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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.02.2018 ZKBER.2017.45

7 febbraio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,696 parole·~23 min·3

Riassunto

Scheidung auf Klage

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf Klage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. [...]1960) und B.___ (geb. [...]1961) heirateten am [...]1999 und trennten sich am [...]2011. Der Ehe entsprang der gemeinsame Sohn C.___ (geb. [...]2000). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2013 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 5'250.00 an die Ehefrau B.___ und von CHF 2'375.00 an den Sohn C.___ verpflichtet.

2. Der Ehemann hatte am 12. August 2013 beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 stellte der Amtsgerichtsstatthalter den Sohn neu unter die alleinige Obhut des Vaters und sistierte mit Wirkung ab 15. Oktober 2014 dessen Unterhaltspflicht. Mit Scheidungsurteil vom 2. Februar 2017 verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter (voraussichtlich [...]2025) monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 6'850.00 zu bezahlen (Ziffer 4 des Urteils). Weiter wies er die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes an, von dessen Konto den Betrag von CHF 352'641.65 auf das Konto der Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen (Ziffer 8).

3. Frist- und formgerecht nach Zustellung des begründeten Entscheides erhob der Ehemann am 28. August 2017 Berufung. Er beantragt, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 des Urteils in Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode auf CHF 1'685.00 zu reduzieren und auf drei Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu befristen. Eventuell sei der nacheheliche Unterhaltsbeitrag auf drei Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu befristen und unter Berücksichtigung der Verdienstmöglichkeit der Ehefrau, seiner laufenden Steuern, der Ausgaben für den Sohn sowie einer Sparquote zu seinen Gunsten auf CHF 885.00 zu reduzieren. Weiter sei in Abänderung von Ziffer 8 des Urteils der Vorsorgeausgleich per 12. August 2013 vorzunehmen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

4. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Umstritten ist in erster Linie der Ehegattenunterhalt. Der Amtsgerichtsstatthalter erwog, für dessen Bemessung sei «die gleiche und bislang von keiner Seite beanstandete Bemessungsweise anzuwenden wie im Eheschutzverfahren, indem der beidseitige Bedarf vom Gesamteinkommen beider Parteien abgezogen und vom resultierenden Überschuss vorab eine Sparquote von CHF 2‘000.00 dem Ehemann zugewiesen und der verbleibende Rest unter den Parteien aufgeteilt wird» (Urteil S. 28). Den verbleibenden Rest teilte er in der Weise auf, dass er diesen dem Ehemann, der die Obhut über den Sohn inne hat, zu 60 % und der Ehefrau zu 40 % zuwies. Zur Begründung des Vorgehens erwog er, die Ehegatten hätten trotz des hohen Familieneinkommens – das massgebende Nettoeinkommen des Ehemannes belaufe sich auf CHF 17'594.00 pro Monat – abgesehen von freiwilligen Einkäufen in die 2. Säule des Ehemannes von rund CHF 2'000.00 pro Monat während den letzten drei Jahren vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes keine nennenswerten Ersparnisse gebildet. Abgesehen von diesen Einlagen hätten die Parteien sämtliche Einkünfte zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstandards verbraucht.

Der Ehemann und Berufungskläger rügt zunächst, der Vorderrichter gehe fälschlicherweise davon aus, dass abgesehen von freiwilligen Einkäufen in seine 2. Säule von rund CHF 2'000.00 pro Monat keine Sparquote bestanden habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei unzutreffend, weshalb der nacheheliche Unterhalt in falscher Rechtsanwendung mit der zweistufigen Methode berechnet worden sei. Da bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Errungenschaften beider Ehegatten von total CHF 426'183.87 ausgegangen und er zu einer im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Ausgleichszahlung von CHF 135'074.00 verpflichtet worden sei, müsse dieser Betrag per definitionem als Sparquote in Betracht gezogen werden. Werde die gesamte Errungenschaft von CHF 426'153.87 durch die von der Heirat bis zur Trennung verflossenen elf Jahre geteilt, resultiere eine Sparquote von monatlich rund CHF 3'200.00, was zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Investitionen von CHF 2'000.00 in die zweite Säule trete. Da somit während der gesamten Ehedauer eine Sparquote von rund CHF 5'200.00 pro Monat bestanden habe, müsse zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs auf die einstufige Methode zurückgegriffen werden, um mit den Unterhaltszahlungen keine nachehelichen Vermögensverschiebungen zu bewirken.

1.2 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm gemäss Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Das Gesetz schreibt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge keine bestimmte Methode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig-konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Die einstufig-konkrete Methode ist bei besonders guten finanziellen Verhältnissen (vor allem bei namhafter Sparquote) eine sinnvolle Berechnungsweise und wird insbesondere auch im Rahmen der Bemessung des nachehelichen Unterhalts herangezogen. Hierbei wird auf die tatsächlich gelebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, das heisst durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen. Dabei obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, diesen Bedarf im Einzelnen zu substantiieren und nachzuweisen, wobei an den Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln. Demgegenüber eignet sich die zweistufige Methode für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungs- beziehungsweise trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete (familienrechtliche) Bedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel auf die unterhaltsberechtigten Personen verteilt wird (Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 02.65 ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 36 zu Art. 125; Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 102 ff. und 106 ff. zu Art. 125 ZGB; je mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).

1.3 Die Bemessungsweise der Vorinstanz beruht auf den Grundsätzen der zweistufigen Methode. Obwohl bei sehr guten finanziellen Verhältnissen die Anwendung der einstufig-konkreten Methode naheliegender erscheint, ist das Vorgehen des Amtsgerichtsstatthalters nicht zu beanstanden. Dem Umstand, dass die frühere Sparquote nicht durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der zweistufigen Methode vorweg die Sparquote ausgeschieden, dem entsprechenden Ehegatten zugewiesen und alsdann nur der verbleibende Rest zwischen den Parteien aufgeteilt wird (Schwenzer/Büchler, a.a.O., N 105 zu Art. 125 ZGB). Genau so verfuhr der Vorderrichter, was auch bei Verhältnissen, wie sie bei den Parteien vorliegen, zu einem angemessenen Ergebnis führen kann.

1.4 Zu beachten ist zudem Folgendes: Bei der Vorinstanz war es nie ein Thema, den nachehelichen Unterhalt aufgrund der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln. Der Ehegattenunterhalt wurde bereits im Rahmen des vorangegangenen Eheschutzverfahrens auf die gleiche Art bemessen, wie im angefochtenen Urteil. Diese Bemessungsweise war von keiner Seite in Frage gestellt worden (vgl. Urteil des Obergerichts ZKBER.2013.69 vom 28. Oktober 2013, E. II/1, S. 2). Auch im Scheidungsverfahren hatte der Ehemann nie verlangt, den Unterhalt anhand der einstufig-konkreten Methode zu bemessen. Zur Sparquote äusserte sich einzig die Ehefrau (Klageantwort vom 2. Mai 2014, S. 11 und 17 [AS 57 und 63], Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. November 2015, S. 4 [AS 314]). Wenn der Ehemann nun im Berufungsverfahren erstmals verlangt, den Unterhalt wegen einer hohen Sparquote aufgrund der einstufig-konkreten Methode zu bemessen, so bringt er dies verspätet vor. Bei der einstufig-konkreten Methode hätte nämlich die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren Bedarf im Einzelnen substantiieren und nachweisen müssen. Da aber abzusehen war, dass der Unterhalt aufgrund der zweistufigen Methode ermittelt würde und auch der Ehemann nicht die Bemessung nach der einstufig-konkreten Methode verlangte, hatte die Ehefrau keinen Anlass, den entsprechenden Beweis anzutreten. Auf die im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Forderung, den Unterhalt aufgrund der einstufig-konkreten Methode zu bemessen, ist auch aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.

2.1.1 Der Berufungskläger rügt, der Amtsgerichtsstatthalter gehe fälschlicherweise davon aus, dass abgesehen von den freiwilligen Einkäufen in die zweite Säule von rund 2'000.00 keine Sparquote bestanden habe. Da bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Errungenschaften beider Ehegatten von total CHF 426'183.87 ausgegangen und er zu einer im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Ausgleichszahlung von CHF 135'074.00 verpflichtet worden sei, müsse dieser Betrag per definitionem als Sparquote in Betracht gezogen werden.

Eine Sparquote wird dann berücksichtigt, wenn derjenige, der sie behauptet, sie auch nachweist (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.65d). Der Ehemann hat sich – wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 1.4) beim Amtsgerichtsstatthalter nicht zu einer allfälligen Sparquote geäussert und damit auch den entsprechenden Nachweis nicht angetreten. Soweit er dies im Berufungsverfahren versucht, ist er damit nicht zu hören. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nämlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Voraussetzungen sind auf Seiten des Berufungsklägers nicht erfüllt. Die Sachverhaltsfrage der Sparquote hätte der Ehemann bereits beim Amtsgerichtsstatthalter vorbringen können. Unbegründet wäre der Vorwurf des Berufungsklägers an den Amtsgerichtsstatthalter, er hätte dies von Amtes wegen abklären müssen. Für den nachehelichen Unterhalt gelten die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 ZPO). Unter deren Herrschaft ist es Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen. Dem Gericht obliegt, die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2). Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht dargelegt beziehungsweise behauptet oder zwar behauptet, aber nicht mit Beweismittel erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. Mit dem Vorderrichter ist daher von einer Sparquote von CHF 2'000.00 auszugehen.

2.1.2 Im Übrigen weist die Berufungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass der vom Berufungskläger im Zusammenhang mit der Sparquote vorgebrachte Hinweis auf die Errungenschaften und die Ausgleichszahlung schon deshalb nicht haltbar ist, weil ein grosser Teil der Errungenschaften konjunkturell bedingt und nicht auf Einkommen zurückzuführen ist. Berücksichtigt werden müsste zudem auch die Errungenschaft der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort, S. 3 f. und 10). An der von der Vor­instanz in der Unterhaltsbemessung berücksichtigten Sparquote ist auch aus diesem Grund nicht zu rütteln.

2.2.1 Der Amtsgerichtsstatthalter rechnete der Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ein monatliches Einkommen von CHF 2'300.00 an. Er erwog dabei, die heute 56-jährige Ehefrau habe 1980 eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte abgeschlossen, anschliessend in verschiedenen Berufsfeldern gearbeitet, ehe sie sich dann rund 10 Jahre in [...] aufgehalten habe, wo sie Englisch gelernt und während drei Jahren Spanisch und [...] Wissenschaften studiert habe, ohne einen Abschluss zu erlangen. Sie habe von [...] bis [...] eine Ausbildung zur [...] Trainerin absolviert, 2005 das [...] erworben und 2011 die Ausbildung zur [...] mit Zertifikat abgeschlossen. Schliesslich habe sie 2014 mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung das [...] Zertifikat erworben. Nachdem sie 1991 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie in wechselnden Tätigkeiten mit Pensen von 70 % bis 100 % gearbeitet. Vor der Heirat im Jahr 1999 sei sie vollzeitlich im erlernten [...] Sektor bei der [...] tätig gewesen. Nach der Geburt des Sohnes im [...] 2000 habe sie ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und sich dem Haushalt und der Kinderbetreuung gewidmet. Von 2006 bis 2010 habe sie im Stundenlohn mit einem Pensum von zirka 40 % Sekretariatsarbeiten für die Firma ihres Ehemannes erledigt. Diese Stelle habe sie aufgrund der Ehekonflikte gekündigt. Wegen der belastenden Ehesituation und dem Trennungsprozess sei sie in der Folge arbeitsunfähig geworden. Von 2011 bis 2014 habe sie mit einem kleinen Pensum für die [...] gearbeitet. Nachdem die Arbeitgeberin diese Anstellung wegen eines Rückgangs der [...] gekündigt habe, sei die Ehefrau von der Arbeitslosenversicherung unterstützt worden. Im Mai 2015 habe sie eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % als [...] bei den [...] in [...] angetreten. Gemäss Bericht der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH [...] vom 21. November 2015 habe sie sich damit überfordert und sei körperlich und psychisch im September 2015 zusammengebrochen, so dass sie sich für über zwei Monate in eine stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Die Arbeitgeberin habe den Arbeitsvertrag per Ende 2015 gekündigt und die Ehefrau habe in der Folge Krankentaggelder bezogen. Die Psychiaterin schätze in Anbetracht des Krankheitsverlaufes und der jeweiligen Erwerbstätigkeit, der äusseren Belastung durch die Scheidungssituation, durch das nicht förderliche Verhalten des Ehemannes, der Schwierigkeiten in der Beziehung zwischen Mandantin und Sohn, der unsicheren beruflichen Zukunft und angesichts eines Alters, in dem die Widerstandskräfte abnehmen und unter Einbezug der medizinischen Aspekte die Arbeitsfähigkeit langfristig vorsichtig auf 30-40 % ein.

Aus dem Bericht von Frau [...] ergebe sich, dass die teilweise Arbeitsunfähigkeit wesentlich mit den Ehekonflikten, der belastenden bis unerträglichen Ehesituation und dem Trennungsprozess, dem ungünstigen Verhalten des Ehemannes und der äusseren Belastung durch die Scheidungssituation zusammenhänge. Es sei somit davon auszugehen, dass mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens wesentliche Faktoren, welche ihre Arbeitsfähigkeit nebst medizinischen und persönlichen Aspekten beeinträchtigen, wegfallen würden, so dass sie mindestens die prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 40 % erreichen werde. Die Ehefrau sei mit Ausnahme der Zeit von 2000 bis 2006 und einzelnen krankheitsbedingten Unterbrüchen stets in unterschiedlichen Bereichen erwerbstätig gewesen und habe mehrere Aus- und Weiterbildungen erfolgreich absolviert. Gemäss Anmeldebestätigung des RAV [...] vom 28. August 2014 bezeichne sie Deutsch, Englisch und [...] als ihre Muttersprachen und gebe an, über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse in Französisch und Spanisch zu verfügen. Insgesamt verfüge die Ehefrau über eine vielseitige Berufspraxis und zahlreiche Zusatzqualifikationen, welche sie von einem Grossteil der Mitbewerber auf dem [...] Arbeitsmarkt deutlich abhebe. So erstaune es denn auch nicht, dass es ihr gelungen sei, bei der [...] eine anspruchsvolle und gut bezahlte Anstellung zu finden. Dass sie diese Aufgabe letztlich nicht habe meistern können, sei wohl zu einem wesentlichen Teil auf die im Bericht von Frau [...] beschriebene familiäre Konfliktsituation und auch auf die im Betrieb herrschenden chaotischen Umstände zurückzuführen. Unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen und Qualifikationen könne davon ausgegangen werden, dass sie wieder eine Stelle mit ähnlich guten Verdienstmöglichkeiten (netto CHF 4‘745.60 bei 80 %) finde, so dass es ihr möglich sei, bei einem 40 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘300.00 zu erzielen.

2.2.2 Der Berufungskläger rügt, die Ehe sei nicht lebensprägend gewesen und es sei der Ehefrau kurz- bis mittelfristig möglich, wieder in einem 80 %-Pensum zu arbeiten. Sie werde daher spätestens in drei Jahren ihre Lebenshaltungskosten vollumfänglich selber erwirtschaften können. Die Unterhaltspflicht sei deshalb auf drei Jahre zu befristen. Die nacheheliche ausbleibende berufliche Tätigkeit der Ehefrau sei nicht mit der während der Ehe gelebten Rollenverteilung begründbar. Vielmehr gehe aus der fachärztlichen Stellungnahme hervor, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit der belasteten Biografie der Ehefrau zusammenhänge. Die Ehe sei daher insbesondere in Bezug auf die Wiederaufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit nicht lebensprägend. Die Ehefrau sollte in der Lage sein, sich gute Verdienstmöglichkeiten zu erschliessen und dadurch ihren Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften. Soweit sie aufgrund der bereits vor der Eheschliessung belasteten Biografie nicht höherprozentig arbeite, sei diese finanzielle Lücke nicht durch ihn zu tragen. Für die Verdienstmöglichkeiten sei daher grundsätzlich von den vollen CHF 4'745.60 bei 80 % auszugehen.

In jedem Falle falsch sei die von der Vorinstanz vorgenommene Befristung der Unterhaltsbeiträge bis zu seinem AHV-Rentenalter. Die Ehefrau sei ein Jahr älter als er und trete bereits im Juli 2023 oder – falls das Rentenalter für Frauen auf 65 Jahre angehoben werde - spätestens im Juli 2024 ins ordentliche AHV-Rentenalter. Die Unterhaltsverpflichtung bis zu seinem Eintritt ins AHV-Rentenalter sei sachlich nicht begründbar und würde zu einer zusätzlichen Bevorteilung der Ehefrau führen.

2.2.3 Die Ehe der Parteien, die bis zur Trennung annähernd zwölf Jahre dauerte und der ein Kind entsprossen war, ist – im Gegensatz zur im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachten Behauptung des Klägers – zweifellos als lebensprägend zu bezeichnen, so dass die Ehegatten Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (vgl. z.B. BGE 135 III 59 E. 3.1). Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist haltlos.

2.2.4 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 34 ff. zu Art. 311; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

Der Berufungskläger beschränkt sich – was die Anrechnung eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 2‘300.00 gestützt auf ein Pensum von 40 % anbetrifft - auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil. Mit der ausführlichen und differenzierten Begründung des Amtsgerichtsstatthalters und insbesondere der von diesem sorgfältig analysierten gesundheitlichen Situation der Ehefrau setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen nach der Praxis und Lehre im Übrigen auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der definitiven Trennung aber vor der Scheidung eingetreten sind. Solange die Gesundheitsbeeinträchtigung selbst vor der Rechtskraft des Urteils über den Scheidungspunkt eingetreten ist, sind auch Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bis zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen zu beachten (Schwenzer/Büchler, a.a.O., N 72 zu Art. 125 ZGB, mit weiteren Hinweisen).

2.2.5 Die Erwägungen des Vorderrichters sind durchwegs nachvollziehbar und überzeugen. Schleierhaft ist, wie der Berufungskläger zur Behauptung kommt, die Ehefrau sei ein Jahr älter als er selber. Dem Familienausweis zufolge (AS 4) ist davon auszugehen, dass sie nicht älter, sondern ein Jahr und zwei Monate jünger ist als der Ehemann. Der Berufungskläger macht nicht geltend, die im Familienausweis festgehaltenen Geburtsdaten seien unrichtig, weshalb davon auszugehen ist (Art. 9 ZGB). Selbst wenn das Rentenalter für Frauen in der Schweiz auch in den nächsten Jahren bei 64 Jahren bleiben sollte, erreicht der Ehemann somit vor der Ehefrau das AHV-Rentenalter. Die Kritik an der Befristung des Unterhaltsbeitrages ist damit der Boden entzogen. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.

2.3 Gestützt auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien beliess der Amtsgerichtsstatthalter den Sohn C.___ (geb. [...]2000) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut des Vaters. Er sah davon ab, die Ehefrau und Mutter zu einem Unterhaltsbeitrag zu verpflichten. Sie sei nicht in der Lage, ihren eigenen gebührenden Unterhalt nach der Scheidung selber zu decken, weshalb es ihr auch nicht möglich sei, finanzielle Beiträge an den Unterhalt von C.___ zu leisten (angefochtenes Urteil, E. V/4 S. 26). Der Ehemann führt in seiner Berufung zu dieser Urteilserwägung aus, er sei in der Lage und weiterhin bereit, für den Lebensunterhalt und die Betreuung von C.___ aufzukommen. Er finanziere namentlich dessen Ausbildung an der [...] in [...], die Abonnementskosten für den Schulweg sowie die auswärtige Verpflegung. Hinzu kämen ausserordentliche Ausgaben wie Sprachaufenthalte sowie die Finanzierung von Hobbies wie Snowboardfahren oder Skaten. Ein Antrag auf Zuspruch eines Kindesunterhalts sei aufgrund des Mangelfalls auf Seiten der Ehefrau nicht angezeigt. Für die Berechnung seines Bedarfs seien aber die entsprechenden Beträge im Umfang von total CHF 2'338.00 zu berücksichtigen.

Der Ehemann verlangt im Berufungsverfahren erstmals, wegen den von ihm getragenen Aufwendungen für C.___ bei seinem Bedarf zusätzlich einen Betrag von insgesamt CHF 2'338.00 zu berücksichtigen. Es handelt sich somit dabei erneut um im Berufungsverfahren unzulässige unechte Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Grunde genommen verlangt er einen Kinderunterhaltsbeitrag für den Sohn, der im Übrigen in wenigen Wochen volljährig wird. Dass es ihm um Kinderunterhalt geht, zeigt sich auch daran, dass er in der Überschrift zur entsprechenden Rüge auf Ziffer V/4 (Titel: «Sohn C.___») der Urteilserwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt. Auf die Geltendmachung von Kindesunterhalt hat er aber ausdrücklich verzichtet. Der Vorderrichter trug dem Umstand, dass der Sohn in der Obhut des Ehemannes steht, bei dessen Bedarf mit der Aufrechnung eines höheren Grundbetrages, des Zuschlags für Kinder und der Krankenversicherung für Kinder sowie mit der Zuweisung eines höheren Anteils am Überschuss, ausreichend Rechnung (angefochtenes Urteil, S. 31). Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.

2.4 Der Berufungskläger macht geltend, der Vorsorgeunterhalt falle geringer aus als vom Vorderrichter angenommen, weil die Ehefrau mindestens zu 80 % erwerbstätig sein könne. Da sich die Rüge, der Ehefrau sei ein höheres Pensum anzurechnen, als unbegründet erwiesen hat, erübrigt es sich, auf den beanstandeten Vorsorgeunterhalt näher einzugehen.

2.5 Der Amtsgerichtsstatthalter setzte in der Bedarfsrechnung des Ehemannes für laufende Steuern einen Betrag von CHF 1'993.00 ein (angefochtenes Urteil, S. 31). Der Berufungskläger erachtet diesen Betrag als zu gering. Er habe in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils Steuern von mehr als CHF 40'000.00 pro Jahr beglichen. Es sei ihm daher ein Betrag von CHF 3'500.00 anzurechnen. Er hat in diesem Zusammenhang mit seiner Berufung Zahlungsbelege und Kontoauszüge zu den Staats-, direkten Bundes- und Gemeindesteuern eingereicht.

Der Berufungskläger legt wiederum nicht dar, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen wäre, die neu eingereichten Belege bereits dem Amtsgerichtsstatthalter vorzulegen. Sie können deshalb nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Vorbringen des Berufungsklägers sind allein schon deshalb unbegründet. Ganz abgesehen davon zeigt eine unabhängig davon angestellte Nachprüfung, dass der vom Vorderrichter in der Bedarfsrechnung für Steuern eingesetzte Betrag durchaus in etwa dem entspricht, was dem Ehemann in den kommenden Jahren vom Fiskus in Rechnung gestellt werden dürfte. Gemäss der beim Vorderrichter eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2012 (Urkunde 5 des Klägers) beträgt das Total seiner Einkünfte rund CHF 264'000.00. Davon in Abzug gebracht hatte er Berufsauslagen von CHF 4'700.00, Schuldzinsen von CHF 33'534.00, Beiträge an die Säule 3a von CHF 5'731.00 sowie Versicherungsprämien/Zinsen von Sparkapitalien von CHF 8'150.00. Die aktuellen Zahlen dürften zwar nicht auf Franken und Rappen identisch sein, sich unter dem Strich in der Zwischenzeit aber nicht entscheidend verändert haben. Nach dem angefochtenen Urteil wird der Ehemann zusätzlich die Ehegattenalimente von CHF 82'200.00 (12 x CHF 6'850.00) und den Kinderabzug von CHF 6'000.00 geltend machen können. Es resultiert damit ein steuerbares Einkommen von rund CHF 125'000.00. Nach dem Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Solothurn (https://steuerrechner.so.ch/stre_main_tab.php) ergibt dies eine Steuerlast von aufgerundet CHF 23'000.00 pro Jahr (Steuerjahr 2018, Stadt Solothurn, Tarif A [ermässigter Eltern-Tarif], konfessionslos). Auf den Monat umgerechnet liegt das somit im Rahmen des vom Vorderrichter in der Bedarfsrechnung des Ehemannes eingesetzten Betrages von CHF 1'993.00.

2.6 Zusammenfassend erweisen sich alle vom Berufungskläger gegen die vor­instanzliche Unterhaltsbemessung vorgebrachten Rügen als unbegründet. Die Berufung gegen Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 2. Februar 2017 muss deshalb abgewiesen werden.

3.1 Die Berufung des Ehemannes richtet sich zusätzlich auch gegen die in Ziffer 8 enthaltene Regelung des Vorsorgeausgleichs. Das entsprechende Rechtsbegehren in der Berufungsschrift lautet wie folgt: «In Abänderung von Ziff. 8 des Urteilsdispositivs sei der Vorsorgeausgleich per 12. August 2013 vorzunehmen» (Berufung, S. 2).

Der Vorsorgeausgleich hat eine Geldsumme zum Gegenstand. Entsprechende Rechtsbegehren sind – zumindest im Berufungsverfahren – zu beziffern (BGE 137 III 617). Das Rechtsbegehren des Berufungsklägers enthält indessen keine Bezifferung. Auch aus der Begründung der Berufung ergibt sich nicht, auf welchen Betrag konkret der Ehemann die vom Vorderrichter auf CHF 352'641.65 festgesetzte Überweisung reduziert haben möchte. Ebenso wenig legt er dar, weshalb ihm eine Bezifferung nicht möglich gewesen wäre. Das Bundesgericht tritt in solchen Fällen auf bei ihm erhobene Beschwerden nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017, E. 2). Gleich verhält es sich im Berufungsverfahren. Auf die Berufung gegen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters ist deshalb nicht einzutreten.

3.2. Auch wenn auf die Berufung gegen Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils nicht eingetreten werden kann, drängen sich doch einige Bemerkungen dazu auf. Der Berufungskläger verlangt, den Vorsorgeausgleich per 12. August 2013 vorzunehmen. Der Amtsgerichtsstatthalter teilte nicht nur die bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 12. August 2013, sondern die bis zum Inkrafttreten der Revision der Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich am 1. Januar 2017 aufgelaufenen Vorsorgeguthaben auf. Der Berufungskläger vertritt die Auffassung, die vom Vorderrichter angewandte Praxis widerspreche diametral dem Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 Schlusstitel (SchlT) ZGB und sei deshalb gesetzeswidrig.

Auf den 1. Januar 2017 traten neue Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidungen in Kraft. Nach dem neuen Recht sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur noch bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen (Art. 122 nZGB), während nach dem alten Recht der Vorsorgeausgleich erst auf das Datum des rechtskräftigen Scheidungsurteils hin zu erfolgen hatte (Art. 122 Abs. 1 aZGB). Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB findet auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren, das neue Recht Anwendung.

Der Vorderrichter ging – wie das (soweit ersichtlich) auch alle anderen erstinstanzlichen Gerichte des Kantons Solothurn praktizieren – davon aus, dass in solchen übergangsrechtlichen Fällen das neue Recht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, das heisst per 1. Januar 2017, seine Wirksamkeit entfaltet. Diese Praxis entspricht der herrschenden Lehre (Thomas Geiser, AJP 2015, S. 1371 ff., S. 1386; Ivo Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue Kindesunterhaltsrecht sodann: Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016, S. 917 ff., S. 920; a.M. Roland Fankhauser in: FamPra.ch 2017, S. 157 f.). Auch das Obergericht hatte in einem anderen Fall im gleichen Sinne entschieden (Urteil ZKBER.2017.31 vom 30. Januar 2018, E. 2.2). Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich ebenfalls der herrschenden Lehre angeschlossen (Urteil des Obergerichts Zürich LC160041 vom 23. Juni 2017, E. 13.4, S. 52 f.).

Die Argumente der herrschenden Lehre – ein Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts führe (namentlich bei – wie vorliegend – schon sehr lange hängigen Fällen) zu stossenden Ergebnissen, ein Abstellen auf den 1. Januar 2017 dagegen entspreche der Rechtssicherheit sowie dem Gebot von Treu und Glauben und führe zu einer rechtsgleichen Behandlung aller hängigen Verfahren – überzeugen. Der Berufungskläger bringt nichts vor, das diese Überzeugung in Frage stellen könnte. Mit dem Amtsgerichtsstatthalter ist deshalb davon auszugehen, dass die Austrittsleistungen beziehungsweise Freizügigkeitsguthaben per 1. Januar 2017 aufzuteilen sind. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Selbst wenn auf die Berufung gegen Ziffer 8 eingetreten werden könnte, müsste sie aus diesen Gründen abgewiesen werden.

4. Die Berufung des Ehemannes ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten von CHF 5’000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Weiter hat er der Ehefrau eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Anwalt der Ehefrau hat eine Kostennote eingereicht und macht pro Arbeitsstunde einen Ansatz von CHF 350.00 geltend. Dieser Betrag sprengt den vom Gebührentarif (GT, BGS 615.11) vorgegebenen Rahmen. Gemäss § 160 Abs. 3 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung 230 – 330 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. Da die Rechnung des Vertreters des Berufungsklägers auf dem maximalen Stundenansatz von CHF 330.00 basiert, kann dieser Ansatz auch für die Bestimmung der Parteientschädigung der Berufungsbeklagten angewandt werden. Die Parteientschädigung ist in diesem Sinne auf CHF 12'663.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5’000.00 hat A.___ zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 wird damit verrechnet. A.___ hat somit noch CHF 2'500.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'663.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

ZKBER.2017.45 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.02.2018 ZKBER.2017.45 — Swissrulings