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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.11.2016 ZKBER.2016.84

14 novembre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,381 parole·~7 min·2

Riassunto

Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Widerrechtliche Landbesitzergreifung)

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

beide vertreten durch Advokat Ivo Corvini,

Berufungskläger

gegen

Einwohnergemeinde C.___,   

Berufungsbeklagte

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Widerrechtliche Landbesitzergreifung)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind als Erbengemeinschaft des D.___ sel. Gesamteigentümer des Grundstücks GB [Ort] Nr. [...]. Die Einwohnergemeinde C.___ hat im Rahmen eines Strassenausbaus einen Teil von rund 13 m2 dieser Parzelle in Anspruch genommen.

2.1 Am 22. Juli 2016 reichten A.___ und B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen die Einwohnergemeinde C.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein und verlangten, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich die Strassenbauarbeiten auf der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] einzustellen. Ferner sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich das für die Strassenbauarbeiten in Anspruch genommene Terrain auf der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] wieder in den ursprünglichen Zustand herzustellen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

2.2 Mit Stellungnahme vom 18. August 2016 schloss die Gesuchsgegnerin auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 26. September 2016 trat der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein auf das Gesuch um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht ein. Die Parteikosten schlug er wett und auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 den Gesuchstellern.

4.1 Dagegen erhoben die Gesuchsteller (von nun an: Berufungskläger) am 7. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangten, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, unverzüglich das für die Strassenbauarbeiten in Anspruch genommene Terrain der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] wieder in den ursprünglichen Zustand herzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Fällung eines Sachurteils an die Vorinstanz zurück zu weisen. U.K.u.E.F.

4.2 Die Gesuchsgegnerin (von nun an: Berufungsbeklagte), welcher Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Im Berufungsverfahren können Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die von den Berufungsklägern erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden Nrn. 4 und 6 sind unzulässige unechte Noven.

2. Gemäss Art. 257 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO darf nicht gewährt werden, wenn der Beklagte substantiierte und schlüssige Einwendungen vorbringt, welche die richterliche Überzeugung zu erschüttern vermögen und vom Kläger nicht sofort widerlegt werden können (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).

3.1 Der Vorderrichter erachtete die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen für nicht gegeben. Er erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Mit Hinweis auf ein Urteil der Schätzungskommission vom 18. Juni 2012 behaupte die Gesuchsgegnerin substantiiert, der Erwerbspreis für den streitbetroffenen Teil des Grundstücks GB [Ort] Nr. [...] sei bereits klar bzw. von zuständiger Stelle festgelegt worden. Damit widerspreche sie den Vorbringen der Gesuchsteller, ohne dass diese sich zu der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und speziell zu dieser Behauptung nochmals hätten vernehmen lassen. Damit bestehe bezüglich der überaus wesentlichen Frage, ob ein Übernahmepreis gültig festgesetzt und damit die Voraussetzungen für den Übergang der Eigentumsrechte erfüllt seien, kein liquider Sachverhalt.

3.2 Die Berufungskläger, welche sich auf ihr Eigentum berufen, rügen zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes: Die Vorinstanz verkenne, dass es für die Frage des Eigentumsübergangs nicht allein von Bedeutung sei, ob eine Entschädigung bzw. ein Übernahmepreis festgesetzt worden sei. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehre sei entscheidend, ob die Bezahlung der Entschädigung erfolgt sei oder nicht. Vorliegend sei erstellt, dass die Berufungsbeklagte den Berufungsklägern oder ihrem Rechtsvorgänger nie einen Übernahmepreis oder eine Enteignungsentschädigung bezahlt habe. Es liege ein unbestrittener und im Übrigen auch sofort beweisbarer Sachverhalt i.S.v. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Unbestritten sei, dass die Berufungskläger Eigentümer der gesamten Parzelle GB [Ort] Nr. [...] inklusive des von der Berufungsbeklagten zur Strasse ausgebauten Teilstücks seien. Ferner sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte einen Teil von Parzelle GB [Ort] Nr. [...] ohne Erlaubnis der Berufungskläger baulich beansprucht habe. Die Rechtslage sei aufgrund der Lehre und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) klar. Als Folge der ungerechtfertigten baulichen Einwirkung der Berufungsbeklagten auf einem Teil des Grundstücks der Berufungskläger stehe ihnen u.a. die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) offen.

4. Wie die Berufungskläger zu Recht ausführen, ist unbestritten, dass das Eigentum (und auch der Besitz) am streitbetroffenen Teil der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] noch nicht an die Berufungsbeklagte übergegangen ist und folglich die Berufungskläger Eigentümer dieser Parzelle sind und als solche ihre Rechte gemäss Art. 641 ZGB geltend machen können. Die Rechtslage ist klar. Dennoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. Dies aus nachstehenden Gründen:

5.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Kläger bzw. Gesuchsteller muss ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) an der Prozessführung aufweisen. Das schutzwürdige Interesse oder das Rechtsschutzinteresse muss bereits im Zeitpunkt der Prozesseinleitung vorliegen. Nur wer aus dem materiellen Recht ein Interesse am Führen eines Prozesses hat, soll ihn auch führen dürfen. Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 59 N 5 ff.).

5.2 Den Berufungsklägern fehlte es bereits vor Vorinstanz an einem Rechtsschutzinteresse zur Führung des vorliegenden Prozesses. Sie verlangen die Wiederherstellung des für die Strassenbauarbeiten in Anspruch genommenen Teils der Parzelle GB [Ort] Nr. [...]. Von den Berufungsklägern wird nicht bestritten, dass für das fragliche Terrain rechtskräftige Erschliessungs- und Beitragspläne vorliegen. Auch wenn die Eigentumsrechte bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht auf die Berufungsbeklagte übergegangen sind und kein vorzeitiger Besitzesübergang stattgefunden hat, so steht fest, dass das Eigentum an die Berufungsbeklagte übergehen wird. Die Berufungskläger haben somit kein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung des für die Strassenbauarbeiten in Anspruch genommenen Teils der Parzelle GB [Ort] Nr. [...]. Offensichtlich liegt der Zweck des vorliegenden Verfahrens für die Berufungskläger einzig und alleine darin, den Quadratmeterpreis in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in die Höhe zu treiben. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.

6.1 Aufgrund des Gesagten ist der Vorderrichter im Ergebnis auf die Klage zu Recht nicht eingetreten.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen. Diese betragen CHF 1‘000.00 und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat sich vor Obergericht nicht vernehmen lassen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_957/2016).

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