Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.04.2018 ZKBER.2018.26

25 aprile 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·608 parole·~3 min·4

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann 

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Zwischen den Parteien war beim Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil hängig. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter vom 7. Februar 2018 unterzeichneten die Parteien ein Berechnungsblatt und schlossen damit eine Vereinbarung über die Abänderung ihres […] Scheidungsurteils vom 17. Oktober 2014 ab. Diese Vereinbarung wurde vom Amtsgerichtsstatthalter mit Urteil vom 12. Februar 2018 genehmigt.

2. Mit Eingabe vom 18. April 2018 (Postaufgabe) hat A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) dieses Urteil beim Obergericht angefochten, weil das erstellte Budget unfair und unkorrekt sei. Er ersuche das Gericht, ein neues Budget zu erstellen, welches den tatsächlichen Gegebenheiten beider entspreche und nicht einseitig seine Exfrau begünstige. Er sei momentan nicht in der Lage, Alimente von CHF 1'000.00 zu bezahlen und werde sonst zum Sozialfall.

3. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Der Amtsgerichtsstatthalter hat die von den Parteien getroffene Vereinbarung genehmigt. Der Berufungskläger hat keinen Antrag gestellt, den der Vorderrichter nicht gutgeheissen hat. Vielmehr hat jener genehmigt, was ihm vorgelegt wurde. Der Berufungskläger ist demnach gar nicht durch einen abweisenden Entscheid beschwert und es fehlt ihm deshalb an einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des angefochtenen Entscheids. Auf die Berufung ist insofern nicht einzutreten.

5. Der Berufungskläger ist nicht einverstanden mit dem Budget. Er äussert sich allerdings nicht dazu, wieso er die Berechnungsblätter unterzeichnet hat. Immerhin war er anlässlich der Verhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter anwaltlich vertreten. Aufgabe eines Anwaltes ist es, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Der Berufungskläger behauptet auch nicht, dass sein Anwalt seine Aufgabe nicht wahrgenommen hat. In den Vergleichsgesprächen ging es insbesondere darum, welches Einkommen dem Berufungskläger angerechnet werden kann. Auch die Fremdbetreuungs- und die Wohnkosten sind von seinem Anwalt angesprochen worden. Die getroffene Übereinkunft hat es den Parteien ermöglicht, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, sind die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels nach den Art. 23 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinbarung für die andere Partei ersichtlich so nicht abgeschlossen hätte (BGE 142 III 518). Derartiges bringt der Berufungskläger nicht vor. Die Berufung ist demnach auch offensichtlich unbegründet.

6. Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 28. Mai 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_451/2018).

ZKBER.2018.26 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.04.2018 ZKBER.2018.26 — Swissrulings