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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.10.2018 ZKBER.2018.53

16 ottobre 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,636 parole·~18 min·3

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 18. Dezember 2017 angehoben hatte. Die beiden gemeinsamen Kinder sind volljährig. Am 5. Juni 2018 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Sie erliess am 5. Juli 2018 folgende Verfügung:

1.     Es wird festgestellt, dass die Ehegatten darüber einig sind seit 15. Dezember 2015 getrennt zu leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen.

2.     Der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines (rückwirkenden) Unterhaltsbeitrags wird abgewiesen.

3.     Es wird festgestellt, dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau aus der Vermietung der gemeinsamen Liegenschaften pro 2016/17 noch den Betrag von CHF 2'145.60 zu schulden. Allfällige Differenzen über die Ansprüche sind im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären.

4.     Es wird festgestellt, dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im Wert von CHF 100.00/Mt. benützt sie selber.

5.     Das Begehren der Ehefrau um Erlass von Grundbuchsperren über die Grundstücke GB [...] Nr. [...], GB [...] Nr. [...] und GB [...] Nr. [...] wird abgewiesen.

6.     […]

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 5. Juli 2018 und stellt den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 18. Dezember 2016 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Der Ehemann schloss auf Abweisung der Berufung, eventualiter auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Am 23. August 2018 reichte die Ehefrau unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Der Ehemann verzichtete auf eine weitere Eingabe.

3. Die Ehefrau stellt den Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung. Bei der Vorinstanz sind beide Parteien befragt worden. Zudem hatten beide Parteien ausreichend Gelegenheit, ihre Anträge schriftlich zu begründen und Urkunden zu den finanziellen Belangen einzureichen. Die Ehefrau begründet nicht, was mit einer Parteibefragung vor Obergericht bewiesen werden soll. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

Über die Berufung kann daher gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, aus den Akten gehe nicht hervor, welchen Lebensstandard die Ehegatten vor der Trennung gepflegt hätten. Allein der Hinweis auf die generierten Einnahmen, wie es die Ehefrau tue, sage darüber noch nichts bzw. nicht alles aus. Ebenso wenig zielführend sei der Hinweis auf den Bedarf der Ehefrau. Auch den Ausführungen des Ehemannes sei zum vormals ehelichen Standard nichts zu entnehmen. Allein das gemeinsame Eigentum lasse darauf schliessen, dass die Ehegatten bei weitem nicht alles Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht hätten. Die Parteien seien sich auch über den letzten gemeinsamen Wohnsitz uneinig. Während die Ehefrau behaupte, sie habe das eheliche Domizil in [...] wegen der neuen Freundin des Ehemannes verlassen müssen, gebe der Ehemann an, man habe zuletzt gemeinsam in [...] in einer Eigentumswohnung gelebt, die nun vom Sohn bewohnt werde. Letztlich könne der ehelich gelebte Standard derzeit offengelassen werden, zumal die Ehefrau den von ihr geltend gemachten Bedarf aus ihrem Einkommen decken könne.

1.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie halte daran fest, dass sich der letzte gemeinsame Wohnsitz in [...] befunden habe. Der Berufungsbeklagte wohne nun alleine in der Wohnung, währenddem sie in einer bescheidenen Altbau- und sanierungsbedürftigen 2 ½-Zimmerwohnung lebe, was offensichtlich nicht dem vor der Trennung gelebten Standard entspreche. Sobald sie mit der Zusprechung des beantragten Unterhaltsbeitrages ein ihren Bedarf deckendes Einkommen nachweisen könne, werde sie sich eine ihrem bisherigen Lebensstandard entsprechende, grössere Wohnung suchen. Zum vor der Trennung gepflegten, hohen Standard gehe bereits aus der Klageschrift vom 18. Dezember 2017 hervor, dass sie während der Ehe mehrere Liegenschaften und Beteiligungen an Unternehmen erworben bzw. gegründet sowie eheliches Vermögen angespart hätten. Auch aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen sei ohne Weiteres ersichtlich, dass sie – als Eigentümer von Ferienhäusern im [...] und in [...] – einen hohen Lebensstandard gelebt hätten. Zudem seien sie im Besitz von zwei Segelyachten in [...] und hätten bis Mitte 2017 ein Motorboot am [...]see besessen.

2.1 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.2 Die Rüge der Berufungsklägerin an der Feststellung der Vorderrichterin, aus den Akten gehe der vor der Trennung gelebte Lebensstandard nicht hervor, genügt den Anforderungen an eine Berufung nicht. Der in der Ehe zuletzt gepflegte Lebensstandard bildet den Ausgangspunkt für die zukünftige Unterhaltsberechnung. Dieser Lebensstandard muss zahlenmässig belegt sein und es muss begründet werden, ob die Ehegatten eine Sparquote gebildet haben und wenn ja in welcher Höhe, oder ob das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt aufgebraucht worden ist. Die Einwendungen der Berufungsklägerin, der letzte gemeinsame Wohnsitz sei in [...] und nicht in [...] gewesen, sie suche sobald wie möglich eine grössere Wohnung und sie hätten während der Ehe mehrere Liegenschaften und Beteiligungen an Unternehmen erworben bzw. gegründet sowie eheliches Vermögen angespart, sagen nichts aus über den gelebten Standard, zumal es unbestritten ist, dass die Ehegatten nicht alles Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht haben, sondern zusätzlich gespart haben. Wie hoch die Sparquote ist, wird jedoch durch die Ausführungen der Berufungsklägerin nicht erhellt.

3.1 Die Vorderrichterin hat beim Bedarf der Berufungsklägerin festgestellt, der Grundbetrag von CHF 1’200.00, die Miete von CHF 1'071.00, die KK von 529.00, Autokosten von CHF 80.00, Altersvorsorge von CHF 323.00 und Steuern CHF 640.00 total (gerundet) CHF 3'843.00 seien unbestritten. Bestritten seien dagegen die Kosten für die Miete des Lagerraums von CHF 1'080.00, den die Ehefrau in der Liegenschaft der [...] GmbH belege. In Bezug auf den geltend gemachten Unterhaltsbeitrag könne diese Frage offengelassen werden, denn mit einem anrechenbaren Einkommen von mindestens CHF 6'536.00 sei die Ehefrau in der Lage, den geltend gemachten Bedarf von total CHF 4'922.00 ohne weiteres aus eigenen Mitteln zu decken. Die Ehefrau sei demnach nicht auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag angewiesen, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

3.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorderrichterin sei zu Recht von einem monatlichen Bedarf von CHF 4'922.00 ausgegangen. An den vom Berufungsbeklagten bestrittenen Kosten von CHF 1'080.00 für die Miete des Lagerraumes halte sie fest. Sie benötige diesen Raum, um ihre überschüssigen Möbel, die in ihrer kleinen 2 ½-Zimmerwohnung keinen Platz finden würden, lagern zu können. Der Betrag sei zusätzlich zu ihren geringen Wohnkosten von CHF 1'071.00 zu berücksichtigen. Zudem müsse sie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Berufungsbeklagten davon ausgehen, dass er ihr den Betrag von CHF 1'080.00 im Namen der [...] GmbH zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend in Rechnung stellen werde.

3.3 Die Rügen der Berufungsklägerin nehmen kaum Bezug zu den Erwägungen der Vorderrichterin. So hat die Vorderrichterin den Bedarf der Berufungsklägerin nicht auf CHF 4'922.00 festgesetzt, sondern hat lediglich festgestellt, dass die Ehefrau von einem Bedarf von CHF 4'922.00 ausgehe und dass nicht nur der unbestrittene Bedarf von CHF 3’843.00, sondern auch der behauptete Bedarf (inkl. der Miete eines Lagerraumes von CHF 1'080.00 gemäss BS 1.2 der Klage vom 18. Dezember 2017) aus eigenen Mittel gedeckt werden könne. Im Übrigen können für den Bedarf nur die effektiven Ausgaben (zurzeit CHF 3'843.00) massgebend sein und nicht «befürchtete» nachträglich rückwirkend in Rechnung gestellte Mietzinsforderungen der [...] GmbH.

4.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, die Ehefrau erziele nach eigenen Angaben für ihr Engagement von 30 % bei der vom Sohn geführten [...] AG einen monatlichen Lohn von CHF 1'611.00 (inkl. Anteil 13. ML). Nebst ihrem Erwerbseinkommen beziehe die Ehefrau einen Mietanteil von CHF 600.00 pro Monat direkt von ihrem Sohn aus der Vermietung der Eigentumswohnung in [...]. Im Weitern seien die Ehegatten Miteigentümer zu ½ von diversen Liegenschaften. Ausserdem habe jeder Ehegatte noch Liegenschaften im Alleineigentum. Unproblematisch seien die Erträge der Wohnliegenschaften. Hier würden schriftliche Mietverträge existieren und die Investitionen/Kosten seien in der Steuererklärung deklariert. Der vom Ehemann zugestandene Nettoerlös von monatlich CHF 4'460.00 sei aufgrund der Akten nachvollziehbar. Unbestritten sei, dass den Ehegatten davon je die Hälfte, d.h. CHF 2'230.00 zustehe. Die Ehefrau habe sich hier anrechnen zu lassen, was sie vom Sohn direkt beziehe (CHF 600.00) und was sie selbst nutze (PP für CHF 100.00). Dass der Ehemann die Akontozahlungen aufgrund des gegenwärtigen Mieterspiegels leiste, sei nicht zu beanstanden. Er sei bei seiner Zusage zu behaften. Wenn die Ehefrau der Meinung sei, es müssten höhere Akontozahlungen geleistet werden, so habe sie den Beweis zu erbringen, dass das möglich sei. Ansonsten sei sie auf die definitive Liegenschaftsabrechnung per Ende des Jahres zu verweisen. Die Ehegatten seien ausserdem Eigentümer der [...] GmbH mit Sitz in [...]. Nach Angaben des Ehemannes habe diese im Jahr 2017 einen ansehnlichen Gewinn erwirtschaftet. In Anrechnung an die zu erwartende Dividende habe der Ehemann der Ehefrau monatlich CHF 3'000.00 überwiesen, welche diese umgehend zurücküberwiesen habe. Anlässlich der Verhandlung habe die Ehefrau geltend gemacht, sie habe diese Beträge zurückgeschickt, weil sie die Zahlungen nicht verstanden habe. Ohnehin bedürfe die Dividendenfestsetzung eines Gesellschafterbeschlusses, woran beide Ehegatten mitwirken müssten. Der Ehemann halte dafür, dass diese Gesellschaft auch 2018 einen ansehnlichen Gewinn erwirtschaften werde, was die Ausschüttung von monatlich CHF 5'000.00 akonto Dividenden erlaube, mithin CHF 2'500.00 für die Ehefrau. Es obliege der Ehefrau, sich in der Gesellschaft entsprechend zu engagieren, dass sie a) über die Vorgänge in der Gesellschaft Bescheid wisse und b) die nötigen Beschlüsse für die Zahlungen an die Gesellschafter gefasst werden könnten. Da die GmbH eine von den Ehegatten getrennte Rechtspersönlichkeit sei, könnten im Rahmen des Scheidungsverfahrens weder die Gesellschaft selbst noch die Gesellschafter zu Vermögensdispositionen zu Lasten der Gesellschaft angehalten werden. Es sei somit festzuhalten, dass die Ehefrau aus eigenem Erwerb monatlich CHF 1'611.00, aus Mieterträgen ca. CHF 2'425.00 und aus der Beteiligung an der [...] GmbH CHF 2'500.00 – CHF 3’000.00, total somit ein Einkommen von mindestens CHF 6'536.00 generieren könne. Nicht berücksichtigt sei dabei ihr Anspruch aus der Beteiligung an der [...] AG. Ausserdem habe die Ehefrau mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft in [...] einen Nettoerlös von knapp CHF 380'000.00 erzielt, mit dem sie mit gezielten Anlagen einen monatlichen Vermögensertrag von CHF 300.00 – CHF 600.00 erzielen könnte. Damit sei die Ehefrau in der Lage, den geltend gemachten Bedarf von total CHF 4'922.00 ohne weiteres aus eigenen Mitteln zu decken. Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe sie hingegen trotz lebensprägender Ehe nur, wenn sie nicht in der Lage wäre, den eigenen Unterhalt analog des ehelichen Standards inkl. Vorsorge selber zu finanzieren. Das sei hier nicht der Fall. Die Ehefrau sei nicht auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag angewiesen.

4.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Ausführungen der Vorderrichterin zu einem angeblichen Gewinn der [...] AG im Jahre 2017 seien unzutreffend. Die [...] AG sei seit spätestens September 2013 stillgelegt. Falsch sei auch die Feststellung ihrer hälftigen Beteiligung an dieser Firma. Offenbar liege eine Verwechslung seitens des Gerichts mit der [...] vor. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sei sie nicht verpflichtet, ihr Vermögen – namentlich den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft im [...] – zur Bestreitung des Lebensunterhaltes anzutasten. Es sei richtig, dass sie durch ihre Anstellung von 30 % bei ihrem Sohn einen Nettolohn von CHF 1'611.90 (inkl. 13 ML) erziele. Ebenso zutreffend sei die vorinstanzliche Feststellung, dass sie seit dem 1. Januar 2018 einen Mietanteil von CHF 600.00 direkt von ihrem Sohn aus der Vermietung der Eigentumswohnung in [...] beziehe. Die Aufteilung der Mieterträge würden jedoch bestritten. Für das Jahr 2018 habe sie gemäss eigener Berechnung Anspruch auf Mieterträge von monatlich CHF 2'218.00. Weitere Ausführungen dazu könnten an dieser Stelle vorerst unterbleiben, zumal ihre Ansprüche aus den verfallenen Mieterträgen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung abschliessend zu klären seien. Die Anrechnung des Betrages von CHF 100.00 für den ursprünglich vermieteten Abstellplatz sei nicht richtig, da dieser seit 1. April 2016 durch ihren Sohn benützt werde. Der Geschäftsabschluss 2017 der [...] GmbH an der sie hälftig beteiligt sei, liege noch nicht vor. Dieses Säumnis dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Es bestehe kein Gesellschafterbeschluss zur Ausschüttung von Dividenden. Es sei daher nicht haltbar, ihr aus der Beteiligung an der [...] GmbH als Dividende ein hypothetisches, zusätzliches Einkommen von CHF 2'500.00 bis CHF 3'000.00 anzurechnen. Solche Einkünfte könnten ihr höchstens für die Zukunft angerechnet werden, sobald ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegen würde. Es sei im Weitern nicht richtig ihr einen Vermögensertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft im [...] anzurechnen. Sie erziele keinen solchen Vermögensertrag und insbesondere habe der Berufungsbeklagte auch keinen solchen zu ihren Lasten geltend gemacht.

4.3 Der Berufungsbeklagte bestätigt, dass der Amtsgerichtspräsidentin im Zusammenhang mit der Firma [...] AG offenbar eine Verwechslung unterlaufen sei. Nachdem die Vorderrichterin der Berufungsklägerin aus dieser Firma kein Einkommen angerechnet hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin nicht weiter von Belang.

Die Vorderrichterin hat zu Recht erwähnt, dass die Berufungsklägerin aus dem Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft im [...] einen Vermögensertrag von CHF 300.00 bis CHF 600.00 erwirtschaften könnte. Was an dieser Feststellung nicht richtig sein soll, erklärt die Berufungsklägerin nicht, zumal die Vorderrichterin einen Betrag von CHF 300.00 bis CHF 600.00 im Einkommen von mindestens CHF 6'536.00, welches der Berufungsklägerin zur Verfügung steht, nicht eingerechnet hat.

Zu den von der Vorderrichterin berücksichtigten Mieterträgen sagt die Berufungsklägerin nichts Substantielles. Die Vorderrichterin hat denn auch festgehalten, dass allfällige Differenzen über die Ansprüche aus den verfallenen Mieterträgen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären seien.

Der Berufungsbeklagte bestätigt, dass die Berufungsklägerin seit anfangs 2017 monatlich akonto einer möglichen Dividende einen Betrag der [...] GmbH von CHF 3'000.00 ausbezahlt erhalten habe. Aus unerklärlichen Gründen habe sie die erhaltenen Zahlungen jeweils zurücküberwiesen. Die Berufungsklägerin entgegnet in ihrer Eingabe vom 23. August 2018, solange der Geschäftsabschluss 2017 der [...] GmbH nicht vorliege und die Parteien in der Folge keinen entsprechenden Gesellschafterbeschluss gefällt hätten, sei es absolut falsch bzw. willkürlich, ihr seit 1. Januar 2017 aus der Beteiligung an der [...] GmbH als Dividende ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'500.00 bis CHF 3'000.00 anzurechnen. Das Verhalten der Berufungsklägerin ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungsbeklagte hat sich bereit erklärt, der Berufungsklägerin eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszubezahlen, auch wenn noch kein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt (Ziffer 4 der Anträge anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018). Der Urkunde 15 zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 15. Januar 2018 ist denn auch zu entnehmen, dass vom Mitglieder Privatkonto der [...] GmbH im Jahre 2017 regelmässige Zahlungen in der Höhe von CHF 3'000.00 an die Berufungsklägerin erfolgt sind (welche diese regelmässig wieder zurücküberwiesen hat). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018 hat die Berufungsklägerin sich dann explizit mit einer monatlichen Dividendenzahlung einverstanden erklärt. Folgerichtig hat die Vorderrichterin in ihren Überlegungen zu den Einnahmen der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 6'536.00 eine Dividendenzahlung von CHF 2'500.00 berücksichtigt (CHF 1'611.00 eigener Erwerb, CHF 2'425.00 Mieterträge [CHF 1'825.00 akonto Mietzinsauszahlungen, CHF 600.00 Direkteinnahme Mietzins Sohn], CHF 2'500.00 Dividende). Zurecht hat die Vorderrichterin die Parteien auf ihren gemachten Zusagen behaftet – der Berufungsbeklagte ist bereit, eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 zu bezahlen (Ziffer 4 der Anträge anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2018) und die Berufungsklägerin hat sich bereit erklärt, an einem Gesellschaftsbeschluss mitzuwirken und ist bereit Dividendenauszahlungen zu akzeptieren (Protokoll der Verhandlung vom 5. Juni 2018). Antragsgemäss ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils explizit festzuhalten, dass sich der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten. Die Berufungsklägerin hat den Erlass vorsorglicher Massnahmen ab 16. Dezember 2016 verlangt. Der Berufungsbeklagten sind ab Januar 2017 Dividendenzahlungen von CHF 3'000.00 ausgerichtet worden. Die Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von Dividenden ist deshalb ab Januar 2017 festzusetzen. Zu Recht macht der Berufungsbeklagte geltend, wenn sich zeigen sollte, dass die [...] GmbH bzw. der Berufungsbeklagte die Zahlungen künftig nicht mehr wird leisten können oder wollen, die Berufungsklägerin eine Anpassung der vorsorglichen Massnahmen verlangen könnte bzw. müsste.

Wenn die Berufungsklägerin die Garage, wie sie behauptet, nicht mehr selber benutzt und diese unentgeltlich ihrem Sohn überlässt, hat sie sich den monatlichen Betrag von CHF 100.00 nach wie vor anrechnen zu lassen.

5.1 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorderrichterin habe das Einkommen und den Bedarf des Berufungsbeklagten zu Unrecht gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl sie gemäss den vorstehenden Ausführungen mit ihrem Einkommen ihren monatlichen Bedarf nicht selber decken könne.

5.2 Es ist zutreffend, dass sich die Amtsgerichtspräsidentin nicht einlässlich mit dem Einkommen und dem Bedarf des Berufungsbeklagten auseinandergesetzt hat. Die Vorderrichterin hat mithin die einstufig konkrete Berechnungsmethode angewandt.

5.3 Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist an den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben, anzuknüpfen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. «Eigenversorgungskapazität»). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Grundsätzlich ist der jeweilige Bedarf konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) ergibt zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 137 III 102, BGE 134 III 577, und BGE 140 III 485).

5.4 Die Berufungsklägerin gesteht ein, dass sie und ihr Ehemann während der Dauer der Ehe mehrere Liegenschaften und Beteiligungen an Unternehmen erworben bzw. gegründet sowie eheliches Vermögen angespart hätten. Sie räumt damit eine erhebliche Sparquote ein, beziffert diese aber nicht ansatzweise. Der Unterhaltsbeitrag kann deshalb nicht nach der Überschussmethode berechnet werden, würde doch dadurch eine der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehaltene Vermögensverschiebung vorgenommen. Die Berufungsklägerin beziffert ihre Einkünfte auf CHF 4‘036.90 (Erwerbseinkommen CHF 1‘611.90, Mietzinseinnahmen CHF 1‘825.00, Mietzinseinnahmen des Sohnes CHF 600.00) und ihren Bedarf auf CHF 4‘922.05, was ein Manko von CHF 885.15 ergebe. Die Vorderrichterin hat die Einnahmen der Berufungsklägerin auf mindestens CHF 6'536.00 (Erwerbseinkommen CHF 1'611.00, Mietzinseinnahmen CHF 1'825.00, Mietzinsennahmen des Sohnes CHF 600.00, Dividende CHF 2'500.00) berechnet. Der Berufungsbeklagte hat sich bereits bei der Vorinstanz bereit erklärt, der Berufungsklägerin akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Damit kommt die Berufungsklägerin gestützt auf ihre eigene Berechnung auf ein Einkommen von total CHF 7'036.90 (CHF 4'036.90 + CHF 3'000.00), dabei ist ein Vermögensertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft und der Mietzinsausfall für die Garage in [...] noch nicht berücksichtigt. Mit Einnahmen von mindestens CHF 7’036.90 kann die Berufungsklägerin ihren geltend gemachten Bedarf von CHF 4'922.00 decken und der Antrag auf Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages ist zu Recht abgewiesen worden.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Der Berufungsbeklagte hat sich bereits im Vorverfahren und auch im Berufungsverfahren bereit erklärt, der Ehefrau akonto eine Dividende der [...] GmbH von CHF 3'000.00 (Vorinstanz) bzw. CHF 2'500.00 (Berufungsverfahren) zu bezahlen. Der Klarheit halber ist dies im Urteil explizit festzustellen.

Bei diesem Ausgang wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren betragen CHF 1'500.00. Die dem Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist angemessen und wird antragsgemäss auf CHF 2'106.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.       Die Berufung wird abgewiesen.

2.       Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Juli 20218 wird wie folgt ergänzt:

«Es wird festgestellt, dass der Ehemann anerkannt hat, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zulasten ihres Anteils an den Mieterträgen der gemeinsamen Liegenschaften den Betrag von monatlich CHF 1'825.00 zu bezahlen. Weitere CHF 600.00 bezieht die Ehefrau direkt vom Sohn und einen PP im Wert von CHF 100.00/Mt. benützt sie selber. Im Weitern wird festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat, der Ehefrau akonto eine monatliche Dividende von CHF 3'000.00 auszurichten.»

3.       A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.       A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'106.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                   Schaller