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Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.04.2017 ZKBER.2017.15

18 aprile 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·951 parole·~5 min·2

Riassunto

Schuldneranweisung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

gesetzlich vertreten durch B.___

hier vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungskläger

gegen

C.___

Berufungsbeklagter

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 8. Juli 2013 stellte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fest, dass C.___ anerkannt hat, der Vater von A.___, geb. 20. Dezember 2011, zu sein. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich C.___, seinem Sohn einen monatlichen, indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 720.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen.

2.1 Am 31. Januar 2017 reichte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Anweisung an den Schuldner gegen C.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und verlangte eine Anweisung des jeweiligen Arbeitgebers des Gesuchsgegners oder der zuständigen Arbeitslosenkasse, den Unterhaltsbeitrag von CHF 720.00 auf das Konto der Kindesmutter zu überweisen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.

2.2 Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde und er zweimal zur Angabe seines Arbeitgebers aufgefordert worden war.

3. Am 24. März 2017 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Anweisung an den Schuldner und das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

4. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 4. April 2017 fristgerecht und jedenfalls in der Hauptsache formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung. Weiter beantragte er, es sei der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners oder die jeweilige zuständige Arbeitslosenkasse anzuweisen, ab sofort und bis auf weiteres den Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 720.00 zuzüglich Kinderzulagen auf das Konto der Kindsmutter zu überweisen, eventualiter sei die Anweisung an den aktuellen Arbeitgeber oder die aktuell zuständige Arbeitslosenkasse zu erlassen. Subeventualiter verlangte er, die Sache sei zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren und für das Rechtsmittelverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, u.K.u.E.F.

5. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann daher verzichtet werden.

6. Der Vorderrichter hat das Gesuch abgewiesen, weil kein konkreter Arbeitgeber bekannt war, den er hätte anweisen könnte. Obwohl der Gesuchsteller und seine Mutter in Slowenien und der Gesuchsgegner in Affoltern am Albis wohnen, sind im angefochtenen Entscheid keine Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit zu finden. Offenbar ist der Vorderrichter den Vorbringen des Gesuchstellers gefolgt, wonach gemäss Art. 339 Abs. lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auch das Gericht am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist, zuständig sein kann.

7. Art. 339 Abs. lit. c ZPO ist auf den vorliegenden Fall indessen nicht anwendbar. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schuldneranweisung eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 138 III 11 E. 7.2.4). Sie ist damit keine Vollstreckung nach den Art. 335 ff. des 10. Titels der ZPO. Die Unterhaltspflicht ist eine Verpflichtung zu einem Tun. Verpflichtungen zu einem Tun werden nach Art. 343 Abs. 1 lit. a – lit. e ZPO vollstreckt. Die Liste der in Art. 343 Abs. 1 ZPO aufgezählten Vollstreckungsmassnahmen ist abschliessend (Reto M. Jenny in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 343 N 2; ebenso Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 343 N 5 und 13). Die Schuldneranweisung wird in der Liste der möglichen Vollstreckungsmassnahmen nicht aufgeführt. Sie ist, wie bereits festgehalten, eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die keine Vollstreckung nach den Art. 335 ff. ZPO darstellt und folglich auch keine Zuständigkeit nach Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben ist. Vielmehr bestimmt sich die Binnenzuständigkeit nach den Art. 23 und 26 ZPO am Wohnsitz einer der Parteien (Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 302 N 23 mit Verweis auf N 17; Daniel Steck in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 302 N 22; zur Binnenzuständigkeit BGE 138 III 11 E. 7.3). Keine der Parteien des vorliegenden Verfahrens hat seinen Wohnsitz in der Amtei Thal-Gäu. Damit fehlte es an der örtlichen Zuständigkeit des Richteramtes Thal-Gäu.

8. Der Amtsgerichtspräsident hat die Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Schuldneranweisung im materiellen Bereich erkannt. Wohl deshalb hat er sich nicht näher mit seiner örtlichen Zuständigkeit befasst. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die örtliche Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben war. Er hätte zum vornherein nicht auf das Gesuch um Schuldneranweisung eintreten dürfen. Auch insofern war das Gesuch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Im Ergebnis war die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit richtig. Damit kann offenbleiben, ob nicht die Beschwerde nach Art. 121 ZPO das einzig zulässige Rechtsmittel gewesen wäre gegen die Abweisung des URP-Gesuches. Dementsprechend war auch das Berufungsverfahren zum vornherein aussichtslos.

9. Die Berufung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei dieser Sachlage abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Wie schon bei der Vorinstanz kann auf eine Erhebung von Kosten verzichtet werden, zumal der Gesuchsteller möglicherweise auf das Berufungsverfahren verzichtet hätte, wenn der Amtsgerichtspräsident wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht auf das Gesuch eingetreten wäre.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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