Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.12.2018 ZKBER.2018.61

10 dicembre 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·523 parole·~3 min·3

Riassunto

Forderung

Testo integrale

SOG 2018 Nr. 17

Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 158 Abs. 1 Gebührentarif. Für die blosse Kenntnisnahme, dass die Gegenpartei ein Rechtsmittel eingereicht und dieses wieder zurückgezogen hat, bevor dieses überhaupt zur Antwort zugestellt wurde, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Es wäre unbillig und stossend, wenn alleine deswegen, weil der Rechtsmittelkläger dem Gegenanwalt vorab kollegialiter eine Kopie des Rechtsmittels zugestellt hat, eine Parteientschädigung ausgerichtet würde.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen machten Verantwortlichkeits-, Schadenersatz sowie Anfechtungsansprüche geltend, die sie sich im Konkursverfahren der C.__ AG nach Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) haben abtreten lassen. Das Amtsgericht trat nicht auf die Klagen ein, weil die C.__ AG in Liquidation im Handelsregister gelöscht worden war und damit auch die abgetretenen Forderungen untergegangen waren. Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerinnen am 12. September 2018 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht, zogen diese jedoch am 24. September 2018 wieder zurück. Den Beklagten wurde zwar Gelegenheit zur Einreichung von Honorarnoten für allfällige Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren geboten. Letztlich wies der Präsident der Zivilkammer die Entschädigungsbegehren der Beklagten dennoch mit nachfolgender Begründung ab.

Aus den Erwägungen:

7. Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt auch für die Parteikosten. Parteientschädigungen werden nach dem Aufwand festgesetzt, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT). Im vorliegenden Fall mussten die Beklagten lediglich zwei Verfügungen entgegennehmen, nämlich diejenige vom 13. September 2018 mit der Mitteilung, dass eine Berufung eingereicht wurde, sowie diejenige vom 26. September 2018 mit dem Inhalt, dass die Berufung wieder zurückgezogen wurde. Der Aufwand, welcher die blosse Kenntnisnahme dieser beiden Mitteilungen verursacht, ist derart gering, dass sich dafür die Zusprechung eines Kleinstbetrages kaum rechtfertigt. Ohnehin gehört die Feststellung, ob die Anfechtungsfrist ungenutzt abgelaufen oder doch ein Rechtsmittel – in der Regel am letzten Tag der Frist – ergriffen worden ist, noch zu den Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen Verfahrens und wird durch die dort zugesprochene Parteientschädigung abgegolten. Vorher kann der Fall noch nicht als abgeschlossen und erledigt betrachtet werden und es kann bei der Gegenpartei noch keine Parteientschädigung einverlangt und der eigenen Klientschaft noch keine Schlussrechnung zugestellt werden. Ausserdem hatte die Rechtsmittelinstanz den Berufungsbeklagten die Berufung noch gar nicht zugestellt. Damit fehlte es an den grundlegenden Informationen für eine seriöse Bearbeitung der Berufung. Dass der Vertreter der Berufungsklägerinnen den Vertretern der Berufungsbeklagten kollegialiter eine Kopie der Berufung hat zukommen lassen, hat diesen erste Überlegungen und Vorbereitungen ermöglicht und im Grunde genommen die Berufungsantwortfrist zu ihren Gunsten verlängert. Es wäre unbillig und stossend, wenn gerade dieses kollegiale Verhalten zum Anknüpfungspunkt für die Zusprechung eine Parteientschädigung herangezogen würde. Auch der Umstand, dass dem Parteivertreter gewohnheitsmässig und schematisch Gelegenheit geboten wurde, eine Honorarnote einzureichen, vermag keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu begründen. Der dadurch verursachte Aufwand ist vorab im Kanzleibereich angefallen. Zudem wäre eine Honorarnote ohnehin auszufertigen gewesen. Denn es steht ausser Frage, dass die vorsorglich gestützt auf die Kollegenkopie geleisteten Verrichtungen von den eigenen Klienten zu tragen sind. Dieser Aufwand kann nicht den Berufungsklägerinnen angelastet werden, da sie im Zeitpunkt, zu dem er erbracht wurde, noch nicht erforderlich war. Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen, d.h. sie sind von den Parteien je selbst zu tragen.

Präsident der Zivilkammer, Verfügung vom 10. Dezember 2018 (ZKBER.2018.61)

ZKBER.2018.61 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.12.2018 ZKBER.2018.61 — Swissrulings