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Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.06.2019 ZKBER.2018.71

26 giugno 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·8,676 parole·~43 min·1

Riassunto

Scheidung auf Klage

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf Klage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018 wurde die Ehe von A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) geschieden. Das Urteil lautet wie folgt:

1.    Die am 8. Juni 2000 vor dem Zivilstandsamt [...], geschlossene Ehe A.___ / B.___ wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2.    Die elterliche Sorge über die Kinder [...], und [...], wird der Mutter alleine zugeteilt.

3.    Die von den Parteien am 24. April 2018 abgeschlossene Ehescheidungs-Teilkonvention wird genehmigt. Sie lautet:

4.    Die mit Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom 16. November 2017 festgesetzte Schuldneranweisung wird aufgehoben.

5.    Der Ehefrau wird bezüglich der dem Ehemann zu Alleineigentum gehörenden ehelichen Liegenschaft [...] in [...] bis 31. Januar 2023 ein befristetes Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB eingeräumt. Die Hypothekarzinsen sowie Nebenkosten hat während dieser Zeit die Ehefrau zu bezahlen.

6.    Der Ehemann hat der Ehefrau unter dem Titel Güterrecht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Betrag von CHF 138'504.00 auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu bezahlen.

7.    Die [...]Sammelstiftung [...], wird richterlich angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des A.___ (Versichertennummer [...]; AHV-Nummer [...]) den Betrag von CHF 46'000.00 auf das Freizügigkeitskonto der B.___ (SV-Nummer [...]) bei der [...] Pensionskasse, [...], zu überweisen.

8.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Ehemanns, Rechtsanwalt Adrian Steinbeisser, […], wird auf CHF 13'196.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 4'320.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.    Der Ehemann hat der Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, […], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 14'617.45 zu bezahlen (inkl. Auslagen und MwSt., ausmachend 2/3 der gesamten ordentlichen Honorarforderung). Für einen Betrag von CHF 9'676.10 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 4'941.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Im Übrigen wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, […], auf CHF 4'838.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; ausmachend 1/3 der Honorarforderung gemäss uP-Ansatz) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'470.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.  Die Gerichtskosten von CHF 4’800.00 sowie die Kosten des Verfahrens betreffend Reduktion der Schuldneranweisung (TGZPR.2017.622) von CHF 600.00, total CHF 5’400.00, hat im Umfang von CHF 3’600.00 der Ehemann (2/3) und im Umfang von CHF 1’800.00 die Ehefrau (1/3) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und / oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann, neu vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei - superprovisorisch - die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 18.5.2018 bezüglich der Ziffern 1, 2, 3, 4 und 7 festzustellen.

2.    Eventualiter: Es sei die Schuldneranweisung gemäss Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 8.6.2015 in der Höhe gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.4.2017 superprovisorisch - umgehend aufzuheben und dem Berufungskläger zu erlauben, die Unterhaltsbeiträge gemäss der Teilkonvention vom 24.4.2018 zu bezahlen.

3.    Ziffer 6 des Entscheids des Richteramtes Thal-Gäu vom 14.5.2018 sei wie folgt zu ändern: «Der Ehemann hat der Ehefrau unter dem Titel Güterrecht einen Betrag von CHF 35‘076.25 zu bezahlen.

Er ist berechtigt, davon den Betrag von CHF 21’000.00 sowie die monatlich CHF 545.00 zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge seit 1.5.2018 abzuziehen und die Restzahlung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils auf ein von der Ehefrau zu bezeichnendes Konto zu bezahlen.»

4.    Eventualiter: Ziffer 6 des Entscheids des Richteramtes Thal-Gäu vom 14.05.2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.    Ziffer 9 des Entscheids des Richteramtes Thal-Gäu vom 14.5.2018 sei aufzuheben, eine je hälftige Kostentragung festzustellen, bzw. die Parteikosten wettzuschlagen und die amtliche Entschädigung zu Gunsten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau auf CHF 14’514.10 festzusetzen.

6.    Eventualiter: Ziffer 9 des Entscheids des Richteramtes Thal-Gäu vom 14.5.2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuvornahme der Kostenliquidation an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.    Es sei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren vor Obergericht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin, zu gewähren.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Der Präsident der Zivilkammer wies den Antrag und den Eventualantrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen beziehungsweise vorsorglicher Massnahmen (Ziffern 1 und 2 der Berufung) mit Verfügungen vom 22. Oktober und 5. November 2018 ab. Die Ehefrau reichte in der Folge ihre Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Sie stellt folgende Anträge:

1.    Es sei festzustellen, dass mit der vorliegenden Eingabe die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und Ziffer 9, soweit das Honorar des unentgeltlichen Beistandes der Ehefrau festgesetzt worden ist und Ziffer 10 in Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten per 23. November 2018 in (Teil-) rechtskraft erwachsen sind.

2.    Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungskläger und Anschlussbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin den Betrag von Fr. 157’821.00 aus Güterrecht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von dieser noch zu bestimmendes Konto zu bezahlen.

4.    Der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sei, wie bereits in der Eingabe vom 31. Oktober 2018 beantragt, auch für das Rechtsmittelverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5.    Die Kosten des Berufungs- und des Anschlussberufungsverfahrens seien dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten zu auferlegen.

6.    Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Honorarnote zu bezahlen, wobei im Umfange des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Staat für die Dauer von zwei Jahren als Garant einzusetzen sei.

7.    Eventualiter: Soweit auch dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sei das Honorar im Umfange eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die Staatskasse auszurichten.

Am 26. November 2018 stellte der Präsident der Zivilkammer fest, dass die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018 vollstreckbar sind (Ziffer 3 der Verfügung). Die Ehefrau beantragt in ihrer Anschlussberufungsantwort, die Anschlussberufung abzuweisen.

4. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren ab (Ziffer 1 der Verfügung). Das entsprechende Gesuch der Ehefrau wurde gutgeheissen (Ziffer 2). Nachdem der Ehemann den im Anschluss an diese Verfügung eingeforderten Kostenvorschuss bezahlt hat, ist die Streitsache spruchreif. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind keine weiteren Beweismassnahmen mehr nötig. Über die von den Parteien erhobenen Rechtsmittel kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten in Ziffer 6 seines Urteils festgelegte güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Ehemann beantragt zusätzlich, Ziffer 9 des Entscheides aufzuheben, je eine hälftige Kostentragung festzustellen, beziehungsweise die Parteikosten wettzuschlagen. Soweit er die hälftige Kostentragung verlangt, bezieht sich die Berufung jedoch nicht auf Ziffer 9, sondern auf die in Ziffer 10 des Urteils geregelte Verteilung der Gerichtskosten. In der Begründung der Berufung bemerkt er denn auch ausdrücklich, es rechtfertige sich, «die Gerichtskosten insgesamt zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen» (S. 23). Auch die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort fest, dass mit der Berufung «die Ziff. 6 und 9 (recte wohl auch 10)» angefochten würden (Berufungsantwort, S. 3). Da Anträge im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen sind (BGE 137 III 617), ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Berufung neben den Ziffern 6 und 9 auch gegen Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018 richtet. Auf die ansonsten frist- und formgerecht erhobenen und zulässigen Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten. Ob auf die gestellten Rechtsbegehren in jeder Hinsicht eingetreten werden kann, ist – soweit erforderlich – nachfolgend im Zusammenhang mit den einzelnen Anträgen zu prüfen.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident nahm die güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf das zwischen den Parteien ergangene Eheschutzurteil vom 26. Februar 2015 mit Wirkung per 25. Februar 2015 (Anordnung der Gütertrennung) vor. Den umstrittenen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau ermittelte er sodann wie folgt:

Ehemann

Ehefrau

Eigengut

Eigengut

Schenkung

60'000

Liegenschaft [...]

575'000

Hypothekarschuld

-317'000

Errungenschaft

Errungenschaft

Säule 3a

10'710

Konto RB

225

Privatkonto RB

5'168

Sozialhilfe

-1'000

Liegenschaftskonto RB

266

Genossenschaftsanteil RB

200

Cashgate

-767

UBS Visa

-4'286

Steuern Gemeinde 2013

-4'500

Staatssteuer 2013

-3'557

Vermögen Ehemann total

321'234

Vermögen Ehefrau total

-775

Eheliches Vermögen total

320'459

2. Ersatzforderungen

Eigengut Ehemann

Eigengut Ehefrau

voreheliche Schulden

-15'000

Liegenschaft [...]

-258'000

Errungenschaft Ehemann

Errungenschaft Ehefrau

voreheliche Schulden

15'000

Sozialhilfe

1'000

Liegenschaft [...]

258'000

Sozialhilfe

-1'000

3. Hinzurechnungen

Errungenschaft Ehemann

Errungenschaft Ehefrau

 0

 0

4. Vorschlagsberechnung

Ehemann

Ehefrau

Vorschlag

275'234

Vorschlag

225

eigener Anteil

137'617

eigener Anteil

113

Anteil Ehefrau

137'617

Anteil Ehemann

113

5. Güterrechtliche Forderung/Schuld gegenüber anderem Ehegatten

Ehemann

Ehefrau

Eigengut

45'000

Eigengut

0

Anteil Vorschlag

137'729

Anteil Vorschlag

137'729

./. vorhandene Werte

-321'234

./. vorhandene Werte

775

./. Hinzurechnungen

0

./. Hinzurechnungen

0

Ergebnis

-138'504

Ergebnis

138'504

Tilgung Anspruch Ehefrau

Geldzahlung

138'504

2.2 Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe korrekt gestellte Beweisanträge ohne fundierte Begründung abgewiesen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Zugleich habe sie die Sachlage bezüglich des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung falsch gewürdigt beziehungsweise den Wert willkürlich festgelegt und die zu verteilenden Anteile falsch berechnet. Unter anderem habe sie die Mehrwertanteile bezüglich der Liegenschaft nicht korrekt verteilt. Schliesslich habe sie diverse güterrechtliche Positionen in der Endabrechnung fälschlicherweise nicht berücksichtigt und diesbezüglich ebenfalls ihre Begründungspflicht verletzt. Die Ehefrau verlangt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Errungenschaft des Ehemannes zwei weitere Positionen zuzurechnen seien. Auf die Rügen der Parteien ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

3.1.1 Der Amtsgerichtspräsident wies die dem Ehemann von dessen Vater geschenkte Liegenschaft GB [...] dem Eigengut des Ehemannes zu. Der Ehemann bestreitet den von der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Schenkung auf CHF 60'000.00 bezifferten Wert des Grundstücks. Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, die Ehefrau habe belegt, dass mit Rechnung vom 19. Mai 2004 dem Ehemann eine Handänderungssteuer in der Höhe von CHF 660.00 in Rechnung gestellt worden sei. Angesichts des für Nachkommen geltenden Steuersatzes von 1.1% lege dies eine Schenkung von CHF 60‘000.00 nahe. Ein anderer, höherer Schenkungsbetrag, wie ihn der Ehemann geltend mache, sei nicht bewiesen. Die vom Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Berechnung des Architekten ändere daran nichts, handle es sich dabei doch lediglich um eine nicht substantiierte Auflistung, welche erst noch vom 20. April 2018 und damit ganze 14 Jahre nach der Schenkung – aber nur gerade 4 Tage vor der Verhandlung – datiere. Mit der definitiven Veranlagung der Handänderungssteuer sei hingegen ein amtliches Dokument aus dem Schenkungsjahr vorhanden. Insofern seien auch die nach über 2jähriger Verfahrensdauer und nach erstellter Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft GB [...] erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten Beweisanträge der Einvernahme des Architekten [...] und der Erstellung eines Gutachtens betreffend des Wertes der Liegenschaft [...] im Zeitpunkt der Schenkung abzuweisen.

3.1.2 Der Ehemann bringt in seiner Berufung dagegen vor, er habe im Rahmen der Replik beziehungsweise des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung vom 24. April 2018 das Begehren gestellt, den Architekten [...] als Zeugen zu befragen sowie ein Gutachten über den Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahre 2004 einzuholen. Die Vorinstanz habe die Begehren abgewiesen mit der saloppen Begründung, er hätte während der langen Dauer des Verfahren längst genügend Zeit gehabt, die Beweisanträge zu stellen. Da bloss ein einfacher Schriftenwechsel erfolgt sei, hätten an der Hauptverhandlung uneingeschränkt neue Beweisanträge gestellt werden können. Das Beweisthema bei der gerichtlich eingeholten Liegenschaftsschätzung sei nicht der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahre 2004, sondern der aktuelle Wert gewesen. Entsprechend könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er zum Gutachten bezüglich des aktuellen Wertes der Liegenschaft keine Ergänzungsfragen gestellt habe. Die wegen Verspätung erfolgte Abweisung der beiden Beweisanträge verletze elementare prozessuale Verfahrensrechte. Der Architekt [...] habe im Jahre 2005 den Umbau der Liegenschaft begleitet. Er sei deshalb in der Lage, Aussagen über das fragliche Objekt zum Zeitpunkt der Schenkung beziehungsweise vor dem Umbau und über die damaligen Verhandlungen zu machen. Die Befragung des damaligen Architekten sei deshalb ein tauglicher Beweis. Doch selbst wenn die Befragung nicht stattfinden würde, lägen Indizien für einen höheren Wert vor. Das Grundstück umfasse 246 m2. Ausgehend vom damaligen durchschnittlichen Landpreis in der fraglichen Region von CHF 250.00/m2 hätte demnach schon nur das Land einen Wert von CHF 61‘500.00 gehabt. Bei diesem Wert sei das sich damals darauf befindliche Gebäude noch nicht eingerechnet. Die Analyse des Landwertes erlaube demnach ohne weiteres den Rückschluss, dass der Verkehrswert höher gewesen sein musste als die von der Vorinstanz eingesetzten CHF 60‘000.00. Die Zusammenstellung des Architekten [...] zeige auf, dass aus seiner Sicht von einem Wert von CHF 99‘524.00 ausgegangen werden dürfe. Dieses Beweismittel sei – auch wenn nachträglich erstellt – sehr wohl geeignet, Hinweise auf den damaligen Wert zu liefern. [...] kenne die örtlichen Verhältnisse bestens. Zudem sei der Versicherungswert in der Schenkungsurkunde gemäss damaliger Grundstückbeschreibung im Grundbuch mit CHF 136‘500.00 festgehalten worden. Auch wenn diese Angabe nicht direkt den Verkehrswert bestimme, deute sie doch ebenfalls eindeutig darauf hin, dass der Verkehrswert nicht nur CHF 60‘000.00 habe gewesen sein können. Die Befragung des Architekten [...] als Zeugen sowie die Erstellung eines Gutachtens zum Zeitpunkt der Schenkung seien deshalb zwingend als Beweise abzunehmen.

Bezüglich der Berechnung der Handänderungssteuer selber sei festzuhalten, dass diese grundsätzlich nach dem Verkehrswert festgesetzt werde. Veranlagungsbehörde sei das kantonale Steueramt, wobei die Amtsschreiberei die Veranlagung vorbereite. Vorliegend sei im Rahmen des Schenkungsvertrages kein Wert festgelegt worden. In Fällen, in welchen die Amtsschreiberei im verurkundeten Vertrag keine Anhaltspunkte für den Verkehrswert hätte, werde die Handänderungssteuer aufgrund einer Nachfrage beim kantonalen Steueramt festgelegt. So sei auch vorliegend der Betrag von CHF 60‘000.00 als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer zustande gekommen. Bei dem von der Amtsschreiberei angenommenen Wert für die Bemessung der Handänderungssteuer handle es sich demnach um den steuerlichen Wert. Der steuerliche Wert sei hingegen aber jeweils tiefer als der effektive Verkehrswert. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Schenkung lediglich CHF 60‘000.00 Wert gehabt haben soll, sei deshalb falsch und willkürlich.

3.1.3 Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Es handelt sich bei diesem Beweisanspruch um das Korrelat zur Beweislast. Denn wenn eine Partei jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie Rechte ableitet, muss ihr folgerichtig auch zugestanden werden, deren Beweis anzutreten. Spiegelbildlich gilt das auch für den Gegenbeweis. Das Recht auf Beweis ist ausserdem auch Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und gründet andererseits in Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210; Franz Hasenböhler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 9 ff. zu Art. 152 ZPO).

Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere die zulässige antizipierte Beweiswürdigung. Unter antizipierter Beweiswürdigung ist die Bewertung eines Beweismittels vor dessen Abnahme zu verstehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden. Keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt indessen vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2015 vom 24. August 2015, E. 4.2; Hasenböhler, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 157 ZPO).

3.1.4 Der Amtsgerichtspräsident wies den Antrag auf Befragung des Zeugen [...] und auf Einholung eines Gutachtens zum Wert zur Zeit der Schenkung entgegen der Behauptung des Ehemannes nicht mit der saloppen Begründung ab, dieser hätte während der langen Dauer des Verfahrens längst genügend Zeit gehabt, die Beweisanträge zu stellen. Im Zusammenhang mit der Abweisung der beiden Beweisanträge hatte er vielmehr betont, dass mit der definitiven Veranlagung der Handänderungssteuer ein amtliches Dokument aus dem Schenkungsjahr vorhanden sei, auf das abgestützt werden könne. Damit steht fest, dass der Vorderrichter die Beweisanträge abwies, weil er in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kam, sie vermöchten an der Aussagekraft der Veranlagung der Handänderungssteuer im Hinblick auf den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Schenkung nichts zu ändern.

3.1.5 Die Handänderungssteuer wird gestützt auf § 210 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) vom Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Handänderung erhoben. Der Verkehrswert ist der Preis, der sich nach den üblichen Grundsätzen des Angebots und der Nachfrage im konkreten Fall erzielen lässt, den auch ein beliebiger Dritter, falls er sich in der Situation des Erwerbers befunden hätte, aufgrund vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen aufgewendet hätte (KRKE 1978 Nr. 24, 1984 Nr. 35, KSGE 1986 Nr. 24, 1990 Nr. 19).

Wie der Ehemann in seiner Berufung zutreffend bemerkt, wird die Handänderungssteuer vom kantonalen Steueramt veranlagt, wobei die Amtsschreiberei die Veranlagung vorbereitet. Da gemäss § 312 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) die öffentliche Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke (und auch von Schenkungsverträgen [§ 325 Abs. 1 EG ZGB]) ausschliesslich durch den Amtschreiber erfolgt, hat die Amtschreiberei den besten Überblick über die aktuell bezahlten Grundstückpreise. Sie ist daher bestens in der Lage, den Verkehrswert eines Grundstückes zu bestimmen. Es liegt deshalb auf der Hand, für die Feststellung des damaligen Verkehrswertes der dem Ehemann geschenkten Liegenschaft auf die Veranlagung, die auf einem Wert von CHF 60‘000.00 beruhte (Urk. 21 der Ehefrau), abzustützen. Dieser für die Steuerveranlagung massgebende Wert ist angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen Grundlagen keineswegs tiefer als der effektive Verkehrswert. Bei dieser Ausgangslage ist nicht anzunehmen, dass ein heute - das heisst 15 Jahre später - zu erstellendes Gutachten oder die Aussage des damaligen Architekten zu anderen Erkenntnissen führen könnten. Daran vermögen weder die unbewiesene Behauptung des Ehemannes, der damalige durchschnittliche Landpreis habe sich auf CHF 250.00/m² belaufen noch die von ihm als blosse Parteibehauptung eingereichte Zusammenstellung des Architekten [...] etwas zu ändern.

Dass der Vorderrichter in antizipierter Beweiswürdigung die Beweisanträge abwies, ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Gleichzeitig steht damit auch fest, dass der Amtsgerichtspräsident bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die als Eigengut des Ehemannes zu qualifizierende Schenkung zu Recht mit dem Betrag von CHF 60‘000.00 in Rechnung stellte. Die mit der Berufung dagegen vorgebrachte Kritik ist unbegründet.

3.2.1 Im Zusammenhang mit der Liegenschaft erwog der Amtsgerichtspräsident weiter, der heutige Verkehrswert mitsamt dem neu nach der Schenkung erstellten Wohnhaus betrage gemäss Verkehrswertschätzung CHF 635‘000.00. Dieser setze sich zusammen aus der Schenkung von CHF 60‘000.00, der bestehenden, seit dem Hausbau nicht amortisierten Hypothek im Umfang von CHF 317‘000.00, welche entsprechend Art. 209 Abs. 2 ZGB analog zur Liegenschaft auch dem Eigengut des Ehemannes zugewiesen werde, und weiteren Aufwendungen in der Höhe des verbleibenden Restbetrages von CHF 258‘000.00. Da diesbezüglich weder Beweise für weiteres Eigengut des Ehemannes vorlägen, noch – unabhängig von der Zuteilung zu einer Gütermasse – irgendein Mehrwert im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des Hauses nachgewiesen werde, seien diese Aufwendungen in der Höhe von CHF 258‘000.00 der Errungenschaft des Ehemannes zuzuweisen, wobei in diesem Umfang eine Ersatzforderung zugunsten der Errungenschaft und zulasten des Eigenguts des Ehemannes bestehe.

3.2.2 Der Ehemann und Berufungskläger rügt, die Vorinstanz mache es sich zu einfach. Indem sie vom heutigen Verkehrswert den damaligen Schenkungswert und die Hypothekarbelastung abziehe und den Rest als Errungenschaftsanteil auf die Ehegatten aufteile, nehme sie die Berechnung falsch vor. Da es sich vorliegend um eine Eigengutsliegenschaft handle, könne es maximal um Ersatzforderungen gehen, welche der Errungenschaft zustünden. Der Amtsgerichtspräsident blende vollständig aus, dass Mehrwertanteile zu verteilen seien. Er verkenne, dass ein Mehrwert nicht nur auf Investitionen basieren, sondern auch konjunktureller Natur sein könne. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung sei deshalb in zweierlei Hinsicht falsch. Der Umbau im Jahre 2005 sei mittels Hypothek finanziert worden. Zudem hätten der Ehemann und seine Verwandten Eigenleistungen erbracht, welche vom Architekten insgesamt mit CHF 76’950.00 bewertet worden seien. Die Eigenleistungen, das heisst die investierte Arbeitskraft, seien seiner Errungenschaft zuzuordnen. Er akzeptiere, dass die Eigenleistungen seiner Verwandten durch das Gericht ebenfalls seiner Errungenschaft zugeordnet würden. In der Folge seien aber, ausser einem Bezug der 3. Säule in der Höhe von CHF 20’000.00, keine weiteren Investitionen oder Amortisationen erfolgt. Dies bedeute, dass ein Teil des Mehrwertes tatsächlich auch konjunktureller Natur sei. Die Berechnung der Vorinstanz führe dazu, dass der gesamte Mehrwert seiner Errungenschaft zugeordnet werde. Dies sei nicht korrekt. Der Mehrwert der Hypothek sei vielmehr im Verhältnis der beteiligten Massen aufzuteilen. Aufgrund der Tatsache, dass die Liegenschaft in seinem Alleineigentum stehe, verbleibe der auf die Hypothek entfallende Mehrwert grundsätzlich dem Eigentümerehegatten. Soweit Mittel aus dem Eigengut und der Errungenschaft verwendet würden, sei der entsprechende Mehrwertanteil wiederum proportional den beteiligten Gütermassen des Eigentümerehegatten zuzuweisen.

Selbst wenn wider Erwarten der Wert der Schenkung mit bloss CHF 60'000.00 veranschlagt würde, resultiere mit CHF 196'448.00 – bestehend aus 3. Säule, Eigenleistungen, Mehrwertanteil auf diesem Teil und Anteil aus Mehrwertverteilung der Hypothek – eine geringere Ersatzforderung als ihn die Vorinstanz bei der güterrechtlichen Gesamtabrechnung eingesetzt habe.

3.2.3 Die Differenz zwischen dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 635'000.00 und dem Wert der als Eigengut des Ehemannes in Rechnung gestellten Schenkung von CHF 60'000.00 sowie der unveränderten Hypothek von CHF 317'000.00 beträgt CHF 258'000.00. Umstritten ist, ob im gesamten oder bloss in teilweisem Umfang dieses Betrages der Errungenschaft des Ehemannes eine Ersatzforderung gegen dessen Eigengut zusteht. Davon abhängig ist, ob ein Mehrwert zu berücksichtigen ist oder nicht.

3.2.4 Art. 209 ZGB regelt die Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut. Abs. 1 zufolge besteht dann, wenn Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden sind, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.

Die Beweislast für die Frage, ob die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat, so dass jener Gütermasse eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, richtet sich nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB. Dies gilt sowohl für die Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB, die auf den Nominalwert beschränkt ist, als auch für jene nach Art. 209 Abs. 3 ZGB, die darüber hinaus Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat. Wer eine mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_61/2013 und 5A_85/2013 vom 4. Juli 2013, E. 3.3; Daniel Steck / Roland Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 3. Aufl. 2017, Band I, N 5 zu Art. 209 ZGB).

3.2.5 Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Die Herkunft der Mittel, aus denen die streitigen Investitionen in die Liegenschaft des Ehemannes bezahlt wurden, ist eine rechtsbegründende Tatsache. Der Beweis, dass der Ehemann diese Mittel seiner Errungenschaft entnahm, obliegt vorliegend demnach der Ehefrau.

3.2.6 Der Ehemann reichte bei der Vorinstanz eine von seinem damaligen Architekten [...] verfasste Zusammenstellung der Umbaukosten seiner Liegenschaft ein (Urk. 20). Die dort ausgewiesenen Kosten gemäss der Bauabrechnung vom 8. April 2005 (Urk. 21) sowie darüber hinaus zu bezahlenden Gebühren (Urk. 22) von total CHF 310'902.12 entsprechen in etwa der Hypothek von CHF 317'000.00. Die Eigenleistungen beziffert er auf CHF 76'950.00. Der Ehemann gesteht zu, dass es sich bei diesem für Eigenleistungen eingesetzten Betrag sowie einem weiteren Betrag von CHF 20'000.00 (Bezug der 3. Säule), total somit CHF 96'950.00, um Errungenschaft handelt. Die beweispflichtige Ehefrau hat nicht behauptet, der Ehemann habe höhere Eigenleistungen erbracht. Auszugehen ist daher von einer Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemannes gegenüber dessen Eigengut von CHF 96'950.00. Im Umfang von CHF 161'050.00 (CHF 635'000.00 – 317'000.00 – 60'000.00 – 96'950.00) liegt folglich ein Mehrwert vor.

3.2.7 Das Eigengut des Ehemannes beträgt CHF 60'000.00, die Ersatzforderung der Errungenschaft CHF 96'950.00, was total CHF 156'950.00 ausmacht. Der Anteil des Eigengutes an dieser Summe beläuft sich auf 38.23 %, derjenige der Errungenschaft auf 61.77 %. Der auf den Wert der Hypothek entfallende Mehrwert ist proportional auf das Eigengut und die Errungenschaft zu verteilen, wobei auch ganz einfach der gesamte Mehrwert auf die an der Barfinanzierung beteiligten Gütermassen des Eigentümerehegatten verteilt werden kann (Steck/Fankhauser, a.a.O., N 20 und 29 zu Art. 209 ZGB). In diesem Sinne ist vom Mehrwert von CHF 161'050.00 ein Betrag von CHF 61'569.00 (38.23 %) dem Eigengut und ein Betrag von CHF 99'481.00 (61.77 %) der Errungenschaft des Ehemannes zuzuweisen. Alles in allem steht folglich im Zusammenhang mit der Liegenschaft der Errungenschaft des Ehemannes gegenüber dem Eigengut entgegen der Vorinstanz nicht eine Ersatzforderung von CHF 258'000.00, sondern bloss eine solche von CHF 196'431.00 zu (CHF 96'950.00 Investitionen] und CHF 99'481.00 [Mehrwertanteil]). Die Berufung ist in diesem Punkt teilweise begründet.

3.3.1 Die der Errungenschaft des Ehemannes gegenüber dessen Eigengut darüber hinaus zugerechnete Forderung von CHF 15'000.00 begründet der Amtsgerichtspräsident damit, dass der Ehemann in dieser Höhe unbestrittenermassen voreheliche Schulden in die Ehe eingebracht habe, die dann während der Ehe zurückbezahlt worden seien. Der Ehemann und Berufungskläger macht geltend, aufgrund der von der Ehefrau eingereichten Urkunde 28 sowie seiner Parteiaussagen stehe fest, dass die Schuld für einen Autokauf um CHF 5'000.00 erhöht worden sei und er bloss einen Betrag von CHF 14'888.00 zurückbezahlt habe. Die Ersatzforderung der Errungenschaft belaufe sich deshalb nur auf CHF 9'888.00. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte anerkennt, dass lediglich ein Betrag von CHF 14'888.00 zurückbezahlt worden sei. Bezüglich der Erhöhung der Schuld um CHF 5'000.00 wendet sie ein, diese Behauptung werde im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht und sei deshalb unzulässig. Zudem sei dieser von der Schwester des Ehemannes geliehene Betrag für Renovationsarbeiten an der Liegenschaft der Eltern des Ehemannes verwendet worden und es sei geradezu lebensfremd, wenn der Ehemann damit eine Schuld gegenüber seiner Schwester eingegangen wäre.

3.3.2 Die von der Ehefrau selber bei der Vorinstanz eingereichte Urkunde 28 enthält eine Zusammenstellung der vorehelichen Schulden des Ehemannes gegenüber seiner Schwester. Daraus ergibt sich, dass noch ein Betrag von CHF 5'112.00 offen ist. Der Ehemann hatte diese Zusammenstellung anlässlich der Parteibefragung beim Vorderrichter erläutert (Parteibefragung S. 6 ff., AS 318 ff., RZ 240 ff.). Die Behauptung, die Schuld von CHF 15'000.00 sei um CHF 5'000.00 erhöht worden, hatte der Ehemann entgegen der Behauptung der Ehefrau bereits damals vorgebracht (Parteibefragung S. 8, AS 320, RZ 336 – 334). Die Erhöhung erfolgte für ein Auto und nicht für die Renovation des Hauses der Eltern des Ehemannes. Unter diesem Titel hatte der Ehemann zwar den genau gleich hohen Betrag von CHF 5'000.00 erhalten, dies aber – wie er anlässlich der Parteibefragung erläuterte – unbestrittenermassen vor der Ehe (Parteibefragung S. 7 f., AS 319 f., RZ 281 – 306). Die Vorbringen des Ehemannes in der Berufung, wonach noch ein Betrag von CHF 5'112.00 offen sei, erweisen sich demnach als schlüssig, die Einwände der Ehefrau dagegen als unbegründet. Die infolge Rückzahlung vorehelicher Schulden zu berücksichtigende Ersatzforderung beträgt CHF 9'888.00.

3.4.1 Der Ehemann verlangte bei der Vorinstanz, auf der Passivseite zwei Darlehen seines Bruders über die Beträge von CHF 2'900.00 und CHF 4'000.00 aufzurechnen. Der Amtsgerichtspräsident berücksichtigte diese Beträge nicht. Er erwog, das Verfahren habe gezeigt, dass innerhalb der Familie – beide Parteien betreffend – regelmässig Geld herumgereicht worden sei, und zwar beispielsweise von Bruder zu Bruder und von der Schwester an den Bruder beziehungsweise Ehemann oder vom Vater an die Tochter respektive Ehefrau. Auch seien anscheinend Rechnungen im Namen von anderen Familienmitgliedern bezahlt worden. Die Parteien würden jeweils unterschiedliche Gründe für die entsprechenden Zahlungen angeben. Entsprechend könnten diese Zahlungsflüsse – mit Ausnahme der vorehelichen Schulden des Ehemannes in der Höhe von CHF 15‘000.00 – innerhalb der Familie praktisch vollständig nicht nachvollzogen werden. Da die für diese Zahlungsflüsse innerhalb der Familie erstellten Belege jeweils von Familienmitgliedern der betroffenen Partei erstellt worden seien und damit eine gewisse Interessenslage einhergehe, seien die entsprechenden Belege für die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.

Der Ehemann und Berufungskläger wendet dagegen ein, indem der Vorderrichter ihm unterstelle, die Darlehen seien getürkt, verletze er seine Begründungspflicht, da nicht genauer gesagt werde, weshalb die Darlehen keine Berücksichtigung erlangen sollten. Die Vorinstanz selbst stelle fest, dass innerhalb der Familie oft Geld herumgereicht worden sei. Man habe sich also jeweils ausgeholfen. Dies erscheine in seinem Fall umso glaubwürdiger, als er durch die Trennung zwischenzeitlich in eine finanzielle Notlage geraten sei. Allein mit einer Unterstellung, dass die Darlehen getürkt sein könnten, sei der Begründungspflicht mit Sicherheit nicht Genüge getan. Es handle sich um eine reine Mutmassung. Die Vorinstanz müsste schon darlegen, wieso dies vorliegend konkret der Fall sein sollte. Es bestünden indessen keine Hinweise darauf, dass seinen Angaben beziehungsweise den eingereichten Darlehensverträgen nicht gefolgt werden könnte.

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte weist darauf hin, ein wesentlicher Unterschied in Hinblick auf die Zahlungsflüsse zwischen Verwandten und den beiden Parteien sei, dass sie selber keine Belege habe erstellen lassen, wie dies der Ehemann getan habe. Sie habe denn auch darauf verzichtet, eine Darlehensforderung geltend zu machen. Immerhin habe sie im Rahmen des Parteivortrags darauf aufmerksam gemacht, dass die Darlehen, wenn sie denn bestanden hätten, in der Steuererklärung 2014 aufgeführt worden wären. Dazu komme, dass schon die gleiche Darstellung und das gleiche Schriftbild der beiden eingereichten Belege dafür spreche, dass sie zeitnah zueinander erstellt worden seien, obwohl zwischen den Zahlungen fast ein Jahr liege.

3.4.2 Die Begründung der Vorinstanz, die eingereichten Belege seien nicht zu berücksichtigen, weil die für die Zahlungsflüsse innerhalb der Familie erstellten Belege jeweils von Familienmitgliedern der betroffenen Partei erstellt worden seien und damit eine gewisse Interessenslage einhergehe, ist in der Tat dürftig. Für die beiden Beträge liegen immerhin zwei vom Darlehensnehmer und Darlehensgeber unterzeichnete Darlehensverträge vom 9. Oktober 2013 und 7. Oktober 2014 vor (Urkunden 28 und 29). Sie enthalten die Verpflichtung, die Beträge bis spätestens 31. Juli 2015 beziehungsweise 31. Dezember 2015 zurück zu bezahlen. Der Ehemann hatte die beiden Verträge auch bereits schon mit seinem Gesuch vom 4. Februar 2016 (AS 17) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht (vgl. Belege im Belegheft im Anschluss an Urkunde 6 zum Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils). Dass die Ehefrau ihrerseits darauf verzichtet haben will, Belege für ihr zustehende Darlehensforderungen einzureichen, kann sich nicht zum Nachteil des Ehemannes auswirken. Die Darstellung der beiden Verträge spricht für sich allein nicht dafür, dass sie fingiert wären. Auch dass die Schulden nicht in der Steuererklärung des Jahres 2014 aufgeführt wurden, vermag daran nichts zu ändern, sind die dort deklarierten Schulden der Parteien doch auch ohne Berücksichtigung dieser Beträge bereits deutlich höher als das Vermögen. Der Amtsgerichtspräsident hätte die beiden Beträge von CHF 2‘900.00 und CHF 4‘000.00 deshalb berücksichtigen müssen. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht begründet.

3.5.1 Mit der gleichen Begründung wie bei den Darlehen berücksichtigte der Amtsgerichtspräsident auch die vom Ehemann für die Zeit von Januar 2014 bis Februar 2015 geltend gemachten ausstehenden Mietzinse von total CHF 15'400.00 nicht. Der Ehemann führt in seiner Berufung dagegen aus, er habe die Mietzinse nach dem Eheschutzurteil nicht bezahlen können, weil er infolge der Berechnung des Gerichts einen zu hohen Unterhalt habe leisten müssen. Die Vorinstanz habe - wie das später durch das Obergericht im Urteil vom 6. April 2017 korrigiert worden sei - zu hohe Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Der Mietvertrag sei zwar anerkannt, die Miete aber im Budget nicht angerechnet worden, so dass er unweigerlich bezüglich irgendeiner Position in seinem Budget habe Schulden machen müssen. Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 6. April 2017 festgehalten, dass es keine Hinweise für ein fingiertes Mietverhältnis gebe und dass der Betrag von CHF 1'100.00 pro Monat deshalb im Budget aufzunehmen sei. Da ihm damit im Eheschutzurteil nachweislich zu wenig Budget gesprochen worden sei, habe eine Schuldenanhäufung im Rahmen der Familie erfolgen müssen, wenn das schon möglich sei. Die Vorinstanz wende auch diesbezüglich das Recht falsch an. Die geltend gemachten Mietzinse in der Höhe von monatlich CHF 1’100.00 vom 1. Januar 2014 bis zum Februar 2015 in der Gesamthöhe von CHF 15’400.00 seien deshalb gerechtfertigt und als Schuld zu berücksichtigen.

Die Ehefrau erachtet den Einwand des Ehemannes als nicht überzeugend. Die Konsultation des begründeten Eheschutzurteils vom 26. Februar 2015 schaffe Klarheit. Der Ehemann habe damals zu Protokoll gegeben, dass er trotz Vorliegens eines Mietvertrages mit seinem Vater keinen Mietzins bezahlen müsse. Aus diesem Grund seien ihm bei der Bedarfsrechnung auch keine Auslagen für den Mietzins angerechnet worden. Wenn der Vater des Ehemannes bis zum Februar 2015 den Mietzins nie verlangt habe, werde er ihn auch nachträglich nicht verlangt haben. Erst zu einem späteren Zeitpunkt und im Lichte eines Abänderungsverfahrens seien dann Mietzinszahlungen erfolgt, die auch bankmässig belegt und vom Vater versteuert worden seien.

3.5.2 Der Ehemann stützt die geltend gemachte Schuld auf eine von ihm und seinem Vater unterzeichnete Abmachung vom 10. April 2015 (Urkunde 15 zur Klagebegründung vom 24. Juni 2016). Auch diesen Beleg hatte der Ehemann bereits zusammen mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (vgl. Belege im Belegheft im Anschluss an Urkunde 6 zum Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils). Bis zum Monat Februar 2015 werden darin Mietzinse im Totalbetrag von CHF 15‘400.00 als «nicht beglichen» bezeichnet. In der Abmachung wird einleitend festgehalten, die Wohnungsmiete werde als Schuld aufgelistet und in einem späteren Zeitpunkt beglichen. Dies sei «ein entgenkommen vom [...] (Vater) und keine Schuldentlastung; heisst dass die nicht beglichenen Monaten nach bezahlt werden ohne Verzugszins». Entgegen der Behauptung der Ehefrau steht diese Abmachung nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Ehemannes anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. Februar 2015. Im Gegenteil hatte dieser bereits damals ausgeführt: «Es stimmt, dass ich bis jetzt keine Miete bezahlt habe. Erstens lag es finanziell nicht drin, zweitens habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich es ihnen zurückzahle, wenn es mir finanziell besser geht» (Protokoll der Parteibefragung vom 25. Februar 2015 im Eheschutzverfahren [TGZPR.2014.776], S. 2, RZ 42 – 44). Der Vorderrichter hätte deshalb auch diese Schuld nicht einfach mit dem Hinweis auf die Interessenlage der Beteiligten unberücksichtigt lassen dürfen. Wie vom Ehemann und Berufungskläger verlangt, ist somit auch der Betrag von CHF 15‘400.00 zu passivieren.

3.6.1 Im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung beanstandet der Ehemann und Berufungskläger weiter, die Vorinstanz habe sich gar nicht mit der von ihm geltend gemachten Thematik einer Hinzurechnung der Anteile der GmbH der Ehefrau auseinandergesetzt. Sie verletze auch in diesem Punkt die Begründungspflicht gänzlich. Per Ende 2013 habe die Ehefrau in der Steuererklärung Anteile der [...] GmbH ausgewiesen. Unter anderem habe sie gemäss der von ihm eingereichten Urkunde 18 per Ende 2013 Wertschriften in der Höhe von CHF 20’000.00 sowie ein Guthaben in der Höhe von CHF 50‘566.00 deklariert. Es handle sich nicht um einen zu vernachlässigenden Betrag. Die Ehefrau habe nicht plausibel erklären können, was mit den Guthaben geschehen sein soll. Sie habe auch keine Abschlüsse der Firma und keine Kontoverläufe vorgelegt. Im Rahmen der Klageantwort habe sie ihrerseits auf die Schulden hingewiesen, welche die GmbH habe. Dabei handle es sich aber insbesondere um das Guthaben, welches sie gegenüber der GmbH gehabt habe. Es sei somit bei der Errungenschaft der Berufungsbeklagten ein Betrag von CHF 70‘566.00 hinzuzurechnen.

Die Ehefrau weist in ihrer Berufungsantwort darauf hin, der Amtsgerichtspräsident habe sich auf Seite 22 oben des angefochtenen Urteils sehr wohl zu dieser Thematik geäussert und festgestellt, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen keine Aktiven mehr vorhanden seien, wie sich aus der definitiven Veranlagung der Staatsteuer 2013 und dem Kontokorrentkonto aus der Eingabe vom 9. Juni 2016 ergebe. Sie selber habe bereits in der Klageantwort vom 15. November 2016 dargelegt, dass das Eigenkapital der GmbH aufgebraucht gewesen und die Gesellschaft gestützt auf Art. 155 Handelsregisterverordnung gelöscht worden sei. Der Ehemann sei damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und seine Vorbringen in der Berufung verkämen damit zu blosser appellatorischer Kritik.

3.6.2 Wie die Ehefrau und Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, äussert sich der Vorderrichter auf Seite 22 oben zwar kurz, aber schlüssig zur Frage, ob die Ehefrau aufgrund von Aktiven aus der GmbH noch über Errungenschaft verfüge. Damit setzt sich der Ehemann und Berufungskläger nicht auseinander. Aus dem von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Auszug aus der Steuererklärung 2013 der Ehefrau (Urkunde 18) allein kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Beleg äussert sich nicht zum Vermögensstand der Ehefrau am vorliegend massgebenden Stichtag (25. Februar 2015) und auch nicht zur Frage, weshalb die geltend gemachten Guthaben trotz den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu den Aktiven der GmbH werthaltig sein sollen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

3.7 Der Amtsgerichtspräsident rechnete der Errungenschaft der Ehefrau unter dem Titel «Sozialhilfe» eine Schuld von CHF 1'000.00 zu. Sie habe diesen Betrag erhalten, woran sich der Ehemann aufgrund seiner Beistandspflicht zu beteiligen habe. Der Berufungskläger verlangt, diesen Betrag nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte ist damit einverstanden, weil die Schuld erst am 12. März 2015 und damit nach dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung entstanden sei. Der Betrag von CHF 1'000.00 ist aus diesen Gründen ausser Betracht zu lassen.

3.8.1 Die Ehefrau reichte bei der Vorinstanz an der Hauptverhandlung zwei neue Urkunden (29 und 30) ein, verbunden mit dem Hinweis, dass im März des Jahres 2001 der Ehemann einem Onkel einmal ein Darlehen gewährt habe von CHF 23’850.00 und eines von CHF 15’896.00 (Protokoll der Verhandlung vom 24. April 2018, S. 6, AS 307). Weiter führte sie aus, es sei eine Tatsache, dass der Ehemann derjenige gewesen sei, welcher die CHF 23‘850.00 anfangs März 2001 und am 27. März 2001 noch CHF 15’896.00 einem Verwandten oder eine Rechnung eines Verwandten bezahlt habe. Jede unentgeltliche Zuwendung und jede Art von Vermögensentäusserung ohne Gegenleistung, welche die Errungenschaft vermindere oder deren Zunahme verhindere, sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung entsprechend zu berücksichtigen. Es sei deshalb auf Seiten des Ehemannes eine um diese zwei Beträge erweiterte fiktive Errungenschaft zu bilden (Protokoll der Verhandlung vom 24. April 2018, S. 10, AS 311). Der Amtsgerichtspräsident berücksichtigte die beiden Beträge nicht mit der Begründung, es handle sich ebenfalls um angebliche Zahlungsflüsse innerhalb der Familie, die nicht nachvollzogen werden könnten.

Die Anschlussberufung der Ehefrau richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung dieser beiden Beträge. Sie macht geltend, dieser Sachverhalt sei mit anderen Zahlungen innerhalb der Familie nicht vergleichbar. Beweismässig sei durch die Urkunden 29 und 30 und durch die entsprechende Parteibefragung erstellt, dass die Zahlungen des Berufungsklägers nicht an einen Familienangehörigen, sondern an eine Firma und zwar an die Firma [...] in [...] erfolgt seien. Der Ehemann habe ausgesagt, dass sein Onkel bei dieser Firma «Material» bezogen habe. Er habe auch eingeräumt, dass dies eine Rechnung gegenüber seinem Onkel gewesen sei und das Geld, das er zugegebenermassen überwiesen habe, nicht von ihm, sondern eben von diesem Onkel gewesen sei. Die Antwort auf die Frage des Gerichtspräsidenten, weshalb dann der Onkel die entsprechenden Beträge nicht direkt bezahlt habe, sei alles andere als plausibel gewesen. Wenn das weitergeleitete Geld von seinem Onkel gewesen sei, müsse zwingend der Schluss gezogen werden, dass er dem Onkel keine Schenkung habe machen wollen. Es sei kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb er und nicht sein Onkel selbst die Zahlungen hätte vornehmen können. Falls der Berufungskläger dieses Geld nicht vom Onkel erhalten habe, dann müsse es zwangsläufig aus seiner Errungenschaft stammen und sicher nicht von einem anderen Dritten. Es gehe hier notabene nicht um einen Anwendungsfall von Art. 208 ZGB. Es handle sich augenscheinlich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung, in diesem Falle wäre ohnehin die 5-jährige Frist abgelaufen, aber auch nicht um einen Anwendungsfall im Sinne von Ziffer 2. Aus der Parteibefragung sei vielmehr der Schluss zu ziehen, dass der Berufungskläger mit Mitteln seiner Errungenschaft eine Rechnung eines Dritten, dem er den Betrag augenscheinlich nicht habe schenken wollen, bezahlt habe. Deshalb habe er die entsprechende Zahlung darlehensweise vorgenommen und es stehe damit der Errungenschaft des Ehemannes im Zeitpunkt des Stichtages für die güterrechtliche Auseinandersetzung eine Forderung im Umfange der tatsächlich geleisteten Zahlungen gegen den Onkel zu. Die Sachverhaltsfeststellung des erstinstanzlichen Richters erweise sich in diesem Sinne als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich. Soweit der Amtsgerichtspräsident feststelle, dass es sich um Zahlungsflüsse innerhalb der Familie handle, die nicht nachvollzogen werden könnten, habe er eine unhaltbare Schlussfolgerung gezogen. Es handle sich eben nicht um einen Geldfluss unter Verwandten, sondern der Geldfluss sei nachweislich gegenüber Dritten erfolgt. Lediglich bezüglich der Herkunft des Geldes bestünden zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen. Dass aber mit Geld des Onkels eine Schuld gerade dieses Onkels liquidiert worden sein soll, sei mit ernsthaften sachlichen Gründen nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grunde seien die beiden Darlehensbeträge von total CHF 39'746.00 zur Errungenschaft des Ehemannes hinzuzurechnen.

Der Ehemann hält in seiner Anschlussberufungsantwort dagegen, bei den von der Ehefrau erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnten Beträgen handle es sich um Zahlungsflüsse im März 2001, das heisst elf Monate nach der Heirat. Die Begleichungen der Rechnungen an die [...] seien also zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem es nicht glaubhaft sei zu behaupten, der Ehemann hätte innerhalb eines knappen Jahres von seinem Verdienst rund CHF 40’000.00 sparen können. Sodann könne zum heutigen Zeitpunkt nach einer derart langen Zeit objektiv gar nicht festgestellt werden, ob es sich tatsächlich oder zumindest teilweise um Errungenschaftsgeld gehandelt hätte. Dies wäre aber gemäss Art. 208 ZGB eine Voraussetzung. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, könne jedoch offenbleiben. Denn eine Hinzurechnung von Geld, welches 17 Jahre vor der Scheidung ausgegeben worden sei, entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Mit Sicherheit hätten die Parteien beziehungsweise der Ehemann beim Eheschluss nicht daran gedacht, dass sie sich 17 Jahre später würden scheiden lassen und sie entsprechende Vorkehrungen treffen müssten, um dem anderen Ehepartner im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung möglichst wenig auszahlen zu müssen. Es sei nicht einzusehen, weshalb seinen Erläuterungen bei der Vorinstanz keinen Glauben geschenkt werde. Wie erwähnt, sei es kaum möglich gewesen, das Geld für die Rechnungen innerhalb eines knappen Jahres zu sparen, weshalb, die Aussage, es sei von einem Dritten gekommen, nicht unglaubwürdig erscheine.

3.8.2 Die Ehefrau hatte die Forderung, die beiden Beträge von total CHF 39'746.00 der Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnen, erstmals an der Hauptverhandlung vorgebracht. Der Ehemann wurde dazu an der Hauptverhandlung befragt und erklärte zusammenfassend, dass er für seinen Onkel zwei Rechnungen beglichen habe und das Geld nicht von ihm, sondern eben von diesem Onkel gewesen sei (Protokoll der Parteibefragung vom 24. April 2018, S. 9 ff, AS 321 ff, RZ 363 – 511). Dass er – wie aus dem Protokoll hervorgeht – nicht in jeder Hinsicht präzise aussagte, bedeutet für sich alleine noch nicht, dass es sich anders als von ihm geschildert zugetragen hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Ehemann über einen erst an derselben Hauptverhandlung neu vorgebrachten Umstand befragt wurde, der sich vor 17 Jahren zugetragen hatte. Erinnerungsschwierigkeiten sind deshalb durchaus nachvollziehbar. Von einem Beweis des von der Ehefrau behaupteten Darlehens kann schon deshalb keine Rede sein. Die Darstellung der Ehefrau in der Anschlussberufung wirkt konstruiert. Wie der Ehemann in seiner Anschlussberufungsantwort zudem zutreffend darlegt, liegen auch die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB offensichtlich nicht vor. Der Vorderrichter berücksichtigte deshalb den Betrag von CHF 39'746.00 zu Recht nicht. Die Anschlussberufung ist unbegründet.

4.1 Zusammenfassend resultiert unter Berücksichtigung der nach dem vorliegenden Urteil anzubringenden Korrekturen gestützt auf die ansonsten unbestritten gebliebene Berechnungsweise der Vorinstanz Folgendes:

Ehemann

Ehefrau

Eigengut

Eigengut

Schenkung

60'000

Liegenschaft [...]

575'000

Hypothekarschuld

-317'000

Errungenschaft

Errungenschaft

Säule 3a

10'710

Konto RB

225

Privatkonto RB

5'168

Liegenschaftskonto RB

266

Genossenschaftsanteil RB

200

Cashgate

-767

UBS Visa

-4'286

Steuern Gemeinde 2013

-4'500

Staatssteuer 2013

-3'557

Darlehen [...]

-2‘900

Darlehen [...]

-4‘000

Mietzinsausstände

-15‘400

Vermögen Ehemann total

298‘934

Vermögen Ehefrau total

225

Eheliches Vermögen total

299‘159

2. Ersatzforderungen

Eigengut Ehemann

Eigengut Ehefrau

voreheliche Schulden

-9‘888

Liegenschaft [...]

-196'431

Errungenschaft Ehemann

Errungenschaft Ehefrau

voreheliche Schulden

9‘888

Liegenschaft [...]

196'431

3. Hinzurechnungen

Errungenschaft Ehemann

Errungenschaft Ehefrau

 0

 0

4. Vorschlagsberechnung

Ehemann

Ehefrau

Vorschlag

187‘253

Vorschlag

225

eigener Anteil

93‘626

eigener Anteil

113

Anteil Ehefrau

93‘626

Anteil Ehemann

113

5. Güterrechtliche Forderung/Schuld gegenüber anderem Ehegatten

Ehemann

Ehefrau

Eigengut

111‘681

Eigengut

0

Anteil Vorschlag

93‘739

Anteil Vorschlag

93‘739

./. vorhandene Werte

298‘934

./. vorhandene Werte

225

./. Hinzurechnungen

0

./. Hinzurechnungen

0

Ergebnis

-93‘514

Ergebnis

93‘514

Tilgung Anspruch Ehefrau

Geldzahlung

93‘514

Der Vorschlag des Ehemannes beläuft sich somit auf CHF 187'253.00, derjenige der Ehefrau auf CHF 225.00. Gemäss Art. 215 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf den hälftigen Vorschlag des jeweils anderen, wobei die beiden Forderungen verrechnet werden. Ausgehend von diesem Grundsatz resultiert eine vom Ehemann der Ehefrau zu leistende Ausgleichszahlung von CHF 93'514.00. Die Berufung gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist somit teilweise gutzuheissen. Die Anschlussberufung hingegen muss abgewiesen werden.

4.2.1 Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung zusätzlich, er sei zu berechtigen, von der Ausgleichszahlung den Betrag von CHF 21'000.00 sowie die monatlich CHF 545.00 zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge seit 1. Mai 2018 abzuziehen. Zur Begründung führt er aus, infolge des Entscheides der Vorinstanz im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen habe er der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1’870.00 bezahlen müssen. Diese seien denn auch sogleich als Folge der angeordneten Arbeitgeberanweisung direkt an die Ehefrau ausbezahlt worden. Nach Korrektur durch das Obergerichtsurteil habe er eine Forderung gegenüber der Ehefrau in der Höhe von CHF 21’000.00. Schliesslich bezahle er infolge der immer noch laufenden Schuldneranweisung monatlich CHF 545.00 zuviel Unterhaltsbeiträge. Entsprechend könne er diese zuviel bezahlten Beträge seit Mai 2018 sowie jeden zusätzlichen Monat, in welchem der zu hohe Betrag von seinem Lohn abgezogen werde, verrechnen. Zwar handle es sich um eine Schuld, welche nach Auflösung des Güterstandes entstanden und somit güterrechtlich nicht mitabzurechnen sei. Dennoch könne er die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückfordern beziehungsweise verrechnungsweise geltend machen und es mache Sinn, diese in die Endabrechnung einfliessen zu lassen.

4.2.2 Der Ehemann stellt dieses Rechtsbegehren im Berufungsverfahren erstmals. Er müsste deshalb darlegen, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO für eine Klageänderung als erfüllt erachtet. Dazu äussert er sich indessen mit keiner Silbe. Es ist denn auch kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich, das es gebieten würde, die geforderte Verrechnungsmöglichkeit im Urteil festzuhalten, ist die Verrechnung doch in Art. 120 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) gesetzlich geregelt. Damit hat es sein Bewenden. Auf die Berufung kann deshalb in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.

5.1 Im Hinblick auf den vom Ehemann und Berufungskläger schliesslich ebenfalls noch angefochtenen Kostenentscheid erwog der Amtsgerichtspräsident, der Ehemann sei – ausserhalb der Konvention – hinsichtlich des beantragten Wohnrechts vollumfänglich und hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung grossmehrheitlich unterlegen. Obsiegt habe er einzig bezüglich der beantragten Aufhebung der Schuldneranweisung. Im Weiteren habe er mit seinen Anträgen vom 4. Juli 2017 bezüglich Reduktion der Unterhaltsbeiträge infolge Kurzarbeit unnötigen Aufwand generiert, seien die entsprechenden Anträge doch wegen Fehlens sämtlicher Voraussetzungen mit Verfügung vom 3. Januar 2018 abgewiesen worden. Es rechtfertige sich deshalb, dem Ehemann 2/3 der Parteikosten der Ehefrau sowie 2/3 der Gerichtskosten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Der Ehemann rügt, die Vorinstanz klammere bei der Kostenverteilung die Punkte aus, die mittels Konvention erledigt worden seien. Bei der Kostenverteilung seien sämtliche Themenbereiche miteinzubeziehen, weshalb auch der Anteil für die Konventionsverhandlungen auszuscheiden sei. Die Konvention sei erst im Rahmen der Hauptverhandlung zustande gekommen, wobei beide Parteien hätten entgegenkommen und Hand zu Lösungen bieten müssen. Vergleiche man die gestellten Anträge mit den im Resultat getroffenen Vereinbarungen, liege die Ehefrau sogar weiter weg von ihren Anträgen und die Kostenregelung müsste eigentlich genau umgekehrt sein. Mit Blick auf die zu regelnden Themen seien rund 8/10 mittels Konvention abgeschlossen worden und bloss 2/10 der richterlichen Entscheidung überlassen worden. Es rechtfertige sich deshalb, die Gerichtskosten insgesamt zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.

5.2 Nach dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ermächtigt das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen.

5.3 Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet. Die Parteien regelten einen ansehnlichen Teil der Streitfragen – es kann dafür auf die zutreffende Darstellung in der Berufung verwiesen werden (S. 21 und 22) – in einer Konvention, weshalb in dieser Hinsicht schwerlich eine obsiegende und eine unterliegende Partei ausgemacht werden kann. Vergleicht man das vorliegende Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit den von den Parteien bei der Vorinstanz gestellten Anträgen, dringt die Ehefrau zwar zu rund zwei Dritteln durch. Dem steht allerdings das überwiegende Gewicht, das der Konvention zukommt, entgegen. Diesen Aspekt hat der Vorderrichter bei seinem Kostenentscheid nicht beachtet. Sein Kostenentscheid ist dem Gesamtergebnis und den konkreten Verhältnissen nicht angemessen. Die Berufung gegen die Ziffern 9 und 10 ist deshalb gutzuheissen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen und die Gerichtskosten den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Kostenentscheide sind – ausgehend von den von der Vorinstanz im Grundsatz zugesprochenen Entschädigungen – entsprechend neu zu formulieren.

6. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren dringen beide Parteien mit ihren Begehren nicht vollständig durch. Im Endergebnis obsiegt der Ehemann etwas mehr als die Ehefrau (die Zahlung von CHF 93'514.00 ist um CHF 58'438.00 höher als der Ehemann zugestand, aber um CHF 64'307.00 geringer als die Ehefrau forderte: im – untergeordneten – Kostenpunkt obsiegt der Ehemann vollständig). Die Differenzen sind indessen nicht derart, dass sich vor dem Hintergrund von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ein anderer Entscheid als die Wettschlagung der Parteikosten und Halbierung der Gerichtskosten rechtfertigte. Auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb in dieser Weise zu regeln. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens betragen CHF 3'000.00. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau ist gestützt auf die von diesem eingereichte Honorarnote (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung von A.___ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 6, 9 und 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. Mai 2018 werden aufgehoben.

2.    Der Ehemann hat der Ehefrau unter dem Titel Güterrecht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils einen Betrag von CHF 93'514.00 zu bezahlen.

3.    Die Parteikosten des Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-       Rechtsanwalt Adrian Steinbeisser: CHF 13'196.65;

-       Rechtsanwalt Christoph Schönberg: CHF 14'514.10.

Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Adrian Steinbeisser im Umfang von CHF 4’320.20 sowie derjenige von Rechtsanwalt Christoph Schönberg im Umfang von CHF 7'412.05, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4.    Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten von total CHF 5'400.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

5.    Im Übrigen wird die Berufung von A.___ abgewiesen.

6.    Die Anschlussberufung von B.___ wird abgewiesen.

7.    Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 3'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte, das heisst im Umfang von je CHF 1'500.00 zu tragen. Der Anteil  von A.___ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird ihm zurückerstattet. Den Anteil von B.___ trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.    Die Parteikosten des Verfahrens vor Obergericht werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___ Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird auf CHF 3'838.45 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'172.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

ZKBER.2018.71 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.06.2019 ZKBER.2018.71 — Swissrulings