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Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.01.2018 ZKBER.2017.26

3 gennaio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·5,518 parole·~28 min·2

Riassunto

Forderung / Zwischenentscheid vom 6. Februar 2017

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen und/oder Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,

Berufungsklägerin

gegen

1.    B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,

2.    Gebr. C.___ Carrosserie, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Menzi,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung / Zwischenentscheid vom 6. Februar 2017

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ liess am 26. September 2012, vertreten durch ihren damaligen Rechtsanwalt, D.___, der Haftpflichtversicherung der «Carrosserie C.___», E.___, mitteilen, dass sie am 28. Februar 2012 in der Waschanlage der «Carrosserie C.___» verunfallt sei. Sie sei aus dem Auto gestiegen und auf der vereisten Fläche der Autowaschanlage vor der Jetonmaschine ausgerutscht. Dabei habe sie sich das linke Handgelenk gebrochen.

1.2 Am 6. November 2012 meldete F.___ der Haftpflichtversicherung, am 28. Februar 2012 sei die Postbotin Frau A.___ mit dem Motorrad auf der Einfahrt der «Carrosserie C.___» auf dem Glatteis umgefallen.

1.3 Im Namen der «Carrosserie C.___» gab die E.___ am 7. Februar 2013 (bis 28. Februar 2014), am 3. Februar 2014 (bis 28. Februar 2015) und am 19. Januar 2015 (bis 28. Februar 2016) Verjährungsverzichtserklärungen ab. Die Erklärungen erfolgten unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten sei. Zudem sind sie ohne Anerkennung der Passivlegitimation abgegeben worden.

2.1 Am 28. Mai 2015 stellte A.___, neu vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, gegen die Gebr. C.___ Carrosserie ein Schlichtungsgesuch und stellte Forderungen aus oben beschriebenem Unfall.

2.2 Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 gab die E.___ bekannt, dass die Gebr. C.___ Carrosserie nicht Betreiberin der fraglichen Waschanlage sei und damit nicht Beklagte sein könne. Die Waschanlage werde von der B.___ AG betrieben.

2.3 Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 zog A.___ ihr Schlichtungsgesuch unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück.

3. Am 6. Juli 2015 machte A.___ ein Schlichtungsverfahren gegen die B.___ AG und die Gebr. C.___ Carrosserie anhängig.

4.1 Nach dem Scheitern des Schlichtungsverfahrens reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) am 7. Dezember 2015 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte 1) und gegen die Gebr. C.___ Carrosserie (nachfolgend: Beklagte 2) eine Forderungsklage mit den folgenden Anträgen ein:

1.   Es seien die Beklagte 1 und die Beklagte 2 solidarisch, eventualiter die Beklagte 1 oder die Beklagte 2, zu verpflichten, der Klägerin folgenden Betrag zu bezahlen: Teilgenugtuung von CHF 30'000.00.

2.   Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei Antrag 1 lediglich um eine Teilklage handelt und sich die Klägerin vorbehält, von der Beklagten weiteren Schadenersatz und die volle Genugtuung zu fordern.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MwSt. zulasten der Beklagten.

4.2 Sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 schlossen mit Klageantworten vom 27. Januar 2016 bzw. vom 29. Januar 2016 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

4.3 Mit je separatem Schreiben vom 23. Februar 2016 gab die E.___ sowohl für die «Carrosserie C.___» als auch für die Beklagte 1 eine Verjährungsverzichtserklärung (bis 31. Dezember 2016) ab. Die Erklärungen erfolgten unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten sei. Zudem sind sie ohne Anerkennung der Passivlegitimation abgegeben worden.

4.4 Mit Replik vom 4. Mai 2016 und Duplik vom 1. Juni 2016 bzw. 23. Juni 2016 hielten die Parteien an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4.5 Mit Eingabe vom 2. August 2016 stellte die Beklagte 1 den Antrag, das Verfahren sei einstweilen auf die Verjährungsfrage zu beschränken und mit Eingabe vom 18. August 2016 stellte die Beklagte 2 den Antrag, das Verfahren sei einstweilen auf die Frage ihrer Passivlegitimation zu beschränken. Die Klägerin erklärte sich mit der Verfahrensbeschränkung einverstanden.

4.6 Mit Verfügung vom 6. September 2016 beschränkte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren in Bezug auf die Beklagte 1 auf die Frage des Eintritts- bzw. Nichteintritts der Verjährung und mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 auf die Frage der Passivlegitimation in Bezug auf die Beklagte 2.

4.7 Am 6. Februar 2017 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Im Anschluss daran bejahte der Amtsgerichtspräsident die Verjährung in Bezug auf die Beklagte 1 und verneinte die Passivlegitimation der Beklagten 2 und erliess folgenden im Dispositiv eröffneten Zwischenentscheid:

1.      Die Klage gegenüber der Beklagten 1 wird abgewiesen.

2.      Die Klage gegenüber der Beklagten 2 wird abgewiesen.

3.      Der Klägerin werden die Gerichtskosten von CHF 2‘500.00 (inkl. CHF 500.00 Kosten der Schlichtungsverhandlung) zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.      Die Klägerin hat der Beklagten 1 Parteikosten von CHF 13‘860.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu ersetzen.

5.      Die Klägerin hat der Beklagten 2 Parteikosten von CHF 13‘860.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu ersetzen.

5.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 31. Mai 2017 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei der Zwischenentscheid des Richteramts Olten-Gösgen vom 6. Februar 2017 […] aufzuheben.

2.    Es sei die Berufungsbeklagte 1 zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgenden Betrag zu bezahlen: Teilgenugtuung von CHF 30'000.00.

3.    Eventualiter sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgenden Betrag zu bezahlen: Teilgenugtuung von CHF 30'000.00.

4.    Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei Antrag 1 lediglich um eine Teilklage handelt und sich die Klägerin vorbehält, von der Beklagten weiteren Schadenersatz und die volle Genugtuung zu fordern.

5.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, sowie unter neuer Festsetzung der Kostenfolgen im Verfahren vor der Vorinstanz, zuzüglich 8 % MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten 1, eventualiter zulasten der Berufungsbeklagten 2.

5.2 Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2017 stellte die Beklagte 1 (von nun an: Berufungsbeklagte 1) folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Antrag 1 der Berufungsklägerin sei abzuweisen.

2.    Auf den Antrag 2 der Berufungsklägerin sei nicht einzutreten.

3.    Der Antrag 5 sei abzuweisen

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8 % MwSt. zulasten der Berufungsklägerin.

5.3 Mit Berufungsantwort vom 14. Juli 2017 stellte die Beklagte 2 (von nun an: Berufungsbeklagte 2) folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Berufung sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

2.    Auf die Ziffern 2 bis 4 der Anträge in der Berufung vom 31. Mai 2017 sei nicht einzutreten.

3.    Die eingereichte Urkunde 2 (AVB) sei aus den Akten zu verweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Mit Verfügung des Vorderrichters vom 6. September 2016 wurde das Verfahren in Bezug auf die Beklagte 1 auf die Frage der Verjährung beschränkt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das Verfahren in Bezug auf die Beklagte 2 auf die Frage der Passivlegitimation beschränkt. Der angefochtene Zwischenentscheid bezieht sich lediglich auf die Frage der Verjährung bezüglich der Beklagten 1 und der Frage der Passivlegitimation bezüglich der Beklagten 2. Soweit die Klägerin mit der vorliegenden Berufung mehr oder anderes verlangt als die Überprüfung der Verjährung bezüglich der Beklagten 1 und der Passivlegitimation bezüglich der Beklagten 2, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

2.1 Die Berufungsklägerin reichte mit ihrer Berufung eine neue Urkunde ein. Die Berufungsbeklagte 2 beantragt, diesen Beweisantrag abzuweisen.

2.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des BGer 5A_819/2015 vom 24. November 2016 E. 4.1).

2.3 Bei den mit der Berufung eingereichten Allgemeinen Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung, Ausgabe 2012, des Schweizerischen Versicherungsverbandes, handelt es sich um einen Beleg, den die Berufungsklägerin ohne Weiteres bereits vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids bei der Vorinstanz hätte einreichen können. Da sie mit keiner Silbe darlegt, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, ist dieses Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

3. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Unfall der Klägerin ereignete sich auf dem Grundstück der Beklagten 1, wo Letztere eine Waschanlage betreibt. Die Zufahrt zur Waschanlage führt über das Grundstück der Beklagten 2. Beide Beklagten sind bei der E.___ betriebshaftpflichtversichert. F.___ ist einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten 1 und einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten 2.

4.1 Die Berufungsklägerin verlangt im Hauptantrag, es sei die Berufungsbeklagte 1 zu verpflichten, ihr eine Teilgenugtuung von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Diesem Begehren inhärent ist der Antrag, die vom Vorderrichter bejahte Verjährung ihrer Ansprüche gegenüber der Berufungsbeklagten 1 zu verneinen.

4.2.1 Der Vorderrichter verneinte eine vertragliche Haftung der Beklagten 1 gegenüber der Klägerin und führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beklagte 1 betreibe auf ihrem Grundstück eine Autowaschanlage und biete einem offenen Kreis von Kunden an, ihr Auto gegen Bezahlung waschen zu lassen. Die Anlage könne durch den Einwurf von Münzen resp. eines Jetons in Betrieb genommen werden. Da die Beklagte 1 bei Vertragsschluss nicht anwesend sei, müsse das Angebot so beschaffen sein, dass der Empfänger den Vertragsschluss durch eine konkludente Erklärung herbeiführen könne. Die Klägerin behaupte, dass dies mit dem Parkieren in der Waschbox geschehe, wohingegen die Beklagte 1 vorbringe, dies geschehe erst mit der Bezahlung des festgelegten Preises, resp. dem Einwurf des Jetons. Sollte der Vertrag mit dem Parkieren in der Waschbox geschlossen werden, wären die Kunden verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen, sobald sie ihr Auto in der Waschbox parkiert hätten. Da ein Vertrag gestützt auf Art. 2 Abs. 1 OR erst dann geschlossen werden könne, wenn die Parteien Kenntnis der wesentlichen Vertragspunkte hätten, müssten die Kunden zu diesem Zeitpunkt bereits den Preis und die Leistung des Angebots kennen. Dies sei nur bei Kunden denkbar, welche bereits wiederholt das Angebot der Beklagten 1 in Anspruch genommen hätten. Weiter wären auch solche Kunden an den Vertrag gebunden, welche nach dem Parkieren feststellten, dass sie das nötige Kleingeld zum Betrieb der Waschanlage nicht zur Hand hätten oder zum Schluss kämen, dass sie doch lieber das Angebot der Konkurrenz in Anspruch nehmen möchten. Die Beklagte 1 wüsste aufgrund ihrer Abwesenheit nichts von den geschlossenen Verträgen und könnte diese auch nicht durchsetzen. Dies zeige, dass das Verhalten «Parkieren in der Waschbox» nicht geeignet sei, das Angebot der Beklagten 1 konkludent anzunehmen, selbst wenn die Kunden zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis der wesentlichen Vertragspunkte hätten. Der Austausch der Leistungen erfolge gemäss dem Angebot der Beklagten 1 Zug um Zug. Habe die Beklagte 1 den Kaufpreis erhalten, ermögliche sie den Kunden, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Das Angebot der Beklagten 1 sei folglich dahingehend ausgestaltet, dass es mit der Bezahlung des Preises konkludent angenommen werden könne. Vorliegend sei die Klägerin bereits auf dem Weg zum Jetonautomaten gestürzt, womit es zu keinem Vertragsschluss gekommen sei. Folglich könne sich die Klägerin auf keine vertraglichen Verjährungsfristen berufen.

4.2.2 Die Berufungsklägerin rügt, aufgrund des generell günstigen Angebots der Waschboxen und der Möglichkeit der Kunden, den Endpreis selbst zu beeinflussen, sei es sachfremd, wenn die Vorinstanz annehme, der Kunde würde beim Jetonautomaten aufgrund der Preise allenfalls wieder zurück ins Auto steigen und zur Konkurrenz fahren. Ein Kunde, der sein Auto in der Waschbox parkiert habe, wolle sein Auto zu diesem Zeitpunkt und in dieser Waschbox waschen. Der Kunde, der das Auto in einer Waschbox parkiere, habe das Angebot des Betreibers zum Teil bereits angenommen. Ohne das Auto nachträglich zu waschen, habe der Kunde kein Recht, sein Auto in den Waschboxen zu parkieren. Das Recht zum Abstellen des Autos in den Waschboxen zwecks Reinigung desselben sei Teil des Angebots der Betreiberin. Ein Kunde, der sein Auto in einer Waschbox zu reinigen gedenke, kenne die wesentlichen Vertragspunkte, auch wenn ihm der exakte Preis noch nicht bekannt sei. Indem er in die Waschbox eines bestimmten Anbieters fahre und sein Auto darin abstelle, habe er seinen definitiven Willen kundgetan, sein Auto waschen zu wollen bzw. das Vertragsangebot des Vertragspartners anzunehmen. In diesem Moment komme der Vertrag zustande. Sie, die Berufungsklägerin, habe den Willen zur Reinigung ihres Autos bereits in der Waschbox definitiv gefasst, entsprechend habe sie ausgeführt, sie habe ihr Auto waschen wollen und sei dabei gewesen, sich zum Jetonautomaten zu begeben, um die Jetons zu lösen. Somit sei erstellt, dass sie das Angebot der Beklagten 1 angenommen habe. Ein Vertrag sei somit zustande gekommen.

4.2.3 Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Eine Übereinstimmung des geäusserten Willens liegt vor, wenn der Antrag und die Annahme sich inhaltlich decken. Man spricht dabei von Konsens. Der Vertragsabschluss setzt einen Konsens über die wesentlichen Vertragspunkte voraus (Art. 2 Abs. 1 OR). Der Vertragsschluss besteht also aus den beidseitigen entscheidenden Willensäusserungen der Parteien. Die eine stellt den Antrag zum Abschluss des Vertrages (Offerte) und die andere nimmt diesen Antrag an (Akzept [vgl. Alfred Koller in: Theo Guhl et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 13 N 20]).

4.2.4 Während vorliegend unbestritten ist, dass die Beklagte 1 eine Leistung offeriert, ist strittig und zu klären, ob und allenfalls wann die Klägerin die Offerte akzeptiert hat. Die Annahme muss dem Offerenten zugehen. Wie dieser Wille des Annehmenden geäussert und dem Offerenten übermittelt wird, ist dabei ohne Bedeutung. Auch die Inanspruchnahme einer zu typisierten Bedingungen bereitgestellten Leistung (Transportmittel, Parkplätze) führt zum Vertragsabschluss (faktische Vertragsverhältnisse). Die Gebrauchshandlung gilt als Willensbetätigung, weil und soweit die äusseren Umstände erkennen lassen, die Leistung sei als vertragliche bereit gestellt worden (Alfred Koller, a.a.O., § 13 N 29). Antrag und Annahme sind rechtsgeschäftliche Willenserklärungen. Als solche bestehen sie aus dem erklärten Willen, die Rechtslage in bestimmter Weise umzugestalten. Dieser Rechtsfolgewille muss endgültig sein. Der Erklärungsempfänger muss also davon ausgehen, dass der Erklärende die erklärte Rechtsfolge tatsächlich will, nicht bloss in Aussicht nimmt (Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bern 2009, § 7 N 3).

4.2.5 Die Beklagte 1 betreibt auf ihrem Grundstück eine Autowaschanlage und bietet einem offenen Kreis von Kunden an, ihr Auto gegen Bezahlung waschen zu lassen. Sie stellt den Kunden eine Anlage bereit, welche durch den Einwurf von Münzen resp. eines Jetons in Betrieb genommen werden kann. Daraus erhellt, dass der Benutzer nur durch den Einwurf von Geld bzw. eines Jetons die Leistung des Anbieters erlangen kann. Erst durch diese Handlung hat er seine Annahme des Angebots erklärt. Der allenfalls bereits vorher gefasste definitive Wille zur Reinigung des Autos, genügt nach dem Gesagten nicht, um das Angebot anzunehmen. Frühestens mit dem Geld- bzw. Jetoneinwurf tut der Benutzer der Waschanlage sein Einverständnis mit der Offerte kund. Dass es unrechtmässig ist, sein Auto in der Waschbox zu parkieren, ohne im Anschluss das Angebot der Anbieterin anzunehmen, vermag auf dieses Ergebnis keinen Einfluss zu nehmen. Die Berufungsklägerin ist bereits auf dem Weg zum Jetonautomaten gestürzt und damit bevor sie das Angebot der Anbieterin hätte annehmen können. Es ist demnach zu keinem Vertragsabschluss gekommen. Die Berufungsklägerin kann gegenüber der Berufungsbeklagten 1 keine Ansprüche aus Vertrag geltend machen.

4.3.1 Der Vorderrichter erachtete allfällige Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten 1 aus Werk- oder Grundeigentümerhaftung für verjährt und führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Die Verjährungsfrist beginne mit dem Tag zu laufen, als die Klägerin Kenntnis vom ganzen Ausmass des Schadens erlangt und die Person des Ersatzpflichtigen gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin mit der Operation und der Metallentfernung am 28. August 2012 stabilisiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Heilung des Bruchs abgeschlossen gewesen. Am 9. Dezember 2013 habe ein ärztliches Beurteilungsgespräch mit Dr. med. G.___ der [Klinik] stattgefunden. Dabei habe es sich gemäss der Klägerin um eine Abschlussbeurteilung gehandelt. Somit habe die Klägerin spätestens aufgrund des Berichts von Dr. med. G.___ vom 9. Dezember 2013 und somit per Ende Dezember 2013 die wesentlichen Erkenntnisse gehabt, um ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten 1 geltend zu machen. Sowohl das Schlichtungsgesuch wie auch die Klage stützten sich auf den Bericht von Dr. med. G.___ vom 9. Dezember 2013. Die Klägerin hätte problemlos schon unmittelbar nach dem Unfall die haftbare Person in Erfahrung bringen können, indem sie sich beim Grundbuchamt oder bei der Beklagten 2 über die Eigentumsverhältnisse erkundigt hätte, was sie aber nicht getan habe. Die Verjährungsfrist habe per Ende Dezember 2014 geendet. Die Klägerin habe mit Einreichung der Schlichtungsgesuche im Mai und Juli 2015 den Eintritt der Verjährung demnach nicht unterbrechen können. Die Vorbringen der Klägerin, wonach die lückenlos abgegebenen Verzichtserklärungen der E.___ betreffend die Beklagte 2 aufgrund der personell gleichen Besetzung auch hinsichtlich der Beklagten 1 gelten würden, könnten offen bleiben, sei die E.___ im vorliegenden Verfahren schliesslich nicht Partei. Es sei jedoch anzumerken, dass die Beklagten 1 und 2 unterschiedliche Versicherungsnehmer seien und bei der E.___ über unterschiedliche Policen verfügten. Die Versicherung habe die Verzichtserklärungen nicht im Namen von F.___ abgegeben, sondern im Namen der Beklagten 2. Da F.___ zudem keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sich der Unfall der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten 1 ereignet habe, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, eine entsprechende Schadensmeldung an die Versicherung betreffend die Beklagte 1 unterlassen zu haben bzw. absichtlich eine Schadensmeldung für die Beklagte 2 anstatt für die Beklagte 1 gemacht zu haben.

4.3.2 Die Berufungsklägerin moniert, für den Beginn der Verjährung sei eine konkrete Kenntnis der haftpflichtigen Person vorausgesetzt. Diese konkrete Kenntnis habe ihr bis Juni 2015 gefehlt. Die E.___ habe sich, unter Bezugnahme auf die Schilderungen des genauen Unfallhergangs durch ihren vormaligen Rechtsanwalt, als zuständige Betriebshaftpflichtversicherung ausgegeben und den Schadenfall bearbeitet. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 habe sie ausgeführt, dass es möglich sei, dass die Beklagte 2 ihrer Sorgfaltspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Sie habe sich immer auch explizit auf das hier interessierende Grundstück/Firmenareal bezogen und ausgeführt, dieses Grundstück/Firmenareal liege im Eigentum der Beklagten 2. Die Betriebshaftpflichtversicherung handle als Vertreterin ihrer Versicherungsnehmer. Entsprechend habe die E.___ im Namen ihres Versicherungsnehmers mit der Klägerin Korrespondenz geführt und Verjährungsverzichte abgegeben. Der Versicherungsnehmer müsse sich die Handlungen seiner Betriebshaftpflichtversicherung anrechnen lassen. Bei dieser Ausgangslage habe zwischen der Klägerin und der E.___ (und damit zwischen der Klägerin und der Beklagten 2) Einigkeit bestanden, dass die Beklagte 2 für allfällige Forderungen der Klägerin aufzukommen habe. Sie habe damit keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte 1 die potentielle Haftpflichtige sei. Aufgrund der klaren und eindeutigen Ausführungen der E.___ habe für sie auch nie Anlass bestanden zu vermuten, dass eine andere Gesellschaft Betreiberin der Waschanlage und Grundstückseigentümerin sein könnte. Sie sei gutgläubig der Auffassung gewesen, dass die Beklagte 2 für ihre Forderungen aufkommen werde. Es habe für sie keinen Anlass bestanden, die mögliche haftbare Person in Erfahrung zu bringen, da diese aufgrund der klaren Ausführungen der E.___ bereits in Erfahrung gebracht worden sei, wie sie irrtümlich aber gutgläubig gemeint habe. Es sei irrelevant, dass die Beklagte 2 davon ausgegangen sei, bei der Klägerin könne es sich um eine Postbotin handeln, die auf ihrem Grundstück gestürzt sei. Die E.___ habe mehrfach auf den hier interessierenden Unfallhergang Bezug genommen und die Schadenregulierung übernommen. Aufgrund der Schilderung des vormaligen Anwalts hätten keine Zweifel darüber bestehen können, dass es sich nicht um den Unfall einer Postbotin auf einem Motorrad gehandelt habe, habe er doch klar festgehalten, sie sei aus ihrem Auto ausgestiegen und auf der vereisten Fläche der Autowaschanlage vor dem Jetonautomaten ausgerutscht. Sie habe somit nach dem Unfall bis auf weiteres keine Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen gehabt. Erst kurz vor der Schlichtungsverhandlung habe die E.___ der Klägerin erstmals bekannt gegeben, dass die Beklagte 2 nicht Beklagte sein könne, da die Waschanlage von der Beklagten 1 betrieben werde. Sie habe erst im Juni 2015 über die Person des Ersatzpflichtigen (Beklagte 1) Bescheid gewusst, womit die einjährige Verjährungsfrist erst dann zu laufen begonnen habe. Die E.___ habe gewusst, dass beide Beklagten unmittelbar nebeneinander und in faktischer personeller Einheit ein Geschäft betreiben würden.

4.3.3 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR).

4.3.4 Kenntnis der Person des Haftpflichtigen wird nicht schon bejaht, wenn der Geschädigte vermutet, die betreffende Person könne ersatzpflichtig sein, und ebenso wenig, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden hätte. Vielmehr wird konkrete Kenntnis vorausgesetzt, und ausserdem muss der Geschädigte die Tatsachen kennen, welche die Haftpflicht dieser bestimmten Person begründen, wobei wiederum Kenntnis der Rechtssätze, aus denen sich die Haftpflicht ergibt, nicht erforderlich ist (BGE 82 II 44 E. 1a). In Rechtsprechung und Lehre haben sich zwei Ausnahmen herausgebildet, bei deren Bejahung vom Grundsatz, dass «Kennenmüssen» nicht genügt, abgewichen werden kann (vgl. zum Nachfolgenden: Roland Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41 - 61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Rz. 60 - 60b zu Art. 60 OR, mit weiteren Hinweisen), nämlich wenn der Geschädigte die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, es aber in der Folge unterlässt, nähere Abklärungen vorzunehmen, die für die Erhebung einer Klage notwendig sind, oder sich wider Treu und Glauben (Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR  210) gleichgültig oder sogar total desinteressiert gegenüber dem Schaden verhält.

4.3.5 Der ehemalige Rechtsanwalt der Klägerin hat ausgeführt, die Klägerin habe ihm damals mitgeteilt, dass sie bei der «Gebrüder C.___» Waschanlage verunfallt sei. Er habe von seiner Mandantin gewusst, wo der Unfall passiert sei und er habe die Haftpflichtversicherung der «Gebrüder C.___» gekannt. Wie vom Vorderrichter völlig zu Recht ausgeführt, hatte die Klägerin spätestens Ende Dezember 2013 Kenntnis über die wesentlichen Elemente des Schadens gehabt. Der Berufungsklägerin war bereits im Unfallzeitpunkt bewusst gewesen, wo sich der Unfall ereignet hat und dass sie ihre haftpflichtrechtlichen Ansprüche ausschliesslich gegen den Eigentümer und Betreiber der Waschanlage geltend zu machen hat.

4.3.6 Der ehemalige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat der E.___ am 26. September 2012 gemeldet, dass seine Mandantin am 28. Februar 2012 «in der Autowaschanlage der Carrosserie C.___ in [...]» verunfallt sei. Sie sei auf der vereisten Fläche der Autowaschanlage vor der Jetonmaschine ausgerutscht. Dabei habe sie sich das linke Handgelenk gebrochen. Der Versicherung wurde also ein Unfall gemeldet, der sich in der Autowaschanlage und damit auf dem Grundstück der Beklagten 1 ereignet hat. Und genau für diesen Unfall hat die Betriebshaftpflichtversicherung, bei welcher sowohl die Beklagte 1 wie auch die Beklagte 2 versichert sind, Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Zwar trifft es zu, dass die Beklagten 1 und 2 unterschiedliche Versicherungsnehmer sind und bei der E.___ über verschiedene Policennummern verfügen. Entgegen der Feststellung des Vorderrichters trifft es aber nicht zu, dass die Versicherung die Verzichtserklärungen im Namen der Beklagten 2 abgegeben hat. Die E.___ hat ihre Erklärung nicht im Namen der Beklagten 2, sondern im Namen der «Carrosserie C.___» abgegeben. Sie hat sich dabei immer auf den gemeldeten Unfall in der Waschanlage und damit auf das Grundstück der Berufungsbeklagten 1 bezogen. Die E.___ hat dann (erstmals) am 7. Februar 2013 eine befristete Verjährungsverzichtserklärung abgegeben und diese jährlich wiederholt. Die Erklärung wurde unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abgegeben, dass die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten sei. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Klägerin spätestens Ende Dezember 2013 Kenntnis über die wesentlichen Elemente des Schadens gehabt hat, ist die Verjährung bei Abgabe der ersten Verjährungsverzichtserklärung folglich noch nicht eingetreten.

4.3.7 Allfällige Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten 1 aus Grund- oder Werkeigentümerhaftung sind demnach (noch) nicht verjährt. In diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen und die Ziffer 1 des Entscheids des Vorderrichters vom 6. Februar 2017 ist aufzuheben.

4.4.1 Die Berufungsklägerin verlangt im Eventualantrag, es sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, ihr eine Teilgenugtuung von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Diesem Antrag inhärent ist das Begehren, die vom Vorderrichter verneinte Passivlegitimation der Beklagten 2 zu bejahen.

4.4.2 Der Vorderrichter, welcher die Passivlegitimation der Beklagten 2 verneinte, erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Es sei erstellt, dass die Beklagte 2 weder Betreiberin der Waschanlage noch Eigentümerin des Grundstücks sei, auf welchem sich der Unfall der Klägerin ereignet habe. Ferner sei unbestritten, dass die Klägerin mit der Beklagten 2 in keiner vertraglichen Beziehung gestanden sei. Die Klägerin mache gegenüber der Beklagten 2 einen Anspruch aus Werkeigentümerhaftung geltend, da diese sie über die Eigentumsverhältnisse getäuscht habe soll, indem sie sich jahrelang als Ansprechperson ausgegeben und sie erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung über die korrekten Eigentumsverhältnisse in Kenntnis gesetzt habe. Gemäss der Schadensmeldung der Beklagten 2 vom 6. November 2012 und der beigelegten Stellungnahme vom 3. April 2012 sowie den Aussagen der Beklagten 2 anlässlich der Parteibefragung stehe fest, dass die Beklagte 2 die Klägerin für die Postbotin gehalten habe, welche mit ihrem Motorrad auf der Zufahrt der Beklagten 2 gestürzt sei. Weiter gelte als erstellt, dass die E.___ die Beklagte 2 in der Folge nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass sich ihre Schadensmeldung offensichtlich nicht mit derjenigen der Klägerin decke. Da sich die Versicherung in ihren Antwortschreiben an Rechtsanwalt D.___ sowohl auf die Schadensmeldung der Klägerin wie auch auf diejenige der Beklagten 2 bezogen habe, müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Versicherung die Diskrepanz zwischen den Schadensmeldungen der Klägerin und der Beklagten 2 nicht aufgefallen sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass die Versicherung keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse getätigt habe. Gestützt auf die Akten und die Aussagen anlässlich der Parteibefragung gelte als erstellt, dass die Beklagte 2 weder von der Versicherung noch von Rechtsanwalt D.___ Kopien ihrer Korrespondenz erhalten habe. Die Beklagte 2 habe folglich nicht erkennen können, dass es sich bei der Klägerin nicht um die Postbotin gehandelt habe, welche auf ihrer Zufahrt gestürzt sei. Damit habe die Beklagte 2 die Klägerin auch nicht über die Eigentumsverhältnisse täuschen können.

4.4.3 Die Berufungsklägerin moniert, indem der Vorderrichter die Einrede der Beklagten 2 betreffend fehlende Passivlegitimation schütze und deren Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig qualifiziere, verletze er Art. 2 ZGB. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung als Vertreterin ihrer Versicherungsnehmer auftrete. Im Verhältnis zur Klägerin sei irrelevant, ob die Beklagte 2 die Klägerin tatsächlich für die Postbotin gehalten habe. Ebenso irrelevant sei, dass der E.___ die Diskrepanz zwischen den Schadenmeldungen der Klägerin und der Beklagten 2 allenfalls nicht aufgefallen sei und dass die E.___ womöglich keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse getätigt habe. Die E.___ habe sich von Anfang an als Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten 2 und als für den Unfall zuständigen Schadenregulierer ausgegeben. Ebenfalls habe die E.___ laufend Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Die E.___ habe gegenüber der Klägerin mehrfach klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte 2 für allfällige Forderungen aus dem Unfall aufzukommen habe und damit passivlegitimiert sei. Aufgrund dieses eindeutigen Verhaltens der E.___ habe sie es unterlassen zu prüfen, ob anstelle der Beklagten 2 allenfalls eine andere Person haftbar sein könnte. Folglich habe auch der Beklagten 2 bewusst sein müssen, dass sie davon ausgehen werde, dass dem tatsächlich so sei. Erst kurz vor der Schlichtungsverhandlung im Mai 2015 und mithin über zwei Jahre später habe die Beklagte 2 erstmals vorgebracht, sie habe nichts mit dem besagten Unfall zu tun, haftbar sei die Beklagte 1. Mithin verhalte sich die Beklagte 2 diesbezüglich krass widersprüchlich, wobei ihr Verhalten sie auch nach dem Unfall dazu bewegt habe, auf verjährungsunterbrechende Massnahmen gegen eine andere Person bzw. Gesellschaft zu verzichten. Dieses Verhalten der Beklagten 2 sei nicht zu schützen. Im Ergebnis müsse sie sich deshalb auf ihr ursprüngliches Verhalten behaften lassen und habe für die Forderung der Klägerin aufzukommen.

4.4.4 Nach Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung sind Private zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen. Diese Verfassungsbestimmung wird konkretisiert durch das gesetzliche, alle Rechtsbereiche ergreifende Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs betrifft Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium; BGE 140 III 481 E. 2.3.2; 137 III 208 E. 2.5; 125 III 257 E. 2a). Wer sich widersprüchlich oder missbräuchlich verhält oder die Gegenseite täuscht, handelt diesem Gebot zuwider (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, Art. 5 N 23). Solches verdient keinen Rechtsschutz.

4.4.5 Als die Versicherung von F.___ eine Schadensmeldung angefordert hat, hat er der E.___ mit Schadensmeldung vom 6. November 2012 den Unfall einer Postbotin namens A.___ gemeldet. Diese sei am 28. Februar 2012 um ca. 9:00 Uhr mit dem Motorrad bei der Einfahrt auf dem Glatteis umgefallen. Der Schadenmeldung wurde eine Stellungnahme vom 3. April 2012 beigelegt. Darin erklärt F.___, dass die «Fa. Carrosserie C.___» für die Zufahrt (Abfahrt) verantwortlich sei. Die Zufahrt zur Waschanlage sei jederzeit gewährleistet. Bei starkem Schneefall oder eisiger Kälte mit Bise sei es aber fast unmöglich, die Zufahrt eisfrei zu halten. Die Abfahrt sei mit einer Tafel «Schleudergefahr» beschildert. Die Postboten in [...] seien angehalten, bei widrigem Wetter nicht mit dem Motorrad die Einfahrt hinunter zu fahren.

4.4.6 Aus der Schadenmeldung von F.___ vom 6. November 2012 und der Stellungnahme vom 3. April 2012 zuhanden der E.___ ergibt sich, dass F.___ irrtümlich angenommen hat, dass die Klägerin die Postbotin gewesen ist, die mit dem Motorrad auf der Zufahrt zur Waschanlage gestürzt ist. Folglich hat F.___ keine falschen Angaben über die Grundeigentümerin gemacht. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz hat er denn auch stringent ausgeführt, er sei immer von dieser Postbotin ausgegangen, welche auf der Abfahrt zur Waschanlage – und damit auf dem Grundstück der Beklagten 2 – umgefallen sei. Er habe (nur) von diesem Schaden gewusst. Das Datum habe er von den Schreiben der Versicherung übernommen. Vor der Schadenmeldung an die Versicherung sei er weder von Rechtsanwalt D.___ noch von der Klägerin kontaktiert worden (AS 160).

4.4.7 F.___ hat sich also offenbar in einem Irrtum befunden. In diesem Irrtum kann kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden. Mit Schreiben vom 26. September 2012 hat der damalige Anwalt der Klägerin die Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten angemeldet. Die Versicherung hat – wie bereits erwähnt – diverse Verjährungsverzichtserklärung abgegeben. Die Passivlegitimation wurde darin aber ausdrücklich nicht anerkannt. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat die Diskrepanz zwischen beiden Schadenmeldungen offenbar ebenfalls nicht bemerkt. Das Führen von Verhandlungen für sich alleine schafft noch kein verbindliches Vertrauen. Ausdruck dieses fehlenden Vertrauens ist denn auch – wie es die Berufungsbeklagte 2 in ihrer Berufungsantwort zu Recht ausführt –, dass der damalige Anwalt der Klägerin trotz dieser Verhandlungen jährlich Verjährungsverzichtserklärungen von der Haftpflichtversicherung der Beklagten verlangt hat. F.___ hat sich aufgrund des Gesagten nicht treuwidrig verhalten, sondern er ist einem Irrtum unterlegen. Die Beklagte 2 ist offensichtlich nicht passivlegitimiert. Folglich hat der Vorderrichter die Klage gegenüber der Beklagten 2 zu Recht abgewiesen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist deshalb zu bestätigen.

5. Zusammengefasst erweist sich die Berufung als teilweise begründet. Während in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 die Verjährung allfälliger Ansprüche aus Werk- oder Grundeigentümerhaftung zu verneinen ist, ist die fehlende Passivlegitimation der Beklagten 2 zu bejahen. Die Berufung erweist sich somit als teilweise begründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

6.1 Entsprechend des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten 2 sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte 2 zu bezahlen hat, wie bereits vor Vorinstanz, auf CHF 13'860.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist folglich zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird die Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten 2 zu entrichten hat, auf CHF 3'804.95 (Honorar von CHF 3'442.50 plus Auslagen von CHF 80.60 [für Kopien können gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11, nicht CHF 1.00 sondern nur CHF 50.00 verrechnet werden] zuzüglich MwSt.) festgesetzt.

6.2 Der Entscheid über die übrigen erstinstanzlichen Kosten (Parteikosten der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten 1; Gerichtskosten) wird im Hauptsachenentscheid durch den Vorderrichter zu fällen sein. Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sind folglich aufzuheben.

6.3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 sind der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten 1 je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 1'000.00 aufzuerlegen. Da die Berufungsklägerin die Gerichtkosten bevorschusst hat, hat die Berufungsbeklagte 1 die von ihr zu bezahlenden CHF 1'000.00 direkt der Berufungsklägerin zu vergüten.

6.4 Die Parteikosten der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 6. Februar 2017 aufgehoben und die Sache geht zur Weiterführung des Verfahrens zurück an die Vor­instanz. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat der Gebr. C.___ Carrosserie für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'860.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat der Gebr. C.___ Carrosserie für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'804.95 zu bezahlen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 sind A.___ und der B.___ AG je hälftig zu auferlegen.

5.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens von A.___ und der B.___ AG werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 15. März 2018 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 4A_63/2018).

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. März 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_53/2018).

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