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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.02.2017 ZKBER.2016.96

7 febbraio 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,785 parole·~9 min·2

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,    

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,    

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 21. Juni 2016 angehoben hatte. Mit Urteil vom 10. November 2016 hob die Amtsgerichtspräsidentin den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit auf und stellte fest, dass die Ehegatten seit 16. Juni 2016 getrennt leben (Ziffer 1 des Urteils). Im Weitern wies sie den Antrag des Ehemannes auf einen Unterhaltsbeitrag ab (Ziffer 2).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils. Er beantragt, in Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm für die gesamte Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘280.00 zu bezahlen. Eventuell sei Ziffer 2 aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen.

3. Der Antrag des Ehemannes auf Durchführung einer Parteibefragung ist ohne weiteres abzuweisen. Zum einen hat bereits vor Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden und zum andern wird nicht dargelegt, was mit einer nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden soll. Über die Berufung kann daher gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625 E. 2.1. u 2.2).

1.2. Die von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden sind den hievor gemachten Erwägungen zu Folge unbeachtlich, auch wenn der vom Berufungskläger eingereichte Kontoauszug vom 1. Januar 2015 bis 22. November 2016 (Beilage 5) nicht nur Vorgänge vor der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils sondern auch noch vier kleinere Buchungen vom November 2016 umfasst.

2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3. Die Vorderrichterin hat einen Anspruch des Ehemannes auf einen Unterhaltsbeitrag abgewiesen und dabei folgendes erwogen: Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe derjenige Ehegatte, der seinen gebührenden Lebensunterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge trotz zumutbaren Anstrengungen nicht selber aufbringen könne (Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Diene das Eheschutzverfahren wie hier (vgl. Ausführungen der Ehefrau anlässlich der Verhandlung) der Vorbereitung der Scheidung, sei bereits im Eheschutzverfahren entsprechend zu verfahren. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes habe der ansprechende Ehegatte im Fall einer Kurzehe keinen Anspruch auf den während der Ehe gelebten Standard, sondern es sei an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen (Urteil des BGer 5A_478/2010). Dem Gutachten der Schulthess Klinik (bekl. Urk. 4) sei zu entnehmen, dass der Ehemann schon Jahre vor Abschluss der Ehe wiederholt wegen physischer und psychischer Erkrankungen in ambulanter und stationärer Behandlung gewesen sei und wiederholt Phasen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit gehabt habe. Bereits 2009 sei die IV involviert worden. Zur Zeit der Eheschliessung sei der Ehemann 100 % krankgeschrieben gewesen. Bis November 2011 seien im Gutachten diverse Klinikaufenthalte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse erwähnt. Am 1. November 2011 habe sich der Ehemann bei der SVA-Aargau zur beruflichen Integration / zum Rentenbezug angemeldet, wobei er erwähnt haben soll, dass er schon seit längerem nicht mehr zu 100 % arbeitstüchtig sei (Gutachten S. 33 ff., bekl. Urk. 3). Seit 1. Mai 2012 beziehe er eine IV- und eine BVG-Rente. Damit sei belegt, dass die Erkrankung, die zur Berentung des Ehemannes geführt habe, vorbestehend sei. Seine vorehelichen Verhältnisse seien demnach nicht besser als die heutigen. Der Ehemann brauche auch keine Zeit, um sich wieder in das Erwerbsleben zu integrieren, zumal bei ihm eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die fehlende Erwerbsfähigkeit sei durch die verfügten Renten substituiert. Daraus erhelle, dass der Ehemann keine ehebedingten Nachteile und folglich angesichts der kurzen Ehedauer keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe.

4.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, der vorinstanzliche Entscheid sei rechtsfehlerhaft, da auf einem unrichtigen Verständnis der bundesgerichtlichen Praxis zur Frage der Lebensprägung einer Ehe aufgrund der Ehedauer beruhend. Im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien er und seine Frau etwas mehr als fünf Jahre verheiratet gewesen. Das Bundesgericht ziehe die zeitliche Grenze, ab welcher Ehedauer nicht mehr von einer typischen Kurzehe gesprochen werden könne, bei fünf Jahren. Ab einer Ehedauer von fünf oder mehr Jahren liege demnach keine typische Kurzehe mehr vor, bei welcher vermutungsweise noch keine Lebensprägung vorliege.

4.2 Die Ehe der Parteien hat bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes rund einen Monat länger als fünf Jahre gedauert. Der Berufungskläger verweist zu seiner Behauptung, die Ehe habe mehr als fünf Jahre gedauert und sei daher lebensprägend auf den Bundesgerichtsentscheid 135 III 61. Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet werde, dass keine Lebensprägung vorliege, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert habe, vermutungsweise lebensprägend sei (Erw. 4.1 mit Verweis auf weitere Urteile). Das Bundesgericht spricht bei diesen Zeitangaben von Vermutungen, was klar macht, dass die Vermutungen im konkreten Einzelfall widerlegt werden können. Die Vorderrichterin hat ausgeführt, weshalb trotz der wenige Tage über fünf Jahre dauernden Ehe ihrer Ansicht nach eine Kurzehe bzw. keine lebensprägende Ehe vorliege. Der Berufungskläger hat sich zu den Argumenten der Vorderrichterin nicht geäussert, was den Anforderungen (vergl. Ziffer 2 hievor) an eine Berufung nicht genügt.

5.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorderrichterin habe die falsche bundesgerichtliche Rechtsprechung (137 III 102) angerufen, da es vorliegend nicht um nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB gehe. Massgebend sei Art. 176 ZGB. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz erweise sich damit als rechtsfehlerhaft, da in willkürlicher Weise eine unrichtige gesetzliche Grundlage (Art. 125 ZGB anstatt Art. 176 ZGB) und die darauf fussende Praxis angewendet worden sei.

5.2 Die Amtsgerichtspräsidentin hat sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht auf eine falsche gesetzliche Grundlage gestützt. Sie hat lediglich auf die Praxis verwiesen, wonach zur Unterhaltsberechnung auch im Eheschutzverfahren, wenn nicht mit einer Wiedervereinigung zu rechnen ist, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB beizuziehen sind. Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation gar nicht auseinander, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, da beim Ehemann keine ehebedingten Nachteile auszumachen seien, bestehe folglich angesichts der kurzen Ehedauer kein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag.

6.2 Der Berufungskläger geht darauf gar nicht ein. Er macht dagegen theoretische Ausführungen zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 176 ZGB. Einen Bezug zu seiner konkreten Situation stellt er dabei nicht her bzw. verweist zur Berechnung des anbegehrten Unterhaltsbeitrages auf das im Rahmen des Plädoyers anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung ins Recht gelegte Berechnungsblatt. Im Berufungsverfahren reicht diese Argumentation bzw. der pauschale Verweis auf das vorinstanzliche Verfahren nicht aus. Es kann jedoch gleichwohl festgestellt werden, dass der Berufungskläger mit seinen unbestrittenen Einnahmen von CHF 3‘833.00 (IV-Rente und BVG-Rente) seinen eigenen Bedarf von behauptet CHF 3‘240.00 (ohne Steuern – die effektive Steuerbelastung wird mit Sicherheit um einiges tiefer sein als CHF 857.00 gemäss dem bei der Vorinstanz eingereichten Berechnungsblatt) decken kann.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Im Weitern hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Die von Rechtsanwalt von Arx eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 1‘320.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist angemessen und zu genehmigen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1‘320.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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