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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2017 ZKBER.2017.47

10 novembre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,007 parole·~15 min·2

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 10. Mai 2017 angehoben hatte. Mit Verfügung vom 22. August 2017 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 21. August 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'800.00 zu bezahlen (Ziffer 2 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Verfügung. Sie beantragt, Ziffer 2 aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr während der Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich CHF 6'500.00 zu bezahlen. Das Aliment sei rückwirkend seit 21. August 2016 festzusetzen, wobei bereits bezahlte Alimente anzurechnen seien. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Parteien führen ein Scheidungsverfahren, leben aber bereits seit 1. Mai 2015 getrennt. Die drei der Ehe entsprossenen Kinder sind volljährig. Die beiden Jüngeren wohnen noch beim Vater. Während der bisherigen Dauer der Trennung bezahlte der Ehemann der Ehefrau monatlich CHF 2'250.00. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 21. August 2017 beantragte der Ehemann, den Unterhaltsbeitrag ab September 2017 für die weitere Dauer des Verfahrens auf CHF 2'000.00 zu reduzieren. Die Ehefrau verlangte rückwirkend ab Mai 2016 ein Aliment von CHF 6'500.00 pro Monat.

Der Amtsgerichtspräsident ging bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsverfahrens grundsätzlich von der so genannten zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung aus. Vom Überschuss, der nach der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Ehegatten resultierte, schied er eine Sparquote von CHF 2'245.00 aus. Den verbleibenden Betrag teilte er den Parteien je zur Hälfte zu. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Sparquote ausgeschieden. Sodann beanstandet sie die Höhe der dem Ehemann angerechneten Einkünfte und einzelne Positionen der Bedarfsrechnungen.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident erwog im Zusammenhang mit der umstrittenen Sparquote, der Ehemann habe anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2017 verlangt, bei der Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode müsse eine monatliche Sparquote von CHF 2'500.00 ausgeschieden werden. Er habe im Rahmen der Parteibefragung ausgeführt, sie hätten das Haus in [...] im Jahr 2004 für CHF 1'050'000.00 gebaut. Die Hypothek sei in den vergangenen 13 Jahren um CHF 350'000.00 auf CHF 700'000.00 reduziert worden. Die Ehefrau beziehungsweise deren Vertreter hätten sich zur geltend gemachten Sparquote nicht geäussert. Die Ausführungen des Ehemannes seien damit unbestritten geblieben. Die Ehefrau sei während der Ehe erst spät und nur in geringem Umfang ausser Haus einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Wenn die Hypothek in den letzten 13 Jahren um insgesamt CHF 350'000.00 habe reduziert werden können, dann also nur aus dem Einkommen des Ehemannes. Dem Ehemann sei daher eine Sparquote von monatlich CHF 2'245.00 (CHF 350'000.00/13/12) als Vorabzuteilung anzurechnen.

Die Berufungsklägerin rügt, aus dem Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017 ergebe sich, dass die Sparquote sehr wohl bestritten worden sei. Es treffe nicht zu, dass sich die Ehefrau beziehungsweise ihr Vertreter nicht dazu geäussert hätten. Es sei festgehalten worden, dass bei den konkreten Einkommen keine Sparquote zu berücksichtigen sei. Zudem sei auf die eigene Unterhaltsberechnung verwiesen worden, die keine Sparquote enthalte. Dies sei allerdings nicht richtig vollständig protokolliert worden. Zutreffend sei, dass die Ehegatten während intakter Ehe gespart hätten. Seit der Trennung im Jahr 2015 könnten jedoch keine Ersparnisse mehr gebildet werden. Selbst wenn die Ehegatten während der Dauer der Ehe monatlich CHF 2'245.00 hätten auf die Seite legen können, dann habe sich dies ausschliesslich auf die Zeitspanne bezogen, während der die Ehegatten zusammenlebten. Die behaupteten Ersparnisse seien ausschliesslich während der Dauer der intakten Ehe gebildet worden. Die nach der Trennung entstandenen Mehrkosten zeigten, dass eine allfällige frühere Sparquote aufgezehrt sei. Richtig sei die Feststellung der Vor­instanz, dass der Überschuss unter den Parteien hälftig aufzuteilen sei.

2.2 Dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. August 2017 kann nicht entnommen werden, dass die Ehefrau bestritten hätte, beim Ehemann eine Sparquote auszuscheiden. Auch aus dem von ihr in der Berufungsschrift angebrachten Hinweis auf den ersten Abschnitt auf Seite 12 des Protokolls kann nichts Anderes entnommen werden. Danach hatte sie nicht die Berücksichtigung einer Sparquote beim Ehemann bestritten, sondern zusätzlich auch die Berücksichtigung einer Sparquote auf ihrer Seite verlangt («Eine Sparquote müsste bei beiden berücksichtigt werden»). Bei der Bemerkung, dies sei allerdings «nicht richtig vollständig protokolliert» worden, handelt es sich um eine blosse Behauptung, die durch nichts untermauert wird. Weshalb und in welchem Umfang auch bei ihr eine Sparquote ausgeschieden werden sollte, erläutert die Berufungsklägerin nicht weiter. Es fällt denn auch auf, dass der Vertreter der Ehefrau im Rahmen der Parteibefragung keine Fragen zum Thema Sparquote stellte, dies im Gegensatz zur Vertreterin des Ehemannes (Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017, S. 6 unten). Auch die Behauptung, die nach der Trennung entstandenen Mehrkosten zeigten, dass eine allfällige frühere Sparquote aufgezehrt sei, konkretisiert und untermauert die Berufungsklägerin nicht weiter. Ganz abgesehen davon, steht sie im Widerspruch zur Forderung, auch auf ihrer Seite eine Sparquote auszuscheiden. Die Erwägungen des Vorderrichters zum Grundsatz und zur konkreten Höhe der Sparquote sind nachvollziehbar und überzeugen. Die von der Berufungsklägerin dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet.

3.1 Der Amtsgerichtspräsident rechnete dem Ehemann Einkünfte von total CHF 14'254.00 pro Monat an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Nettoeinkommen von CHF 11'632.00, dem Anteil 13. Monatslohn von CHF 969.00, einer Familienzulage von CHF 250.00, einem Zusatzeinkommen/Erfolgsbeteiligung von CHF 1'286.00 sowie VR-Honorar von CHF 117.00. Die Berufungsklägerin beanstandet die Höhe des angerechneten Nettoeinkommens und entsprechend auch den Anteil 13. Monatslohn sowie das Zusatzeinkommen. Weiter verlangt sie die Anrechnung eines Vermögensertrages.

3.2 Der vom Amtsgerichtspräsidenten angerechnete Nettolohn von CHF 11'632.00 (exklusive Familienzulage) ist vom Grundsatz her unbestritten. Nicht inbegriffen in diesem Betrag ist jedoch der in den Lohnabrechnungen ebenfalls ausgewiesene Privatanteil des Geschäftswagens von CHF 390.00 beziehungsweise CHF 370.00 netto (die Sozialversicherungsabzüge werden zumindest teilweise auch auf diesem Betrag erhoben). Die Berufungsklägerin verlangt zu Recht, diesen Naturallohn bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ebenfalls zu berücksichtigen. Auf die Höhe des 13. Monatslohnes hat dies indessen keine Auswirkungen, kann der Naturallohn doch selbstredend bloss während 12 Monaten bezogen werden.

3.3 Der vom Vorderrichter unter dem Titel Zusatzeinkommen/Erfolgsbeteiligung angerechnete Betrag von CHF 1'268.00 pro Monat entspricht der im Mai 2017 ausgerichteten Erfolgsbeteiligung von CHF 16'271.00, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge. Die Berufungsklägerin verlangt die Anrechnung des Bruttobetrages, was nicht angeht. Massgebend ist stets das Nettoeinkommen. Zum massgebenden Einkommen gehören jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsratshonorare und ähnliche Entschädigungen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 132 Rz. 2.128).

3.4 Der Ehemann bezieht vereinzelt [...]entschädigungen. Auch diese Entschädigungen sind Lohnbestandteil. Der Amtsgerichtspräsident hatte den Ehemann denn auch ausführlich dazu befragt (Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017, S. 4), die Entschädigungen bei seiner Berechnung aber ausser Betracht gelassen. Gemäss der nachvollziehbaren Berechnung der Berufungsklägerin ist von solchen Entschädigungen in der Höhe von CHF 1'410.00 brutto pro Jahr auszugehen, was pro Monat CHF 110.00 netto ergibt.

3.5 Nicht zu berücksichtigten ist hingegen ein Wertschriftenertrag. Aufgrund der bescheidenen Höhe von CHF 674.00 pro Jahr ist nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident diesen Betrag nicht in die Unterhaltsbemessung miteinbezogen hat (vgl. dazu Six, a.a.O., S. 145 Rz. 2.155).

3.6 Neu verlangt die Berufungsklägerin, beim Ehemann einen Betrag von CHF 250.00 aufzurechnen, weil dieser für die Tochter C.___ ab 1. August 2017 eine Ausbildungszulage beziehen könne. Sie habe soeben erfahren, dass die Tochter ab 1. August 2017 ihr Studium beginne.

Diese von der Berufungsklägerin als neu bezeichnete Behauptung betreffend Ausbildungszulage hätte sie ohne weiteres bereits bei der Vorinstanz vorbringen können. Sie ist deshalb unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass C.___ neu die Fachhochschule besucht, war nämlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt (Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017, S. 4).

3.7 Die Einkünfte des Ehemannes sind somit um die Beträge von CHF 370.00 (Naturallohn) und CHF 110.00 ([...]entschädigungen) zu erhöhen. Auszugehen ist damit von Einkünften von total CHF 14'734.00 (CHF 14'254.00 + CHF 370.00 + CHF 110.00).

4.1 Beim Bedarf des Ehemannes rügt die Berufungsklägerin, es sei nicht korrekt, für den bereits volljährigen Sohn D.___ einen Zuschlag zum Grundbetrag zu berücksichtigen. Der Ehemann habe anlässlich der Parteibefragung gesagt, er bezahle für D.___ einzig die Krankenkassenprämien, während dieser den Rest aus seinem Lehrlingslohn bestreite. Laut dem Ehemann verdiene D.___ über CHF 1'000.00 pro Monat. Richtigerweise müsste bei beiden volljährigen Kindern, die zuhause wohnten, ein Wohnbeitrag berücksichtigt werden.

Der Amtsgerichtspräsident berücksichtigte den Zuschlag von CHF 600.00 zum Grundbetrag, weil der unterhaltsberechtigte Sohn D.___ noch beim Vater wohnt. Es liegt auf der Hand, dass er sich dabei – wie der Berufungsbeklagte zutreffend entgegnet – morgens und abends zu Hause verpflegt und häufig auch Essen von daheim mitnimmt. Angesichts der überdurchschnittlichen Einkünfte, die der Ehemann erzielt und seiner damit einhergehenden Lebensstellung und Leistungsfähigkeit, ist es durchaus angemessen, ihm den Zuschlag zum Grundbetrag anzurechnen, ohne dass ihm auf der anderen Seite ein Teil des Lehrlingslohnes des Sohnes gutgeschrieben wird. Nicht zuletzt überzeugen in diesem Zusammenhang auch die vom Ehemann angeführten Bestrebungen, alle Kinder gleich behandeln zu wollen (Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017, S. 3). Die Rüge der Berufungsklägerin ist deshalb unbegründet.

4.2 Der Berufungsklägerin zufolge sei es nicht korrekt, beim Ehemann unter dem Titel «besondere Krankenkosten» CHF 14.00 anzurechnen. Laut dessen Urkunde 12 seien zum Beispiel im Jahr 2016 keine Selbstbehalte angefallen.

Diese Rüge kann – wie der Berufungsbeklagte treffend anmerkt – als Erbsenzählerei bezeichnet werden. Sie ist aber auch unbegründet. Aus Urkunde 13 des Ehemannes ergibt sich nämlich, dass er für den Sohn D.___ im Jahr 2016 Selbstbehalte von total CHF 171.35, beziehungsweise CHF 14.25 pro Monat zu berappen hatte.

4.3 Im Weiteren beanstandet die Berufungsklägerin, es seien die Steuern bei beiden Parteien falsch berechnet worden, was daran liege, dass von einem falschen Einkommen und von falschen Unterhaltsbeiträgen ausgegangen worden sei und man den Computer habe rechnen lassen. Auf ihrer Seite sei zudem der Vorsorgeunterhalt unzutreffend berücksichtigt worden, was ebenfalls auf die falschen Parameter beim Ehemann zurückzuführen sei.

Der Berufungsklägerin ist auch in diesem Punkt nicht zu folgen, da der vom Vorderrichter festgesetzte Unterhaltsbeitrag – wie noch aufzuzeigen ist – mit dem vorliegenden Urteil bestätigt wird. Zudem wird die Beanstandung auch in keiner Weise weiter begründet.

5. Das massgebende Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 480.00 mehr als vom Amtsgerichtspräsidenten angenommen. Der auf CHF 3'800.00 pro Monat festgesetzte Unterhaltsbeitrag ist aber dennoch angemessen und nicht zu korrigieren. Wie der Ehemann bereits bei der Vorinstanz und nun auch wieder im Berufungsverfahren mit guten Gründen bemerkt, ist es der Ehefrau nämlich möglich und zumutbar, mehr als den ihr vom Vorderrichter angerechnete Betrag von CHF 2'257.00 pro Monat zu erwirtschaften.

Der Betrag von CHF 2'257.00 entspricht dem von der Ehefrau beim Vorderrichter eingereichten Berechnungsblatt deklarierten Einkommen (Urk. 20). Bereits aufgrund ihrer Angaben in der Parteibefragung vom 21. August 2017 ist indessen von einem höheren Einkommen auszugehen. So erzielte sie von März bis Juli 2017 mit ihrem Hauptjob, den sie zu 40 % ausübt, ein Durchschnittseinkommen von CHF 1'860.00 pro Monat (Protokoll, S. 7). Dazu kommen die Entschädigungen für [...]kurse von rund CHF 560.00 pro Monat (Protokoll, S. 8). Weiter werden ihr für das Präsidium des [...]vereins pro Jahr CHF 2'000.00 beziehungsweise CHF 166.00 pro Monat ausgerichtet. Insgesamt ergibt dies Einkünfte von CHF 2'586.00 pro Monat (CHF 1860.00 + CHF 560.00 + CHF 166.00) beziehungsweise CHF 329.00 mehr als ihr vom Amtsgerichtspräsidenten angerechnet wurden. Nachdem der Amtsgerichtspräsident den Überschuss den Parteien je hälftig zugewiesen hat, wirkte sich die Differenz zwischen der Abweichung auf Seiten des Ehemannes und der Ehefrau von rund CHF 150.00 (Ehemann: + 480.00; Ehefrau: + 329.00) rein rechnerisch bloss marginal aus. Die minime Abweichung rechtfertigt keine Änderung des Aliments.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die vom Berufungsbeklagten aufgeworfene Frage, ob der Ehefrau nicht ein noch höherer Verdienst angerechnet werden müsste, durchaus am Platz ist. Erstens wird ihr in dem von ihr eingereichten Arztzeugnis nämlich nicht nur eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, sondern eine solche von 60 – 70 % attestiert (Urk. 5). Zweitens könnte die gut ausgebildete Ehefrau in einer Festanstellung von mehr als 40 % wohl ein höheres Einkommen erzielen als mit ihren aktuellen Einsätzen an diversen Orten. Und drittens ist stets zu beachten, dass die Festsetzung von Alimenten keine reine Mathematikaufgabe, sondern von zahlreichen Ermessens- und Wertungsfragen abhängig ist. Die Berufung der Ehefrau ist deshalb, soweit sie sich gegen die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet, abzuweisen.

6.1 Die Ehefrau beantragte bei der Vorinstanz, die Ehegattenalimente rückwirkend, ein Jahr vor Einreichung der Scheidungsklage, das heisst ab Mai 2016, festzusetzen. Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, die Ehefrau sei unbestrittenermassen am 1. Mai 2015 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Am 23. Dezember 2016 habe die Vertreterin des Ehemannes dem Vertreter der Ehefrau einen Konventionsentwurf zugestellt, auf welchen dieser nicht reagiert habe. Am 10. Mai 2017 sei sodann die Scheidungsklage eingereicht worden. Die anwaltlich vertretene Ehefrau habe während der gesamten Trennungszeit nie beantragt, der Unterhaltsbeitrag während der Dauer des Verfahrens sei durch das Gericht festzusetzen. Indem sie jetzt den Antrag stelle, den Unterhaltsbeitrag rückwirkend auf ein Jahr vor Einreichung der Scheidung festzusetzen, handle sie rechtsmissbräuchlich. Der Unterhaltsbeitrag sei somit ab dem Zeitpunkt, als der entsprechende Antrag gestellt wurde, festzusetzen, das heisst mit Wirkung ab 21. August 2017.

Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 173 Abs. 3 ZGB könnten Unterhaltsleistungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Es könne deshalb a priori nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Ehegatte diesen Anspruch stelle. Die Parteien hätten bereits seit 16. November 2016 Konventionsverhandlungen geführt. Sie habe die Behauptung des Ehemannes in seiner Eingabe vom 10. Mai 2017, man habe die Trennungsfolgen einvernehmlich geregelt und einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'250.00 vereinbart, an der Einigungsverhandlung rechtzeitig bestritten.

6.2 Nach der im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 173 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) können Unterhaltsbeiträge nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Hatten die Ehegatten die Unterhaltsbeiträge vor Einreichung der Scheidungsklage in einer aussergerichtlichen Vereinbarung geregelt, gilt der Grundsatz, dass eine Änderung frühestens ab Einreichung des Begehrens möglich ist. Verheiratete Parteien sind gemäss Art. 168 ZGB frei, miteinander Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Würde man trotz Vorliegen einer aussergerichtlichen Vereinbarung eine gerichtliche, rückwirkende Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen zulassen, wäre dies gleichbedeutend mit einer Nichtrespektierung der Vertragsfreiheit der Ehegatten (Annette Spycher, in: Berner Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N 24 ff. zu Art. 276 ZPO, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Obergerichts ZKBER.2013.122 vom 5. Februar 2014, E. 2.1)

6.3 Der Ehemann führte in seiner Scheidungsklage vom 10. Mai 2017 aus (Seite 3, Ziffer 4), die Ehegatten hätten die Trennungsfolgen einvernehmlich geregelt. Der Ehemann bezahle der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 2'250.00. Für den Unterhalt der Kinder komme er, soweit erforderlich, selber auf. Der Vertreter der Ehefrau stellte erstmals an der Verhandlung vom 21. August 2017 den Antrag, die Ehegattenalimente rückwirkend ab Mai 2016 auf CHF 6'500.00 festzulegen. Es habe nie ein Konsens darüber bestanden, wie viel das Ehefrauenaliment betragen solle. Der Ehemann habe das Aliment festgelegt und sie habe schauen müssen, wie sie damit zurechtkomme (Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017, S. 2). Vom Amtsgerichtspräsidenten darauf angesprochen, sie habe seit längerem einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'250.00, führte die Ehefrau aus: «Ich habe auf Ferien verzichtet. Auch sonst, ich sehe manchmal etwas, da muss ich mir sagen, nein, das kann ich mir jetzt nicht leisten, oder auch fort gehen. Ja man schaut es heute anders an. Ich sage, wenn etwas passiert, ich muss ja eine gewisse Reserve haben. Ich gehe nicht zu meinen Eltern oder Geschwistern betteln. Das mache ich nicht. Ich schaffe es selber» (Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017, S. 11).

6.4 Der Vertreter der Ehefrau hatte sich anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2017 darauf beschränkt, das Vorliegen einer Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge in allgemeiner Weise zu bestreiten. Dass überhaupt oder in welcher Form sich die Ehefrau vorher gegen den Unterhaltsbeitrag von CHF 2'250.00 gewehrt hätte, legte er nicht dar. Auf den Hinweis des Ehemannes in der Klage vom 10. Mai 2017, es liege eine einvernehmliche Regelung vor, reagierte der Anwalt der Ehefrau nicht, obwohl ihm die Klage mit Verfügung vom 17. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war. Es sind insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprächen, dass die Ehefrau vor dem 21. August 2017 mit dem über längere Zeit ausgerichteten Betrag von CHF 2'250.00 nicht einverstanden gewesen wäre. Auch die Ehefrau selber hatte anlässlich der Parteibefragung gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten nichts in dieser Richtung ausgeführt. Die Forderung nach einem höheren Unterhaltsbeitrag erhob sie erstmals an der Verhandlung selber. Der Vorderrichter wies das Begehren um rückwirkende Festsetzung des Alimentes deshalb zu Recht ab. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7. Die Berufung der Ehefrau ist aus all diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 sind somit dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen. Die von ihr dem Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die Honorarnote der Anwältin des Ehemannes festzulegen. Mit CHF 4’574.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) liegt der geltend gemachte Betrag zwar an der oberen Grenze dessen, was noch als angemessen bezeichnet werden kann. Zu beachten ist aber, dass der Berufungsbeklagte zu doch recht zahlreichen Vorbringen der Berufungsklägerin Stellung nehmen musste, was zeitaufwändig war. Ganz abgesehen davon hat die Berufungsklägerin, die immerhin auch eine Parteientschädigung von CHF 3'581.30 fordert, die Honorarnote des Berufungsbeklagten nicht bestritten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'574.65 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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