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Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.10.2016 ZKBER.2016.81

13 ottobre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,078 parole·~5 min·2

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 13. Oktober 2016

Es wirken mit:

Oberrichterin Jeger, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kamber    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___  

Berufungskläger

gegen

B.___  

vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,    

Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung / Revision

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 19. August 2014 hob Rechtsanwalt Roland Winiger namens von A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren an. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. November 2014 schlossen die Parteien eine erste Teilkonvention. Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich für weitere Konventionsverhandlungen sistiert gewesen war, einigten sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2016 auf eine ergänzende Vereinbarung über die übrigen Nebenfolgen der Scheidung. Nach der Anhörung des älteren Kindes der Parteien fällte die Amtsgerichtsstatthalterin am 13. Juni 2016 das Scheidungsurteil. Darin schied sie die Ehe der Parteien, regelte die elterliche Sorge und die Obhut über die beiden Kinder und genehmigte in Bezug auf die übrigen Nebenfolgen der Scheidung die am 10. November 2014 abgeschlossene Teilkonvention und die ergänzende Vereinbarung vom 14. April 2016.

2.1 Gegen das begründete Urteil erhob A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) am 22. September 2016 fristgerecht Berufung an das Obergericht. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

Vom Nettoerlös des Miteigentums an Grundbuch [...] [...] werden zuerst die Schulden an Frau C.___ samt Zinsen bezahlt. Der Rest steht meiner Ex-Frau zu.

Die monatliche Frauenalimente beträgt nicht 850Fr. sondern 550Fr.

Die 9‘700Fr. werden mit den laufenden Alimenten in Abzug gebracht.

2.1 Zur Begründung trägt der Berufungskläger vor, er sei in der Gerichtsverhandlung vom 14. April 2016 unter Druck gesetzt worden. Herr Orfei habe gesagt, wenn er nicht unterschreibe, gehe das Ganze noch viel schlimmer aus für ihn. Er habe eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht gegen den Richter Orfei. Die folgenden Sachverhalte seien falsch: Das Miteigentum an Grundbuch [...] [...] sei in den ganzen vier Jahren nicht Bestandteil der Scheidung gewesen. In der Vereinbarung stehe nicht, dass der Nettoerlös der Betrag nach Abzug der Schulden an Frau C.___ sei, wie ihm dies sein damaliger Anwalt Herr Winiger zugesichert habe. Weiter seien die Angaben, dass seine Ex-Frau CHF 2‘000.00 pro Monat verdiene, falsch. Für die abgegoltenen Frauenalimente seien CHF 9‘700.00 zu viel abgezogen worden.

3. Die vom Berufungskläger beanstandeten Punkte des Urteilsdispositivs hat die Amtsgerichtsstatthalterin entsprechend der ergänzenden Vereinbarung vom 14. April 2016 genehmigt. Sie hat mit anderen Worten genehmigt, was ihr vom Berufungskläger vorgelegt und damit von ihm beantragt wurde. Der Berufungskläger ist demnach durch die angefochtenen Urteilspunkte gar nicht beschwert, da diese seinen Anträgen entsprechen. Anzufügen ist, dass der Berufungskläger auch in der Zeit zwischen der Verhandlung vom 14. April 2016 und dem 13. Juni 2016, als das Urteil gefällt wurde, keinen Antrag gestellt hat, die ergänzende Vereinbarung vom 14. April 2016 sei nicht zu genehmigen. Der Sache nach macht der Berufungskläger indessen ohnehin einen Willensmangel geltend, wenn er vorbringt, er sei unter Druck gesetzt worden, die Vereinbarung zu unterschreiben. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann jedoch nicht mit Berufung geltend gemacht werden. Vielmehr ist ein gerichtlicher Vergleich nach Art. 328 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mittels Revision anzufechten (Dieter Freiburghaus / Susanne Ahfeldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 328 N 25). Die Berufung ist daher im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.

4.1 Das eingereichte Rechtsmittel wird daher als Revision entgegengenommen und behandelt. Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Berufungsklägers, er sei unter Druck gesetzt worden, lediglich darauf stützt, dass der Amtsgerichtspräsident gesagt haben soll, das Ganze gehe für ihn noch schlimmer aus, wenn er die Vereinbarung nicht unterschreibe. Auch die am 22. April 2016 eingereichte Aufsichtsbeschwerde enthält dazu nicht mehr. In dieser wirft der Berufungskläger dem Amtsgerichtspräsidenten in erster Linie vor, mit seinen Vorbringen nicht gehört und ungebührlich behandelt worden zu sein. Der besagte Hinweis des Amtsgerichtspräsidenten hingegen bewegt sich im Rahmen dessen, was in Vergleichsgesprächen üblich ist. Ohnehin ist es sachlich richtig und im Interesse der Parteien, wenn sich die richterliche Leitung der Vergleichsgespräche am mutmasslichen Prozessausgang orientiert. Zudem legt der Berufungskläger in keiner Weise dar, dass und wieso er im Urteilsfalle besser gefahren wäre. Dafür genügt es nicht, lediglich die eigene Sicht des Sachverhaltes und das gewünschte Prozessergebnis vorzutragen.

4.2 Entscheidend ist aber, dass der Berufungskläger in der Verhandlung vom 14. April 2016 anwaltlich vertreten war. Es ist gerade die Aufgabe eines Rechtsvertreters, die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und einem allfälligen Vergleichsdruck durch das Gericht zu widerstehen. Im vorliegenden Fall fällt als anwendbarer Willensmängeltatbestand einzig die Furchterregung nach Art. 29 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht. Diese Bestimmung verlangt indessen eine gegründete Furcht, durch welche der Bedrohte widerrechtlich zur Eingehung des Vertrags bestimmt worden ist. Dabei muss das angedrohte Übel nach Art. 30 Abs. 1 OR eine nahe und erhebliche Gefahr für Leib, Ehre oder Vermögen darstellen. Ein derartiges Übel ist weder ersichtlich noch wird ein solches vom Berufungskläger geltend gemacht. Es ist eigentlich auch nicht vorstellbar, dass ein Amtsgerichtspräsident auf so massive Weise auf die Vergleichsgespräche führenden Parteien einwirkt, hat er selbst ja kein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses. Schliesslich behauptet nicht einmal der Berufungskläger, der Amtsgerichtspräsident habe ihm gedroht, ein widerrechtliches Urteil zu fällen. Eine Drohung mit einer erlaubten Handlung wird indessen nur berücksichtigt, wenn die Notlage des Betroffenen benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen (Theo Guhl / Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 17 N 15 f.; Art. 30 Abs. 2 OR). Auch letzteres wird vom Berufungskläger nicht dargetan. Es erscheint denn auch kaum denkbar, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, welcher auch dem Obergericht bekannt ist, dabei mitgewirkt und sich nicht widersetzt hätte, wenn der Amtsgerichtspräsident dem Berufungskläger sachlich unbegründete, übermässige Zugeständnisse hätte abnötigen wollen. Das Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet und kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden (Art. 330 ZPO).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 Schaller

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