Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte
betreffend Scheidung auf Klage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 geschieden. Das Urteil lautet in den hier relevanten Ziffern wie folgt:
1. Die am […]1999 vor Zivilstandsamt [...] (Deutschland) geschlossene Ehe ist geschieden.
2. Die Kinder C.___, geb. [...]1999, D.___, geb. [...]2002, und E.___, geb. [...]2003, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter, welche auch zur Hauptsache die Betreuung übernimmt.
3. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden ab Scheidungsdatum vollumfänglich der Mutter gutgeschrieben.
4. Die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 15. Juli 2015 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
4.1. A.___ und B.___ treffen sich alle zwei Wochen, nach dem Besuchswochenende am Mittwochabend um 19.00 Uhr für eine Stunde beim […].
4.2. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gegenüber seinen Töchtern wird grundsätzlich der freien Vereinbarung der Parteien überlassen oder in direkter Absprache mit den mindestens 16 Jahre alten Töchtern geregelt. Die Interessen und Wünsche der Töchter sind angemessen zu berücksichtigen.
Im Streitfall gilt folgende Minimalregel:
A.___ betreut seine Töchter jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr. Weiter betreut er sie je zwei Tage, alternierend an Weihnachten oder Neujahr sowie an Ostern oder Pfingsten. Ausserdem hat er das Recht, seine Töchter während der Schulferien drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist spätestens drei Monate im Voraus anzumelden.
B.___ verpflichtet sich, A.___ über wichtige Entscheide hinsichtlich der Lebensgestaltung sowie Pflege und Erziehung der Töchter zu orientieren. Ausserdem verpflichtet sich B.___, A.___ über wichtige Anlässe (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig, d.h. soweit möglich 14 Tage im Voraus, zu informieren.
4.3. Die Kosten der [Schule], welche C.___ ab dem August 2015 besucht, werden im ersten Jahr gänzlich von B.___ zur Bezahlung übernommen.
Kann C.___ aufgrund ihrer guten schulischen Leistungen die [Schule] auch weiterhin besuchen, beteiligt sich A.___ zur Hälfte an den weiteren Schulkosten. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule aufgrund der Vorbildung in der [Schule].
Der Vater sichert zu, C.___ dadurch zu unterstützen, indem er dem Schulbesuch wohlwollend gegenübersteht und ihr die Bereitschaft zum Besuch einer Familientherapie zusagt.
4.4. Die Parteien vereinbaren die hälftige Aufteilung der während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB.
4.5. Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten wie folgt auseinander:
4.5.1. A.___ bezahlt B.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft
Des Ehescheidungsurteils EUR 22‘571.59 auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto.
4.5.2. A.___ bezahlt B.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des Ehescheidungsurteils CHF 97‘000.00 wie folgt:
- CHF 50‘000.00 von seinem Konto der 3. Säule bei der Migrosbank auf ein von
B.___ noch zu eröffnendes Konto der 3. Säule.
- CHF 47‘000.00 auf ein von B.___ noch zu bezeichnendes Bankkonto.
4.5.3. A.___ ermächtigt B.___, die Konten der Kinder bei der [Bank] Nrn. [...] (C.___), [...] (D.___) und [...] (E.___) zu saldieren und die jeweiligen Guthaben unter ihrem Namen anzulegen und frei darüber zu verfügen.
4.5.4. Im Übrigen wird der heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zur Zeit besitzt. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche insbes. auch ausstehende Unterhaltsbeiträge, als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.
Die seit Februar ausstehenden Kinderzulagen für C.___ von insgesamt CHF 1‘000.00 sind von dieser Saldoklausel ausgenommen.
Die Unterhaltszahlungen sind bis Ende 2014 beglichen.
5. A.___ hat B.___ für die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘750.00 zu bezahlen.
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.
Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
6. A.___ hat B.___ monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Juli 2016
CHF
2‘120.00
vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2020
CHF
700.00
vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2023
CHF
605.00
vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024
CHF
1‘905.00
vom 1. Januar 2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes
CHF
3‘055.00
7. Die in den Ziffern 5 und 6 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Mai 2016 von 100.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals am 1. Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB =
ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (100.6 Punkte)
Die Anpassung der Beträge an den Index erfolgt, wenn und in welchem Umfang sich das Einkommen von A.___ mit der Teuerung entwickelt; er trägt die Beweislast für eine fehlende oder nicht vollständige Ausgleichung seines Einkommens an die Teuerung.
8. Die [Sammelstiftung] für die obligatorische berufliche Vorsorge, [Adresse], wird angewiesen, vom Konto des Ehemannes A.___ (Versichertennummer [...]) den Betrag von CHF 196‘289.35 auf das Konto der Ehefrau B.___ (AHV-Nr: [...]) bei der Freizügigkeitsstiftung der [Bank] (Kundennummer: [...]) zu überweisen.
9. Jede Partei hat die ihr entstandenen Kosten selber zu bezahlen.
10. Die Gerichtskosten von CHF 5‘000.00 sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden einerseits mit dem vom Ehemann geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 verrechnet und andererseits den Parteien wie folgt in Rechnung gestellt:
- A.___ CHF 500.00
- B.___ CHF 2‘500.00.
2. Beide Parteien erhoben fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016. Der Ehemann erhob Berufung gegen Ziffer 5 und 6 und beantragte, der Unterhaltsbeitrag für die Kinder sei auf je CHF 1'326.00 zuzüglich Ausbildungszulage festzusetzen und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 auf CHF 1'349.00, ab 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2023 auf CHF 0.00, ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 auf CHF 468.00 und ab 1. Januar 2025 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung auf CHF 1'343.65 festzusetzen. Die Ehefrau reichte Berufung gegen Ziffer 6 des Urteils ein und beantragte, der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für sie sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020 auf CHF 3'700.00, ab Februar 2020 bis und mit Juli 2023 auf CHF 4'300.00, von August 2023 bis Dezember 2024 auf CHF 4'850.00 und ab Januar 2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes auf CHF 5'400.00 festzusetzen. Mit der Berufungsantwort reichte der Ehemann gleichzeitig Anschlussberufung gegen Ziffer 5 und 6 des Urteils ein und beantragte bezüglich des nachehelichen Unterhalts neu, dieser Betrag sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 auf CHF 1'722.55, ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 auf CHF 69.55, ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 auf CHF 0.00, ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 auf CHF 350.45 und ab 1. Januar 2025 bis zu seiner Pensionierung auf CHF 981.35 festzusetzen. Beide Parteien beantragten die jeweilige Berufung bzw. Anschlussberufung der Gegenpartei abzuweisen.
3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen und zu begründen (Art. 407b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4. Die Parteien stellten in der Folge in verschiedenen Eingaben, teils sich widersprechende und teils über die bei der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehende Anträge. Angesichts der Komplexität des Falles, der geänderten Rechtslage und der zahlreichen Rechtsbegehren wurden die Parteien mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 zu einer Instruktionsverhandlung vor der vollständigen Zivilkammer vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, bis spätestens zwei Wochen vor der Instruktionsverhandlung, also bis 3. November 2017, Belege ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse einzureichen, insbesondere die letzte Steuererklärung und die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, den letzten Lohnausweis und eine aktuelle Lohnabrechnung sowie Belege zu Miete oder Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Krankenkassenbeiträgen, Berufsunkosten und zu weiteren besondere Auslagen einzureichen. Es wurde in Aussicht gestellt, dass die Gelegenheit bestehe, sich anlässlich der Instruktionsverhandlung, abschliessend zu äussern.
5. Am 17. November 2017 fand die Instruktionsverhandlung vor der Zivilkammer statt. Die Parteien stellten abschliessend folgende Anträge:
5.1 Ehefrau
5.1.1 Im Verfahren ZKBER.2016.66:
1. Die Berufung bzw. die mit der Eingabe vom 23. Februar 2017 gestellten Anträge seien abzuweisen.
2. In teilweiser Aufhebung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-
Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei der Berufungskläger zu verpflichten, seinen Kindern
ab 1. Januar 2017 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus zu
bezahlen:
Barunterhalt:
C.___:
bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung:
CHF 1’750.00
D.___:
bis und mit Juli 2019:
CHF 1’600.00
ab August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen Ausbildung:
CHF 1’750.00
E.___:
bis und mit Juli 2019:
CHF 1’600.00
ab August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen Ausbildung:
CHF 1‘750.00
Zudem sei festzuhalten, dass die Ausbildungszulagen zusätzlich zu den vorstehenden Barunterhaltsbeiträgen zu bezahlen sind.
Betreuungsunterhalt:
D.___:
ab Januar 2017 bis und mit Juli 2018:
CHF 1’912.00
E.___:
ab Januar 2017 bis Juli 2018:
CHF 1’912.00
ab August 2018 bis und mit Dezember 2019:
CHF 3’825.00
3. In teilweiser Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Juni 2015 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab Januar 2017 mindestens folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag monatlich im Voraus zu bezahlen:
Januar 2017 bis und mit Dezember 2019:
CHF 1’504.00
ab Januar 2020 bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes:
CHF 5’400.00
4. Eventuell: Für den Fall, dass den Kindern D.___ und E.___ ein geringerer als der beantragte Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau in der Zeit von Januar 2017 bis und mit Dezember 2019 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag entsprechend der Differenz zwischen dem beantragten Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 3’835.00 und dem zugesprochenen Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.1.2 Im Verfahren ZKBER.2016.67 (die falsche Bezifferung der Anträge in der schriftlichen Eingabe, ist nachfolgend berichtigt):
1. Es sei Ziff. 5 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungskläger zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin bzw. Anschlussberufungsbeklagte für die drei Töchter der Parteien folgende Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2017 monatlich im Voraus zu bezahlen:
Für die Tochter C.___ mindestens:
Barunterhalt
CHF 1'750.00
bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung
Für die Tochter D.___ mindestens:
Barunterhalt
bis und mit Juli 2019:
CHF 1’600.00
ab August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen Ausbildung:
CHF 1’750.00
Betreuungsunterhalt von Januar 2017 bis und mit Juli 2018
CHF 1'913.00
Für die Tochter E.___ mindestens:
Barunterhalt
von Januar 2017 bis und mit Juli 2019:
CHF 1’600.00
ab August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen Ausbildung:
CHF 1‘750.00
Betreuungsunterhalt
ab Januar 2017 bis und mit Juli 2018:
CHF 1’912.00
von August 2018 bis und mit Dezember 2019:
CHF 3’825.00
Dabei sei festzuhalten, dass die Ausbildungszulagen in den vorstehenden Beiträgen nicht inbegriffen sind und den Töchtern zusätzlich zustehen.
2. Es sei Ziff. 6 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungskläger zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin bzw. Anschlussberufungsbeklagte ab 1. Januar 2017 folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Voraus zu bezahlen:
ab Januar 2017 bis Dezember 2019:
CHF 1’504.00
ab Januar 2020 bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes:
CHF 5’400.00
3. Eventuell: Für den Fall, dass den Kinder D.___ und E.___ ein geringerer als der beantragte Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau in der Zeit von Januar 2017 bis und mit Dezember 2019 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag entsprechend der Differenz zwischen dem beantragten Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 3’835.00 und dem zugesprochenen Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
4. Es sei die Anschlussberufung des Ehemannes abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.2 Ehemann
Er stellte in beiden Berufungsverfahren folgende, gleichlautende Anträge:
1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 16.6.2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt seien wie folgt abzuändern:
a) Der Ehemann sei zu verpflichten, seinen Kindern folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
aa) ab Rechtskraft der Ehescheidung,
d.h. ab dem 18.8.2016 bis zum 31.12.2016 je Fr. 1’326.— plus AZ
bb) ab 1.1.2017 bis 30.6.2018
Unterhalt C.___ (1999) Fr. 922.— plus AZ
Unterhalt D.___ (2002) Fr. 1‘776.— plus AZ
Barunterhalt Fr. 922.—, Betr.unterhalt Fr. 854.—
Unterhalt E.___ (2003) Fr. 2’203.— plus AZ
Barunterhalt Fr. 922.—, Betr.unterhalt Fr. 1‘281.—
cc) ab 1.7.2018 bis 31.12.2019
Unterhalt C.___ (1999) Fr. 922.— plus AZ
Unterhalt D.___ (2002) Fr. 922.— plus AZ
Unterhalt E.___ (2003) Fr. 3’058.— plus AZ
Barunterhalt Fr. 922.—, Betr.unterhalt Fr 2’136. —
dd) ab 1.1.2020 bis 31.12.2021
Unterhalt C.___ (1999) Fr. 1’186.— plus AZ
Unterhalt D.___ (2002) Fr. 1’186.— plus AZ
Unterhalt E.___ (2003) Fr. 1’186.— plus AZ
ee) ab 1.1.2022 bis 31.12.2024, längstens
bis zum 25. Altersjahr
Unterhalt C.___ (1999) Fr. 1’186.— plus AZ
Unterhalt D.___ (2002) Fr. 1’186.— plus AZ
Unterhalt E.___ (2003) Fr. 1’186.— plus AZ
ff) ab 1.1 .2025, längstens bis zum 25. Altersjahr
Unterhalt D.___ (2002) Fr. 1’186.— plus AZ
Unterhalt E.___ (2003) Fr. 1’186.— plus AZ
Eventualiter nach richterlichem Ermessen.
b) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau folgende Unterhaltsbeiträge i.S. von Art. 125 ZGB zu bezahlen:
aa)
ab Rechtskraft der Ehescheidung, d.h.
ab dem 18.8.2016 bis zum 31.12.2016
Fr
1'722.55
bb)
ab 1.1.2017 bis 30.6.2018
Fr.
1’298.—
cc)
ab 1.7.2018 bis 31.12.2019
Fr.
1’298.—
dd)
ab 1.1.2020 bis 31.12.2021
Fr.
1’574.—
ee)
ab 1.1.2022 bis 31.12.2024
Fr.
771.—
ff)
ab 1.1.2025 bis zur Pensionierung des Ehemannes
Fr.
1’706.—
Eventualiter nach richterlichem Ermessen.
2. Die Anträge der Ehefrau seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des
Ehemannes übereinstimmen.
3. U.K.u.E.F.
6. Im Folgenden werden die Berufungen und die Anschlussberufung gemeinsam behandelt.
II.
1. Angefochten ist ein Ehescheidungsurteil. Das Kindesunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.
2.1 Vorsorgliche Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens durch ein Sach- oder Prozessurteil. Wird das Verfahren durch ein Scheidungsurteil beendet, fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin. Gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO hat das Scheidungsgericht im Entscheid über die Scheidung auch über deren Folgen zu befinden. Legen die Parteien nur bezüglich einzelner Nebenfolgen, nicht aber des Scheidungspunktes ein Rechtsmittel ein, oder wird die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein Separatverfahren verwiesen (Art. 283 Abs. 2 ZPO), oder aber ist für die Teilung der Austrittsleistungen das Versicherungsgericht zuständig (Art. 281 ZPO), so wird die Scheidung früher rechtskräftig als die entsprechende Nebenfolgeregelung. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt hinsichtlich der Weitergeltung vorsorglicher Massnahmen relevant ist. Art. 276 Abs. 3 ZPO «überbrückt» den Zeitraum zwischen Rechtskraft der Scheidung und Rechtskraft der Nebenfolgen, indem die Weitergeltung vorsorglicher Massnahmen vorgesehen wird. Für die Weitergeltung reicht aus, dass jene Nebenfolge, auf die die Massnahme sich bezieht, bisher noch nicht rechtskräftig geregelt wurde (Annette Spycher in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 276 ZPO N 20 ff.).
2.2 Die Parteien haben mit ihren Anträgen vom 11. bzw. 17. August 2016 die Höhe der Unterhaltsbeiträge angefochten. Eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ist nicht verlangt worden. Mit dem obergerichtlichen Urteil sind deshalb die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft dieses Urteils festzulegen. Die erst später beantragte rückwirkende Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (Ehemann) sowie die rückwirkende Anpassung an das geänderte Kindsunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 (Ehefrau) sind daher nicht vorzunehmen, denn auch nach dem 1. Januar 2017 haben die Parteien keinen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Dementsprechend sind die Anträge auf rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge abzuweisen.
3.1 Gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Nicht angefochtene Teile eines Entscheides bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen.
3.2 Die Ehefrau hat lediglich Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 (nachehelicher Unterhalt) angefochten. Nachdem der Konnex zwischen dem Kindesunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt naheliegend ist, muss eine Gesamtbeurteilung stattfinden, dies insbesondere, da der Ehemann sämtliche Unterhaltsbeiträge angefochten hat.
4. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen und zu begründen. Die Parteien wurden also mit andern Worten darauf hingewiesen, dass die neuen Anträge nur insofern begründet werden können, als sie mit der geänderten Rechtslage im Zusammenhang stehen. Die von beiden Parteien daraufhin erfolgten Ausführungen sind deshalb unter diesem Aspekt zu würdigen und in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ausgangspunkt bilden dabei die ursprünglichen Rechtsschriften und Rechtsbegehren der Parteien.
5.1 Nach dem bis Ende 2016 geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Revision tritt der Betreuungsunterhalt hinzu. Neuerdings setzt sich somit der Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):
- Naturalunterhalt, also die Betreuung, die in natura erbracht wird;
- Barunterhalt bzw. direkte Kinderkosten, die sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin lebenden Kinder (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc.), den Aufwendungen im Interesse der Kinder (Krankenkassenprämien, Auslagen für die Schule und Freizeitbeschäftigung) und den Fremdbetreuungskosten ergeben;
- Betreuungsunterhalt bzw. indirekte Kinderkosten, die für den Zeitaufwand stehen, der beim betreuenden Elternteil zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt.
5.2 Die Unterhaltsbeiträge können und sollen auch unter Berücksichtigung des neuen Rechts anhand der herkömmlichen Methoden berechnet werden. Nicht die Methode an sich bedarf einer Änderung, sondern einzig die rechtliche Einordnung der einzelnen Komponenten der Berechnung, indem Teile des Unterhalts des betreuenden Ehegatten in den Kindesunterhalt verschoben werden (Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1594).
5.3 Im Vergleich zur bisherigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts «herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Der Betreuungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind zusammen wieder gleich gross, wie der nach der bisherigen Berechnungsart ermittelte nacheheliche Unterhalt (Matthias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang in: FamPra 2016 S. 922). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum neuen Kindesrecht ausgeführt, eine Stärkung des Unterhalts des Kindes sei beabsichtigt, ohne aber die Regelungen betreffend der Scheidungsfolgen ändern zu wollen. Insbesondere solle die Einführung des Betreuungsunterhalts keine Auswirkungen auf den Vorsorgeausgleich haben. Vorgeschlagen werde einzig die Verschiebung eines Bestandteils des nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt. Das System des nachehelichen Unterhalts solle dadurch aber keine grundsätzliche Änderung erfahren. Der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts solle, soweit angezeigt und notwendig, die Lebenshaltungskosten des jeweils betreuenden Elternteils unter Berücksichtigung von dessen eigener Leistungsfähigkeit abdecken. Diese Lebenshaltungskosten, die bereits im Rahmen des Betreuungsunterhalts einbezogen würden, seien im nachehelichen Unterhalt daher nicht mehr zu berücksichtigen (Botschaft, BBl, 2014, S. 556).
5.4 Als Referenzpunkt dient der gebührende Lebensstandard. Da faktisch der Betreuungsunterhalt die Lebenskosten des betreuenden Elternteils während der Betreuungszeit deckt und in gewisser Hinsicht den Ausfall der Erwerbsmöglichkeit entschädigt, ist zu prüfen, welcher Betrag diesem unter Einschluss des Betreuungsunterhalts für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung steht. Dieser Betrag kann nicht höher sein als der gebührende Unterhalt nach Art. 125 ZGB, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert (Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt in: FamPra 2017, S. 187). Der Betreuungsunterhalt wirkt sich im Vergleich zur Situation bis Ende 2016 in jenen Konstellationen spürbar aus, in denen bisher die betreuungsbedingte Einbusse in der Erwerbstätigkeit nicht kompensiert wurde: bei Kindern unverheirateter Eltern. Im Verbund verheirateter (oder verheiratet gewesener), unterhaltberechtigter Eltern und ihrer Kinder führt der Betreuungsunterhalt im Vergleich zum bisherigen Recht zu einer zeitweiligen Umverteilung; insgesamt soll er hier keine Mehrbelastung bewirken (Annette Spycher: Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 200).
6.1 Dadurch, dass nach bisherigem Recht die Pflicht zur Kinderbetreuung bei Trennung und Scheidung ein Kriterium bei der Beurteilung der zumutbaren Eigenerwerbstätigkeit eines Ehegatten bildete, waren die finanziellen Auswirkungen der Betreuung der Kinder im Ehegattenunterhalt abgebildet; das heisst, es hat eine Vermengung von Kindes- und Ehegattenunterhalt stattgefunden. Nach der sog. 10/16-Regel hat im Regelfall ein Elternteil, der ein Kind betreut, grundsätzlich Anspruch auf vollen Unterhalt, bis das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht hat. Danach ist dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Spätestens ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ist die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar. Mit der Revision wird nun dieser Bestandteil des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt überführt, das heisst, dem Kind steht neu ein diesbezüglicher Direktanspruch zu. Im Ergebnis soll nach revidiertem Recht der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem nachehelichen Unterhalt bzw. dem Trennungsunterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige nacheheliche Unterhalt bzw. Trennungsunterhalt. Mithin wird die anvisierte Gleichbehandlung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern sichergestellt. Bis anhin musste bei Kindern unverheirateter Eltern der betreuende Elternteil für den eigenen Unterhalt selber aufkommen, da kein Betreuungsunterhalt bestand. Dasselbe galt in Bezug auf die Fremdbetreuungskosten, welche derjenige Elternteil übernehmen musste, welcher mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebte (Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1591 f.; Botschaft, BBl, 2014, S. 551 ff.).
6.2 Art. 285 ZGB dient der Bemessung des Unterhaltsbeitrags, den die Eltern aus eigenen Mitteln entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erbringen sollen. Festgelegt wird, welcher Elternteil welchen Beitrag an den Unterhalt des Kindes beisteuern kann. Die für den Unterhalt des Kindes bestimmten Sozialzulagen und die Sozialversicherungsleistungen werden hingegen durch Artikel 285a ZGB erfasst. Der revidierte Art. 285 ZGB entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht. Gestrichen wurde der Zusatz, dass der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an die Betreuung des Kindes zu berücksichtigen sei. Die Streichung erfolgt nicht in der Absicht, diesen Beitrag künftig unberücksichtigt zu lassen, aber die Obhut stellt neu kein Kriterium mehr für die Zuordnung der Unterhaltsleistungen unter den Eltern dar. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages werden alle von einem Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen berücksichtigt, unabhängig davon, ob er die Obhut inne hat oder nicht. In Absatz 1 werden die Kriterien festgehalten, die für die Bemessung des von den Eltern geschuldeten Kindesunterhalts zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich wie bis anhin um die Bedürfnisse des Kindes sowie um die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Falls das Kind über Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen (siehe auch Art. 276 Abs. 3 ZGB). Es wird keine bestimmte Berechnungsmethode für den Kindesunterhalt oder eine Rangordnung zwischen den verschiedenen Kriterien vorgeschrieben. Die Grundsätze des geltenden Rechts zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge bleiben grundsätzlich auch mit der Einführung des Betreuungsunterhalts weiterhin anwendbar. Die Norm belässt den Gerichten den notwendigen Ermessensspielraum; sie sollen weiterhin die Möglichkeit haben, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um eine ausgewogene Regelung treffen zu können (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015, BBl 2014 S. 575).
Auch in der Lehre wird betont, dass die Berechnung der Unterhaltsbeiträge keine reinen Rechenoperationen seien und das Ermessen des Richters vom Gesetzgeber sogar noch hervorgehoben werde. Welche Methode angewendet werden soll, ist damit im Einzelfall zu beurteilen. Fest steht, dass der Kindesunterhalt gebührend sein soll (Annette Spycher, a.a.O., S. 208 ff, Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1594).
7.1 Der Vorderrichter hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, die Parteien hätten während der Ehe gespart (Sparquote durchschnittlich CHF 2‘066.13 pro Monat). Diese Sparquote werde jedoch durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt. Der Vorderrichter hat daraufhin die einstufige Methode gewählt, indem er dem höheren Lebensstil der Parteien dadurch Rechnung getragen hat, indem er zum Bedarf der Ehefrau einen Überschuss dazugerechnet hat und so den gebührenden Bedarf ermittelt hat, der für die Höhe der Unterhaltsbeiträge die obere Schranke bildet.
7.2 Im Folgenden gilt es eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einzelnen Berechtigten vorzunehmen. Da beide Parteien explizit erklärt haben, dass sie an den Grundlagen für die Berechnung festhalten (Ehefrau) bzw. dass das neue Kindsunterhaltsrecht lediglich eine Umverteilung nicht aber eine Mehrbelastung des Unterhaltsverpflichteten zur Folge habe (Ehemann), ist die vom Vorderrichter angewandte einstufige Methode zu übernehmen.
8. Nachfolgend ist zunächst zu überprüfen, ob die Rügen der Parteien an den Berechnungsgrundlagen berechtigt sind und ob diese zu Korrekturen am gebührenden Bedarf führen.
III.
1.1 Der Vorderrichter hat erwogen, die Trennung der Ehegatten sei am 15. Oktober 2010 erfolgt. Die Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt 44 ½-jährig gewesen. Vom Alter der Ehefrau her betrachtet gebe es keinen Grund, weshalb die Ehefrau nicht eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2015 habe die Ehefrau zu Protokoll gegeben: «Ich habe bisher keine Stelle gesucht, obwohl auch meine Anwältin sagte, ich solle eine Arbeit suchen». Diese Einstellung der Ehefrau sei wenig verständlich und nicht nachvollziehbar. Erstmals mit Eingabe vom 28. September 2015 habe die Ehefrau Stellenbewerbungen zu den Akten gegeben, welche sie zwischen dem 22. Juli 2015 und 17. August 2015 verfasst habe (Sammelurkunde 78 der Ehefrau). Und anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 habe sie weitere Bewerbungen eingereicht (Urkunden 93 – 96). Als Begründung, weshalb sie sich nicht intensiver um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gekümmert habe, weise die Ehefrau insbesondere auf ihre Betreuungsaufgabe gegenüber den drei Töchtern hin, welche sich in der Vorpubertät bzw. Pubertät befänden. Die Kinder seien in einer schwierigen Phase. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne festgehalten werden, dass im konkreten Fall weder das Alter der Ehefrau noch ihr Gesundheitszustand gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sprechen würden. Auch die Kinderbetreuung spreche nicht gegen einen Wiedereinstieg in das Berufsleben. Sicher würden sich die drei Mädchen derzeit nicht in einer einfachen Lebensphase befinden. Dass sie aber ausserordentliche Unterstützung oder Hilfe benötigten oder gar gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Auffälligkeiten aufweisen würden, werde nicht geltend gemacht. Der Ehefrau sei es somit grundsätzlich zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zumal ihr bereits seit Oktober 2010 habe bewusst sein müssen, dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen ist und sie auch von dritter Seite her regelmässig dazu aufgefordert worden sei, entsprechende Schritte einzuleiten.
Nach rund 17 Jahren beruflicher Absenz sei heute das von der Ehefrau bis 1999 erworbene Informatik-Know-how schlicht nicht mehr verwertbar. Dies unabhängig davon, ob die Ehefrau nach zehn Studienjahren einen formellen Abschluss nachweisen könne oder nicht. Bevor an einen Wiedereinstieg der Ehefrau als Informatikkauffrau gedacht werden könne, müsste sie nochmals eine nach dem deutschen Berufsbildungsgesetz (BBiG) dreijährige Ausbildung in Angriff nehmen. Dies sei wenig realistisch. Wenn ein Wiedereinstig der Ehefrau ins Berufsleben in Betracht gezogen werde, so würden in erster Linie weniger qualifizierte Berufe in Frage kommen wie beispielsweise das Gastgewerbe oder der Detailhandel. Realistisch scheine beispielsweise auch eine Tätigkeit im Pflegebereich, die eine viermonatige SRK-Ausbildung voraussetze. Die Chancen der Ehefrau, nach einer SRK-Ausbildung eine Teilzeitanstellung im Pflegebereich zu finden, würden sehr gut stehen. Bei der beruflichen Biographie der Ehefrau werde es auch nach Wegfallen der Kinderbetreuung wenig realistisch sein, von einem hypothetischen Arbeitspensum von 100 % auszugehen. Sowohl bei einer Tätigkeit im Gastgewerbe, wie auch im Detailhandel, gebe es kaum oder gar keine Festanstellungen. Vielmehr würden die Angestellten im Stundenlohn oder in Teilzeitpensen angestellt. Auch die Tätigkeit im Pflegebereich würde selten im Vollpensum ausgeübt und wenn, dann vorwiegend von jüngeren Fachkräften. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, der Ehefrau in einer ersten Phase ein hypothetisches Arbeitspensum von 30-Stellenprozent und in einer zweiten Phase ein solches von 60-Stellenprozent anzurechnen. Gestützt auf die Untersuchungen der Schweizerischen Interessengemeinschaft Pflegehelfer/-in SRK über die Bandbreite der durchschnittlich ausbezahlten Monatslöhne von Pflegehelfern SRK sei für die Ehefrau bei einem 100 % Pensum von einem erzielbaren Nettoeinkommen von rund CHF 4‘300.00 auszugehen (inkl. 13. Monatslohn). Dies ergebe bei 30-Stellenprozent ein Nettoeinkommen von CHF 1‘300.00 und bei 60-Stellenprozent ein solches von CHF 2‘600.00.
Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 16. März 2016 habe die Ehefrau keine Anstellung gehabt. Trotzdem sei es nicht zu rechtfertigen, der Ehefrau mit dem Ehescheidungsurteil eine weitere Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzusetzen. Die Ehefrau sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie sich um den Wiedereinstieg ins Berufsleben bemühen müsse. Dass die Ehefrau trotzdem und selbst nach entsprechender Empfehlung ihrer Rechtsvertreterin keine konkreten Schritte ergriffen habe, sei schlicht unverständlich. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 habe sie auf die Frage, welche Strategie sie betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe geantwortet: «Das Problem ist, es wurde vorher nie diskutiert. Erst mit Einleitung der Scheidungsklage wurde das zum Thema, im Sommer 2013.». Aber auch drei Jahre nach Einreichung der Scheidungsklage habe die Ehefrau offenbar keine Strategie oder Vorstellung entwickelt, wie sie den Wiedereinstieg angehen wolle. Die Untätigkeit der Ehefrau könne nicht dazu führen, dass ihr eine weitere Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angesetzt werde. Die Anrechnung eines hypothetischen Arbeitspensums von 30-Stellenprozent habe mit Wirkung ab 1. August 2016 zu erfolgen. Am 17. Dezember 2019 werde E.___ 16-jährig und C.___ am 16. Januar 2020 21-jährig. Der Ehefrau werde es spätestens ab 1. Februar 2020 möglich sein, somit nach einer Übergansfrist von weiteren vier Jahren, ihr Arbeitspensum zu steigern. Es rechtfertige sich, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2020 ein hypothetisches Arbeitspensum von 60-Stellenprozent anzurechnen.
1.2 Die Ehefrau macht geltend, die Annahme zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit wie auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens würden sich auf eine unzutreffende Würdigung des Sachverhalts und eine falsche Anwendung der massgebenden Rechtsgrundsätze abstützen. Im Trennungszeitpunkt (15. Oktober 2010) sei sie 44 ½ Jahre alt gewesen und habe damals gegenüber ihren drei Töchtern noch Betreuungspflichten gehabt. Lediglich die älteste Tochter sei im Oktober 2010 bereits 10 Jahre alt gewesen. Im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung sei sie kurz vor Erreichen des 50. Altersjahres gewesen. Der Berufungsbeklagte habe weder bei der Trennung noch bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bzw. im ersten Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt. Erst im Gesuch um Abänderung der geltenden vorsorglichen Massnahmen vom 21. Januar 2015 habe der Ehemann seinen Standpunkt geändert und verlangt, dass sie ab sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen habe bzw. ihr ein Einkommen anzurechnen sei. Nach der 45-Jahr-Regel sei zwar mittlerweile nicht mehr auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen, sondern der Moment sei als massgeblich zu erachten, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung der Ehe gerechnet werden könne. Wenn aber noch Betreuungspflichten gegenüber Kindern bestehe, könne naheliegenderweise nicht auf den Trennungszeitpunkt abgestellt werden, sondern es könne nur der Zeitpunkt massgeblich sein, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit den Kinderbetreuungspflichten als vereinbar erachtet werde. Dies sei nach dem vorinstanzlichen Urteil richtigerweise der 1. August 2016. In diesem Zeitpunkt habe sie aber das 50. Altersjahr bereits überschritten. Die 45-Jahr-Regel stelle eine Richtlinie bzw. Vermutung auf, dass es nach dem 45. Altersjahr grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Diese Richtlinie gelte vor allem dann, wenn jemand seine Arbeitstätigkeit vollumfänglich aufgegeben habe und sich anschliessend wieder neu ins Erwerbsleben integrieren und auf dem Arbeitsmarkt behaupten müsse. Seit der Geburt der ältesten Tochter im Januar 1999 sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. In der Schweiz sei sie noch gar nie erwerbstätig gewesen. Damit gebe es keinen einzigen Umstand, der für einen erleichterten Einstieg ins Erwerbsleben sprechen und damit eine Lockerung der Nichtbeachtung der 45-Jahr-Regel nahelegen könnte.
Selbst wenn entgegen ihren Ausführungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet werden sollte, dürfe ihr gleichwohl kein Einkommen angerechnet werden, weil sich die Annahme verbiete, dass sie tatsächlich ein Einkommen realisieren könne. Im angefochtenen Urteil werde zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Ausbildung zur Datenverarbeitungskauffrau sowie des Studiums erworbenen Informatikkenntnisse nach rund 17-jähriger beruflicher Abstinenz nicht mehr verwertbar seien. Zwar sei es richtig, dass ältere Hilfskräfte, wenn überhaupt, dann in den personalintensiven Bereichen wie Gastgewerbe, Detailhandel und Pflegebereich eine geringe Chance auf eine Anstellung hätten. Tatsache sei jedoch, dass ihre Bewerbungen aussichtslos gewesen seien. Dies würden die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Bewerbungen sowie die seit der Hauptverhandlung getätigten Anfragen und Bewerbungen belegen. Fehle die reale Möglichkeit zur Einkommenserzielung müsse diese ausser Acht bleiben und es dürfe ihr auch unter dem Aspekt der fehlenden Realisierbarkeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
1.3 Der Vorderrichter hat der Ehefrau ab dem 1. August 2016 ein Arbeitspensum von 30 % angerechnet, was der Berufungskläger anerkennt, obwohl seiner Meinung nach ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich bereits ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar wäre. Er macht jedoch geltend, sobald die jüngste Tochter E.___, geb. [...]2003, 16 Jahre alt geworden sei, gebe es keinen Grund mehr, der Ehefrau lediglich ein Arbeitspensum von 60 % anzurechnen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei in solchen Fällen ein Pensum von 100 % zumutbar, im Pflegebereich in der Regel maximal 80 %. Der Ehefrau dürfte deshalb ab dem 1. Januar 2020 ein Pensum von mindestens 80 % zumutbar sein. Es gebe keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen. Die Annahme, die Ehefrau könne dannzumal lediglich 60 % arbeiten, widerspreche Lehre und Rechtsprechung. Die vorinstanzliche zweite Phase sei deshalb bis 31. Dezember 2019 zu begrenzen und die dritte Phase sei für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts ab 1. Januar 2020 bis zur Pensionierung zu berechnen.
1.4 Die Ehefrau beschränkt sich darauf, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten «45-Jahr-Regel» darzulegen, wobei sie richtigerweise darauf hinweist, dass diese Regel gelockert worden sei, indem nämlich nicht mehr auf den Scheidungszeitpunkt abgestellt werde, sondern jener Zeitpunkt ins Zentrum rücke, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung der Ehe gerechnet werden dürfe. Im Trennungszeitpunkt war die Ehefrau 44 ½ Jahre alt. Die Kinder waren damals 7, 8 und 11 Jahre alt. Eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestand damals tatsächlich noch nicht. Der Ehefrau musste aber bereits damals bewusst gewesen sein, dass eine Wiederaufnahme der Ehe kaum in Frage kommt und insbesondere, dass sie sich angesichts des Alters der Kinder über einen Einstieg ins Berufungsleben wird ernsthaft Gedanken machen müssen. Die jüngste Tochter E.___ wurde im [...] 2013 10 Jahre alt. Damals war die Ehefrau 47 ½ Jahre alt. Die Ehefrau ist, vom Vorderrichter wie offenbar auch von ihrer eigenen Anwältin wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie sich um eine Arbeit bemühen müsse. Das Untätigsein der Ehefrau in dieser Hinsicht ist deshalb unverständlich. Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die Kinder seien in einer schwierigen Phase und sie sei im Scheidungszeitpunkt bereits über 50 Jahre alt gewesen, reichen jedenfalls nicht aus, um die von der Vorinstanz festgestellte Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spätestens ab [...] 2013 (jüngstes Kind wurde dannzumal 10 Jahre und die Berufungsklägerin war 47 ½ Jahre alt) umzustossen.
Die Vorinstanz hat im Weitern die Frage der realen Möglichkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen korrekt beurteilt. Jedenfalls kann die Ehefrau nicht in nachvollziehbarer Weise erklären, weshalb sie kaum bzw. nicht ausreichende Bemühungen eine Stelle zu finden unternommen hat. Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden hat sich die Ehefrau in den fünf Monaten März bis Juli 2016 auf 13 Zeitungsinserate telefonisch gemeldet und viermal schriftlich beworben. Der Vorderrichter hat es als zumutbar und auch realistisch erachtet, dass die Ehefrau im Pflegebereich eine Teilzeitstelle, nötigenfalls nach Absolvierung eines entsprechenden Kurses, finden und dabei in einem 30 %-Pensum CHF 1‘300.00 netto bzw. in einem 60 %-Pensum CHF 2‘600.00 netto verdienen könnte. Die Ehefrau setzt sich mit diesen Erwägungen gar nicht auseinander, sondern erklärt einfach, es sei ihr nicht zumutbar eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal es ihr gar nicht möglich sei ein eigenes Einkommen zu realisieren. In einem Berufungsverfahren genügt diese appellatorische Kritik nicht. Aus den eingereichten Urkunden geht zudem hervor, dass die Ehefrau sich weder bemüht hat einen Pflegekurs zu absolvieren noch, dass sie sich überhaupt um eine Stelle im Gesundheitswesen oder anderswo bemüht hätte. Dass und weshalb ihr Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zumutbar sein sollten, geht aus der Berufung nicht hervor.
Die Unterhaltsberechnung hat immer anhand des konkreten Falles zu erfolgen. Es kann nicht schematisch auf Tabellen bzw. Prozentzahlen zur Beurteilung der Zumutbarkeit zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgestellt werden. Die Eigenversorgungskapazität hängt von mehreren im Einzelfall abzuwägenden Faktoren ab (Alter, Berufsbildung, Berufserfahrung, Kinderbetreuung, Gesundheit, etc.). Der Vorderrichter hat eine Gesamtbeurteilung vorgenommen. In Anbetracht der Tatsachen, dass die Ehefrau im Trennungszeitpunkt 44 ½ Jahre bzw. am [...].2013 (jüngstes Kind 10 Jahre alt) 47 ½ Jahre alt war, dass ein Wiedereinstieg ins Berufsleben durchaus zumutbar war bzw. ist, dass die Ehefrau aber mehrere Jahre nicht mehr berufstätig war und wohl kaum mehr in ihren angestammten Beruf wird zurückkehren können, hat der Vorderrichter das ihm zustehende Ermessen korrekt ausgeübt und der tatsächlichen Situation genügend Rechnung getragen, indem er es für zumutbar erachtet hat, dass die Ehefrau zunächst zu 30 % (zu einem Nettoeinkommen von CHF 1'300.00) später zu 60 % (zu einem Nettoeinkommen von CHF 2'600.00) erwerbtätig sein muss. Der Ehefrau ist entgegen der Argumentation des Vorderrichters bereits ab Januar (und nicht Februar) 2020 ein Einkommen von CHF 2'600.00 anzurechnen, wird doch die jüngste Tochter E.___ am [...].2019 das 16. Altersjahr vollendet haben.
1.5 Weitere Einkünfte sind der Ehefrau nicht anzurechnen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Anrechnung eines Vermögensertrages weder auf Seiten der Ehefrau noch auf Seiten des Ehemannes verlangt.
2.1 Der Vorderrichter hat für die Ermittlung des gemeinsamen Bedarfs der Ehegatten [...] und damit zur Berechnung des Überschusses auf dieselbe Periode abgestellt, wie zur Ermittlung der Sparquote (2007 bis 2009) und hat erwogen, die Ehegatten hätten in dieser Zeit über finanzielle Mittel von durchschnittlich CHF 12‘470.00 pro Monat verfügt (Einkommen des Ehemannes CHF 10‘940.00, Kinderzulagen CHF 600.00, Wertschriftenertrag CHF 420.00, weitere Einkünfte CHF 510.00). Der durchschnittliche gemeinsame Grundbedarf belaufe sich auf CHF 8‘916.00. Die Ehegatten hätten somit bei einer Sparquote von CHF 2‘066.00 rund CHF 3‘554.00 (total verfügbare Mittel von CHF 12‘470.00 abzüglich gesamter Grundbedarf von CHF 8‘916.00) für ihren Lebensstil verwendet, finanziert einerseits durch das Einkommen des Ehemannes und andererseits durch den Wertschriftenertrag und den weiteren Einkünften. Der alleine durch das Einkommen des Ehemannes finanzierte Anteil belaufe sich auf CHF 2‘624.00 (Einkommen des Ehemannes CHF 10‘940.00 zuzüglich Kinderzulagen CHF 600.00 abzüglich gesamter Grundbetrag CHF 8‘916.00). Es sei gerechtfertigt, diesen mit dem Einkommen des Ehemannes finanzierten Überschuss zu je einem Drittel auf die beiden Ehegatten und die drei Kinder aufzuteilen (Anteil Kinder CHF 876.00, Anteil Ehefrau CHF 874.00 und Anteil Ehemann CHF 874.00). Der gebührende Bedarf der Ehefrau ohne die drei Kinder, jedoch unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und daher mit einem Grundbetrag von CHF 1‘350.00 betrage ohne Altersvorsorge CHF 5‘008.00 (Grundbetrag Ehefrau CHF 1‘350.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1‘150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Stellensuche/Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern CHF 1‘000.00, Anteil Überschuss CHF 874.00).
2.2 Bereits bei der Vorinstanz (AS 251) hat der Ehemann gegen seine Einnahmen eingewendet, die Ehefrau habe die Einkommen der Jahre 2007 bis 2009 nicht richtig berechnet. Wenn sie die Veranlagungen 2007 bis 2009 richtig gelesen hätte, würde sie sehen, dass es keine sogenannten «weiteren Einkünfte» gebe. Diese Beträge würden zwar unter «weitere Einkünfte» aufgerechnet, aber weiter unten unter Nettomieterträge wieder in Abzug gebracht. Das Ergebnis sei also Null, da es auch keine Nettomieterträge gebe. Das durchschnittliche Einkommen pro Monat betrage entsprechend CHF 11‘962.25.
Bezugnehmend darauf hat die Ehefrau am 28. September 2015 (AS 274) ausgeführt, der Einwand des Ehemannes für das Steuerjahr 2007 sei korrekt, nicht jedoch für die beiden folgenden Jahre. Die Liegenschaftsaufwendungen für das Mehrfamilienhaus des Ehemannes in Deutschland würden die Mietzinseinnahmen nämlich nur deshalb übersteigen, weil nach deutschem Recht jährlich ein pauschaler Amortisationsabzug von EUR 3‘418.88 bzw. CHF 5‘469.00 zulässig sei. Zumindest im Betrag dieser Abschreibungen seien den Parteien deshalb damit tatsächlich keine Auslagen entstanden. Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2007 bis 2009 betrage unter Abzug der «weiteren Einkünfte» jedoch unter Aufrechnung des Amortisationsbetrages (2008 und 2009) von CHF 5‘469.00 durchschnittlich CHF 12‘533.00 pro Monat.
2.3 Die Vorbringen des Ehemannes überzeugen und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Nachdem die Ehefrau bei der Vorinstanz eingestanden hat, dass die in den definitiven Steuerveranlagungen 2007 aufgeführten «weiteren Einkünfte» nicht als Einnahmen zu berücksichtigen seien, ist in der Berechnung der Einkünfte durch den Vorderrichter eine entsprechende Korrektur zu machen, und zwar auch für die folgenden Jahre. Die Aufrechnung einer Amortisation von je CHF 5‘469.00 (2008 und 2009) und der abgegebenen Begründung der Ehefrau dazu leuchtet nicht ein und ist auch durch keine Urkunden in irgendeiner Art belegt. Das Total der Einkünfte 2007 bis 2009 in der Höhe von CHF 449‘064.00 reduziert sich um die fälschlicherweise aufgerechneten «weiteren Einkünfte» von total CHF 18‘422.00 auf CHF 430‘642.00 bzw. CHF 143‘547.00 pro Jahr bzw. CHF 11‘962.00 pro Monat.
2.4 Der Amtsgerichtspräsident hat weiter erwogen, die Kinderunterhaltsbeiträge würden gestützt auf das Durchschnittseinkommen des Ehemannes der Jahre 2010 bis 2015 inkl. Boni und stock‑awards von rund CHF 15‘000.00 berechnet. Gemäss der Prozentregel belaufe sich der Kinderunterhalt auf total CHF 5‘250.00 (35 % von CHF 15‘000.00) bzw. auf CHF 1‘750.00 pro Kind. Die Kinder- und Ausbildungszulagen seien zusätzlich geschuldet sofern diese, wie dies aktuell der Fall sei, vom Vater bezogen würden. Die Ermittlung des gebührenden Unterhalts habe ergeben, dass die Ehegatten [...] in den Jahren 2007 bis 2009 neben einer Sparquote, einen Überschuss aufwiesen, mit welchem sie ihren damaligen Lebensstil finanzierten. Der vom Ehemann mit seinem Einkommen in der Periode 2007 bis 2009 finanzierte Teil am Überschuss könne auf CHF 2‘624.00 beziffert werden. Je ein Drittel des Überschusses, d.h. je CHF 876.00 bzw. CHF 874.00 werde den beiden Ehegatten und den Kindern zugewiesen. Beim Bedarf der Ehefrau werde dieser Überschussanteil in allen fünf Phasen gleichbleibend aufgeführt. Die Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1‘750.00 zuzüglich Ausbildungszulagen, ingesamt also rund CHF 2‘000.00 dürften für Verhältnisse im Kanton Solothurn als hoch, in Anbetracht des Einkommens des Vaters aber nicht als aussergewöhnlich, bezeichnet werden. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen könnten neben dem Bedarf der drei Kinder ohne weiteres auch ihre Hobbies finanziert werden. Es rechtfertige sich daher nicht, beim Kinderunterhalt zusätzlich den Überschussanteil von insgesamt CHF 876.00 aufzurechnen.
2.5 Die Ehefrau rügt, die Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung werde von den Zürcher Gerichten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zu einem Einkommen von CHF 15‘000.00 monatlich angewandt und hätte deshalb vorliegend ohne weiteres angewandt werden können. Bei korrekter und konsequenter Anwendung sei indessen auch gegen die von der Vorinstanz gewählte Ermittlung des gebührenden Bedarfs nichts einzuwenden. Statt jedoch den an sich korrekt berechneten Betrag von CHF 3‘554.00 (total verfügbare Mittel CHF 12'470.00 (Einkommen CHF 10'940.00 + Kinderzulagen CHF 600.00 + Wertschriftenertrag CHF 420.00 + weitere Einkünfte CHF 510.00) abzüglich total Grundbedarf CHF 8'916.99) für eine höhere Lebenshaltung auf die einzelnen Familienmitglieder zu verteilen, werde dieser Betrag auf den Teil reduziert, der auf das Einkommen des Ehemannes zuzüglich Kinderzulagen (CHF 11'540.00) zurückzuführen sei. Es gebe jedoch keinen sachlichen Grund, nur den auf das Einkommen des Ehemannes zurückgehenden Überschuss zu berücksichtigen. Ihr gebührender Bedarf, ohne die drei Kinder und ohne Altersvorsorge erhöhe sich dementsprechend auf CHF 5‘319.00.
2.6 Die Praxis kennt den Methodendualismus, nämlich die Existenzminima- bzw. Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung einerseits und das einstufig-konkrete Berechnen des bisherigen Unterhaltsbedarfs andererseits. Bei der einstufig konkreten Methode muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Elemente seines konkreten Bedarfs nachweisen. Ein Methodenmix ist zu vermeiden und die beiden unterschiedlichen Berechnungsmethoden sind strikt zu trennen. Der Vorderrichter hat die einstufige Methode gewählt. Er hat dem höheren Lebensstil der Parteien dadurch Rechnung getragen, indem er zum Bedarf der Ehefrau einen Überschuss dazugerechnet hat und so den gebührenden Bedarf ermittelt hat. Hätte er die zweistufige Methode angewandt, hätte auch der gebührende Bedarf des Ehemannes ermittelt werden müssen, was eben gerade nicht geschehen ist. Es ist aber auch möglich, wie dies vorliegend geschehen und von den Parteien akzeptiert ist, bei der einstufigen Methode den Grundbedarf mittels einer Pauschale zu erhöhen (z.B. durch eine Verdoppelung des Grundbedarfs) um so eine Annäherung an die bisherige Lebenshaltung zu erreichen. Die Begründung des Vorderrichters, den Überschuss lediglich gestützt auf das Erwerbseinkommen des Ehemannes zu berücksichtigen und den Wertschriftenertrag unberücksichtigt zu lassen, leuchtet nicht ein. Die Argumentation der Ehefrau ist diesbezüglich überzeugend. Nach der unter Ziffer 2.3 hievor gemachten Korrektur (Einkommen CHF 11'962.00) beträgt der Überschuss CHF 3'046.00 (total verfügbare Mittel von CHF 11'962.00 abzüglich Bedarf von CHF 8'916.00). Dabei ist es systemwidrig, der den Kindern zustehenden Zuschlag von 1/3 (= CHF 1'015.00) zwar rechnerisch zu ermitteln, dann aber gleichwohl unberücksichtigt zu belassen. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist der Teilhabe der Kinder an der damaligen Lebenshaltung und der seither eingetretenen Einkommensentwicklung jedoch ohnehin auf andere Weise Rechnung zu tragen als durch einen Zuschlag von CHF 338.00.
2.7 Nebst einem pauschalen Zuschlag, der die bisherige Lebenshaltung abgelten soll, können nicht noch zusätzlich die konkreten Kosten für Freizeitaktivitäten, Ferien etc. dazugerechnet werden (kein Methodenmix). Für die Anrechnung von Kinderkosten sprechen allerdings die in der Zwischenzeit eingetretenen sehr guten Einkommensverhältnisse des Vaters. Auf der anderen Seite sollten diese in einem vernünftigen Verhältnis zu der früheren, gemeinsamen Lebenshaltung stehen. Die fünfköpfige Familie hat während dem Zusammenleben bescheiden gelebt (Wohnkosten von CHF 1'150.00). Ausserdem führt die Einkommenssteigerung beim Unterhaltspflichtigen nicht zu einer fortlaufenden und proportionalen Erhöhung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Die Teilhabe der Kinder an den späteren Einkommenssteigerungen des Pflichtigen ist nicht unbeschränkt. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB sind nebst der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern auch die Bedürfnisse des Kindes massgebend. Diese Bedürfnisse wachsen nicht unbeschränkt mit und erhöhen sich nicht bei jeder weiteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Eltern. Deshalb kommt den anlässlich der Instruktionsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen der Monate August und September 2017 nur eine beschränkte Bedeutung zu. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend, auf die konkreten Kinderkosten abzustellen, diese anstelle der oben erwähnten Überschussbeteiligung treten zu lassen und die Kinder auf diese Weise am Lohnzuwachs ihres Vaters teilhaben zu lassen. Die Berufungsklägerin hat die Kinderkosten auf CHF 750.00 beziffert (Berufungseingaben, Ausführungen vor Obergericht). Nach dem oben aufgezeigten Vorgehen (Berücksichtigung eines pauschalen Zuschlags) würden CHF 338.00 berücksichtigt. Die von der Ehefrau aufgelisteten Kinderkosten sind nicht überrissen, was die Hobbys (CHF 200.00), das Taschengeld (CHF 50.00) und die Ferien (CHF 200.00) anbelangt. Was es mit den Kosten für den Schulweg/Anteil Auto (CHF 150.00) auf sich hat, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist eine Berücksichtigung von Kinderkosten von CHF 650.00, worin auch Schulungs- sowie Krankheits- und Zahnarztkosten enthalten sind, angemessen.
2.8 Die Ehefrau erhöht für die Kinder, welche das 16. bzw. das 18. Altersjahr vollendet haben, die besonderen Kosten massiv. Dazu ist jedoch zu erwähnen, dass die Unterhaltsbeiträge für die Töchter nach dem Maturaabschluss mit grossen Unsicherheiten behaftet sind. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor Obergericht hat die Ehefrau zwar geäussert, dass die Kinder nach der Matura wohl von zu Hause ausziehen werden. Sowohl dieser Umstand als auch die berufliche Zukunft der Töchter ist jedoch nicht bekannt. Ob und welche der Töchter ein Studium absolvieren wird, welche Tochter eine Berufslehre beginnen wird und wie hoch die Einkünfte der Töchter sein werden (Lehrlingslohn, Erwerbseinkommen nebst dem Studium) ist völlig offen. Es kann deshalb heute nicht jede mögliche, hypothetische Veränderung berücksichtigt werden. Es kommt dazu, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bei einer wesentlichen Veränderung ohnehin auf Antrag der volljährigen Kinder angepasst werden können. Einzig die Erhöhung der Krankenkassenprämien ab Beginn des Jahres, in welchem ein Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, ist sicher. Da für junge Leute nicht eine Luxuskrankenversicherung abgeschlossen werden muss und bei einer Franchise von CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00 verschiedene Krankenversicherer je nach Ausgestaltung Versicherungen von rund CHF 300.00 pro Monat anbieten, rechtfertigt es sich, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab dem Folgejahr, nach Vollendung des 18. Altersjahres um CHF 200.00 zu erhöhen.
3.1 Der gebührende Bedarf dient als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts. Der Vorderrichter hat erwogen, der gebührende Bedarf der Ehefrau ohne die drei Kinder, jedoch unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und daher mit einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 betrage ohne Altersvorsorge CHF 5'008.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1'150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Stellensuche/Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern CHF 1'000.00, Anteil am Überschuss CHF 874.00). Für alle Phasen zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist der Vorderrichter vom gebührenden Bedarf von CHF 5'008.00 ausgegangen.
3.2 Die Ehefrau rügt, da ihr gebührender Bedarf für sie alleine auf CHF 5‘319.00 anstatt auf CHF 5‘008.00 festzusetzen sei (Berücksichtigung eines Überschussanteils von CHF 1‘185.00 anstatt CHF 874.00), erhöhe sich der Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘039.00 auf CHF 1‘220.00 für die Phasen I und II bzw. auf CHF 1‘342.00 für die Phase III. Da ihr kein Einkommen angerechnet werden dürfe, würden sich entsprechende Berechnungen erübrigen. Für die Einzelheiten verweise sie auf die Anhänge I und II der Berufungsschrift.
3.3 Der Ehemann rügt, der Vorderrichter habe den gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine mit CHF 5‘008.00 falsch berechnet. Es gehe darum, zu berechnen, was die Ehefrau benötige, wenn sie alleine wohne, sobald die Kinder ausgezogen seien. Sämtliche kinderbezogenen Beträge seien nämlich mit dem Kinderunterhaltsbeitrag, abgedeckt. Hiezu gehöre grundsätzlich auch ein Wohnanteil. Da die Wohnkosten der Ehefrau jedoch tief seien, würden diese Kosten für die Berechnung des Bedarfs der Ehefrau alleine nicht gekürzt. Der Grundbetrag sei jedoch auf CHF 1‘200.00 zu reduzieren. Auch die Steuern dürften (gemessen am gebührenden Bedarf ohne Unterhaltsbeiträge für die Kinder, welche ja den Steueranteil enthalten müssten) mit maximal CHF 800.00 pro Monat zu Buche schlagen. Der gebührende Bedarf der Ehefrau alleine dürfte deshalb maximal CHF 4‘658.00 ausmachen (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Wohnkosten ca. CHF 1‘150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00, Tel./Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern ca. CHF 800.00, Anteil Überschuss CHF 874.00; Berufung vom 10. August 2016) bzw. CHF 4'519.35 bei einem Überschuss von lediglich CHF 735.35 (Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 29. September 2016 und Stellungnahme im Verfahren ZKBER.2016.66 vom 18. April 2017). Dann habe es die Vorinstanz unterlassen, die doch wesentlichen Erziehungsgutschriften, welche der Ehefrau bis zum 16. Altersjahr der jüngsten Tochter (Dezember 2019) zukommen, in Abzug zu bringen. Das sei rechtlich falsch. Die Erziehungsgutschriften würden meistens den grössten Teil der AHV-Lücke neutralisieren.
3.4 Die Ermittlung des gebührenden Bedarfs ist massgebend für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts. Der Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (BGE 135 III 159). Ausgangspunkt des nachehelichen Unterhalts ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass die Versorgung der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das einträchtige Zusammenwirken von Mann und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert ist. Der gebührende Unterhalt knüpft an die Lebensverhältnisse der Parteien an, und zwar bei sog. lebensprägenden Ehen an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Unter diesem Blickwinkel erscheint es als folgerichtig, der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen. Im Vordergrund steht daher, die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Anders als bei der Teilung der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) geht es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135 III 159 ff.).
3.5 Der Vorderrichter ist bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs von einem Grundbetrag für die Ehefrau von CHF 1‘350.00 ausgegangen. Den gebührenden Bedarf von CHF 5‘008.00 hat er für alle drei Phasen der Berechnung des Vorsorgeunterhalts beibehalten. Bei der Festsetzung des gebührenden Bedarfs als Ausgangspunkt für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts sind beide Parteien von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00 (Ehefrau in der Berufungsantwort vom 26. September 2016, Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 3. November 2016 und Stellungnahme im Verfahren ZKBER.2016.66 vom 30. März 2017) ausgegangen.
3.6 Der Vorderrichter hat für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts auf BGE 135 III 158 bzw. auf die Methode der Ermittlung des Beitragsausfalls auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung verwiesen. Er hat dabei erwogen, in einem ersten Schritt werde der gebührende Unterhalt, d.h. die Lebenshaltungskosten wie ein Nettoeinkommen behandelt und in ein Bruttoeinkommen umgerechnet. Es werde davon ausgegangen, dass der Verbrauchsunterhalt 87 % und das Bruttoeinkommen 100 % betrage. In einem zweiten Schritt würden anschliessend die auf diesem Bruttoeinkommen geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für AHV (8.4 % und somit ohne IV- und EO-Beitragssätze) und für die obligatorische berufliche Vorsorge unter Berücksichtigung des Koordinationsabzugs von aktuell CHF 24‘675.00 und der Abstufung nach Alter (15 % im Alter von 45 - 54 und von 18 % im Alter von 55 - 65) ermittelt. In einem dritten und letzten Schritt würden die auf dem tatsächlichen Erwerbseinkommen bezahlten AHV- und BVG-Beiträge abgezogen. Das Ergebnis entspreche der Beitragslücke und damit dem Vorsorgeunterhalt.
3.7 Die Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Der dreifache Mindestbetrag beträgt zurzeit CHF 3'525.00 pro Monat bzw. CHF 42'300.00 pro Jahr. 8,4 % davon sind CHF 296.10. Im publizierten Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008 (BGE 135 III 158) wird, wie die Ehefrau einwendet, die Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften tatsächlich nicht erwähnt. Dem vollständigen Urteil (5A_210/2008) ist dagegen zu entnehmen, dass sich das Bundesgericht mit den Erziehungsgutschriften befasst hat, diese aber im zu beurteilenden Fall mit Blick auf die dort gestellten Anträge unberücksichtigt gelassen hat (Erw. 7.3). Im Urteil 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 hat das Bundesgericht erwähnt, dass die Erziehungsgutschriften die Eigenversorgungskapazität verbessern würden. Nachfolgend sind also die Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen.
3.8 Die Ehefrau beziffert ihren gebührenden Bedarf (für den Fall, dass ihr ein Erwerbseinkommen angerechnet wird auf CHF 5'049.00 (Grundbetrag, CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'200.00, Krankenkasse CHF 384.00, Telekommunikation CHF 100.00, Berufsunkosten CHF 150.00, Steuern CHF 1'000.00, Überschuss CHF 1'015.00). Aus Sicht des Ehemannes beträgt der gebührende Bedarf der Ehefrau CHF 4'519.35 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'150.00, Krankenkasse CHF 384.00, Kommunikation CHF 100.00, Berufsunkosten CHF 150.00, Steuern CHF 800.00, Überschuss CHF 735.35). Die Wohnkosten betragen effektiv CHF 1'150.00, die Steuerbelastung für die Ehefrau alleine ist mit CHF 800.00 grosszügig bemessen (muss die Ehefrau doch ab Volljährigkeit der Töchter deren Unterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern). Der Überschuss beträgt wie hievor dargelegt CHF 1’015.00, so dass der gebührende Bedarf auf CHF 4'799.00 festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Erziehungsgutschriften ist folgende Berechnung anzustellen.
Phase bis 31. Dezember 2019 (jüngste Tochter 16 Jahre alt)
gebührender Bedarf netto (87 %)
CHF
4'799.00
gebührender Bedarf brutto
CHF
5'516.00
koordinierter BVG-Lohn (Abzug 2'056.25)
CHF
3'459.75
fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)
CHF
463.35
fiktive BVG-Beiträge (15 %)
CHF
518.95
Total
CHF
982.30
abzügl. AHV- Beitrag auf Erziehungsgutschr. (CHF 3’525.00)
CHF
296.10
abzügl. AHV-Beitrag auf Einkommen (ca. 1’444.50 brutto)
CHF
121.35
Vorsorgeunterhalt.
CHF
564.85
Phase ab 1. Januar 2020 (Wegfall der Erziehungsgutschrift)
gebührender Bedarf netto (87 %)
CHF
4'799.00
gebührender Bedarf brutto
CHF
5'516.00
koordinierter BVG-Lohn (Abzug CHF 2'056.25)
CHF
3'459.75
fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)
CHF
463.35
fiktive BVG-Beiträge (15 %)
CHF
518.95
Total
CHF
982.30
Einkommen netto (87 %)
CHF
2'600.00
Einkommen brutto
CHF
2'988.50
koordinierter BVG (Abzug CHF 2'056.25)
CHF
932.25
fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)
CHF
251.00
fiktive BVG-Beiträge (15 %)
CHF
139.85
Total
CHF
390.85
Vorsorgeunterhalt
CHF
591.45
IV.
1.1 Der Barunterhalt des Kindes deckt die lebensnotwendigen Auslagen des Kindes ab. Der individuelle Bedarf eines Kindes variiert nach Einkommen und Lebensstandard der Eltern. Nach der Methode «von unten nach oben» wird der Grundbedarf aller Beteiligter auf gleichem Niveau bemessen und anschliessend der Überschuss auf alle Beteiligten verteilt. Der Bedarf der Kinder besteht dabei hauptsächlich aus den Zuschlägen für Kinder gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien, den Krankenkassenprämien für die Kinder, allfälligen Drittbetreuungskosten und wird erweitert, durch den Überschussanteil. Von diesem so ermittelten Betrag werden die Familienzulagen sowie gegebenenfalls weitere finanzielle Mittel des Kindes abgezogen (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler in: FamKommentar, Scheidung, BD II, Bern 2017, Ahh.UB N 96 ff.).
1.2 Der Betreuungsunterhalt soll gemäss Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt». Weiter soll es darauf ankommen, «welches die tatsächliche Situation der Eltern vor der Bemessung des Unterhaltsbeitrages» war. Konkret ist damit das bisher gelebte Betreuungsmodell gemeint, und – in Abhängigkeit davon – die bisherige Rollenverteilung bzw. die zukünftig mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit der betreuenden Elternteile. Ausschlaggebend für die Dauer des Betreuungsunterhalts sei stets der Einzelfall (Annette Spycher, a.a.O., S. 217). Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils. Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten kann gemäss der Botschaft vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden (Botschaft, BBl 2014, S. 576). Bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich allerdings gewisse Zuschläge für Versicherungen und Steuern zu machen. Der Vorsorgeunterhalt sowie der Überschussanteil werden hingegen über den nachehelichen Unterhalt abgegolten (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, a.a.O. Anh. UB N 136).
1.3 Im Vergleich zur heutigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts «herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Betreuungsunterhalt und neu berechneter ehelicher bzw. nachehelicher Unterhalt sind zusammen wieder gleich gross, wie der nach bisheriger Berechnungsart ermittelte eheliche bzw. nacheheliche Unterhalt. Der Betreuungsunterhalt dürfte also in der Regel dazu führen, dass sich ehelicher und nachehelicher Unterhaltsanspruch während einer gewissen Zeit verringern werden. Vor allem in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ist deshalb je nach Situation sicherzustellen, dass eine spätere Aufstockung des Unterhaltsbeitrages um den «herausgebrochenen» Betreuungsunterhalt bei gegebenem Anspruch ganz oder teilweise möglich bleibt (Matthias Dolder, a.a.O., S. 922; Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 180).
1.4 Wurde während der intakten Ehe mit Blick auf das hohe Erwerbseinkommen ein gehobener Lebensstandard gepflegt, dann hat die (geschiedene) Ehefrau nach lebensprägender Ehe Anspruch darauf, diesen Lebensstandard weiterführen zu können. Die Differenz zwischen dem Betreuungsunterhalt und dem gebührenden Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB stellt den nachehelichen Unterhaltsbeitrag dar. Da faktisch der Betreuungsunterhalt die Lebenskosten des betreuenden Elternteils während der Betreuungszeit deckt und in gewisser Hinsicht den Ausfall der Erwerbsmöglichkeit entschädigt, ist zu prüfen, welcher Betrag diesem unter Einschluss des Betreuungsunterhalts für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung steht. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der gebührende Unterhalt nach Art. 125 ZGB, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert (Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 180 ff.).
1.5 Wenn der Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, den Betreuungsunterhalt dem Kind (und nicht dem Elternteil) zuzusprechen, muss dieser Unterhalt dort, wo mehrere Kinder berechtigt sind, vorab als Globalbetrag festgelegt und dann auf die einzelnen Berechtigten verteilt werden. Den Betreuungsunterhalt einem Kind allein, z.B. dem jüngsten Kind, zuzusprechen, wäre zwar u.U. rechnerisch insofern praktisch, als nicht jedes Mal, wenn ein Kind die Altersgrenze der Betreuung überschreitet, eine Neuaufteilung vorgenommen werden müsste. Indessen widerspräche ein solches Vorgehen dem Grundsatz, dass jedes Kind einen eigenen Unterhaltsanspruch hat. Haben in einer Familienkonstellation mehrere Kinder einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, so stellt sich die Frage nach dem Verteilschlüssel. Auf der Hand liegt eine Verteilung «nach Köpfen». Ältere Kinder haben bei der Verteilung unter Umständen einen etwas geringeren Anspruch als jüngere Kinder, weil sie eine geringere Betreuung benötigen. A priori bringt eine solche Stufung zusätzliche und i.d.R. wohl unerwünschte Rechnereien. Ein Vorteil könnte darin bestehen, dass – wenn ein Kind aus der Gruppe der am Betreuungsunterhalt Berechtigten austritt – ein geringerer Anteil (dieses Kindes) auf die anderen zu verteilen ist und deren Unterhalt mithin weniger stark nach oben «ausschlägt». Beim Wegfall eines Anteils am Betreuungsunterhalt ist es sinnvoll, diesen Anteil dem betreuenden Elternteil zuzuteilen. Entfällt dann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ganz – so bspw., wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist –, steht dem vorher betreuenden Elternteil gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt zu, sei es neu oder aber in höherem Umfang als bisher. Unter dem Aspekt eines flexibleren Übergangs ist es – allerdings nur bei verheiratet gewesenen Eltern mit Anspruch auf nachehelichem Unterhalt – sinnvoll, eine gewisse Umverteilung von wegfallendem Betreuungsunterhalt jedes Kindes auch in den nachehelichen Unterhalt hinein zu bevorzugen. Es dürfte schwieriger sein, zu erläutern, weshalb ein nachehelicher Unterhalt (geschuldet bspw. wegen sehr langer Ehedauer) bei Alter 16 des jüngsten Kindes plötzlich neu entsteht, als einen im Grundsatz schon bestehenden, wenngleich u.U. tiefen, nachehelichen Unterhalt aufzustocken (Annette Spycher, a.a.O., S. 221 f.).
2.1 Im Folgenden gilt es eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einzelnen Berechtigten vorzunehmen. Da beide Parteien explizit erklärt haben, dass sie an den Grundlagen für die Berechnung festhalten (Ehefrau) bzw. dass das neue Kindsunterhaltsrecht lediglich eine Umverteilung aber nicht eine Mehrbelastung des Unterhaltsverpflichteten zur Folge habe (Ehemann), ist auf die wie hievor erwähnten korrigierten Zahlen abzustellen.
2.2 Der Betreuungsunterhalt soll gemäss Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt». Die in der Botschaft verwendete Formulierung lehnt sich eng an die Rechtsprechung an, die zum Thema des beruflichen Wiedereinstiegs eines hauptbetreuenden Ehegatten entwickelt wurde; darauf wird dann auch explizit verwiesen. Im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zum (nach)ehelichen Unterhalt wurde der ab Alter 16 des (jüngsten) Kindes erbrachten Unterhaltsleistung in natura nicht mehr gesondert Rechnung getragen und dem bisher betreuenden Elternteil in der Regel (d.h., ausser wenn andere Gründe hinzutraten) eine 100%ige Erwerbstätigkeit zugemutet. Zwar sind 16-jährige Kinder bis zur Volljährigkeit (und regelmässig wohl auch darüber hinaus) noch auf Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, demgegenüber eher nicht auf «Betreuung» im engeren Sinn (es sei denn, gesundheitliche Probleme würden eine solche erfordern) (Annette Spycher, a.a.O., S. 217).
Es ist daher sachgerecht, in Bezug auf den Betreuungsunterhalt im Folgenden von dieser Altersgrenze auszugehen. Eine Abstufung je nach Betreuungsumfang ist dabei nicht vorzunehmen.
2.3 Die Parteien haben in ihren Rechtsschriften unterschiedliche Phasen eingeführt und dies jeweils mit Argumenten zu begründen versucht, die von Vermutungen und Prognosen geprägt sind. Nachfolgend sind die Phasen so zu bilden, dass sie zusammenfallen mit sicheren Veränderungen in den Verhältnissen der Parteien, insbesondere der Kinder (Wegfall des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des 16. Altersjahres, Krankenkassenprämien im Folgejahr nach Vollendung des 18. Altersjahres).
3.1 Nach der neuen Berechnungsart müssen die je auf die Kinder entfallenden Kosten aufgeteilt werden. Wie die Parteien dies auch tun, werden die Grundbeträge für alle drei Kinder mit je CHF 600.00 in die Berechnung eingesetzt. Nachdem für die bereits volljährige Tochter C.___ eine Vollmacht eingereicht worden ist, ist auch für sie ein Barunterhaltsbeitrag festzusetzen.
Bei der Ausscheidung der Wohnkosten für die unterhaltsberechtigten Kinder erweist es sich als sinnvoll, von den Prozentsätzen, welche bisher zur Bemessung des Kindesunterhalts vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten angewendet worden sind, auszugehen (1 Kind 17 %, 2 Kinder 27 % und 3 Kinder 35 %).
Bei den Krankenkassenprämien ist entgegen der Berechnung der Vorinstanz für alle drei Kinder je CHF 100.00 bzw. CHF 300.00 einzusetzen.
Aufgrund der Betreuung der Kinder hat die Ehefrau einen höheren Grundbetrag (CHF 1'350.00 anstatt CHF 1'200.00). Es ist ihr während dieser Zeit auch noch nicht möglich einem Arbeitspensum von 60 % nachzugehen. Der dadurch entstehende Minderverdienst beträgt CHF 1'300.00 (Differenz von 30 %-Pensum zu 60 %-Pensum). Der Betreuungsunterhalt für die beiden ab Rechtskraft dieses Urteils noch zu betreuenden Kinder beträgt demnach CHF 1'450.00 (CHF 150.00 [Differenz des Grundbetrages von CHF 1'350.00 zu CHF 1'200.00] + CHF 1'300.00) bzw. CHF 725.00 pro Kind. Für die Bemessung der Betreuungskosten wird vorzugsweise auf den Lebenskostenansatz abgestellt. Hier wird aus mehreren Gründen gleichwohl auf den Opportunitätskostenansatz abgestellt: Bei der Bemessung nach dem Lebenskostenansatz würde zwar der Betreuungsunterhalt etwas höher, der nacheheliche Unterhaltsbeitrag aber entsprechend tiefer ausfallen, was unter dem Strich also auf das Gleiche hinauskommt. Es liegt vorliegend keine, in finanzieller Hinsicht extreme Situation, sondern eher ein Durchschnittsfall vor. Angesichts des Alters der Kinder ist nur noch für eine relativ kurze Zeit ein Betreuungsunterhaltsbeitrag auszuscheiden (ab Januar 2020 ist für keine Tochter mehr ein Betreuungsunterhaltsbeitrag geschuldet). Da eine übergangsrechtliche Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist, rechtfertigt es sich, mit gewissen Vereinfachungen zu rechnen.
Der Ehemann kritisiert, dass die Steuerbelastung der Ehefrau von CHF 1'000.00 (gemäss Schätzung der Ehefrau und des Vorderrichters) zu hoch sei. 18-jährige, müssen ab dem Jahr, indem sie volljährig geworden sind, die für sie bestimmten Unterhaltsbeiträge persönlich versteuern (eine Steuererklärung müssen sie erst im Folgejahr nach Vollendung des 18. Altersjahres ausfüllen). Das bedeutet, dass ab dann die Ehefrau die Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern muss, was sich bei der Berechnung der nachfolgend vorzunehmenden Berechnung der Unterhaltsbeiträge bezüglich der Höhe der zu berücksichtigenden laufenden Steuern auswirkt. In seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 (im Verfahren ZKBER.2016.67 hat der Ehemann die gleichen (Eventual)-Anträge gestellt wie anlässlich der Instruktionsverhandlung vor Obergericht. Er hat dazu verschiedene Berechnungsblätter eingereicht. Bis Ende 2019 ist er von einer Steuerbelastung der Ehefrau von CHF 915.00 ausgegangen. Für die Periode ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 hat der Ehemann die Steuerbelastung mit CHF 1'303.00 berücksichtigt, wobei er der Ehefrau ein 80 %-Pensum mit einem entsprechenden Nettolohn von CHF 3'467.00 zuzüglich einem Wertschriftenertrag von CHF 246.00 (= CHF 3'713.00) angerechnet hat. Wie hievor erwähnt, beträgt der anrechenbare Nettolohn ab 1. Januar 2020 CHF 2'600.00 und ein Wertschriftenertrag ist nicht zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich daher auch in diesem Zeitpunkt CHF 1'000.00 zu berücksichtigen, zumal die Ehefrau selber nicht eine höhere Steuerbelastung geltend macht. Ab 1. Januar 2022 ist dann aber ein tieferer Steuerbetrag anzurechnen. Der Ehemann verlangt einen Betrag von CHF 702.00. Das Einkommen der Ehefrau wird jedoch dannzumal CHF 2'600.00 und nicht CHF 3'713.00 betragen. Andererseits werden die persönlichen Unterhaltsbeiträge höher als lediglich CHF 771.00 bzw. CHF 1'706.00 ausfallen. Angesichts dieser Tatsachen dürfte die Steuerbelastung schätzungsweise CHF 800.00 betragen, was zudem mit der Steuerbelastung bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs übereinstimmt.
3.2 Es sind folgende Berechnungen vorzunehmen:
1. Phase ab Rechtskraft des heutigen Urteils bis 31. Juli 2018
C.___ ist volljährig und am [...]2018 wird D.___ 16 Jahre alt, was bedeutet, dass ab August 2018 auch für sie der Betreuungsunterhalt wegfallen wird. Der Vorsorgeunterhalt beträgt gemäss der hievor angestellten Berechnung CHF 565.00.
Barunterhalt für C.___
Grundbetrag
CHF 600.00
Mietanteil
CHF 134.00
Krankenkasse
CHF 300.00
Kinderkosten
CHF 650.00
CHF 1'684.00
abzügl. Kinder- und Ausbildungszulage
CHF 250.00
Unterhaltsbeitrag
CHF 1'434.00
Barunterhalt für D.___ und E.___ (pro Kind)
Grundbetrag
CHF 600.00
Mietanteil
CHF 134.00
Krankenkasse
CHF 100.00
Kinderkosten
CHF 650.00
CHF 1'484.00
abzügl. Kinder- und Ausbildungszulage
CHF 250.00
Unterhaltsbeitrag (für ein Kind)
CHF 1'234.00
Betreuungsunterhalt für D.___ und E.___ (pro Kind)
Differenz Grundbetrag
CHF 150.00
Minderverdienst
CHF 1'300.00
CHF 1'450.00
für 2 Kinder
CHF 725.00
für 1 Kind
Nachehelicher Unterhalt (gebührender Bedarf abzügl. Einnahmen)
Grundbetrag Ehefrau
CHF 1'350.00
Grundbetrag 3 Kinder
CHF 1'800.00
Miete
CHF 1'150.00
Krankenkasse Ehefrau
CHF 384.00
Krankenkasse 3 Kinder
CHF 500.00
(300 + 2 x 100)
Telekommunikation
CHF 100.00
Stellensuche/Berufsunkosten
CHF 150.00
Steuern
CHF 1'000.00
Überschussanteil Ehefrau
CHF 1'015.00
Überschussanteil Kinder (Kinderkosten)
CHF 1'950.00
(3 x 650)
Vorsorgeunterhalt
CHF 565.00
Total Bedarf
CHF 9'964.00
abzügl. Einkommen Ehefrau
CHF 1'300.00
abzügl. UB für C.___
CHF 1'434.00
abzügl. UB für D.___
CHF 1'959.00
(1'234 + 725)
abzügl. UB für E.___
CHF 1'959.00
abzügl. Kinder- und Ausbildungszulagen
CHF 750.00
Unterhaltsbeitrag
CHF 2'562.00
2. Phase ab 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019
Der Betreuungsunterhaltsbeitrag für D.___ ist nicht mehr zu berücksichtigen. Die Ehefrau will die am 1. August 2018 beginnende Phase bis 31. Juli 2019 befristen, mit dem Argument, C.___ werde dann die Matura gemacht haben, so dass ihr Wohnkostenanteil der Ehefrau angerechnet werde. Für D.___ und E.___ würden sich die besonderen Kinderkosten um CHF 150.00 erhöhen wegen der Schulgebühren. Ihr Barunterhaltsbeitrag erhöhe sich dann von mindestens CHF 1'600.00 auf mindestens CHF 1'750.00 zuzüglich Ausbildungszulage. Wie hievor dargelegt und mit dem Berechnungsmodus des Ehemannes übereinstimmend, kann allein der Schulabschluss (Matura) keine komplett andere Berechnungsart rechtfertigen. Es wird davon ausgegangen, dass bis Ende 2019 alle Kinder noch zu Hause wohnen. Entsprechend der Berechnung des Ehemannes ist während dieser Phase für alle Kinder ein Grundbetrag von CHF 600.00 zu berücksichtigen.
Der Barunterhaltsbeitrag für C.___ beträgt CHF 1'434.00 und für D.___ und E.___ je CHF 1'234.00. Da der Betreuungsunterhaltsbeitrag für D.___ wegfällt, erhöht sich der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau um CHF 725.00 auf CHF 3'287.00.
3. Phase ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020
Am [...]2019 wird die jüngste Tochter E.___ 16 Jahre alt, so dass ab Januar 2020 ihr Betreuungsunterhaltsbeitrag wegfällt. Der Ehefrau ist ab 1. Januar 2020 ein Einkommen von CHF 2'600.00 anzurechnen. Der Vorsorgeunterhalt wird der hievor angestellten Berechnung zufolge mit CHF 591.00 berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass nach wie vor alle Kinder noch zu Hause wohnen. Sollten konkrete, höhere Kosten anfallen, müssten die volljährigen Kinder diese selber bei ihren Eltern geltend machen.
Der Barunterhaltsbeitrag für C.___ beträgt demzufolge CHF 1'434.00 und jener für D.___ und E.___ nach wie vor je CHF 1'234.00.
Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag bemisst sich wie folgt:
Grundbetrag Ehefrau
CHF 1'350.00
Grundbetrag 3 Kinder
CHF 1'800.00
Miete
CHF 1'150.00
Krankenkasse Ehefrau
CHF 384.00
Krankenkasse 3 Kinder
CHF 500.00
Telekommunikation
CHF 100.00
Stellensuche/Berufsunkosten
CHF 150.00
Steuern
CHF 1'000.00
Überschussanteil Ehefrau
CHF 1'015.00
Überschussanteil Kinder (Kinderkosten)
CHF 1'950.00
Vorsorgeunterhalt
CHF 591.00
Total Bedarf
CHF 9'990.00
abzügl. Einkommen Ehefrau
CHF 2’600.00
abzügl. UB für C.___
CHF 1'434.00
abzügl. UB für D.___
CHF 1'234.00
abzügl. UB für E.___
CHF 1'234.00
abzügl. Kinder- und Ausbildungszulagen
CHF 750.00
Unterhaltsbeitrag
CHF 2’738.00
4. Phase ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021
Für D.___ sind ab Januar 2021 ebenfalls Krankenkassenprämien von CHF 300.00 zu berücksichtigen. E.___ wird am 17. Dezember 2021 18 Jahre alt.
Der Barunterhaltsbeitrag für C.___ und D.___ beträgt CHF 1'434.00. Der Unterhaltsbeitrag für E.___ bleibt bei CHF 1'234.00. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag beträgt weiterhin CHF 2'738.00.
5. Phase ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
Alle Kinder sind volljährig. Entsprechend wird der Grundbetrag für die Ehefrau auf CHF 1'200.00 reduziert. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder, die noch in Ausbildung sind, beträgt CHF 1'434.00 (inkl. Krankenkassenprämien von CHF 300.00). Die Wohnkosten für die Ehefrau alleine werden auf CHF 1'150.00 belassen, was auch der Ehemann so in seinen Berechnungsblättern vorsieht. Dann ist die Steuerbelastung zu senken, da spätestens ab Erreichen der Volljährigkeit der Kinder, die Ehefrau die Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern muss. Der Ehemann will einen Steuerbetrag von CHF 702.00 berücksichtigen. Da der nacheheliche Unterhalt höher ausfällt als dies der Ehemann berechnet, ist ein Betrag von CHF 800.00 angemessen.
Die Unterhaltsbeiträge für alle drei Töchter betragen CHF 1'434.00.
Der nacheheliche Unterhalt beträgt neu CHF 2'790.00:
Grundbetrag Ehefrau
CHF 1'200.00
Miete
CHF 1'150.00
Krankenkasse Ehefrau
CHF 384.00
Telekommunikation
CHF 100.00
Stellensuche/Berufsunkosten
CHF 150.00
Steuern
CHF 800.00
Überschussanteil Ehefrau
CHF 1'015.00
Vorsorgeunterhalt
CHF 591.00
Total Bedarf
CHF 5’390.00
abzügl. Einkommen Ehefrau
CHF 2’600.00
Unterhaltsbeitrag
CHF 2’790.00
V.
1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufungen beider Parteien teilweise gutzuheissen sind. Ziffer 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sind aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge sind ab Rechtsraft dieses Urteils neu festzusetzen. Dabei sind die hievor festgesetzten Beträge ab- bzw. aufzurunden:
- Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter C.___ beträgt CHF 1'435.00.
- Der Unterhaltsbeitrag für D.___ bis 31. Juli 2018 beträgt CHF 1’960.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 725.00). Ab 1. August 2018 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 1'235.00. Ab 1. Januar 2021 beträgt der Unterhaltseitrag CHF 1'435.00
- Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter E.___ beträgt bis 31. Dezember 2019 CHF 1’960.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 725.00). Ab 1. Januar 2020 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 1'235.00 und ab 1. Januar 2022 CHF 1'435.00. die Unterhaltspflicht für die Töchter dauert bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.
2. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt
- ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Juli 2018
CHF 2'550.00
- vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019
CHF 3'300.00
- vom 1. Januar 2020 bis AHV-Alter des Ehemannes
CHF 2'800.00
3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ):
- A.___ (Lohnausweis 2016)
CHF 16'650.00
- B.___ (bis 31. Dezember 2019)
CHF 1'300.00
- B.___ (ab 1. Januar 2020)
CHF 2'600.00
4. Beide Berufungen sind teilweise gutzuheissen. Die Aufteilung der Kosten der obergerichtlichen Verfahren von CHF 6'000.00 sind dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters der Streitsache den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Kosten der abzuweisenden Anschlussberufung von CHF 500.00 hat der Ehemann zu übernehmen. Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden mit den Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.
Die Parteikosten sind entsprechend wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Beide Berufungen werden teilweise gutgeheissen.
2. Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
a) A.___ hat für C.___ ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'435.00 zu bezahlen.
b) A.___ hat für D.___ ab Rechtskraft dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Juli 2018 CHF 1'960.00.
vom Betrag von CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00
der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.
ab 1. August 2018 bis 31. Dezember 2020 CHF 1'235.00
ab 1. Januar 2021 CHF 1'435.00.
c) A.___ hat für E.___ ab Rechtskraft dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00
vom Betrag von CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00
der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.
ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 CHF 1'235.00
ab 1. Januar 2022 CHF 1'435.00.
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.
3. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
A.___ hat B.___ ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
- ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Juli 2018
CHF 2’550.00
- vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019
CHF 3'300.00
- ab 1. Januar 2020 bis zur ordentl. Pensionierung
des Ehemannes
CHF 2'800.00
4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ):
- A.___
CHF 16'650.00
- B.___ (bis 31. Dezember 2019)
CHF 1'300.00
- B.___ (ab 1. Januar 2020).
CHF 2'600.00.
5. Im Übrigen werden die Berufungen und die Anschlussberufung abgewiesen.
6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___ hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahren von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
7. Die Parteikosten der obergerichtlichen Verfahren werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller