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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.10.2017 ZKBER.2017.37

16 ottobre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·5,369 parole·~27 min·2

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Oktober 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt André Keller,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 14. März 2017 reichte die Ehefrau beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzgesuch ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Mit Verfügung vom 15. März 2017 belegte der Amtsgerichtspräsident mit sofortiger Wirkung das auf den Namen des Ehemannes lautende Mitglieder-Privatkonto sowie das Kontokorrent bei der [...] mit Beschlag. Dem Ehemann wurde im Weitern mit sofortiger Wirkung untersagt, über die Liegenschaft inklusive Hausrat, Mobiliar und Antiquitäten in [...], über das Privatkonto bei der [...], über das [...], über die [...] sowie über die [...] zu verfügen. Am 29. Mai 2017 fand eine Verhandlung statt, an der beide Parteien beantragten, das Eheschutzverfahren in ein Ehescheidungsverfahren umzuwandeln. Am 30. Juni 2017 erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:

1.         Das Eheschutzverfahren BWZPR.2017.244 wird als Ehescheidungsverfahren BWZPR.2017.547 gemäss Art. 112 ZGB weitergeführt. Die Kosten werden übertragen.

2.         Die Ehegatten haben anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2017 in gemeinsamer und getrennter Anhörung ihren übereinstimmenden Willen zur Scheidung mitgeteilt.

3.         Den Ehegatten wird Frist gesetzt, bis Mittwoch, 16. August 2017, eine umfassende Vereinbarung über die Scheidungsfolgen einzureichen. Im Nichteinigungsfall haben die Ehegatten innert gleicher Frist die Rechtsbegehren zu den strittigen Nebenfolgen zu formulieren und die dazugehörigen Beweismittel zu nennen und einzureichen.

4.         Für die Dauer des Verfahrens gelten folgende vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO:

4.1.     Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt; sie leben bereits seit 20. April 2017 getrennt.

4.2.     Die eheliche Wohnung an der [...] in [...] wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

4.3.     Der Ehemann hat seine sich noch in der Liegenschaft befindenden persönlichen Gegenstände bis Mitte Juni abzuholen und der Ehefrau sämtliche Schlüssel zu übergeben.

4.4.     Die Tochter C.___, geb. [...] 2001, wird für die Dauer der Trennung unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt.

4.5.     Die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wird der freien Vereinbarung zwischen Vater und Tochter überlassen. Die Mutter unterstützt den Kontakt zwischen C.___ und dem Vater.

4.6.     Der Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend ab 20. April 2017 an den Unterhalt von C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘110.00 (CHF 1‘210.00 Barunterhalt, CHF 900.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

4.7.     Der Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend ab 20. April 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘400.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

5.         Die Verfügungssperre über folgende Konten wird aufgehoben:

-     Privatkonto bei der [...]

-     Förmanskonto bei der [...]

6.         Beiden Ehegatten wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung und bis auf weiteres untersagt, über die Liegenschaft inklusive Hausrat, Mobiliar und Antiquitäten in [...] zu verfügen.

Art. 292 StGB lautet:

„Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“

7.         Die Verfügungssperre über folgende Konten wird bestätigt:

-     [...];

-     [...];

-     [...];

-     [...].

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er stellte den Antrag, die Ziffern 4.6, 4.7, 5 und 7 der Verfügung vom 30. Juni 2017 seien wie folgt zu ändern:

4.6 Der Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend ab 20. April 2017 an den Unterhalt von C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'288.00 (Barunterhalt), zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

4.7 Es wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schuldet.

5.   Die Verfügungssperre über folgende Konten wird aufgehoben:

-     [...]

-     [...]

-     [...].

7.   Die Verfügungssperre über folgende Konten wird bestätigt:

       -    [...];

       -    [...];

       -    [...]

Als Eventualantrag zu Ziffer 5 und 7 verlangte er, anstelle der Aufhebung der Verfügungssperre über das Mitglieder-Privatkonto bei der [...] sei die Verfügungssperre über das Kontokorrentkonto bei der [...] aufzuheben und im Gegenzug dazu sei die Verfügungssperre über das Mitglieder-Privatkonto bei der [...] zu bestätigen. Die Ehefrau beantragte die Berufung abzuweisen. Am 16. August 2017 reichte der Ehemann eine Replik und am 6. September 2017 die Ehefrau eine Duplik ein. Mit Eingabe vom 18. September 2017 verlangte der Ehemann, die unaufgeforderte Duplik der Ehefrau sei wegen Verspätung aus den Akten zu weisen.

3.1 Der Ehemann verweist zur Forderung, die Duplik der Ehefrau sei aus den Akten zu weisen auf den Entscheid des Bundesgerichts 5D_81/2015 hin. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid ausgeführt, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör hätten, woraus unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unterer Instanzen und weiterer Stellen äussern zu können, folge. Damit die Partei ihr Replikrecht auch tatsächlich wahrnehmen könne, müsse ihr die Eingabe der andern Partei vor Erlass des Urteils zugestellt werden. Nur so könne sie sich darüber schlüssig werden, ob sie sich dazu äussern wolle. In diesem Sinne sei der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zu einer effektiven Replik einzuräumen.

Die Replik des Ehemannes ist der Ehefrau am 17. August 2017 zugestellt worden. Am 6. September 2017 hat die Ehefrau ihr Recht auf das Anbringen von Gegenbemerkungen wahrgenommen. Mit dem Zuwarten bis am 6. September 2017 ist die Ehefrau einzig das Risiko eingegangen, dass das Obergericht, den Berufungsentscheid bereits vorher gefällt hätte, denn das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (Urteile 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1.2; 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4; 1B_407/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2; 6B_629/2010 vom 25. November 2010 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).  Mehr und anderes ist dem Bundesgerichtsentscheid nicht zu entnehmen. Selbstverständlich kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die rund 20 Tage nach Zustellung der Replik eingereichte Duplik aus den Akten zu weisen sei, zumal die Replik des Ehemannes der Ehefrau ohne Fristansetzung für Gegenbemerkungen zur Kenntnis gebracht worden ist.

3.2 Beide Parteien beantragen im Berufungsverfahren sei eine Parteibefragung durchzuführen. Dann werden auch Zeugen angerufen. Beide Parteien reichen zudem verschiedene Unterlagen ein und verlangen die Edition weiterer Unterlagen (Ehemann).

Gemäss Art. 317 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625).

Vor der Vorinstanz hat eine Parteibefragung stattgefunden. Im Berufungsverfahren begründen die Parteien mit keinem Wort weshalb nochmals eine Parteibefragung durchgeführt werden soll. Gleich verhält es sich mit dem Antrag auf die Befragung der behandelnden Ärzte des Ehemannes. Bereits bei der Vorinstanz war die Höhe des Einkommen angesichts der Rückenbeschwerden des Ehemannes ein Thema. Der Antrag ist daher verspätet.

3.3 Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Vorderrichter hat erwogen, der Ehemann habe von August 2016 bis März 2017 ein Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF 12‘850.00 pro Monat (Beilage 4 der Ehefrau; Beilage 1 des Ehemannes) erzielt. Da das Einkommen des Ehemannes laut Bestätigung von Dr. D.___ allein davon abhängig ist, wie viel Umsatz er erwirtschaftet und nicht wie hoch seine Präsenzzeit in der Praxis ist, sei aufgrund der vorgelegten Dokumente (ärztliches Zeugnis vom 10. April 2017 von Prof. Dr. med. E.___ des Kantonsspitals […] [Beilage 2 des Ehemannes], Schreiben von Dr. D.___ vom 8. April 2017 [Beilage 3 des Ehemannes]) nicht nachvollziehbar, wie hoch das vom Ehemann geleistete Pensum in den einzelnen Monaten tatsächlich gewesen sei. Es sei insbesondere nicht bewiesen, dass der Ehemann das Einkommen von CHF 12‘850.00 nur dank einem höheren Arbeitseinsatz als ihm gesundheitlich zumutbar ist, erzielt habe. Beim Ehemann werde daher bei der folgenden Unterhaltsberechnung von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 12‘850.00 (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen.

1.2 Der Berufungskläger macht geltend der Bestätigung von Dr. D.___ sei zu entnehmen, dass er indirekt aufgrund seines Arbeitspensums entlöhnt werde. Denn je höher sein Arbeitspensum, desto höher sei sein Umsatzvolumen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Zahnärzte aufgrund eines fixen Zahnarzttarifes mit sogenannten Taxpunktezahlen abrechnen müssten, wobei die Höhe der Taxpunktzahl abhängig sei vom Arbeitsaufwand für die jeweilige zahnärztliche Arbeit. Ferner habe Dr. D.___ mit aller wünschenswerten Klarheit bestätigt, dass er in den Monate August bis November 2016 bewusst versucht habe, eine hohe Arbeitsleistung anzusteuern, bis 100 % eines Normalpensums, und dann ab Dezember 2016 aufgrund seines Gesundheitszustandes und auftretender Rücken- und Nackenschmerzen gezwungen gewesen sei, sein Arbeitspensum wieder zu reduzieren. Abzustellen sei auf seine aktuelle Einkommenssituation. Im Dezember 2016 habe sein Nettolohn CHF 9'065.75 und im Januar bis März 2017 CHF 35'750.00 betragen, was umgerechnet auf einen Monat CHF 11'200.00 ergebe.

1.3 Die Ausführungen des Berufungsklägers ändern nichts daran, dass aus den Lohnabrechnungen das geleistete Arbeitspensum nicht ersichtlich ist. Der Vorderrichter hat zu Recht auf die Berechnungen des Zeitraumes vom 1. August 2016 bis 31. März 2017, mithin auf ein durchschnittliches Einkommen von CHF 12'850.00 abgestellt. Aus der Lohnabrechnung 2016 (August bis Dezember) geht hervor, dass der Berufungskläger im Dezember 2016 zwar einen tieferen Umsatz (CHF 31'660.45) als noch im November 2016 (CHF 49'802.55) erzielt hat, dass aber ab Januar 2017 der Umsatz wieder angestiegen bzw. starken Schwankungen unterlegen ist: Januar CHF 47'853.50, Februar CHF 31'961.60, März CHF 40'684.25. Entsprechend hat das Einkommen bei einem behaupteten reduzierten Arbeitsvolumen bereits im Januar 2017 wieder CHF 12'638.50 betragen. Bei derart schwankenden Einkommenszahlen ist klarerweise auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Aus der Beilage B1 des Ehemannes (Steuererklärung 2015) folgt zudem, dass der Berufungskläger als selbständig Erwerbender sein Einkommen (inkl. Taggelder) bei einem reduzierten Pensum auf CHF 156'379.00 im Jahr bzw. auf CHF 13'031.60 pro Monat beziffert hat. Zwar ist der Berufungskläger heute nach dem Verkauf der Zahnarztpraxis unselbständig Erwerbender, was sich aber kaum auf die Einkommenshöhe ausgewirkt haben dürfte, jedenfalls hat der Berufungskläger derartiges nie behauptet, zumal sämtliche Praxisunkosten weggefallen sind. Für den Zeitraum nach der Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit liegen Lohnabrechnungen für 5 Monate vor, welche der Vorderrichter zu Recht vollumfänglich berücksichtigt hat.

2.1 Der Vorderrichter hat zum Begehren des Ehemannes, der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, ausgeführt, ein hypothetisches Einkommen sei dann anzurechnen, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar sei. Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ gegeben sein. Die Ehefrau habe ihre Weiterbildung während des Zusammenlebens begonnen. Es sei der Ehefrau heute weder zumutbar noch möglich, ein Einkommen zu erzielen, das mehr als CHF 1‘000.00 über demjenigen liege, das sie zuletzt verdient habe. Es sei ihr vielmehr zuzugestehen, dass sie die begonnene Weiterbildung abschliessen könne und danach eine Stelle antrete, wo sie diese Weiterbildung auch anwenden könne. Im Moment werde der Ehefrau daher kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Welches Einkommen sie später erziele bzw. erzielen könne sei im Scheidungsurteil festzustellen.

2.2 Der Berufungskläger macht geltend, es sei unbestritten, dass die Ehefrau bis zum Verkauf der Zahnarztpraxis im Sommer 2016 in seiner Zahnarztpraxis Teilzeit angestellt gewesen sei und netto CHF 59'316.00 pro Jahr bzw. CHF 4'943.00 pro Monat ausbezahlt erhalten habe. Die Weiterbildung der Berufungsbeklagten sei gemäss ihren eigenen Aussagen Ende Juni 2017 zu Ende. Die Unterrichtszeiten seien extra so angelegt, dass die Weiterbildung berufsbegleitend absolviert werden könne. Für die Tochter C.___, welche demnächst 16 Jahre alt werde, bestehe kein Betreuungsbedarf mehr. Der Berufungsbeklagten sei somit eine 100 %ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Es sei gänzlich unverständlich und willkürlich, wenn die Vorinstanz der Ehefrau nicht mindestens ab Ende Juni 2017 ein (hypothetisches) Einkommen in Höhe der Arbeitslosentaggelder (= 80 % des letzten Lohnes von CHF 4'943.00 pro Monat) anrechne, ja nicht einmal eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ansetze. Der freiwillige Verzicht der Berufungsbeklagten auf Arbeitslosenentschädigung sei ihr als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Lohn einer Dentalassistentin bewege sich im gleichen Rahmen wie der Lohn einer medizinischen Praxisassistentin. Gemäss SVA-Erhebung der MPA-Löhne 2016 sei von einem Nettolohn von mindestens CHF 6'120.00 pro Monat auszugehen. Es stelle eine unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung dar, wenn der Vorderrichter feststelle, über ein der Ehefrau anrechenbares Einkommen könne im Scheidungsurteil befunden werden. Bis ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege, könne es unter Umständen noch Jahre dauern. Bis dahin der Ehefrau kein Einkommen anzurechnen sei unrichtig und willkürlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau selber ausgeführt habe, im Juni 2017 ihre Weiterbildung bereits abgeschlossen zu haben, sowie vor dem Hintergrund, dass die Tochter C.___ am 11. September 2017 16-jährig werde.

2.3 In seiner Berufung bestätigt der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte seit ca. 2006 Teilzeit in der Praxisadministration gearbeitet habe, bis die Zahnarztpraxis im Sommer 2016 verkauft worden sei. Die Berufungsbeklagte habe insbesondere administrative Aufgaben erledigt und Bestellungen gemacht. Da der neue Inhaber der verkauften Zahnarztpraxis seine Bestellungen selber mache, habe die Berufungsbeklagte in der Zahnarztpraxis von Dr. D.___ nicht weiter angestellt bleiben können. Es sei ihr per 31. Juli 2016 gekündigt worden. Wenn der Inhaber einer grossen Praxis mit mehreren Zahnärzten und Dentalassistentinnen zusätzlich noch die Bestellungen selber vornehmen kann, wird das Teilzeit-Pensum in der Praxis des Berufungsklägers nur sehr gering gewesen sein. Es dürfte daher wohl zutreffen, dass der der Berufungsbeklagten ausbezahlte Betrag nicht nur «Lohn», sondern auch Haushaltsgeld und Geld für C.___ (CHF 1'000.00) dargestellt haben dürfte und dass die Höhe des ausbezahlten «Gehalts» an die Berufungsbeklagte vor allem aus sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Gründen so gehandhabt worden ist (BS 13 der Berufungsantwort). Nachdem die Berufungsbeklagte bis Ende Juli 2016 nur ein kleines effektives Erwerbseinkommen erzielt haben dürfte, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Vorderrichter der Ehefrau während der Weiterbildung kein Erwerbseinkommen angerechnet hat. Wie noch zu zeigen sein wird, muss die Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung des Unterhaltsbeitrages zurückgewiesen werden. Der Vorderrichter wird sich dann zur Frage einer Übergangsfrist bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit äussern müssen, denn trotz Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Scheidungskonvention ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils nicht absehbar und eine blosse Absichtserklärung, wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und eine Arbeitsstelle zu suchen, ist zu vage. Es ist auch nicht angebracht, den Berufungskläger auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen.

3.1 Der Vorderrichter hat den Bedarf beider Parteien sowie der Tochter C.___ tabellarisch aufgelistet und die einzelnen Positionen mit Kurzbegründungen versehen.

3.2 Der Vorderrichter hat bei beiden Parteien und auch bei C.___ die Krankenkassenprämien inkl. VVG berücksichtigt. Beim Berufungskläger hat er vermerkt «inkl. VVG wegen gesundheitlicher Probleme». Bei der Berufungsbeklagten und der Tochter hat er die VVG-Prämien wegen «Gleichbehandlung» berücksichtigt.

Der Berufungskläger rügt, gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei in der Bedarfsberechnung für die Krankenkassenprämie grundsätzlich nur die KVG-Prämie zu berücksichtigen. Während bei ihm chronische und dauerhafte Krankheiten vorliegen würden und auch belegt worden seien, seien bei der Ehefrau und der Tochter keine solchen Krankheiten vorhanden. Bei der Ehefrau und der Tochter könnten deshalb mit der Begründung «Gleichbehandlung» keine VVG-Prämien berücksichtigt werden.

Vorliegend liegt keine Mankosituation vor. Da die KVG- und VVG-Prämien bis anhin bezahlt worden sind und somit zum gelebten Standard gehörten, sind bei beiden Parteien und der Tochter im Sinne der Gleichbehandlung nach wie vor auch die VVG-Prämien zu berücksichtigen. Die Kurzbegründung des Vorderrichters ist dabei missverständlich, sind doch VVG-Prämien auch beim Ehemann wegen «Gleichbehandlung» zu berücksichtigen. Die zusätzlichen Kosten wegen chronischer Krankheiten sind dann unter der entsprechenden Rubrik zu beurteilen.

3.3 Der Vorderrichter hat für Miete, Nebenkosten und Parkplatz bei der Ehefrau CHF 1'750.00 berücksichtigt und bemerkt, der Ehemann habe an der Verhandlung bestätigt, dass dieser Betrag effektiv bezahlt worden sei.

Der Berufungskläger rügt diese Feststellung als falsch. Gemäss der Bestätigung der Vermieter seien im Mietzins von CHF 1'650.00 die CHF 100.00 für die Garage inbegriffen. Da das Auto der Berufungsbeklagten keinen Kompetenzcharakter aufweise, seien die Garagenkosten von CHF 100.00 vom Mietzins abzuziehen, so dass lediglich CHF 1'550.00 zu berücksichtigen seien.

Die Berufungsbeklagte stimmt zu, dass der Mietzins CHF 1'650.00 beträgt. Wie sich aus der Bestätigung der Vermieter aber auch ergibt, sind damit noch keine Nebenkosten abgegolten (Beilage 6 der Ehefrau). Mit der Berücksichtigung eines Betrages von CHF 1'650.00 wären demnach gar keine Nebenkosten berücksichtigt. Ein Betrag hiefür von CHF 100.00 ist angemessen. Da die Ehefrau immer ein Auto zur Verfügung hatte, ist die Garage ebenfalls zu berücksichtigen (zu den Kosten der Autos siehe hienach).

3.4 Der Vorderrichter hat bei der Ehefrau CHF 200.00 für die Weiterbildung angerechnet und dazu bemerkt, dieser Betrag könne später als Stellensuche bzw. Arbeitskosten weiterbestehen.

Der Ehemann macht geltend, er habe stets bestritten, dass der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Trennung per 20. April 2017 noch Weiterbildungskosten anfallen würden. Die Ehefrau habe denn solche auch nicht bewiesen. Dann sei es unhaltbar, die Position «Weiterbildung» in der Höhe von CHF 200.00 später als «Stellensuche» bzw. «Arbeitskosten» weiterbestehen zu lassen.

Die von der Berufungsbeklagten absolvierte Weiterbildung ist wohl kaum unentgeltlich erfolgt. Die entsprechenden Kosten hat die Berufungsbeklagte bezahlt jedenfalls behauptet der Berufungskläger nichts Anderes. Dann ist es äusserst kleinlich, der Ehefrau vorzurechnen, für die Stellensuche würden lediglich Kosten für das Druckerpapier und für die Porti anfallen. Eine erfolgreiche Stellensuche hat unter Umständen grössere Kosten zur Folge (Reisekosten zu möglichen Arbeitgebern, etc.). Dann blendet der Berufungskläger aus, dass ihm der Vorderrichter für die auswärtige Verpflegung CHF 200.00 angerechnet hat, obwohl er selber nie so viel verlangt hat (Stellungnahme vom 29. Mai 2017) und darüber hinaus, solche auch nicht belegt sind, zumal der Berufungskläger lediglich wenige Gehminuten von seinem Arbeitsort entfernt wohnt.

3.5 Der Vorderrichter hat bei der Berufungsbeklagten CHF 100.00 unter dem Titel «besondere Krankheitskosten» berücksichtigt und hiezu die Ergänzung «EF ist in Behandlung, Gleichbehandlung» angefügt.

Der Berufungskläger bestreitet besondere Krankheitskosten der Ehefrau. Er habe seine Kosten belegt, die Ehefrau habe dies aber nicht ansatzweise getan.

Es ist dem Berufungskläger recht zu geben, die Begründung «Gleichbehandlung» kann nicht als Argument zur Berücksichtigung von Krankheitskosten herangezogen werden. Dann hat die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz lediglich behauptet, sie gehe in die Physio und müsse wegen Rückenschmerzen zum Arzt gehen. C.___ gehe zurzeit auch in die Physio, sie habe mit dem Knie Probleme. Sie werde eine Spange bekommen. Belege für ihre Behauptung hat die Berufungsbeklagte aber nicht eingereicht. Besondere Krankheitskosten im Umfang von CHF 100.00 können unter diesen Umständen nicht berücksichtigt werden.

3.6 Der Vorderrichter hat die private Vorsorge der Ehefrau auf CHF 905.00 bemessen. Eine Begründung zu diesem Betrag fehlt.

Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz verletze damit ihre Begründungspflicht.

Die Rüge des Berufungsklägers ist berechtigt. Der Vorderrichter wird in der neu vorzunehmenden Berechnung hiezu Stellung nehmen müssen.

3.7 Der Amtsgerichtspräsident hat einen Betrag von CHF 400.00 für Fahrzeuge berücksichtigt mit der Begründung, dieser werde bei beiden Ehegatten angerechnet.

Der Berufungskläger macht geltend, die Ehefrau besitze nur einen alten Toyota Starlet. Es sei gerichtsnotorisch, dass ihm für den Ford Focus und den Porsche Kosten anfallen würden, die ein Vielfaches der Kosten für den alten Toyota der Ehefrau betragen würden.

Bei beiden Ehegatten stellen die Fahrzeuge keinen Kompetenzcharakter dar. Der Vorderrichter hat in Anbetracht des gelebten Standards bei beiden Parteien CHF 400.00 berücksichtigt. Dies ist korrekt und nicht zu beanstanden. Die Argumentation des Berufungsklägers ist dagegen nicht nachvollziehbar. Mit einem Betrag von monatlich CHF 400.00 können beide Ehegatten ihre Mobilität mit einem Auto beibehalten unabhängig davon, ob es sich nun um ein altes oder neues Auto handelt. Der Porsche des Ehemannes stellt offenbar sein Hobby dar, dessen Finanzierung nicht durch die Rubrik «Fahrzeuge» zu decken ist.

3.8 Der Vorderrichter hat beim Bedarf der Tochter C.___ «besondere Auslagen hauptbetreuender Elternteil» in der Höhe von CHF 400.00 berücksichtigt. Eine Begründung zur Höhe dieses Betrages fehlt.

Der Berufungskläger bestreitet derartige Auslagen, zumal sie von der Berufungsbeklagten nicht ansatzweise belegt worden seien, dies umso mehr, als die Berufungsbeklagte an der Verhandlung sogar noch explizit eingeräumt habe, dass die Tochter keine teuren Hobbies habe und auch sonst nicht viel mache. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, der Berufungskläger habe jahrelang die Kosten für den Klavierunterricht bezahlt. Ein Kind solle am höheren Lebensstandard der Eltern teilhaben können. Dass mit einem betreibungsrechtlichen Grundbetrag von CHF 600.00 nicht einmal die minimalsten Lebenshaltungskosten abgedeckt werden könnten, sei gerichtsnotorisch.

Die Rüge des Berufungsklägers an der pauschalen Summe von CHF 400.00 erfolgt zu Recht. Es ist klar, dass mit einem Grundbetrag von CHF 600.00 die Grundbedürfnisse in den Verhältnissen in denen die Parteien gelebt haben nicht abgedeckt werden können. Ein Betrag für besondere Auslagen ist berechtigt. Nachdem die Höhe des Betrages nicht begründet ist, wird dies der Vorderrichter bei der Neuberechnung nachholen müssen, zumal zusätzliche Kosten vom Ehemann bestritten werden und die Ehefrau selber bei der Vorinstanz diesbezüglich tiefere Kosten beantragt hat (Beilage 5 der Ehefrau).

4.1 Der Berufungskläger rügt, der Vorderrichter verletze bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge die Begründungspflicht in eklatanter Weise. Wieso die 16-jährige Tochter noch Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe, sei nicht dargelegt worden und verletze die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung. Dann sei auch nicht nachvollziehbar wie der Überschussbetrag berechnet worden sei. Die Vor­instanz verweise wiederholt auf ein Berechnungsblatt. Dieses habe er vergeblich bei der Vorinstanz angefordert. Dadurch werde die Begründungspflicht verletzt.

4.2 Der angefochtene Entscheid wird der Begründungspflicht in der Tat in keiner Weise gerecht. Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist nicht reine Mathematik, weshalb der Verweis auf Berechnungsblätter allein in der Regel als Begründung nicht genügt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 hat der Berufungskläger bei der Vor­instanz das Berechnungsblatt, auf welches in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen wird, angefordert. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 hat der Vorderrichter lapidar festgestellt, dass sich in den Akten kein Berechnungsblatt befinde. Wenn schon ein Verweis auf Berechnungsblätter in der Regel als Begründung nicht ausreicht (vergl. Urteil ZKREK.2017.32 vom 29. August 2017, zur Publikation als SOG vorgesehen), muss dies erst recht für Berechnungsblätter gelten, die gar nicht Eingang in die Akten gefunden haben. Ziffer 4.6 und 4.7 der Verfügung vom 30. Juni 2017 sind deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird neu zu entscheiden und den Entscheid auch mit einer Begründung, die den Anforderungen genügt, zu versehen haben. Dabei kann durchaus auf die heute üblichen Berechnungsblätter verwiesen werden. Diese müssen aber beiliegen und wenn die Zahlen nicht selbsterklärend oder unumstritten sind, nachvollziehbar begründet werden.

5.1 Der Vorderrichter hat bezüglich der Verfügungssperre ausgeführt, bei der angeordneten Verfügungssperre handle es sich nicht um eine Globalsperre. Bei einer Globalsperre werde einem Ehegatten pauschal die Verfügung über sämtliche Vermögenswerte verboten. Vorliegend würden die von der Verfügungssperre betroffenen Konten und Guthaben jedoch konkret bezeichnet. Zudem verfüge der Ehemann unbestritten über ein Konto auf welches er den Verkaufserlös für den VW Golf einbezahlt habe und auf welches sein Lohn überwiesen werde. Dem Ehemann werde jeden Monat ein Einkommen von über CHF 10‘000.00 auf ein nicht von der Sperre betroffenes Konto überwiesen. Auf diesem Konto sei auch der Verkaufserlös des VW Golf. Er verfüge damit über ausreichend liquide Mittel um seinen laufenden Verpflichtungen inkl. Unterhalt für die Tochter und die Ehefrau nachkommen zu können. Die Art und Weise, wie der Ehemann die beträchtliche Summe von CHF 200‘000.00 verloren habe, müsse als äusserst leichtfertig bezeichnet werden und allein die Zusicherung, es werde nicht mehr passieren, töne etwas simpel. Es sei daher gerechtfertigt, die superprovisorisch angeordnete Verfügungssperre beizubehalten.

5.2 Der Berufungskläger macht geltend, formell habe die Vorinstanz ihm zwar nicht pauschal die Verfügung über sämtliche Vermögenswerte verboten. Materiell habe die superprovisorische Verfügung vom 15. Mai 2017 jedoch den Umfang einer Globalsperre, da damit sämtliche Bankkontos und Vermögenswerte gesperrt worden seien. Es sei richtig, dass er nach der Verfügungssperre ein neues Konto habe eröffnen müssen, auf welches sein Lohn fliesse und auch den Verkaufserlös von CHF 18'000.00 für den VW Golf habe er auf dieses Konto einbezahlt. Er sei verpflichtet worden, Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 6'510.00 zuzüglich Kinderzulagen rückwirkend seit 20. April 2017 zu bezahlen. Ferner habe er Rechnungen der [...] für persönliche Beiträge, der [...] für Treuhandleistungen und Steuerrechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 64'121.10 erhalten. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er über ausreichend liquide Mittel verfügen solle, sei unrichtig, ja willkürlich. Die angeordnete Verfügungssperre sei unverhältnismässig. Ihm seien CHF 200'000.00 geraubt worden. Dies sei ein einmaliger Vorfall. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die Verfügungssperre sei deshalb unverhältnismässig. Die Verfügungssperre über das Mitglieder-Privatkonto bei der [...] sei deshalb aufzuheben. Der Saldo auf diesem Konto betrage rund CHF 91'000.00. Eventualiter sei die Verfügungssperre über das Kontokorrent bei der [...] mit einem Saldo von rund CHF 52'000.00 aufzuheben. Im Zusammenhang mit der angeordneten Verfügungssperre rüge er auch unrichtige Rechtsanwendung (Verletzung von Art. 178 ZGB). Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie als Voraussetzung einer Verfügungsbeschränkung sei in casu nicht gegeben. Die CHF 200'000.00, welche er abgehoben hatte, seien ihm geraubt worden. Dies stelle einen einmaligen Vorfall dar. Aufgrund des einmaligen Vorfalls und der fehlenden Wiederholungsgefahr sei die wirtschaftliche Grundlage der Familie nicht bedroht. Die Berufungsbeklagte habe zudem vom Kontokorrent der früheren Zahnarztpraxis kontinuierlich rund CHF 120'000.00 auf ein auf ihren Namen lautendes Bankkonto beiseitegeschafft. Diese rund CHF 120'000.00 stellten Errungenschaft dar und befänden sich bereits bei der Berufungsbeklagten. Eine sichernde Massnahme in dem Sinne, dass allfällige güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau noch sichergestellt werden müssten, sei deshalb gar nicht notwendig.

5.3 Verfügungsbeschränkungen dienen dem Schutz aller finanziellen Ansprüche aus der Ehe. Sie können im Unterhaltsrecht oder auch im Güterrecht begründet sein. Ein Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlangt, hat zweierlei glaubhaft zu machen, nämlich die Existenz eines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen. Er muss also wenigstens in kurzer summarischer Weise darlegen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell, in nächster Zukunft bedroht ist. Gerade in dieser Hinsicht darf aber auch nicht zu viel gefordert werden, weil der andere Ehegatte seine Pläne naturgemäss geheim hält und es meist dem Zufall überlassen bleibt, wie weit sie bekannt werden. Einzelne Indizien müssen ausreichen, zum Beispiel übermässige Bankbezüge, freigiebige Schenkungen, offensichtlich unwahre Angaben über den Vermögensstand oder völlig verweigerte Auskünfte, ein Verkaufsinserat für ein Grundstück bzw. ein Übernahmeangebot für ein Geschäft, die Räumung eines Tresors, die Abreise ins Ausland oder eine Androhung, alles verschwinden zu lassen. Der Kern einer Verfügungsbeschränkung besteht darin, dass einem Ehegatten untersagt wird, ohne Einverständnis des anderen bzw. gerichtliche Ermächtigung über individuell bezeichnete Vermögensobjekte, geldwerte Sachen oder Rechte, zu verfügen. Der Umfang bestimmt sich nach der Verhältnismässigkeit. Er darf den Sicherungszweck nicht überschreiten und sollte auch nicht so weit gehen, dass der betroffene Ehegatte seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann (Rolf Vetterli in: Scheidung, Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar, Band I, Bern 2017, Art. 178 ZGB N 1 ff.).

5.4 Der Berufungskläger hat unbestrittenermassen am 1. Februar 2017 ab seinem Mitgliedersparkonto bei der [...] CHF 200'000.00 bezogen. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hat er zum Verwendungszweck ausgeführt, dass er die Idee gehabt habe, F.___ (eine rumänische Escortdame) von ihren Schleppern und Zuhältern frei zu kaufen. Dafür habe er mit vier dieser Männer ein Treffen arrangiert und mit ihnen vereinbart, F.___ für Euro 200'000.00 (bzw. CHF 200'000.00, vergl. Verhandlungsprotokoll vom 29. Mai 2017) frei kaufen zu können. Am Treffen mit diesen vier Männern habe einer der Männer seine Schusswaffe auf den Tisch gelegt. Er sei genötigt worden, den Zuhältern den Geldbetrag in bar zu übergeben. Trotz der Zahlung an die Zuhälter, hätten diese F.___ nicht gehen lassen. Aus Angst um F.___ habe er bis heute diesen Raub bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht. Er habe aber seine Lehren aus diesem Vorfall gezogen, weshalb nicht die Gefahr bestehe, dass er auf solche Machenschaften noch einmal hereinfalle und Geld verliere. Der Vorderrichter hat das Verfügungsverbot damit begründet, dass die Art und Weise, wie der Ehemann die beträchtliche Summe von CHF 200'000.00 verloren habe, als äusserst leichtfertig bezeichnet werden müsse, und allein die Zusicherung, es werde nicht mehr passieren, etwas simpel töne. In seiner Berufung erklärt der Berufungskläger hiezu lediglich, CHF 200'000.00 seien ihm geraubt worden. Dies sei ein einmaliger Vorfall. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die Verfügungssperre ist unter dem Aspekt der Gefährdung berechtigter Ansprüche nicht zu beanstanden. Sollte die «Geschichte» mit dem Raub der CHF 200'000.00 durch vier Rumänen sich tatsächlich so abgespielt haben, vermag die Erklärung, es werde nicht mehr passieren, in der Tat nicht zu genügen. Die Version des Berufungsklägers, dass er durch die Übergabe eines Barbetrages von CHF 200'000.00 an vier wildfremde Männer an einem geheimen Ort, die Escortdame F.___ freikaufen werde, tönt sehr naiv und nicht gerade sehr glaubhaft, dies auch in Berücksichtigung der Behauptung, dass er die Sache aus Angst um F.___ bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht habe. Zum Schutz der Ansprüche der Berufungsbeklagten (und sinnvollerweise auch zum Schutz des Berufungsklägers selbst vor weiteren derartig kopflosen Handlungen) ist die Verfügungsbeschränkung nicht zu beanstanden. Es handelt sich denn auch nicht, wie behauptet um eine Globalsperre.

5.5 Der Berufungskläger bestätigt, dass er auf sein neu eröffnetes Konto den Verkaufserlös des VW Golfs einbezahlt habe, dass die monatlichen Lohnzahlungen von CHF 10'000.00 auf dieses Konto überwiesen würden und dass der Saldo des Kontos am 7. Juli 2017 CHF 28'397.03 betragen habe. Es stehen ihm damit genügend liquide Mittel zur Verfügung, um die laufenden Verpflichtungen inkl. Unterhalt für Tochter und Ehefrau zu bezahlen. Zur Sicherung einer Verfügungsbeschränkung hat der Vorderrichter die beiden Konten bei der [...] sowie die [...] und die [...] mit einer Verfügungssperre belegt (Verfügung vom 30. Juni 2017). Lediglich die Sperrung der beiden Konten hat er der [...] angezeigt (Verfügung vom 15. März 2017). Dies bedeutet, dass der Berufungskläger nicht mehr ohne anderslautende Anordnung des Gerichts über die Konten disponieren darf. Der Berufungskläger beantragt, dass die Verfügungssperre über das auf seinen Namen lautende Mitglieder-Privatkonto bei der [...], aufgehoben wird. Da der Berufungskläger glaubhaft dargelegt hat, dass nebst den täglichen Ausgaben auch noch höhere Rechnung zu begleichen sind und da er die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 20. April 2017 zu bezahlen hat, ist die Verfügungssperre in dem Sinne zu lockern, dass der Berufungskläger über das genannte Konto nur mit Zustimmung des Gerichts oder mit Zustimmung der Ehefrau disponieren darf. Es ist in diesem Sinne, zu erwarten, dass die Ehefrau ihre Zustimmung zu Bezügen ab dem Mitglieder-Privatkonto für die Bezahlung von Rechnungen gibt, die während des gemeinsamen Zusammenlebens entstanden sind (Rechnung der medisuisse, Rechnungen des Treuhänders, Steuerrechnungen, etc.).

Der Berufungskläger ist mit einer Verfügungssperre der [...], der [...] und des Kontokorrentkontos bei der [...] einverstanden. Der Vorderrichter hat jedoch der [...] nur eine Verfügungssperre des Mitglieder-Privatkontos und des Kontokorrentkontos angezeigt. Bei den übrigen Vermögenswerten hat er lediglich ein Verfügungsverbot (unter Strafandrohung im Fall der Zuwiderhandlung) angeordnet. Im Rahmen der Neubeurteilung wird der Vorderrichter die zugestandenen Vermögenssperren ([...], [...]) entsprechend anzuzeigen haben. Im Weitern wird er der [...] anzuzeigen haben, dass der Berufungskläger über das Mitglieder-Privatkonto nicht nur mit Zustimmung des Gerichts, sondern auch im Einverständnis der Berufungsbeklagten verfügen darf.

6. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 4.6, 4.7 und 7 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 30. Juni 2017 werden aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist von der Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist dem Berufungskläger der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Da mit dem vorliegenden Entscheid weder dem Hauptrechtsbegehren des Berufungsklägers noch demjenigen der Berufungsbeklagten entsprochen werden kann, rechtfertigt es sich, die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4.6, 4.7 und 7 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2017 werden aufgehoben.

2.    Die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

3.    Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird ihm zurückerstattet.

4.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Schaller

ZKBER.2017.37 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.10.2017 ZKBER.2017.37 — Swissrulings