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Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.11.2016 ZKBER.2016.82

22 novembre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,481 parole·~7 min·2

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht Zivilkammer

Urteil vom 22. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren. Im Rahmen einer vom Amtsgerichtspräsidenten am 18. März 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung hatte sich der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je CHF 920.00, zuzüglich Kinderzulagen, für die drei der Ehefrau zugeteilten Kinder und von CHF 1‘300.00 für die Ehefrau selber verpflichtet. Am 11. Mai 2016 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Noch vor der Einigungsverhandlung verliess die Ehefrau im Einverständnis mit dem Ehemann am 7. Juli 2016 die Schweiz und zog mit den Kindern zurück in ihr Heimatland USA.

Der Amtsgerichtspräsident erliess am 22. Juli 2016 folgende Verfügung:

… B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 an den Unterhalt der drei Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 920.00 zu bezahlen. B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 590.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 gilt bis zum Vorliegen der Belege der Ehefrau zu ihren regelmässigen Ausgaben (Wohnkosten, Auslagen für Krankenversicherung etc.) und zu ihrem Einkommen, jedoch längstens bis 31. Januar 2017. Nach Vorliegen der Unterlagen gemäss Ziffer 4 wird der Unterhaltsbeitrag in Ziffer 3 überprüft. … … …

Auf Verlangen der Vertreterin der Ehefrau stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 19. September 2016 die «Begründung der Ziffern 2 bis 7, inkl. Berichtigung von Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2016» zu. Die berichtigte Ziffer 3 der Verfügung formulierte er dabei wie folgt:

«B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 920.00 zu bezahlen».

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 3 der Verfügung aufzuheben und den Ehegattenunterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens weiterhin auf mindestens CHF 1‘300.00 festzulegen. Der Ehemann reichte innert der ihm für die Berufungsantwort angesetzten Frist eine «Berufungsantwort und Anschlussberufung» ein. Er stellt dabei die Rechtsbegehren, die Berufung abzuweisen und den Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. August 2016 auf CHF 590.00 festzulegen. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 unter Hinweis auf Art. 314 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort.

3. Über die Streitsache kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren. Solche vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren erlassen (Art. 276 Abs. 1 i.V. 271 lit. a ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Anschlussberufung unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Auf die vom Ehemann erhobene Anschlussberufung kann deshalb nicht eingetreten werden.

2. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung widerspreche der von der Vorinstanz im Rahmen der Begründung vorgenommenen Berechnung. Bereits aus diesem Grund sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

Das Dispositiv der den Parteien zunächst eröffneten Verfügung widerspricht in der Tat der nachträglichen Begründung des Amtsgerichtspräsidenten. Diese Begründung beinhaltet aber ausdrücklich auch eine Berichtigung von Ziffer 3 («Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2016 lautet demnach neu wie folgt»). Mit Zustellung der Begründung wurde den Parteien auch dieser berichtigte Entscheid eröffnet (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Anfechtungsobjekt ist somit nicht mehr die ursprüngliche, sondern die berichtigte Ziffer 3 der Verfügung. Diese enthält einen Unterhaltsbeitrag von CHF 920.00 pro Monat. Die Rüge der Berufungsklägerin stösst daher aus heutiger Sicht ins Leere.

3. Weiter rügt die Berufungsklägerin, der Amtsgerichtspräsident habe ihr im Rahmen der Bedarfsrechnung fälschlicherweise keine Wohnkosten angerechnet.

Es trifft zu, dass der Vorderrichter der Ehefrau keine Wohnkosten anrechnete. Dem Umstand, dass ihr auch in den USA Wohnkosten anfallen werden, trug der Vorderrichter aber durchaus Rechnung: Er befristete nämlich den Unterhaltsbeitrag «bis zum Vorliegen der Belege der Ehefrau zu ihren regelmässigen Ausgaben (Wohnkosten, Auslagen für Krankenversicherung etc.) und zu ihrem Einkommen, jedoch längstens bis 31. Januar 2017». Weiter hielt er fest, dass nach Vorliegen dieser Unterlagen der Unterhaltsbeitrag überprüft werde.

Die Berufungsklägerin stellt diese Regelung nicht in Frage. Es steht ihr denn auch seit dem ersten Tag nach Erlass der Verfügung frei, unter Vorlage der entsprechenden Belege beim Amtsgerichtspräsidenten eine Anpassung der Unterhaltsregelung zu verlangen. Das Rechtsmittelverfahren ist der falsche Weg dazu, dient dieses doch der Überprüfung der angefochtenen Verfügung und nicht der Abänderung infolge veränderter Verhältnisse oder anderer Erkenntnisse aufgrund neuer Belege. Auch diese Rüge der Ehefrau ist deshalb unbegründet.

4.1 Der Amtsgerichtspräsident ermittelte in analoger Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einen monatlichen Bedarf von Ehefrau und Kindern von CHF 3‘525.00 (ohne Wohnkosten). Ausgehend von einem gegenüber der Schweiz geringeren Lebensstandard in Amerika von 70 % reduzierte er sodann diesen Bedarf um 30 % auf CHF 2‘467.00. Ebenso verminderte er die gerichtsübliche Unterhaltsquote für Ehefrau und Kinder von 67 % im gleichen Verhältnis auf 47 %. Als Gesamtunterhaltsbeitrag für Ehefrau und Kinder resultierte sodann ein Betrag von gerundet CHF 3‘680.00, was zu einem Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von CHF 920.00 führte.

4.2 Die Berufungsklägerin erachtet die Reduktion ihres Bedarfs aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten als nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei aber, dass der Vorderrichter die Unterhaltsquote von zwei Dritteln ebenfalls um 30 % reduzierte mit dem Ergebnis, dass sie bloss 47 % des Überschusses erhalte. Diese Überschussverteilung sei unangemessen und widerspreche dem Ziel, beiden Ehegatten den in etwa gleichen finanziellen Spielraum zu ermöglichen.

Der Einwand der Berufungsklägerin ist begründet. Wenn der wegen der Reduktion des Anteils der Ehefrau und Kinder frei werdende Betrag (30 % von zwei Dritteln beziehungsweise 20 %) vollumfänglich dem Ehemann zugewiesen wird, erhält dieser unter dem Strich einen überproportionalen Anteil am Überschuss. Um den Überschuss den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten entsprechend zu verteilen muss auch dieser Rest von 20 % im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden (ein Drittel und 70 % von zwei Dritteln). Und beim erneut verbleibenden Rest ist wiederum gleich zu verfahren, bis alles aufgeteilt ist. Unter dem Strich resultiert bei dieser Vorgehensweise eine Verteilung des Überschusses im Verhältnis 58 % zu Gunsten von Ehefrau und Kindern und 42 % zu Gunsten des Ehemannes.

4.3 Ausgehend von der Berechnungstabelle des Amtsgerichtspräsidenten ist der Überschuss von CHF 2‘578.00 somit zu gerundet CHF 1‘495.00 der Ehefrau zuzuweisen. Ihr Anspruch beläuft sich damit auf CHF 3‘962.00 (CHF 2‘467.00 Bedarf und CHF 1‘495.00 Überschussanteil). Nach Abzug der Kinderalimente von total CHF 2‘760.00 (3 x 920.00) verbleibt ein Betrag von CHF 1‘200.00, den der Ehemann der Ehefrau als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5. Die Kosten des Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien ist gleich wie bei der Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Anschlussberufung von B.___ wird nicht eingetreten.

2.    In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.___ wird Ziffer 3 der berichtigten Verfügung vom 22. Juli 2016 aufgehoben.

3.    Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2016 lautet neu wie folgt: B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen.

4.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-      Rechtsanwältin Stephanie Selig: CHF 1‘301.60;

-      Rechtsanwältin Ida Salvetti: CHF 1‘123.75.

Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Stephanie Selig im Umfang von CHF 342.40 und von Rechtsanwältin Ida Salvetti im Umfang von CHF 307.80, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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