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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2016 ZKBER.2016.58

14 settembre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,874 parole·~14 min·2

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 14. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,    vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,    

Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte

gegen

B.___,   

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 10. März 2016 angehoben hatte. Die Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 2. Juni 2016 folgendes Urteil:

Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Die eheliche Wohnung wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugeteilt. Der Ehemann wird verpflichtet, bis spätestens 31. August 2016 unter Mitnahme der persönlichen Gegenstände aus der Wohnung auszuziehen. Der Ehemann hat der Ehefrau während der Dauer des Getrenntlebens folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:

ab Datum Auszug bis 31. März 2017 CHF 3‘330.00;

ab 1. April 2017 CHF 2‘680.00.

Der Ehemann wird verpflichtet, die Hälfte eines allfällig ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen nach Auszahlung der Ehefrau zu überweisen. Gleiches gilt für ein allfällig bezogenes Feriengeld.

Der Ehemann ist berechtigt, von ihm weiterbezahlte Hypothekarzinsen sowie Nebenkosten bezüglich der ehelichen Liegenschaft vom Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 vorstehend in Abzug zu bringen. Er ist gegenüber der Ehefrau für die geleisteten Zahlungen beweispflichtig.

Die Ehefrau ist verpflichtet, anfallende Reparaturen in der ehelichen Liegenschaft von bis zu CHF 300.00 pro Ereignis selbst zu bezahlen. Weitergehende Reparaturen und Renovationen sind mit dem Ehemann vorgängig abzusprechen.

Der Ehemann wird auf seiner Zusage behaftet, sich bezüglich der Bank- und weiterer Guthaben sowie seiner Beteiligungen gegenüber der Ehefrau auszuweisen. Gleiches gilt für allfällig bestehende Passiven. Es wird mit Wirkung ab 2. Juni 2016 die Gütertrennung angeordnet. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines Parteikostenbeitrags durch den Ehemann wird abgewiesen. Der Eventualantrag der Ehefrau auf unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘200.00, haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 600.00 zurückzuerstatten.

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 3 aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für die Dauer der Trennung einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 3‘680.00 zu entrichten. Der nicht anwaltlich vertretene Ehemann schliesst in seiner Berufungsantwort sinngemäss auf Abweisung der Berufung.

Ebenfalls innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist reichte der Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu eine als Einsprache gegen das Urteil vom 2. Juli 2016 betitelte Eingabe ein. Die Eingabe, die das Richteramt an das Obergericht weiterleitete, wurde vom Präsidenten der Zivilkammer mit Verfügung vom 20. Juli 2016 als Berufung entgegengenommen. Der Ehemann nimmt in seiner Eingabe zu den einzelnen Ziffern des Urteilsdispositives Stellung. Im Detail beanstandet er, dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss. Bezüglich Ziffer 6 des Urteils verlangt er, dass die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. März 2016 angeordnet wird. Weiter stellt er den Antrag, es sei festzustellen, dass die Ehefrau ab seinen Konti ohne sein Wissen CHF 30‘000.00 abgehoben habe. Weitere konkrete Anträge können seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Ehemann und Berufungskläger beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau ab seinen Konti ohne sein Wissen CHF 30‘000.00 abgehoben habe. Dieses Rechtsbegehren hatte er bei der Vorinstanz noch nicht gestellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3), weshalb insofern auf seine Berufung nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn er den Antrag rechtzeitig gestellt hätte, könnte dieser aber nicht Gegenstand einer Eheschutzmassnahme sein. Die damit verlangte Feststellung betrifft nämlich die güterrechtliche Auseinandersetzung, die erst im Rahmen einer allfälligen Scheidung durchzuführen wäre.

1.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin ordnete mit Wirkung ab 2. Juni 2016 die Gütertrennung an. Sie folgte damit dem gemeinsamen Antrag der Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 2. Juni 2016. Soweit der Ehemann mit seiner Berufung die Anordnung der Gütertrennung bereits mit Wirkung ab 1. März 2016 verlangt, ist er aufgrund seines anderslautenden Antrags bei der Vorinstanz wiederum nicht beschwert. Auf seine Berufung kann deshalb auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Im Übrigen entspricht das von der Vorderrichterin festgesetzte Datum der Bestimmung von Art. 204 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), wonach die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Eheschutzbegehren mit Antrag auf Anordnung der Gütertrennung eingereicht worden ist.

2.1 Der Ehemann beanstandet zunächst die Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau und dass er verpflichtet wurde, bis spätestens 31. August 2016 aus der Wohnung auszuziehen. Die Vorderrichterin erwog in diesem Zusammenhang, wenn die Ehefrau aus der Wohnung ausgewiesen würde, müsste sie eine Mietwohnung suchen, was angesichts ihrer ausländischen Wurzeln, des bescheidenen eigenen Verdienstes sowie ihrer Sprachkenntnisse, schwierig werden dürfte. Zusätzlich arbeite sie an ihrem Wohnort und habe – wenn auch nur moralische – Betreuungspflicht gegenüber ihrem Grosskind. Sie sei somit familiär und beruflich an ihren jetzigen Wohnort gebunden und habe zu diesem einen engeren Bezug als der Ehemann. Dieser sei zwar in der Umgebung aufgewachsen, arbeite jedoch in [...]. Er habe weder Betreuungspflichten noch sei er zwingend auf eine Wohnung in [...] angewiesen. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass er deutlich weniger Mühe als die Ehefrau haben werde, eine für ihn passende Wohnung zu finden. Es sei ihm aufgrund der gesamten Umstände somit eher zumutbar, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen.

Der Ehemann entgegnet, seine Ehefrau dränge ihn seit über zehn Jahren, den Wohnort in Stadtnähe zu verlegen, da sie auf dem Land keinen Anschluss finde und unmöglich glücklich werden könne. Sie habe die Wohnortfrage immer wieder als Kernproblem ihres Unglücklichseins und der Beziehungsprobleme thematisiert. Im Januar dieses Jahres habe sie ihm mitgeteilt, dass nicht er aus der Wohnung ausziehen solle, sondern sie dies tun möchte. Die Ehefrau habe sich in den vergangenen mehr als zehn Jahren ihren fast gesamten Freundeskreis in [...] und Umgebung aufgebaut. Dies habe zwei bis vier Autofahrten pro Woche Richtung [...] zu Folge. Im Weiteren übernachte sie in der letzten Zeit auch ab und zu bei Freunden in dieser Region. Angesichts seiner Lebenssituation verstehe er nicht, weshalb es ihm zumutbarer sein soll, auch noch die Wohnung zu verlassen. Erst letzte Woche habe seine Ehefrau wieder ausgesagt, dass wenn sie in der Wohnung bleiben dürfe, er dann in zwei Jahren wieder zurück einziehen könne, wenn sie dann in eine Stadt umziehe. Er frage sich, ob sich das Gericht nicht verschrieben habe, wenn es ihn verpflichte in der Ferienzeit innerhalb von acht Wochen eine neue, passende Wohnung zu suchen, finden und beziehen. Er habe die grössere Bindung zur Region als seine Frau. Zur Tochter der Ehefrau habe er ein normales Verhältnis. Er würde seine Ehefrau nie zu einem Wohnungsauszug zwingen. Das würde nur im gegenseitigen Einverständnis passieren. Sein Vorschlag wäre, dass keiner der beiden Partner zum Auszug gezwungen würde und sie somit bis auf weiteres zusammenwohnen könnten, bis sich seine Frau dann definitiv entschlossen habe, in eine Stadt umzuziehen.

2.2 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine der Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem ein Umzug unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c S. 3).

2.3 Die Begründung der Vorderrichterin, weshalb die eheliche Wohnung der Ehefrau zuzuteilen ist, entspricht den vorstehend wiedergegebenen Zuteilungskriterien. Die Möglichkeit, aufgrund seines Einkommens und der Herkunft auf dem Wohnungsmarkt eher eine neue Wohnung zu finden, kann in Konstellationen, wie sie vorliegend gegeben sind, den Entscheid massgebend beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1). Aufgrund des Arbeitsortes in [...] ist der Ehemann nicht zwingend auf die Wohnung in [...] angewiesen. Seine Vorbringen in der Berufung vermögen daran nichts zu ändern. Die Behauptung, die Ehefrau habe ihm mehrfach gesagt, sie werde und wolle ausziehen, ist nicht belegt.

Nachdem beide Ehegatten verlangen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, muss das Gericht die Benützung der Wohnung regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Vorschlag des Ehemannes, dass keiner der Ehegatten zum Auszug gezwungen würde und sie somit bis auf weiteres zusammenwohnen könnten, ist daher keine Alternative. Die ihm eingeräumte Auszugsfrist von zwei Monaten ist nicht zu kurz – auch in den Sommerferien ist es ohne weiteres möglich, eine neue Wohnung zu suchen und finden. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin im Hinblick auf die Zuteilung der Wohnung vorgenommene Interessenabwägung ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes ist abzuweisen.

3.1 Die Vorderrichterin ermittelte den Ehegattenunterhaltsbeitrag aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss teilte sie je zur Hälfte auf die beiden Ehegatten auf. Beim Bedarf setzte sie unter dem Titel «Telecom/Mobiliarversicherung» einen Pauschalbetrag von je CHF 150.00 ein. Die Ehefrau macht mit ihrer Berufung geltend, die Arbeitgeberin des Ehemannes habe dessen private Mobiltelefonnummer als Firmennummer übernommen und bezahle alle Kosten dieser Nummer. Beim Ehemann fielen deshalb keine Telekommunikationskosten mehr an.

Bei der Ermittlung des familienrechtlichen Bedarfs wird praxisgemäss für Anschlussgebühren Radio, TV und Telefon sowie Mobiliar- und Haftpflichtversicherung ein Pauschalbetrag – in der Regel CHF 100.00 – eingesetzt. Nicht abgedeckt werden mit diesem Betrag die Gebühren für die Telefongespräche selber.

Auch wenn das Mobiltelefon des Ehemannes teilweise oder sogar vollständig durch seine Arbeitgeberin finanziert werden sollte, hat er immer noch den Anschluss für das Festnetz, Radio, TV sowie die besagten Versicherungsprämien zu berappen. Ein Pauschalbetrag wie vorliegend wird dann festgesetzt, wenn auf den detaillierten Nachweis von Einzelpositionen verzichtet werden soll. Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort zutreffend bemerkt, mutet die Rappenspalterei, welche die Berufungsklägerin in dieser Hinsicht betreibt, kleinlich an. Dass die Amtsgerichtsstatthalterin dem Ehemann denselben Pauschalbetrag wie der Ehefrau zugestand, ist deshalb nicht zu beanstanden. Und dass sie CHF 150.00 statt CHF 100.00 aufrechnete, hat auf das Endergebnis keinen Einfluss, da sie beiden Parteien denselben Betrag zugestand. Die Rüge der Ehefrau ist unbegründet.

3.2 Für den Arbeitsweg setzte die Vorinstanz beim Ehemann einen Betrag von CHF 550.00 ein. Er habe anlässlich der Parteibefragung angegeben, pro Monat etwa 3‘000 km für die Arbeitgeberin, inklusive Arbeitsweg, zu fahren. Von diesen 3‘000 km würden ihm von der Arbeitgeberin 2‘000 km vergütet. Die zusätzlich anfallenden Fahrkosten seien ermessensweise mit 55 Rappen pro km anzurechnen, was Auslagen von CHF 550.00 pro Monat ergebe. Die Berufungsklägerin macht zusammenfassend geltend, die Arbeitswegkosten seien durch die dem Ehemann von seiner Arbeitgeberin ausgerichtete Pauschale gedeckt.

Dem Arbeitsvertrag des Ehemannes (Urkunde 16 der Ehefrau) zufolge werden ihm die ordentlichen Spesen für Reisen gemäss Reglement rückvergütet. Sollte das Poolfahrzeug nicht verfügbar sein, werden die gefahrenen Kilometer mit dem Privatfahrzeug gemäss Spesenreglement mit 70 Rappen pro Kilometer entschädigt. Nach der Probezeit erfolgt die Kilometerentschädigung mit einer Pauschale von CHF 1‘400.00 pro Monat.

Dem Ehemann wird die pauschale Kilometerentschädigung ausgerichtet. Gemäss Arbeitsvertrag wird diese nur dann ausgerichtet, wenn kein Poolfahrzeug zur Verfügung steht. Mit dem Betrag von CHF 1‘400.00 werden 2‘000 km abgedeckt (CHF 1‘400.00 dividiert durch 70 Rappen). Nach den grundsätzlich unbestrittenen Angaben des Ehemannes in der Parteibefragung legt er pro Monat aber inklusive Arbeitsweg 3‘000 km zurück. Für die Auslagen der Differenz von 1‘000 km hat er somit selber aufzukommen. Es entspricht denn auch der Regel, dass die Kosten für den Arbeitsweg vom Arbeitnehmer selber bezahlt werden müssen. Die Berechnung der Vorinstanz, welche entsprechende Auslagen von CHF 550.00 ermittelte, ist daher korrekt. Die Berufung der Ehefrau ist auch in diesem Punkt unbegründet.

3.3.1 Umstritten ist schliesslich die Höhe des Einkommens, das der Ehefrau im Hinblick auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anzurechnen ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog, die Ehefrau habe während der Parteibefragung angegeben, zwei bis drei Mal pro Woche unentgeltlich ihr Grosskind zu betreuen. Sie übe damit schon heute ein Pensum von 50 % für Betreuungsarbeit, jedoch ohne Entschädigung, aus. Grundsätzlich sei bei der vorliegenden Konstellation, in der das Einkommen der Ehegatten ausreiche, um zwei Haushalte gleichzeitig zu finanzieren, die bisherige Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten beizubehalten. Dies schliesse allerdings nicht aus, dass bisher unentgeltlich erbrachte, nicht ehrenamtliche Tätigkeit entschädigt werden soll. Die Ehefrau treffe auch während des Getrenntlebens eine Pflicht, soweit möglich und unter Berücksichtigung der vorher geltenden Aufgabenteilung ihren Lebensbedarf selbständig zu finanzieren. In Anbetracht der bisherigen Situation, ihres Alters sowie ihrer Ausbildung sei es der Ehefrau somit möglich, nach einer Übergangszeit bis Ende März 2017 mit einem 50 % Pensum ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 1‘600.00 zu verdienen.

Die Ehefrau bestreitet mit ihrer Berufung, dass die Voraussetzungen für die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit gegeben sind. Die Vorinstanz habe Art. 176 ZGB verletzt. Sie sei in [...] geboren und heute 48 Jahre alt. In ihrem Heimatland habe sie nach der Schulzeit in einem Reisebüro gearbeitet. Über eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge sie nicht. Nach der Heirat 1997 habe sie den ehelichen Haushalt betreut und bloss zweimal kurzzeitig eine Arbeitsstelle versehen. Seit August 2007 habe sie sich immer wieder um Arbeitsstellen bemüht. Es sei aber immer zu Absagen gekommen. Trotz des Versuchs, ihre sprachlichen Fähigkeiten zu verbessern, spreche sie nur gebrochen Deutsch. Bei der [...], wo sie zwei Lektionen pro Woche unterrichte, bestehe nicht die Möglichkeit, das Pensum auszudehnen. Das damit erzielte Einkommen belaufe sich auf CHF 230.00 netto pro Monat.

3.3.2 Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist aber eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Vor-aussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.2 f.).

Der Vertreter der Ehefrau betonte an der vorinstanzlichen Eheschutzverhandlung, die Ehefrau wolle mit dem Ehemann nicht mehr zusammenleben (Protokoll der Verhandlung vom 2. Juni 2016, S. 2, AS 37). Eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes ist somit nach ihren eigenen Angaben nicht mehr zu erwarten. Das Ziel ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Die Amtsgerichtsstatthalterin prüfte deshalb zu Recht nach Ablauf einer Übergangsfrist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Sie ging davon aus, die Ehefrau sei verpflichtet, ihr heutiges 50 % Pensum, das sie als Betreuerin unentgeltlich ausübe, ab April 2017 in bare Münze umzuwandeln und CHF 1‘600.00 pro Monat zu verdienen. In der Begründung der Berufung, die im Wesentlichen eine Darstellung ihres beruflichen Werdeganges und den Hinweis auf erfolglose Stellenbemühungen enthält, setzt sich die Ehefrau mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es der Ehefrau nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie bisher zu 50 % ausserhäuslich tätig zu sein mit dem einzigen Unterschied, dass sie dabei nun einen Verdienst erzielen muss. Der ihr angerechnete Betrag von CHF 1‘600.00 liegt im Bereich des Mindestlohnes, der für ein 50 % Pensum ausgerichtet wird. Ihre Deutschkenntnisse werden so schlecht nun auch wieder nicht sein, lebt sie doch seit 1997 in der Schweiz. Gesundheitliche Hindernisse scheinen nicht zu bestehen und auch ihr Alter von 48 Jahren spricht nicht gegen die Aufnahme beziehungsweise Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Das angefochtene Urteil ist deshalb auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

3.4 Die von der Ehefrau gegen die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Ihre Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist folglich abzuweisen.

4. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 2‘000.00 sind den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Das von der Ehefrau für das Berufungsverfahren nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege ist abzuweisen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden, die das für das erstinstanzliche Verfahren gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen hat (Urteil vom 2. Juni 2016, Erw. 6, S. 8). Die entsprechende Ziffer 7 des Urteils ist von der Ehefrau nicht angefochten worden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

2.    Die Berufung von B.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Kosten der Berufungsverfahren von zusammen CHF 2‘000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil von B.___ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.    Die Parteikosten der beiden Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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