Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Mariella Orelli, Rechtsanwalt Hansjürg Appenzeller und Rechtsanwalt Martin Thomann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Brechbühl, Rechtsanwalt Andreas Güngerich und Rechtsanwalt Andreas Bühler,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Im Jahre 1949 schlossen der C.___, die D.___, der E.___, die F.___, die G.___, die H.___ und die I.___ zum Zwecke der Ausnützung der Wasserkräfte der [...] einen Vertrag über die Gründung einer Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb der J.___ (kurz Gründungsvertrag). Die A.___ AG ist die Rechtsnachfolgerin der F.___ und die B.___ AG ist Rechtsnachfolgerin der H.___. Beide sind Aktionäre der J.___ AG ([...]). Im Gründungsvertrag haben sich die Vertragsparteien Vorkaufsrechte im Verhältnis ihrer Beteiligungen eingeräumt.
1.2 Die A.___ AG beabsichtigt, ihre 12,5 % an der J.___ AG auf ihre Schwestergesellschaft K.___ SA ([...]) zu übertragen. Sie plant, ihre Beteiligungen an Wasserkraftwerken in dieser Gesellschaft zusammenzufassen und im Anschluss daran die Aktien der Gesellschaft bis zum einem Anteil von 49 % auf dem freien Markt zu platzieren. Die B.___ AG fürchtet, um das von ihr beanspruchte Vorkaufsrecht gebracht zu werden, wenn sie keinen Einfluss auf die Aktienübertragung intern und extern des Konzerns der Gesuchsgegnerin nehmen kann. Ihrer Auffassung nach ist die Absichtserklärung der A.___ AG rechtlich nicht bindend, so dass es ihr unbenommen wäre, auch mehr als die heute avisierten 49 % an der K.___ SA ([...]) auf dem freien Markt zu veräussern, ohne dass die B.___ AG und die weiteren Partner darauf einen Einfluss hätten.
2.1 Am 6. Juli 2016 reichte die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Superprovisorium gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. In Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 6. Juli 2016 verbot die Amtsgerichtspräsidentin der Gesuchsgegnerin superprovisorisch, ihre 125 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon zu übertragen, ohne vor dem Vollzug der Gesuchstellerin (und den übrigen Gesellschaftern) die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen.
2.2 In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2016 verlangte die Gesuchsgegnerin die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung vom 6. Juli 2016 und die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Eventualiter verlangte sie die Anordnung einer Sicherheitsleistung von mindestens CHF 18‘871‘737.00 und die Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Einleitung des Hauptverfahrens, mit der Androhung des Dahinfallens der vorsorglichen Massnahmen, u.K.u.E.F.
2.3 In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2016 hielt die Gesuchstellerin nur noch im Umfang des bewilligten Superprovisoriums an ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen fest und lies ihre übrigen Rechtsbegehren fallen. Neu beantragte sie, von der Anordnung einer Sicherheitsleistung sei abzusehen, es sei ihr eine Frist von mindestens drei Monaten zur Einleitung des Hauptverfahrens anzusetzen und im Übrigen sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, u.K.u.E.F.
3. Am 29. September 2016 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
1. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Gesuchstellerin werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 343 ZPO i.V.m. Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 5‘000.00) gegenüber ihr und ihren Organen im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, ihre 125 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon zu übertragen, ohne vor dem Vollzug der Gesuchstellerin die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen.
3. Die Gesuchstellerin hat bis 31. Oktober 2016 eine Sicherheit über CHF 16‘500‘000.00 zu leisten, zahlbar an die zentrale Gerichtskasse in Solothurn, ansonsten Ziffer 2 dieses Urteils dahinfällt.
4. Der Gesuchstellerin wird eine unerstreckbare Frist angesetzt zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens am zuständigen Gericht bis 31. Oktober 2016, ansonsten Ziff. 2 und 3 dieser Verfügung dahinfallen.
Wird die Klage bei einem anderen Gericht eingeleitet, ist dem hiesigen Gericht innert derselben Frist davon Kenntnis zu geben.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 6‘000.00 hat die Gesuchstellerin zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin kann diese Kosten und eine allfällige Parteientschädigung im nachfolgenden Hauptprozess geltend machen.
4. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 13. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen, u.K.u.E.F.
5. Die Gesuchstellerin schloss in ihrer Berufungsantwort vom 28. Oktober 2016 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
6. Die Gesuchsgegnerin machte am 10. November 2016 von ihrem Replikrecht Gebrauch, stellte aber keine neuen Anträge. Die Gesuchstellerin stellte in ihrer Duplik vom 25. November 2016 ebenfalls keine neuen Anträge.
7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Gesuchstellerin hat die Sicherheit gemäss Ziffer 3 des angefochtenen Urteils geleistet und das ordentliche Verfahren gemäss Ziffer 4 eingeleitet. Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen sind nicht dahingefallen und noch in Kraft. Auf die Berufung ist einzutreten.
2. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO werden die notwendigen vorsorglichen Massnahmen angeordnet, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Erste Voraussetzung einer vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers, der Verfügungsanspruch (die Gesuchsgegnerin spricht von der Hauptsachenprognose). Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Verletzung oder Gefährdung dieses Anspruchs infolge der Dauer eines ordentlichen Prozesses. Durch das rechtswidrige Verhalten der Gegenpartei muss der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen (in der Terminologie der Gesuchsgegnerin die Nachteilsprognose). All diese Elemente müssen vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1).
3.1 Die Vorderrichterin hat die Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen auf Art. 6 des Gründungsvertrages (Gesuchsbeilage 4) abgestützt. Aus diesem Grund wird dieser Artikel vorweg im Wortlaut wiedergegeben:
Die Aktien der Gesellschaft J.___ lauten auf den Namen. Sie sind nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre übertragbar. Diese Zustimmung wird nicht versagt, wenn es sich um die Uebertragung der Aktien eines Aktionärs an eine Unternehmung, an welcher er massgebend beteiligt ist, oder an eine solche, welche an ihm massgebend beteiligt ist, oder an einen bisherigen Aktionär handelt.
Im Falle des Verkaufes an einen Dritten steht den übrigen Aktionären ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Beteiligungen zu. Macht ein Aktionär von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, dehnen sich die Vorkaufsrechte der andern entsprechend aus.
Mit der Uebertragung der Aktien gehen alle mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte und Pflichten gemäss Verträgen und Statuten auf den neuen Erwerber über.
3.2. Von Bedeutung für die vorliegende Streitsache ist zudem die sogenannte tripartite Vereinbarung (Gesuchsantwortbeilage 4). Diese Vereinbarung betreffend Erleichterung der konzerninternen Übertragung von Partnerwerksbeteiligungen und weiteren Verträgen wurde im Jahr 2013 zwischen der L.___ AG, der M.___ AG und der N.___ AG abgeschlossen. In Absatz 4 der Präambel erklären sich die Parteien darin einig, dass konzerninterne Übertragungen die grösstmögliche Privilegierung nach der entsprechenden Partnerwerksvereinbarung erhalten sollen und dass entsprechende Bestimmungen in Partnerwerksvereinbarungen in diesem Sinne zu interpretieren sind. In Ziffer 1.2.3 der Vereinbarung werden konzerninterne Übertragungen definiert. Danach gilt unter weiteren Voraussetzungen jeder Verkauf sowie jede andere Art der Übertragung innerhalb des Konzerns einer Partei als konzerninterne Übertragung, wobei zum Konzern einer Partei diese selbst und sämtliche von ihr direkt oder indirekt effektiv kontrollierten Gesellschaften gehören. Für den Fall, dass eine konzerninterne Übertragung Vorrechte (Vorkaufsrechte) auslöst, sind die Parteien nach Ziffer 2.1.4 weiter verpflichtet, ihre Vorrechte nicht auszuüben bzw. innerhalb ihres Konzerns dafür zu sorgen, dass diese Vorrechte nicht ausgeübt werden. Diese Verpflichtung gilt nach Ziffer 2.1.5 allerdings nur, wenn sämtliche aussenstehenden Partner der Partnerwerksbeteiligung, die von dieser Übertragung betroffen sind, schriftlich und verbindlich erklärt haben, dass sie die bestehenden Vorrechte (Vorkaufsrechte) ebenfalls nicht ausüben.
4. Die Amtsgerichtspräsidentin führte in der Begründung ihres Entscheides aus, es gehe darum, dass die Gesuchsgegnerin ihre Aktien der J.___ an ihre Schwestergesellschaft K.___ SA ([...]) zu übertragen beabsichtige. Die geplante Transaktion erfülle die Voraussetzung gemäss Art. 6 der Gründungsurkunde, welche die Übertragung der Beteiligung von der Muttergesellschaft an eine Tochtergesellschaft und umgekehrt privilegiere, nicht offensichtlich. Der Wortlaut spreche gegen die Gesuchsgegnerin. Es sei auf dem Weg der Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vertragsparteien ausschliesslich die Übertragung von Beteiligungen zwischen Müttern und Töchtern hätten privilegieren wollen, oder ob auch Übertragungen unter Schwestergesellschaften darunter fallen würden. Für eine abschliessende Vertragsauslegung sei nicht allein auf den Wortlaut abzustellen. Im jetzigen Zeitpunkt könne keine abschliessende Aussage gemacht werden. Der Einwand der Gesuchstellerin gegen die geplante Transaktion sei unter diesen Umständen nicht von vornherein abwegig. Die Beantwortung dieser Frage sprenge den Rahmen eines Summarverfahrens. Die Frage sei im ordentlichen Prozess zu klären. Zu der von der Gesuchsgegnerin angerufenen tripartiten Vereinbarung (Gesuchsantwortbeilage 4) führt die Amtsgerichtspräsidentin aus, diese sei zwischen den Müttern der hiesigen Parteien abgeschlossen und binde diese rechtlich nicht direkt. Zudem müsse die übertragungswillige Partei nach Ziff. 2.1.5 der tripartiten Vereinbarung von sämtlichen nicht daran beteiligten Partnern schriftliche, verbindliche Erklärungen darüber einholen, dass diese auf ihre Vorrechte verzichten würden. Darauf gehe die Gesuchsgegnerin überhaupt nicht ein und lege auch keine solchen Erklärungen ins Recht.
5. Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, die von ihr beabsichtigte Übertragung ihrer J.___-Aktien auf K.___ sei eine konzerninterne Übertragung im Rahmen einer Reorganisation des A.___-Konzerns. Eine solche konzerninterne Übertragung sei unter dem Gründungsvertrag zulässig und löse keine Vorkaufsrechte aus. Zudem sei zwischen dem A.___- und dem B.___-Konzern vertraglich vereinbart worden, dass bei konzerninternen Übertragungen (wie der vorliegend geplanten) erforderliche Zustimmungen erteilt würden. Eine positive Hauptsachenprognose sei somit nicht glaubhaft gemacht, wovon auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgehe, wenn sie die Position der Gesuchstellerin bloss als "nicht von vornherein abwegig" ansehe. Dies sei offensichtlich nicht ausreichend, um vorsorgliche Massnahmen zu Lasten der Gesuchsgegnerin zu erlassen.
Zudem habe die Gesuchstellerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargetan. Dem angefochtenen Urteil lasse sich auch nicht entnehmen, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht wäre.
6. Die Gesuchstellerin wendet dagegen in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen ein, sie sei nach Art. 6 Abs. 2 des Gründungsvertrags vorkaufsberechtigt. Sowohl die geplante konzerninterne Aktienübertragung von der Gesuchsgegnerin auf die K.___ als auch der geplante indirekte Aktienverkauf an aussenstehende Drittinvestoren würden einen Vorkaufsfall auslösen. Die Gesuchsgegnerin drohe, ihre Vorkaufsrechte zu missachten, indem sie die genannten Transaktionen vornehmen wolle, ohne vorhergehend ein Vorkaufsrechtsverfahren durchzuführen. Sie habe ihren Verfügungsanspruch sowie den ihr drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mindestens im Sinne von Art. 261 ZPO glaubhaft gemacht. Mehr werde für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht verlangt.
7. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages müssen die anderen Aktionäre einer Übertragung der Aktien zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft zustimmen. Eine Übertragung der Aktien auf eine Schwestergesellschaft ist von diesem Wortlaut nicht erfasst. Die Gesuchsgegnerin bringt dazu vor, eine Übertragung der Aktien an eine Schwestergesellschaft könne nach dem Gründungsvertrag auch indirekt erreicht werden, indem zuerst eine Übertragung an die gemeinsame Muttergesellschaft stattfinde und danach eine Übertragung von dieser an deren andere Tochtergesellschaft. Sie vertritt die Auffassung, es gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb die Parteien des Gründungsvertrags die direkte Übertragung an eine Schwestergesellschaft als Verkauf an einen Dritten i.S.v. Art. 6 Abs. 2 des Gründungsvertrags angesehen haben sollen. Diese Auffassung hat etwas für sich. Auf der anderen Seite steht es Vertragsparteien frei, zu vereinbaren, was sie wollen, ohne dass es dafür einen guten und ersichtlichen Grund gibt. Zudem stellt sich schon die Frage, wieso die Parteien nicht einfach den Begriff «konzerninterne Übertragung» verwendet haben, wie sie es in der tripartiten Vereinbarung ja auch getan haben, wenn sie sämtliche Aktienübertragungen innerhalb eines Konzerns ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien hätten zulassen wollen. Gegenüber einer solchen Formulierung erscheint die verwendete doch sehr umständlich. Gerade dieser Umstand ist als Hinweis darauf zu werten, dass die Parteien genau das gemeint haben, was sie gesagt bzw. schriftlich festgehalten haben. Die Parteien des Gründungsvertrages waren allesamt geschäftserfahrene Organisationen, die alle auf eine umfassende juristische Beratung zurückgreifen konnten. Die Umschreibung «Uebertragung der Aktien eines Aktionärs an eine Unternehmung, an welcher er massgebend beteiligt ist, oder an eine solche, welche an ihm massgebend beteiligt ist» hat eine andere Bedeutung als der Begriff «konzerninterne Übertragung». Die einschränkende Bedeutung der verwendeten Formulierung kann den Parteien des Gründungsvertrages nicht entgangen sein. Allein der Umstand, dass kein vernünftiger Grund für die getroffene Vereinbarung ersichtlich ist, rechtfertigt es nicht, vom klaren Wortlaut des Gründungsvertrages abzuweichen. Allenfalls wird es der Gesuchsgegnerin im ordentlichen Verfahren gelingen, aufzuzeigen, inwiefern der Vertragstext nicht den wirklichen Willen der Vertragsparteien wiedergibt. Im vorliegenden Summarverfahren jedenfalls legt sie nicht dar, welche andere Auslegungsmethode zu einem anderen Ergebnis führen würde. Zusammenfassend und in Präzisierung des angefochtenen Urteils ist demnach festzuhalten, dass in ausreichendem Mass glaubhaft gemacht ist, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages den übereinstimmenden Willen der Parteien zum Ausdruck bringt und eine Übertragung der Aktien auf eine Schwestergesellschaft nach dieser Bestimmung nicht privilegiert ist.
8. Die Gesuchsgegnerin beruft sich weiter auf die tripartite Vereinbarung. Diese Vereinbarung betreffend Erleichterung der konzerninternen Übertragung von Partnerwerksbeteiligungen und weiteren Verträgen wurde im Jahr 2013 zwischen der L.___ AG, der M.___ AG und der N.___ AG abgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde die tripartite Vereinbarung von den Müttern der Parteien des vorliegenden Verfahrens abgeschlossen und ist deshalb für letztere auch nicht verbindlich. Wieso die Gesuchstellerin durch die tripartite Vereinbarung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden soll, zeigt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsschrift nicht auf. Vielmehr ist es so, wie sie in BS 21 selbst ausführt, dass die N.___ AG verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Zustimmungen zu den konzerninternen Übertragungen erteilt werden. Die B.___ AG hingegen wird durch die tripartite Vereinbarung nicht verpflichtet. Schliesslich legt die Gesuchsgegnerin auch keine schriftlichen Erklärungen der aussenstehenden Partner der davon betroffenen Partnerwerksbeteiligung – also der anderen Aktionäre der J.___ AG – nach Ziffer 2.5.1 vor, wonach diese auf die Ausübung der bestehenden Vorrechte verzichten. Hingegen bestreitet sie, dass derartige Vorrechte überhaupt bestehen. Darauf wird sogleich zurückzukommen sein.
9. Das angefochtene Urteil basiert auf der Überlegung, dass die fehlende Übertragbarkeit der Aktien nach Art. 6 Absatz 1 des Gründungsvertrages ein Vorkaufsrecht nach Absatz 2 dieser Bestimmung auslöst. Dies wird im angefochtenen Urteil zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber durch die wiederholte Bezugnahme auf die Argumentation der Gesuchstellerin. Auch der Gesuchsgegnerin ist diese Folgerung nicht entgangen, wenn sie ausführt, die geplante konzerninterne Übertragung der J.___-Aktien auf die K.___ sei zulässig und löse keinen Vorkaufsfall aus (BS 9). Sie räumt zwar ein, es gebe im Gründungsvertrag keine vertragliche Definition des «Verkaufs an einen Dritten» und behauptet ersatzweise, es könne auf die gesetzliche Regelung des Vorkaufsrechts nach Art. 216c OR abgestellt werden. Wieso nicht jede Aktienübertragung, die nicht nach Absatz 1 privilegiert ist, einen Vorkaufsfall auslöst, legt sie jedoch nicht dar. Ein Verständnis des Gründungsvertrages, wonach dessen Parteien die Absicht gehabt haben, den Kreis der Partner selbst zu bestimmen, ist naheliegend. Dass Art. 6 dem Zweck dient, Aktienübertragungen der Kontrolle der ursprünglichen Aktionäre zu unterstellen und Ein- und Austritte nur zuzulassen, wenn alle Gründungsmitglieder zustimmen und ihr Vorkaufsrecht ausüben können, wie die Gesuchstellerin ausführt, ist plausibel. Dementsprechend haben sie in Art. 6 des Gründungsvertrages ein Veto- und ein Vorkaufsrecht vereinbart. Der in den beiden ersten Absätzen des Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages festgehaltene Grundsatz besagt denn auch, dass die Aktien der Gesellschaft J.___ nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre übertragbar sind. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gründungsparteien vereinbart haben, dass jede Aktienübertragung, die nicht zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft erfolgt und deshalb eine Ausnahme nach dem dritten Satz von Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages darstellt, einen Vorkaufsfall auslöst. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zum Vorkaufsrecht nach Art. 216c OR gehen daher an der Sache vorbei. Ohnehin geht es hier um mehr und etwas anderes als bloss um die Übertragung eines Grundstücks.
10. Zusammenfassend ist es daher glaubhaft, dass der Gesuchstellerin ein Vorkaufsrecht und damit auch ein Vorrecht im Sinne der tripartiten Vereinbarung zusteht. Dieses Vorkaufsrecht ist ein Vorrecht, welches Verzichtserklärungen der übrigen Partner bedingt. Ein Verfügungsgrund bzw. eine positive Hauptsachenprognose ist demnach gegeben. Die Gesuchsgegnerin ist nicht bereit, der Gesuchstellerin (und den übrigen Gesellschafter) die Ausübung dieses Vorkaufsrechts zu ermöglichen. Vielmehr will sie ihre Aktien der J.___ AG an die K.___ SA übertragen. Das Vorkaufsrecht ist jedoch auf Realerfüllung gerichtet. Sind die Aktien einmal übertragen, kann das Vorkaufsrecht nicht mehr ausgeübt und die Übertragung auf die K.___ SA nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Vorkaufsrecht ist in Bezug auf diese Übertragung unwiderruflich dahingefallen und die bisherigen Aktionäre können darauf keinen Einfluss mehr nehmen. Anders als die Gesuchsgegnerin ausführt, bleiben die Verhältnisse im Aktionariat der J.___ eben gerade nicht unverändert. Dass der Gesuchstellerin aus der Übertragung der Aktien, die in Missachtung ihres Vorkaufsrechts erfolgt, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist derart offensichtlich, dass es die Vorderrichterin versäumt hat, dies ausdrücklich festzuhalten. Dies ändert indessen nichts daran, dass eine Nachteilsprognose glaubhaft gemacht ist.
11. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9‘000.00 sind bei diesem Ausgang von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschädigung im geltend gemachten Umfang von CHF 9‘756.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9‘756.70 zu bezahlen.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 9‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller