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Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.01.2018 ZKBER.2017.49

18 gennaio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,957 parole·~10 min·2

Riassunto

Scheidung auf Klage

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf Klage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Mai 2017 geschieden. Dabei wurde der Ehemann verpflichtet, ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Pensionierungsalter der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von monatlich CHF 2'050.00 zu bezahlen (Ziffer 2).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils und beantragte, es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB schulden. Die Ehefrau beantragte, die Berufung sei abzuweisen.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vor­instanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.1 Der Vorderrichter hat erwogen, dass die Berufungsbeklagte ihre Arbeitstätigkeit bereits 1990, also noch vor der Geburt der Tochter aufgegeben habe und erst im Jahre 2008 zunächst stundenweise und ab Mitte 2013 voll als einfache Angestellte gearbeitet habe. Die Ehefrau sei heute 49 Jahre alt und werde als Verkäuferin wohl kaum einen höheren Verdienst erzielen. Aufgrund der langen Abwesenheit der Ehefrau im Arbeitsmarkt und der Tatsache, dass sie bereits jetzt 100 % arbeite, sei für die Zukunft nach wie vor von einer 100 %-Anstellung im [...] und somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'470.00 auszugehen. Der Vorderrichter hat damit das Argument des Berufungsklägers, der Ehefrau müsse ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da sie als gelernte Verkäuferin mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung deutlich mehr verdienen könnte, verworfen.

2.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, es müsse der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, das deutlich über dem aktuell erzielten liege. Wenn die Ehefrau aus persönlichen Gründen eine Arbeitsstelle nicht wechseln wolle, dürfe sie dies tun, nicht aber zu seinen Lasten. Anrechenbar sei ihr ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'000.00. Ein Stellenwechsel zur Erzielung dieses höheren Einkommens sei dabei auch durchaus zumutbar.

2.3 Die Ausführungen des Berufungsklägers sind appellatorischer Natur und genügen den Anforderungen an eine Berufung nicht. So reicht es nicht, der nachvollziehbaren Argumentation des Vorderrichters die eigene wiederholte Sichtweise entgegen zu setzen und geltend zu machen, es müsse ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

3.1 Der Vorderrichter hat im Bedarf der Ehefrau einen Betrag von CHF 437.00 als Vorsorgebeitrag ausgeschieden. Dieser Betrag ist durch die allgemein bekannten Berechnungsblätter «Bähler» automatisch berechnet worden.

3.2 Der Berufungskläger macht geltend, der vom Vorderrichter sinngemäss als Vorsorgeunterhalt definierte Betrag sei vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die einen solchen nur dann zuspreche, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit werde nachgehen können und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge werde einbezahlen können, nicht geschuldet. Dass die Ehefrau voll erwerbstätig sei, stehe fest. Der Betrag von CHF 437.00 sei daher im Bedarf der Ehefrau zu streichen ev. zu reduzieren.

3.3 Das Bundesgericht hat bezüglich der angemessenen Altersvorsorge festgehalten, Ausgangspunkt des nachehelichen Unterhalts sei der Schaden, der dadurch entstehe, dass die Vorsorge der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das einträchtige Zusammenwirken von Mann und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert sei. Unter diesem Blickwinkel erscheine es als folgerichtig, der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen. Die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtige Ehegatte grundsätzlich Anspruch habe, sei dabei in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf seien die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben würde (BGE 135 III 158). Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts im konkreten Fall unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Berechnungsmethode ergibt Folgendes:

Der gebührende Bedarf als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Vorsorgebeitrages beträgt gemäss der Berechnung des Vorderrichters CHF 4'242.00 (ohne Vorsorgebeitrag). Dieser Betrag ist um den Überschuss von CHF 1'500.00 zu korrigieren (vergl. hiernach Ziffer 4.5). Es ergibt sich somit ein Betrag von CHF 5'742.00.

gebührender Bedarf netto      (87 %)

CHF

5'742.00

gebührender Bedarf brutto

CHF

6'600.00

koordinierter BVG-Lohn (Abzug CHF 2'056.00)

CHF

4'544.00

fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)

CHF

554.40

fiktive BVG-Beiträge (15 %)

CHF

681.60

Total

CHF

1'236.00

Einkommen netto (87 %)

CHF

3'470.00

Einkommen brutto

CHF

3'988.00

koordinierter BVG (Abzug CHF 2'056.00)

CHF

1’932.00

fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)

CHF

335.00

fiktive BVG-Beiträge (15 %)

CHF

290.00

Total

CHF

625.00

Vorsorgeunterhalt

CHF

611.00

4.1 Der Vorderrichter hat erwogen, die Ehegatten hätten während des Zusammenlebens unbestritten eine zuletzt erreichte Sparquote von monatlich CHF 583.00 gehabt. Diese Sparquote werde nun aber ohne Weiteres durch die trennungsbedingten Mehrkosten (zwei Wohnungen, Vorsorgebeitrag für die Ehefrau, höhere Grundbeträge etc.) aufgebraucht. Demzufolge sei der nacheheliche Unterhalt nach der zweistufigen Methode zu ermitteln, was ebenso bedeutet, dass ein allfälliger Überschuss unter den Ehegatten aufzuteilen sei.

4.2 Der Berufungskläger rügt, dass diese Sparquote von CHF 583.00 zu seinen Ungunsten nicht vom Überschuss abgezogen worden sei. Die Berufungsbeklagte partizipiere damit zu Unrecht an der Sparquote. Die vom Vorderrichter vorgenommene Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung sei nicht sachgerecht und führe zu einer nicht gerechtfertigten finanziellen Besserstellung der Ehefrau. Der Vorderrichter habe bei seiner Methode einen Überschuss berechnet unter Beizug des Einkommens der Ehefrau, wie es erst nach der Trennung der Ehe erzielt worden sei. Für die Berechnung des Überschusses sei allerdings dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Damit stehe fest, dass auch bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode und unter Berücksichtigung der gesamten Reduktion der Steuerbelastung sowie dem Wegfall der privaten Vorsorge nach Berücksichtigung der Sparquote zu seinen Gunsten kein relevanter Überschuss mehr bestehe. Es sei dann kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet.

4.3 Die Rügen des Berufungsklägers bleiben auch bezüglich der Berechnungsmethode, der Sparquote und dem Überschuss appellatorisch. Der Berufungskläger vermischt die Berechnungsmethoden und kommt dann zum Schluss, die vom Vorderrichter vorgenommene Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung sei nicht sachgerecht und führe zu einer nicht gerechtfertigten finanziellen Besserstellung der Ehefrau. Die konkrete Unterhaltsberechnung, die angestellt hätte werden müssen, führe aber zum selben Ergebnis wie die korrekte Berechnung mit Überschussverteilung.

4.4 Der Vorderrichter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Art und Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts vom Gesetz nicht vorgeschrieben werde. Nach der Rechtsprechung sei der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4). Indessen habe das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führe, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lasse, wenn feststehe, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht hätten, oder aber wenn die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht werde (BGer 5A_421/2016 E. 2.4; BGer 5A_24/2016 E. 3.4.2; BGE 140 485 E. 3.3). Der Vorderrichter hat im Folgenden die zweistufige Methode gewählt, da die Sparquote von CHF 583.00 durch die trennungsbedingten Mehrkosten ohne Weiteres aufgebraucht werde. Der Berufungskläger bestätigt die Richtigkeit der Sparquote von CHF 583.00 (Protokoll der Verhandlung vom 4. Mai 2017, AS 82; Berufung). Er kann jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erklären, weshalb diese Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten (Differenzgrundbeträge, Mietzins für zusätzliche Wohnung, Mehrsteuern, Vorsorgeunterhalt) nicht aufgebraucht werden soll. Nachdem die vom Vorderrichter angewandte zweistufige Berechnungsmethode nicht rechtsgenüglich durch die Berufung umgestossen worden ist, ist diese Berechnung anzuwenden. Bei Anwendung der zweistufigen Methode gibt es, da die trennungsbedingten Mehrkosten durch die Sparquote aufgebraucht werden, keine Sparquoten auf der einen oder andern Seite zu berücksichtigen.

4.5 Entgegen der Berechnung des Vorderrichters ist aber nicht nur bezüglich der Einnahmen sondern auch bezüglich des Bedarfs von den Verhältnissen während der Ehe auszugehen. Der Überschuss ist somit anhand der Einkommensverhältnisse sowie unter Berücksichtigung des familienrechtlichen Bedarfs zu ermitteln. Aufgrund der von den Parteien eingereichten Unterlagen und eigenen Angaben (insbes. Steuerveranlagung 2013) sowie der vom Vorderrichter ermittelten Zahlen ist folgendes festzuhalten:

Grundbedarf

CHF

1'700.00

Hypothekarzins

CHF

800.00

Nebenkosten inkl. Erneuerungsfond

CHF

464.00

Krankenkassen (inkl. VVG)

CHF

840.00

Tel./Vers.

CHF

150.00

Arbeitswege (EM: CHF 282.00; EF: 96.00)

CHF

378.00

Auswärtige Verpflegung

CHF

220.00

Steuern

CHF

850.00

Total

CHF

5'402.00

Einkommen Ehefrau

CHF

1'945.00

Einkommen Ehemann

CHF

7'000.00

Total

CHF

8'945.00

Überschuss

CHF

3'543.00

abzügl. Sparquote

CHF

583.00

CHF

2'960.00

bzw. je

CHF

1'500.00

Der Unterhaltsbeitrag wäre nach dieser Berechnung um einiges höher, als dies der Vorderrichter berechnet hat (Überschuss CHF 1'500.00, Vorsorgebeitrag CHF 611.00). Wie die Berufungsbeklagte richtig einwendet, würde der Unterhaltsbeitrag bei dieser Berechnung zu hoch bzw. zu einem mit den konkreten Einkommenszahlen nicht zu vereinbarenden Unterhaltsbeitrag führen.

Wenn nun die Berechnung anhand der aktuellen Zahlen gemacht wird, ist festzustellen, dass nicht nur auf die konkrete Bedarfsberechnung der Parteien sowie die aktuellen Einkommenszahlen der Ehefrau abzustellen ist, sondern auch auf die aktuellen Einkommenszahlen des Ehemannes – gemäss Lohnausweis 2016 hat der Nettolohn im Jahre 2016 CHF 7'767.00 ohne Dienstaltersgeschenk betragen – was zu einem etwas höheren Unterhaltsbeitrag führen würde. Nachdem die Berufungsbeklagte kein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es bei dem vom Vorderrichter ermittelten Unterhaltsbeitrag.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist. Sie ist entsprechend abzuweisen. Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Er hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist auf die Höhe der eingereichten Kostennote von CHF 3'315.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'315.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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