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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.12.2016 ZKBER.2016.80

8 dicembre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,955 parole·~10 min·2

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 8. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,    

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,    

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien leben seit 2005 getrennt. Sie haben die gemeinsame Tochter, C.___, geb. [...] 2004. Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. März 2006 wurde der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulage und jener für die Ehefrau auf CHF 3‘800.00 festgesetzt. Im Rahmen des von der Ehefrau im Jahre 2008 angehobenen Ehescheidungsverfahrens, das später wieder zurückgezogen worden ist, wurde am 15. Dezember 2008 der monatliche Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage erhöht. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau wurde für die Zeit ab Hausverkauf auf CHF 3‘915.00 festgelegt. Die bereits mit Urteil vom 15. März 2006 angeordnete Bestimmung, dass der Ehemann der Ehefrau die Hälfte der ihm ausbezahlten Boni zu bezahlen hat, wurde bestätigt.

2. Am 16. September 2015 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. März 2016 stellte die Ehefrau für die Dauer des Verfahrens den Antrag, die Verfügungen vom 15. Dezember 2008 und 15. März 2006 seien in dem Sinne zu bestätigen, als der Ehemann für C.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 und für sie persönlich von CHF 3‘915.00 zu bezahlen habe. Die Anordnung, wonach der Ehemann ihr die Hälfte des ihm ausbezahlten Bonus zu bezahlen habe, sei ebenfalls zu bestätigen. Am 7. September 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1.      […]

2.      Die vorsorglichen Massnahmen gemäss der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 15.12.2008, wonach der Ehemann für die Dauer des Verfahrens:

für C.___ CHF 1‘800.00 monatlich im Voraus;

für die Ehefrau CHF 3‘915.00 im Voraus;

für die Ehefrau die Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus,

zu bezahlen hat, werden bestätigt.

3.      […].

3. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 2 der Verfügung vom 7. September 2016 sei aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren:

«Für die Dauer des Verfahrens hat der Ehemann der Ehefrau für die Tochter C.___ gemäss Verfügung vom 15.12.2008 weiterhin monatlich im Voraus Fr. 1‘800.00 zu bezahlen.

Mit Wirkung ab 16.9.2016 hat die Ehefrau für die Dauer des Verfahrens keinen Anspruch mehr auf persönliche Unterhaltsbeiträge und keinen Anspruch mehr auf die Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus.»

Eventualiter: «Mit Wirkung ab 16.9.2016 hat der Ehemann der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen, maximal jedoch von Fr. 1‘200.00 zu bezahlen. Die Ehefrau hat keinen Anspruch mehr auf die Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus.»

Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

4. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da es dem Berufungskläger bezüglich des Unterhaltsbeitrages an die Tochter an der Beschwer fehle und da es unzulässig sei, rückwirkend die Aufhebung einer Unterhaltspflicht zu verlangen.

1.2 Mit seinen Berufungsanträgen hat der Berufungskläger nicht eine «Festsetzung» der Unterhaltsbeiträge sondern eine Aufhebung bzw. «Neuformulierung» von Ziffer 2 der Verfügung vom 7. September 2016 verlangt. Hätte er beim Antrag auf Neuformulierung den Unterhaltsbeitrag an die Tochter nicht erwähnt, hätte man davon ausgehen müssen, er beantrage eine Aufhebung des Kindesunterhaltsbeitrages, was er eben nicht gewollt hat. Im Weitern tangiert die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag gegebenenfalls rückwirkend aufgehoben werden kann, nicht das Eintreten sondern die materielle Begründetheit. Mit dem Nichteintretensantrag in diesem Punkt (Unzulässigkeit der Rückwirkung) wird jedoch klar, dass die Ehefrau davon ausgeht, dass die Berufungsanträge des Ehemannes insofern einen Verschrieb darstellen, als er die «Neuformulierung» von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 16. September 2016 verlangt. Aus den bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren sowie aus der Berufungsbegründung geht deutlich hervor, dass der Berufungskläger für die Dauer des Verfahrens und somit ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens der Ehefrau ab 16. September 2015 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen will. Die Rüge der Berufungsbeklagten ist unbegründet und auf die Berufung ist einzutreten.

2.1 Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. März 2006 wurde der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulage und jener für die Ehefrau auf CHF 3‘800.00 zuzüglich der Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus festgesetzt. Im Rahmen des von der Ehefrau im Jahre 2008 angehobenen Ehescheidungsverfahrens, das später wieder zurückgezogen worden ist, wurde am 15. Dezember 2008 der monatliche Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF 3‘915.00 zuzüglich der Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus erhöht. Vorsorgliche Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens durch ein Sach- oder Prozessurteil. Wird die Scheidungsklage abgewiesen oder die Klage oder das gemeinsame Begehren zurückgezogen, fallen folglich die im gleichen Verfahren angeordneten Massnahmen dahin (Annette Spycher in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 276 N 20). Umstritten ist, ob Anordnungen des Eheschutzgerichts, welche in einem Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO abgeändert wurden, nach Rückzug oder Abweisung der Scheidungsklage wieder aufleben (vergl. hiezu Annette Spycher, a.a.O., Art. 271 N 19). In einem neueren Bundesgerichtsentscheid (BGE 137 III 614) wird diese Frage nun dahingehend beantwortet, als dass vorsorgliche Massnahmen trotz Rückzug der Scheidungsklage weitergelten, solange die Parteien getrennt leben und keiner von ihnen beim nunmehr zuständigen Eheschutzgericht eine Abänderung verlangt.

2.2 Die Vorderrichterin nimmt in ihrer Verfügung vom 7. September 2016 Bezug auf die im früheren Ehescheidungsverfahren getroffenen vorsorglichen Massnahmen vom 15. Dezember 2008. Da beide Parteien übereinstimmend die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen als verbindlich erachten (Eingabe der Ehefrau vom 20. April 2016, Eingabe des Ehemannes vom 2. Juni 2016), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Massgeblichkeit der Unterhaltsregelung und es ist auf die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen abzustellen.

3.1 Der Berufungskläger hat am 16. September 2015 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Ehescheidungsklage eingereicht. Anlässlich der Verhandlung vom 17. März 2016 hat die Berufungsbeklagte beantragt, die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen seien zu bestätigen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Zahlungen seit 5 Jahren nicht mehr vorgenommen würden. Als Reaktion auf diesen Antrag hat der Berufungskläger erklärt, es sei nun auf die Zeit nach der Scheidung vorauszuschauen. Die Ehefrau sei bereits jetzt in der Lage, ihren gebührenden Bedarf selbst zu decken. Er habe bis anhin immer gezahlt. Mit Eingabe vom 20. April 2016 hat die Berufungsbeklagte ihren bereits an der Verhandlung vom 17. März 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen gestellten Antrag wiederholt. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 hat der Berufungskläger beantragt, er sei zu verpflichten, für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 16. September 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. Im Weitern sei festzustellen, dass die Ehefrau mit Wirkung ab 16. September 2015 keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat und dass sie keinen Anspruch auf ihm in der Vergangenheit allenfalls ausbezahlte Boni hat.

3.2 Mit Verfügung vom 7. September 2016 hat die Amtsgerichtspräsidentin die vorsorglichen Massnahmen gemäss der Verfügung vom 15. Dezember 2008 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, da keine wesentlichen und dauernden Änderungen eingetreten seien, seien die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen zu bestätigen. Die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau würden sich zurzeit wieder ungefähr gleich wie im Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen Massnahmen per 15. Dezember 2008 präsentieren. Die Ehefrau habe zwar in den Jahren nach Erlass der Verfügung vom 15. Dezember 2008 tatsächlich ein wesentlich höheres Einkommen erzielt, als dies im Dezember 2008 der Fall gewesen sei. Allerdings habe sich ihre Lage im Jahre 2015 wieder massiv verschlechtert. Ab 1. August 2016 sei sie zwar bei [...] angestellt. Hingegen sei noch nicht bekannt, wie hoch der Lohn ausfallen werde. Demnach würden noch keine gesicherten Zahlen über das aktuelle Einkommen der Ehefrau vorliegen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich ihr Lohn im Rahmen des per Ende 2008 erzielten Einkommens bewegen dürfte. Auch beim Bedarf habe sich nichts Wesentliches verändert. Damit seien die Voraussetzungen für eine Abänderung der bestehenden vorsorglichen Massnahmen nicht erfüllt.

4.1 Der Berufungskläger macht geltend, soweit die Vorinstanz ausführe, die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau seien zurzeit wieder wie im Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen Massnahmen per 15. Dezember 2008 werde der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Beim Entscheid vom 15. Dezember 2008 sei die Vorinstanz von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 4‘363.00 und einem Einkommen von CHF 900.00 ausgegangen. In den Jahren 2013 bis 2015 habe die Ehefrau monatlich zwischen mindestens CHF 5‘393.00 und CHF 6‘300.00 verdient. Zwar sei ihr Teilpensum bei der [...] per 31. Oktober 2015 gekündigt worden. Mit Arbeitsbeginn 1. August 2016 habe sie aber zudem einen neuen Arbeitsvertrag mit dem [...] abgeschlossen. Sie werde dort sicher monatlich CHF 4‘032.00 bis CHF 5‘713.00 brutto verdienen.

4.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, es sei korrekt, dass die vorsorglichen Massnahmen vom 15. Dezember 2008 Fortbestand hätten. Es sei jedoch unhaltbar, auf das Einkommen der Jahre 2013 und 2014 abzustellen. Entscheidend seien wenn schon die Einkommenszahlen 2015, allenfalls 2016. Im Jahre 2015 habe sie monatlich netto CHF 5‘193.00 inkl. Kinderzulage verdient. Das Einkommen im Jahre 2016 sei noch ungeklärt.

4.3 Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet und die Argumentation der Berufungsbeklagten ist nicht nachvollziehbar, gesteht sie doch selber ein, dass ihr Einkommen heute (im Jahre 2015) viel höher ist als jenes im Jahre 2008. Vorläufige Unterhaltsregelungen im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren haben eine beschränkte Rechtskraft. Eine Abänderung ist zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert haben (Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2016, Art. 276 N 33f; Urteil des BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016). Die Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sind gegeben. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau für die Dauer des Verfahrens muss neu festgesetzt werden. Nachdem die Vorderrichterin den Anspruch auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte grundsätzlich abgewiesen hat und gar keine Berechnung angestellt hat, ist die Sache zur Festsetzung des konkreten Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte – der Kinderunterhaltsbeitrag ist nicht angefochten – an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Wie hievor dargelegt und von den Parteien nicht in Frage gestellt, haben die am 15. Dezember 2008 ermittelten vorsorglichen Massnahmen auch im hängigen Ehescheidungsverfahren Geltung. Eine Abänderung oder Aufhebung vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft verlangt werden (Sutter-Somm/ Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 35). Erstmals auf das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten vom 17. März 2016 hat der Berufungskläger eine Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau beantragt. Eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau hat demnach frühestens per 17. März 2016 zu erfolgen. In dem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger einen Betrag von CHF 750.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 7. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.    Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 je hälftig zu bezahlen. B.___ hat A.___ an den von ihm geleisteten Kostenvorschuss CHF 750.00 zurückzuerstatten.

4.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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