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Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.12.2017 ZKBER.2017.70

11 dicembre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,492 parole·~17 min·2

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Brosi,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 16. Juni 2017 angehoben hatte. Mit Urteil vom 5. September 2017 teilte der Amtsgerichtspräsident die eheliche Liegenschaft dem Ehemann zur alleinigen Benützung zu (Ziffer 2 des Urteils). Er verpflichtete ihn, für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft (Hypothekarzins, Amortisation, Strom, Wasser, Heizöl, Versicherungen, Billag usw.) aufzukommen (Ziffer 3). Den von der Ehefrau gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Nutzungsentschädigung wies er ab (Ziffer 4). Weiter hielt er fest, dass die Parteien sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden (Ziffer 5). Der Ehe sind keine Kinder entsprossen.

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, die Ziffern 2, 4 und 5 aufzuheben. Die eheliche Liegenschaft sei per 1. März 2017 für die Dauer der Trennung dem Ehemann zum alleinigen Gebrauch zuzuweisen. Er sei zu verpflichten, den Hypothekarzins und sämtliche Neben- und Unterhaltskosten alleine zu bezahlen, den ordentlichen Unterhalt der Liegenschaft zu besorgen und ihr rückwirkend ab 1. März 2017 eine monatliche Nutzungsentschädigung von mindestens CHF 661.50 zu bezahlen. Eventualiter sei er zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft zu verlassen und der aus einer Vermietung der Liegenschaft resultierende Nettomietzins sei zu 92,3 % ihr und zu 7,7 % dem Ehemann zuzuweisen. Weiter sei der Ehemann zu verurteilen, ihr ab 1. März 2017 einen monatlichen und indexierten Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 867.00 und ab 1. November 2017 einen solchen von CHF 1'556.00 zu leisten. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Ehegatten leben seit 1. März 2017 getrennt. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten neben dem Unterhaltsbeitrag unter anderem auch die Benützung der Wohnung regeln (Art. 176 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Der Amtsgerichtspräsident ging in diesem Zusammenhang davon aus, es sei unbestritten, dass die Ehefrau die eheliche Wohnung per 1. März 2017 aus eigenem Willen verlassen habe, um mit ihrem neuen Partner zusammenzuwohnen. Sie habe jedoch keinen Antrag gestellt, es sei ihr die Liegenschaft zur Benützung zuzuweisen. Entsprechend sei sie somit für die Dauer der Trennung dem Ehemann zuzuweisen. Damit habe der Ehemann auch für sämtliche Kosten für die Liegenschaft aufzukommen. Für die verlangte Entschädigung sei keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Aus dem eingereichten Kaufvertrag für die Liegenschaft ergebe sich, dass die Parteien sich zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen hätten und die Liegenschaft im Gesamteigentum stehe. Den Entschluss, die Liegenschaft zu Gesamteigentum zu erwerben, müsse sich die Ehefrau entgegenhalten lassen. Nach ihren Ausführungen habe sie den grössten Teil der Mittel für den Kauf aufgebracht und hätte die Liegenschaft somit auch zu Alleineigentum erwerben können, sei sie doch offensichtlich fast ausschliesslich mit ihrem Eigengut gekauft worden. Dass dieses Eigengut nun gebunden sei und bis zur Ehescheidung nicht verfügbar gemacht werden könne, habe sie somit selber zu verantworten und könne nicht als Grundlage für die Zusprechung einer Nutzungsentschädigung dienen. Das Eheschutzrecht kenne keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Diese erfolge erst mit der Ehescheidung. Auch der Antrag, der Ehemann habe die eheliche Liegenschaft zu verlassen und sich eine Mietwohnung zu suchen, sei abzuweisen. Die Ehefrau verkenne, dass Art. 176 ZGB lediglich regle, welcher der Ehegatten bei einer Trennung die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung weiterhin benützen könne. Eine «Ausweisung» des Ehegatten nach bereits erfolgter Trennung wegen pekuniärer Interessen werde durch Art. 176 ZGB nicht gedeckt und könne auch auf keine andere Bestimmung des Eherechts oder des Sachenrechts gestützt werden.

1.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin wendet gegen die Begründung des angefochtenen Urteils ein, eine Nutzungsentschädigung für die von ihr zu 92,3 % finanzierte Liegenschaft könnte in analoger Anwendung des Mietrechts sehr wohl gewährt werden. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Ehemann in der Liegenschaft nicht nur wohne, sondern dort auch noch gewerblich tätig sei. Ausserdem könnte die Nutzungsentschädigung auch nach Art. 125 ZGB zugesprochen werden. Bei den verfügbaren Mitteln seien nämlich nicht nur das Einkommen, sondern auch ein Vermögensertrag zu berücksichtigen. Einer Partei, die eine ihn ihrem Eigentum stehende Liegenschaft bewohne, sei für diese Nutzung ein Ertrag anzurechnen. Dieser Gedanke komme auch in Art. 121 Abs. 3 ZGB zum Ausdruck, wonach die Einräumung eines Wohnrechts an denjenigen Ehegatten, dem die Familienwohnung nicht gehöre, nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen dürfe.

1.3 Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet. Indem sie im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens eine Nutzungsentschädigung verlangt mit der Begründung, die nun vom Ehemann bewohnte Liegenschaft sei fast ausschliesslich aus Mitteln ihres Eigengutes finanziert worden, strebt sie faktisch bereits jetzt eine güterrechtliche Auseinandersetzung an. Der Güterstand wird jedoch erst bei einer Scheidung aufgelöst (Art. 204 ZGB). Bei den von ihr als mögliche rechtliche Grundlagen für eine Nutzungsentschädigung angeführten Bestimmungen von Art. 125 und 121 Abs. 3 ZGB handelt es sich denn auch ausdrücklich bloss um Scheidungsfolgen und nicht um Eheschutzmassnahmen. Im Eheschutzverfahren ist direkten finanziellen Auswirkungen der Wohnungszuteilung allenfalls bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen. Dies widerspiegelt unter anderem die unangefochten gebliebene Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Ehemann für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft wie Hypothekarzins, Amortisation, Strom, Wasser, Heizöl, Versicherungen, Billag usw. aufzukommen hat. Für eine analoge Anwendung des Mietrechts besteht im Eheschutzverfahren kein Raum. Daran ändert auch nichts, dass der Ehemann in der Liegenschaft noch eine kleine Werkstatt und einen Unterrichtsraum nutzt, ganz abgesehen davon, dass diese Nutzung bloss in bescheidenem Ausmass erfolgt. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass für die beantragte Nutzungsentschädigung keine rechtliche Grundlage besteht.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident prüfte die Unterhaltsfrage anhand der so genannten zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung. Die Berechnungsweise wird nicht bestritten. Die Berufungsklägerin stellt jedoch die den Parteien angerechneten Einkünfte und einzelne Bedarfspositionen in Frage.

2.2.1 Auf Seiten des Ehemannes ging der Vorderrichter von monatlichen Einkünften von total CHF 3'450.00 aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Arbeitslosentaggeldern von CHF 3'100.00, Mietzinseinnahmen von CHF 150.00 und Nebenerwerbseinkommen von CHF 200.00. Er hielt fest, dass der Ehemann vorläufig nicht mehr erwerbstätig sei, sondern von der Arbeitslosenversicherung unterstützt werde. Es sei erstellt, dass er seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme habe. Eine Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb es sich nicht rechtfertige, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es sei mithin vom tatsächlich erzielten Einkommen von CHF 3'100.00 auszugehen. Weiter habe er anlässlich der Parteibefragung angegeben, mit seiner Nebenerwerbstätigkeit pro Monat etwa CHF 200.00 netto zu verdienen.

2.2.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, dem Ehemann sei sehr wohl ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. In den Jahren 2016/2017 habe er auf Kosten der Invalidenversicherung erfolgreich eine Ausbildung zum [...] gemacht. Mit dieser Ausbildung wäre es ihm möglich und zumutbar, einer ihm angemessenen Tätigkeit nachzugehen. Es dürfe und müsse erwartet werden, dass er auf diesem Beruf nun auch arbeite. Beim vom Ehemann eingereichten Arztzeugnis vom 1. Juli 2017 handle es sich um ein Gefälligkeitszeugnis. Dieses Arztzeugnis zu Handen der Arbeitslosenkasse habe einzig bezweckt, Einstelltage zu vermeiden. Inwiefern die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, habe der Ehemann weder substantiiert noch belegt. Die behaupteten psychischen Probleme seien zu überwinden und hätten ebenfalls keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Ehemann und der [...] per 14. Februar 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht geboten gewesen sei. Er müsse sich deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'954.70 netto anrechnen lassen. Dazu komme sein Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von durchschnittlich CHF 475.00 pro Monat.

2.2.3 Der Ehemann arbeitete – zuletzt mit einem Pensum von 80 % – bei der [...]. Per 14. Februar 2017 vereinbarte er mit seiner Arbeitgeberin die Aufhebung des Arbeitsvertrages (Urk. 6 des Ehemannes). Bereits vorher – am 4. April 2016 (Urk. 7 - 9 des Ehemannes) – hatte ihm die IV im Sinne einer beruflichen Massnahme die Umschulung zum [...] bewilligt. Vor diesem Hintergrund ist die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durchaus nachvollziehbar. Die Arbeitslosenkasse hatte ihm denn auch keine Einstelltage infolge verschuldetem Verlust der Arbeitsstelle, sondern nur die allgemeinen Wartetage auferlegt (Urkunde 24 des Ehemannes). Ein Arztzeugnis vom 1. Juli 2017 (Urk. 25 des Ehemannes) bestätigt, dass es sich aus medizinischer Sicht nicht um eine selber zu verantwortende Arbeitslosigkeit handelt. Dass es sich um ein reines Gefälligkeitszeugnis handelt, ist eine blosse, nicht weiter belegte Behauptung der Berufungsklägerin. Der Amtsgerichtspräsident rechnete dem Ehemann deshalb – jedenfalls für eine erste Phase der Trennung – zu Recht kein hypothetisches Einkommen an. Dass er von den dem Ehemann tatsächlich ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern von total CHF 3'100.00 pro Monat ausging, ist daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für das aus Nebenerwerb zugemutete monatliche Einkommen von CHF 200.00. Der von der Berufungsklägerin unter Hinweis auf den vom Ehemann eingereichten Auszug aus dem Kassenbuch (Urk. 26) geltend gemachte Betrag von CHF 475.00 beinhaltet nämlich auch dem Ehemann ausgerichtete Arbeitslosengelder (vgl. die zweite Seite von Urk. 26). Diese dürfen indessen nicht doppelt berechnet werden. Zusammen mit den unbestrittenen Mietzinseinnahmen von CHF 150.00 belaufen sich die aktuell massgebenden Einkünfte des Ehemannes damit wie vom Vorderrichter festgestellt auf CHF 3'450.00.

2.2.4 Der Ehemann verdiente bei der [...] mit seinem 80 %-Pensum inklusive Anteil 13. Monatslohn CHF 3'950.00 netto pro Monat (vgl. Urkunde 11 des Ehemannes und die zutreffende Berechnung der Berufungsklägerin auf S. 7 der Berufung). Nach Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit bewilligte ihm das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit Taggelder zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. In der Begründung der entsprechenden Verfügung wird festgehalten, die Ausführungen des Ehemannes liessen eine dauerhafte und wirtschaftlich tragfähige selbständige Erwerbstätigkeit erwarten (Urkunde 23 des Ehemannes). Im Rahmen der Parteibefragung beim Vorderrichter anlässlich der Verhandlung vom 5. September 2017 ergänzte der Ehemann, er baue derzeit ein eigenes Geschäft auf. Die selbständige Erwerbstätigkeit wolle er im November 2017 starten. Es handle sich dabei um sein bisheriges Hobby, das ihm bis anhin geschätzt CHF 200.00 pro Monat eingebracht habe. Er sei überzeugt, dass er von seiner selbständigen Erwerbstätigkeit danach existenzsichernd Einkommen erzielen könne. Am Anfang werde er grössere Investitionen haben, aber im Verlauf des Jahres 2018 rechne er mit Einnahmen. Am Anfang werde er somit vom Ersparten leben, danach sollte sich das ändern (Protokoll der Parteibefragung des Ehemannes vom 5. September 2017, S. 2, AS 44).

Angesichts dieser Ausgangslage ist anzunehmen, dass der Ehemann seine Einkünfte demnächst wieder wird steigern können. Ausgehend von den Grundlagen der Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (Urkunde 23 des Ehemannes) und den Ausführungen des Ehemannes anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz rechtfertigt sich die Annahme, dass er Mitte des nächsten Jahres wieder Einkünfte erzielen wird, die insgesamt im Bereich dessen liegen, was er vor der Aufgabe seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit zu Beginn dieses Jahres erwirtschaftet hatte. Dieser Betrag beläuft sich auf rund CHF 4'300.00 (damaliger Nettolohn von CHF 3'950.00, Ertrag aus Hobby CHF 200.00, Mietertrag CHF 150.00). Dem Ehemann ist ab 1. Juli 2018 somit ein monatliches Einkommen von CHF 4'300.00 anzurechnen.

2.3 Auf Seiten der Ehefrau ging der Amtsgerichtspräsident aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen von monatlichen Einkünften von total CHF 2'928.00 aus (Nettolohn CHF 2'564.00, Anteil 13. Monatslohn CHF 214.00, Mietertrag CHF 150.00). Neu macht die Berufungsklägerin geltend, aus wirtschaftlichen Gründen sei die Anstellung zwischen der [...] und ihr ab 1. November 2017 von 80 % auf ein 40 %-Pensum geändert worden. Ihr Einkommen halbiere sich dementsprechend auf diesen Zeitpunkt und betrage nur noch CHF 1'282.00 netto.

Die neuen Vorbringen der Ehefrau und Berufungsklägerin sind zwar auch im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig (BGE 143 III 42 E. 4.1). Sie vermögen aber nichts an dem ihr vom Vorderrichter angerechneten Monatseinkommen von total CHF 2'928.00 zu ändern. Bei der Unterhaltsfrage ist von den bisherigen – ausdrücklichen oder stillschweigenden – Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben, auszugehen (BGE 128 III 65 E. 4a). Da die Ehefrau bereits während des Zusammenlebens zu 80 % erwerbstätig war, bildet dieses Pensum somit – gleich wie beim Ehemann – auch für den nach der Trennung zu treffenden Entscheid über allfällige Unterhaltsleistungen den grundsätzlichen Massstab. Die Berufungsklägerin kann sich daher nicht darauf berufen, es sei ihr nicht mehr möglich, die bisherige Stelle mit einem Pensum von 80 % zu versehen. Massgebend ist vielmehr, ob sie weiterhin mit diesem Pensum ein Einkommen im bisherigen Umfang erwirtschaften kann. Und diese Frage ist zu bejahen. Beim Vorderrichter bemerkte sie zwar im Hinblick auf ihre berufliche Zukunft, sie werde es schwer haben, da sie weder über eine Lehre noch eine Anlehre verfüge. Aber im Gastgewerbe werde sie etwas finden (Protokoll der Parteibefragung der Ehefrau vom 5. September 2017, S. 3, AS 42). Mit der Ehefrau ist angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation in der Tat davon auszugehen, dass auch kurzfristig im Gastgewerbe die Möglichkeit besteht, entweder in Ergänzung zum aktuellen Pensum bei der [...] oder auch als alleinige Erwerbstätigkeit eine Anstellung im Umfang von 80 % zu finden und damit ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 2'928.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Mietertrag) zu erzielen. Ihre Berufung ist – soweit sie damit die Anrechnung eines geringeren Einkommens verlangt – unbegründet.

2.4 Bei der vom Vorderrichter für den Ehemann erstellten Bedarfsrechnung bestreitet die Berufungsklägerin den für die Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft eingesetzten Totalbetrag von CHF 415.00. Diese Summe resultierte aufgrund der Addition der vom Ehemann eingereichten Belege für die Öl/Heizungskosten, Gebäudeversicherung, Billag, Fernsehgenossenschaft und Elektra […]. Die Berufungsklägerin macht geltend, es könne nicht sein, dass beim Ehemann die Ausgaben für Billag und Fernsehgenossenschaft berücksichtigt würden, bei ihr aber nicht. Auch die Rechnungen der Elektra dürften nicht berücksichtigen werden, da Auslagen für Strom bereits im monatlichen Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eingeschlossen seien. Anrechenbar sei deshalb bloss ein Betrag von CHF 265.00 pro Monat.

Die Rüge ist begründet. Sie wird vom Berufungsbeklagten denn auch nicht konkret in Frage gestellt. Als Nebenkosten kann dem Ehemann somit bloss ein Betrag von CHF 265.00 pro Monat angerechnet werden.

2.5 Beim Bedarf der Ehefrau setzte der Amtsgerichtspräsident unter dem Titel Arbeitsweg nicht die geltend gemachten Kosten für ein Generalabonnement, sondern bloss diejenigen für das Jahresabonnement des […]-Tarifverbundes ein. Die Berufungsklägerin bringt vor, sie leide unter […] und verfüge deshalb über keinen Führerausweis. Sie sei deshalb nicht nur für ihren Arbeitsweg, sondern auch in der Freizeit auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Wenn die Kosten des Generalabonnements nicht als Auslagen für den Arbeitsweg berücksichtigt werden könnten, so seien sie ihr deshalb als «krankheitsbedingte Kosten» anzurechnen.

Die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten, weshalb nur die Kosten für das Jahresabonnement des […]-Tarifverbundes aufgerechnet werden können, ist nachvollziehbar und überzeugt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 10). Die Mehrkosten für das Generalabonnement können der Ehefrau auch nicht als «krankheitsbedingte Kosten» zugestanden werden. Diese Kosten erwachsen ihr nämlich nicht wegen einer Krankheit, sondern – wie sie selber bemerkt – wegen ihrer Freizeitgestaltung. Würden ihr die Auslagen aufgerechnet, könnte der Ehemann mit genau gleich guten Gründen die Berücksichtigung dieses Betrages verlangen, erwachsen doch auch ihm während der Freizeit gewisse Auslagen. Der Vorderrichter hat deshalb zu Recht davon abgesehen.

2.6 Abschliessend rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe beim Bedarf des Ehemannes einen Betrag von CHF 265.00 für seine gebundene Säule-3a-Lebensversicherung berücksichtigt, bei ihrem Bedarf aber lediglich einen Betrag von CHF 90.00. Es gebe keine sachlichen Gründe für diese stossende Ungleichbehandlung. Bei ihrem Grundbedarf sei ebenfalls mindestens derselbe Betrag anzurechnen.

Im Gegensatz zur Behauptung der Berufungsklägerin legt der Vorderrichter die Gründe für die Anrechnung der Beträge von CHF 265.00 beim Ehemann und von CHF 90.00 bei der Ehefrau sehr wohl dar (angefochtenes Urteil S. 11 oben). Er verweist in diesem Zusammenhang auf die tatsächlichen Zahlungen, welche die Parteien mit ihren Belegen ausgewiesen haben (Beilage 16 der Ehefrau und Beilage 16 des Ehemannes). Die Rüge, es seien keine sachlichen Gründe für die in den Bedarfsrechnungen der Parteien eingesetzten Beträge ersichtlich, ist daher unbegründet.

3. Zusammenfassend ist auf Seiten des Ehemannes bis 30. Juni 2018 von monatlichen Einkünften von total CHF 3'450.00 und ab 1. Juli 2018 von CHF 4'300.00 auszugehen. Das massgebende Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 2'928.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich wie vom Vorderrichter festgestellt auf CHF 2'764.00. Derjenige des Ehemannes ist gegenüber der Vorinstanz auf CHF 3'122.00 zu reduzieren (Vorinstanz CHF 3'272.00 minus Differenz bei Nebenkosten von CHF 150.00). Nach der unbestritten gebliebenen Berechnungsweise resultiert für die Zeit bis 30. Juni 2018 ein rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau von CHF 82.00 (Gesamteinkünfte: CHF 6'378.00 [3'450.00 + 2'928.00], Gesamtbedarf: CHF 5'886.00 [3'122.00 + 2'764.00], Überschuss: CHF 492.00; die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs von CHF 2'764.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 246.00, abzüglich Eigenverdienst von CHF 2'928.00). Ab 1. Juli 2018 erhöht sich dieser Betrag auf CHF 507.00 (Gesamteinkünfte: CHF 7’228.00 [4’300.00 + 2'928.00], Gesamtbedarf: CHF 5'886.00 [3'122.00 + 2'764.00], Überschuss: CHF 1’342.00; die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs von CHF 2'764.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 671.00, abzüglich Eigenverdienst von CHF 2'928.00).

Die Berufung der Ehefrau ist aus diesen Gründen teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2018 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Auf eine Indexierung ist – da es sich bloss um eine Eheschutzmassnahme handelt – praxisgemäss zu verzichten. Für die Zeit bis 31. Juni 2018 rechtfertigt es sich in Anbetracht des minimen rechnerischen Anspruchs der Ehefrau von CHF 82.00 nicht, einen Unterhaltsbeitrag festzusetzen und es ist in dieser Hinsicht das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten zu bestätigen. Die Festsetzung von Alimenten ist keine reine Mathematikaufgabe, sondern – wie gerade der vorliegende Fall anschaulich zeigt – von zahlreichen Ermessens- und Wertungsfragen abhängig.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach dem Ausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Grundsatz kann unter anderem abgewichen werden in familienrechtlichen Verfahren und wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO).

Rein nach dem Ausgang des Verfahrens müssten die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu drei Vierteln der Ehefrau und Berufungsklägerin und zu einem Viertel dem Ehemann und Berufungsbeklagten auferlegt werden. Da der Aufwand der Berufungsklägerin (der vom Berufungsbeklagten zu einem Viertel zu entgelten wäre) jedoch viel höher war als derjenige des Berufungsbeklagten (der von der Berufungsklägerin zu drei Viertel zu entgelten wäre), resultierte bei der Parteientschädigung unter dem Strich ein Saldo zu Gunsten der Berufungsklägerin. Ein solches Ergebnis wäre im vorliegenden Fall stossend, zumal die Berufungsklägerin – im Gegensatz zum Berufungsbeklagten – zusätzlich noch im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO und auch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigt es sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen, anderseits aber die Gerichtskosten vollumfänglich der Berufungsklägerin zu auferlegen.

Wie bereits erwähnt, ist der Ehefrau und Berufungsklägerin wie bei der Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Anwalt der Berufungsklägerin fakturiert eine vom Staat zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu bezahlende Entschädigung von CHF 2'721.90. Während der geltend gemachte Arbeitsaufwand gerechtfertigt erscheint, ist der verlangte Auslagenersatz für Kopien (CHF 162.00) um die Hälfte zu kürzen. Dieser hohe Betrag ist nur damit zu erklären, dass die Kopien offenbar mit einem Franken pro Stück in Rechnung gestellt werden. Laut § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) werden Kopien (nur) zu 50 Rappen das Stück entschädigt. Die Kostennote ist entsprechend anzupassen und auf CHF 2'634.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 986.55.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5. September 2017 aufgehoben.

2.    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer der Trennung mit Wirkung ab 1. Juli 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Unterhaltsbegehren der Ehefrau abgewiesen.

3.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Berufungsklägerin hat der Staat Rechtsanwalt David Lüthi eine Entschädigung von CHF 2’634.45 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), haben sie ihrem Rechtsanwalt die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 986.55.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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