese Formulierung unaufgefordert verwendet und zugleich mit den Begriffen ohne Gewährleistung und Garantie in Verbindung gebracht. Des Weiteren spricht dafür, dass sie vom gänzlichen Ausschluss der Gewährleistung ausgegangen sind, dass die Berufungskläger im Chat-Verlauf vom 31. März 2016, als es um die Reparatur und den Neuanbau von Vergaser, Benzinpumpe, Auspuff, Heizung, Chromventildeckel und Chromluftfilter ging, in keiner Weise Sachmängelgewährleistung, bzw. Minderung, geltend gemacht haben, sondern nach dem Preis gefragt haben und was davon auf «Kulanz» gehe. Wer von einem Anspruch ausgeht, der ihm zusteht, fragt nicht nach einem Preis, sondern nimmt auf den Anspruch Bezug. Zusätzlich hat der Berufungskläger eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen und hat öfters mit Oldtimern zu tun. Seine Meldungen an den Verkäufer, was nicht stimme, und was er noch umgebaut haben möchte zeigen, dass er sich mit Autos auskennt. Überhaupt lässt das ganze Verhalten der Berufungskläger darauf schliessen, dass sie den Inhalt des Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses wohl verstanden haben. Selbst falls sie sich der Tragweite des Begriffs «ab Platz» nicht gänzlich bewusst gewesen sein sollten, so vermöchte auch dies die Meinung des Gerichtes nicht mehr umzustossen, da nicht davon auszugehen ist, dass sie die Beibehaltung des Minderungsrechts explizit als Vertragsbedingung ansahen, wie in ihrer Berufung vorgebracht, ansonsten es ein leichtes gewesen wäre, dies im Vertrag schriftlich festzuhalten. Sie waren sich der Bedeutung des Begriffs «ab Platz» und dessen Folgen bewusst, oder gingen zumindest nicht vom Bestand eines Minderungsrechts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus, weshalb die Freizeichnungsklausel gültig abgeschlossen worden ist. Nach Würdigung der Beweismittel ist davon auszugehen, dass es dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entsprach, zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages, die Gewährleistung wegzubedingen und die Parteien sich auch so verstanden haben. Die Rüge der Berufungskläger die Sachmängelgewährleistung sei nicht gänzlich ausgeschlossen worden, ist nicht zu hören.

2.8 Die Berufungskläger bringen des Weiteren vor, dass die Vorinstanz ihrer Aufgabe der verstärkten richterlichen Fragepflicht nach Art. 247 ZPO nicht nachgekommen sei. Es ist Aufgabe der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Zudem übt das Gericht Zurückhaltung bei anwaltlicher Vertretung der Parteien und geht von einer stark gemilderten Fragepflicht aus. Das Gericht vertraut darauf, dass der mandatierte Rechtsvertreter den Prozessstoff sowohl behauptungs- wie auch beweismässig vollständig vorträgt. Die gerichtliche Fragepflicht darf nicht in diesem Sinne verstanden werden, dass die beweisbelastete Partei im Falle misslungener Beweisführung das Gericht zur Beweisergänzung auffordert (vgl. Stephan Mazan in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur 2017, Art. 247 ZPO).

2.9 Die Berufungskläger waren im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Es war die Vertretung der Berufungskläger, welche um eine Parteibefragung ersuchte. Insofern hatten die Berufungskläger genügend Gelegenheit, sich zu äussern und es stand ihrer Vertretung frei, zusätzlich zum Gericht, Fragen zu stellen. Die richterliche Fragepflicht wurde demgemäss nicht verletzt.

3.1 Die Berufungskläger rügen in ihrer Berufung, dass die Voristanz einen Zwischenentscheid gefällt habe. Dies führe zu einer unnötigen weiteren Runde vor dem Obergericht und verursache zusätzlich Kosten und Zeitaufwand.

3.2 Ausnahmsweise kann durch die Fällung eines Zwischenentscheides auch nur auf einen Teilaspekt eines Rechtsbegehrens eingegangen werden, sofern der Prozess dadurch vereinfacht wird. Mit dem Zwischenentscheid wird eine Vorfrage beurteilt. Diese kann materiellrechtlicher Natur sein, was zu einem Sachentscheid führt. Dieser bildet einen Zwischenentscheid, wenn er dazu führt, dass der Prozess nicht erledigt ist, sondern weitergeführt werden muss. Art. 237 Abs. 1 ZPO ist eine «Kann-Vorschrift», ob das Gericht einen Zwischenentscheid fällt, liegt in seinem Ermessen. Ein Entscheid bildet ein Zwischenentscheid, wenn er dazu führt, dass der Prozess nicht erledigt ist, sondern weitergeführt werden muss. Dagegen ist ein Endentscheid gegeben, wenn der Entscheid über die Vorfrage allein schon zur Abweisung der Klage führt (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur 2017, Art. 237 ZPO N2-9). Eine Ausfällung eines Zwischenentscheides ist gemäss Gesetz allerdings nur zulässig, wenn durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt wird (vgl. D. Staehelin in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2012, Art. 237 ZPO N 9). Ein Zwischenentscheid ist unzulässig, wenn die obere Instanz bei abweichender Beurteilung der Vorfrage keinen Endentscheid erlassen kann (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur 2017, Art. 237 ZPO N 18). Das Verfahren kann auf einzelne materiellrechtliche Fragen beschränkt werden (vgl. Julia Geschwend in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / Chur 2017, Art. 125 ZPO N 5).

3.3 Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren auf die Frage des Ausschlusses der Gewährleistung. Im Sinne einer prozessökonomischen Vorgehensweise und zur Vereinfachung des Verfahrens war die Beschränkung auf diese für das vorliegende Verfahren wesentliche Frage sinnvoll und ist nicht zu beanstanden. Dem Erfordernis eines Zwischenentscheides entsprechend, muss das Berufungsgericht bei abweichender Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheides sofort einen Endentscheid herbeiführen können. Die Vorinstanz stellte mit Entscheid fest, dass die Gewährleistung rechtsgenüglich wegbedungen wurde. Die abweichende berufungsinstanzliche Beurteilung würde bedeuten, dass die Gewährleistung gegeben und die Sache nicht abgeschlossen und spruchreif wäre, sondern weitergeführt werden müsste, damit über die form- und fristgerechte Rüge der Mängel entschieden werden könnte. Nur ein positiver Entscheid bezüglich der Beibehaltung der Gewährleistung hätte bei abweichender oberinstanzlicher Beurteilung zu einem sofortigen Endentscheid geführt. Somit war die Ausfällung des Zwischenentscheides des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2018 nicht richtig. Der von der Vorinstanz formell als Zwischenentscheid bezeichnete Entscheid vom 30. Oktober ist kein Zwischenentscheid, sondern kommt materiell einem Endentscheid gleich. Dies ändert insofern nichts an der Sache, als dass die falsche Bezeichnung des eigentlichen Endentscheides vom 30. Oktober 2018 prozessrechtlich konsequenzlos bleibt. Wie weiter oben ausgeführt wurde die Gewährleistung gültig wegbedungen. Der Ausschluss der Gewährleistungsansprüche hat eine Abweisung der Klage zur Folge.

3.4 Die Berufung wird abgewiesen. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen und die Berufungskläger können nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund dessen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Entscheidgebühr von CHF 2'500.00, zu Lasten der Berufungskläger. Die Vorinstanz wird die Klage noch formell abweisen und über die Kostenfrage entscheiden müssen.

3.5 Die von den Berufungsklägern an den Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von deren Anwalt eingereichte Kostennote auf CHF 2'214.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 2'500.00 haben A.___ und B.___ zu übernehmen. Die Kosten werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ und B.___ haben C.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'214.95 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

4.    Die Akten gehen an das Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid gemäss obiger Ziffer 3.4.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30`000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Schnyder

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