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Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.02.2018 ZKBER.2017.68

26 febbraio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,570 parole·~8 min·4

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger 

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau mit Klage vom 21. Oktober 2016 angehoben hatte. Am 16. März 2017 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Am 24. März 2017 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1.    Die Parteien sind zum Getrenntleben berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1.4.2014 getrennt leben.

2.    Die eheliche Liegenschaft an der [...] wird für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Sie hat während dieser Zeit den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen Unterhalt zu bezahlen. 

3.    Der aus der Ehe hervorgegangene minderjährige Sohn C.___, geb. [...]1999, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Sohn hat Wohnsitz bei der Mutter, die auch seine Fixkosten bezahlt (KK, Arzt- und Therapiekosten, Kleider, Taschengeld, Schulauslagen u.ä.).

Von Montagabend bis Freitagmorgen lebt der Sohn beim Vater und von Freitagmittag bis Montagmittag bei der Mutter, bei der er überdies am Dienstag- und Mittwochmittag das Essen einnimmt. Die Feiertage verbringt der Sohn i.d.R. bei der Mutter, ebenso wie ca. 9 Wochen der Schulferien. Die Betreuung während den Schulferien sprechen die Eltern untereinander ab. Die während des Aufenthalts des Sohnes anfallenden laufenden Kosten trägt derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn aufhält.

4.    Der Vater bezahlt der Mutter mit Wirkung ab 1. Januar 2017 an den Unterhalt des Sohnes einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘190.00 (= 60 % des Bedarfs inkl. Überschussanteil des Sohnes) (Beilage Berechnung). Die Ausbildungszulage wird vom Vater bezogen und verbleibt bei diesem.

5.    Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘800.00 und einen Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘160.00 zu bezahlen (Beilage Berechnung).

6.    Es wird festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat, die Ehefrau über die Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft an der [...] vollständig zu informieren und zu dokumentieren.

7.    Der Ehefrau wird Frist gesetzt bis 8. Mai 2017 zur Einreichung der schriftlich begründeten Anträge über die Nebenfolgen der Ehescheidung.

1.2 Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 16. August 2017 die gegen Ziffer 5 der Verfügung erhobene Berufung des Ehemannes gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

2. Am 29. September 2017 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin neu. Sie stellte fest, dass die Ziffern 1, 2 und 6 der Verfügung vom 24. März 2017 in Rechtskraft erwachsen seien (Ziffer 1). Neu setzte sie den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf CHF 3'130.00 (CHF 2'400.00 Unterhalt und CHF 730.00 Vorsorgeunterhalt) fest (Ziffer 2). Im Weitern wurde festgestellt, dass die Ehegatten Miteigentümer einer Liegenschaft an der [...] seien, die vermietet sei. Der Nettoerlös daraus, derzeit ca. CHF 1'350.00 pro Monat, stehe den Ehegatten aufgrund des hälftigen Miteigentums je zur Hälfte zu (Ziffer 3).

3. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 29. September 2017. Sie stellt den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'472.00 inkl. Vorsorgeunterhalt von CHF 1'144.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'809.00 inkl. Vorsorgeunterhalt von CHF 1'141.00 zu bezahlen. Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Berufung. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Amtsgerichtspräsidentin hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages sei vom Einkommen zur Zeit der Trennung von total rund CHF 16'900.00 (vgl. Steuererklärungen 2012 und 2013) auszugehen. Dieser Betrag sei für eine Familie von 4 Personen, d.h. zwei grossen und zwei kleinen Köpfen zur Verfügung gestanden. Auf einen Erwachsenen seien somit (inkl. Sparanteil) CHF 5'633.00 gefallen. Auf diesen Betrag habe die Ehefrau maximal Anspruch. Die trennungsbedingten Mehrkosten würden zu Lasten des Sparanteils gehen, ebenfalls der Vorsorgeunterhalt.

1.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, es sei sachverhaltsmässig und auch rechtlich falsch, den gebührenden Bedarf abstrakt nach dem «geltenden Überschussverteiler» zu berechnen. Für die Berechnung des gebührenden Bedarfs sei entweder einstufig-konkret oder aber mittels Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung zu rechnen. Eine Vermischung der Berechnungsmethoden sei nicht zulässig, womit aber auch offensichtlich sei, dass die schlichte Aufteilung des damaligen Gesamteinkommens auf die damaligen Familienmitglieder (Erwachsene 1 Kopf, Kinder ½ Kopf) der geltenden Rechtsprechung und Lehre bezüglich der Unterhaltsberechnungsmethoden widerspreche. Beide Parteien hätten sich vorinstanzlich auf die gemäss kantonaler Praxis anwendbaren Berechnungsblätter Bähler/Spycher gestützt. Diese Berechnung gehe grundsätzlich von der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung aus. Dies sei vorliegend auch die angemessene Methode.

1.3 Es ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass die Berechnungsmethode der Vorderrichterin nicht korrekt ist. Die Vorderrichterin hat eine Vermischung der Berechnungsmethoden vorgenommen. Zur Ermittlung eines allfälligen Überschusses unter Berücksichtigung einer allfälligen Sparquote hätte die Vorderrichterin den gemeinsamen Bedarf der Parteien und der Kinder während des Zusammenlebens als Basis ermitteln und diesen dem zur Zeit der Trennung bestehenden Gesamteinkommen gegenüberstellen müssen. Die Vorderrichterin hat nun demgegenüber einen anderen Weg gewählt und den gebührenden Bedarf als 1/3-Anteil am damaligen Gesamteinkommen mit CHF 5'633.00 definiert. Dass diese Berechnung nicht der Lehre und Rechtsprechung entspricht, ist zutreffend. Es liegt mithin eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO vor.

2.1 Ist wie vorliegend nicht mehr mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen, so sind bereits beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess die für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geltenden Grundsätze zu beachten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Ehe der Parteien lebensprägend war. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen, an dessen Fortführung bei gebührenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminimums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an ihren zuletzt gelebten Standard (BGE 140 III 485 E. 3.3).

2.2 Angesichts der Verhältnisse der Parteien, ihrer Vorbringen im Verfahren und dem bisherigen Prozessverlauf drängt es sich zunächst wie erwähnt auf, den zuletzt während des Zusammenlebens vorhandenen familienrechtlichen Bedarf der Parteien und der Kinder zu ermitteln. Dieser ist den damaligen Einkünften der Parteien gegenüber zu stellen, wobei der Anteil, den die Parteien und Kinder nicht für ihre Lebenshaltung verbrauchten (Sparquote), vorweg in Abzug zu bringen ist. Auf den resultierenden Überschuss (Gesamteinkünfte abzüglich Sparquote abzüglich familienrechtlicher Bedarf) haben die Parteien und Kinder auch nach der Trennung anteilsmässig Anspruch. Zusätzlich hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau Anspruch auf Deckung ihres aktuellen Bedarfs, der die trennungsbedingten Mehrkosten beinhaltet. Zu diesem gebührenden Unterhalt ist alsdann noch der gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB vorgesehene angemessene Beitrag zur Altersvorsorge zu addieren. Der konkrete Unterhaltsbeitrag ergibt sich nach Abzug des massgebenden Eigenverdienstes der Ehefrau. Dieses Vorgehen trägt dem Grundsatz Rechnung, wonach an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen ist. In Anbetracht der günstigen finanziellen Verhältnisse (Sparquote) kann der Ehefrau der auf diese Weise ermittelte gebührende Bedarf finanziert werden, ohne dass beim Ehemann der zuletzt gelebte eheliche Standard beeinträchtigt wird. Der aktuelle Bedarf des Ehemannes muss deshalb gar nicht festgestellt werden. Zu entscheiden sein wird noch, wem der Überschussanteil eines Kindes, das zwischenzeitlich die Volljährigkeit beziehungsweise wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht hat, anfällt.

2.3 Der Berechnung der Vorderrichterin sind keine Angaben zum gemeinsamen ehelichen Bedarf zu entnehmen. Die Vorderrichterin beziffert den Gesamtbedarf auf CHF 6'130.00, was jedoch den Existenzminima beider Parteien nach der Trennung ohne Steuern und ohne Vorsorgeunterhalt entspricht. Dieser sogenannte «gemeinsame Bedarf» gibt für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach der vorstehend aufgezeigten Methode nichts her. Entsprechend sind die von der Vorderrichterin vorgenommene Berechnung des Überschusses von CHF 5'000.00 und der auf die Ehefrau entfallenden Sparquote von maximal CHF 545.00 nicht nachvollziehbar. Eine sachgerechte Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist so nicht möglich.

3. Die Berufung ist aus diesen Gründen gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Amtsgerichtspräsidentin wird den Unterhaltsbeitrag im vorstehend aufgezeigten Sinne neu zu bemessen haben. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist der Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren abzusehen. Entsprechend ist der Berufungsklägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen, hat doch der Berufungsbeklagte im Eventualantrag eine Gutheissung der Berufung und Rückweisung der Sache gefordert.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 29. September 2017 wird aufgehoben.

2.    Die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

3.    Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird ihr zurückerstattet.

4.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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