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Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.01.2017 ZKBER.2016.45

6 gennaio 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,012 parole·~10 min·2

Riassunto

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,   

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,    

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Ehescheidungsverfahren. Sie hatten am 3. September 2014 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Die beiden gemeinsamen Kinder sind bereits volljährig. Am 20. Januar 2015 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine Verhandlung statt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘477.00 zu bezahlen. Die eheliche Liegenschaft in [...] wurde der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Am 25. November 2015 stellte die Ehefrau den Antrag, der Unterhaltsbeitrag an den Ehemann sei aufzuheben, ev. zu reduzieren. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 wies die Amtsgerichtsstatthalterin diesen Antrag ab. Am 5. April 2016 fand die Hauptverhandlung statt. Anschliessend fällte die Amtsgerichtsstatthalterin das Ehescheidungsurteil. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis am 31. Dezember 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 1‘200.00 zu bezahlen (Ziffer 2). Diese Scheidungsnebenfolge wurde auf folgende Berechnungsgrundlagen gestützt (Ziffer 6):

-       monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. Anteil 13. Monatslohn) CHF 6‘200.00;

-       monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 3‘000.00;

-       monatlicher Bedarf des Ehemannes CHF 4‘131.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Mietzins CHF 1‘200.00, Krankenversicherungsprämie CHF 225.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 150.00, auswärtiges Essen CHF 210.00, Steuern CHF 566.00, Vorsorgeunterhalt CHF 380.00, Anteil Überschuss CHF 200.00).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin vom 5. April 2016. Er stellt den Antrag, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2016 CHF 2‘157.00, ab 1. Januar bis 31. Dezember 2017 CHF 1‘800.00, ab 1. Januar bis 31. Dezember 2018 CHF 1‘500.00 und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2019 CHF 600.00. Eventualiter nach richterlichem Ermessen. Mit der Berufungsantwort reichte die Ehefrau gleichzeitig Anschlussberufung ein. Sie stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und sie sei nicht zu verpflichten, dem Ehemann ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Der Ehemann beantragt die Anschlussberufung abzuweisen.

3. Über die Berufung und Anschlussberufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat den nachehelichen Unterhaltsbeitrag der Ehefrau an den Ehemann in Anwendung der sogenannten zweistufigen Methode berechnet. Sie hat den gebührenden Bedarf des Berufungsklägers inklusive eines Vorsorgeunterhalts von CHF 380.00 auf CHF 4‘131.00 festgesetzt. Sie hat dann weiter erwogen, dass der Ehemann mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf selber decken könne. Seien die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt – was mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 der Fall sei –, könne ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht mehr verlangen als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Eine hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei daher nicht angezeigt.

2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorderrichterin habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie ausführe, er habe seinen gebührenden Bedarf auf das um den Vorsorgebeitrag von CHF 684.00 erweiterte Existenzminimum, entsprechend CHF 3‘674.00 festgesetzt. Er habe aber im 1. Parteivortrag festgehalten, dass von einem gebührenden Bedarf von CHF 5‘767.00 ohne Vorsorgeunterhalt auszugehen sei. Mit dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgerechneten Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘000.00 komme er auf einen gebührenden Bedarf inklusive Vorsorgeunterhalt von CHF 6‘762.00. Da aufgrund der errechneten Zahlen das aktuelle Gesamteinkommen von CHF 9‘939.00 nicht ausreiche, um beiden Parteien die gleiche Lebenshaltung wie während der Ehe zu ermöglichen, habe alternativ eine Existenzminimumberechnung mit hälftiger Überschussverteilung durchgeführt werden müssen, wobei bei ihm im Existenzminimum ein Vorsorgeunterhalt zu kalkulieren gewesen sei, damit er auf seinem Anspruch auch entsprechende Vorsorgegelder äufnen könne. Er habe deshalb vom Gesamteinkommen von CHF 9‘939.00 beide Existenzminima (CHF 2‘990.00 plus CHF 684.00 Vorsorgeunterhalt bei ihm = total CHF 3‘674.00; CHF 3‘244.00 bei der Berufungsbeklagten) in Abzug gebracht und den Überschuss auf die beiden Ehegatten hälftig verteilt, womit er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘184.50 errechnet habe. Berechne man seinen Unterhaltsanspruch gestützt auf die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, so komme man auf einen ihm zustehenden Unterhalt von CHF 2‘465.00 (unbestrittenes Gesamteinkommen CHF 9‘939.99, Existenzminimum Ehemann ohne Vorsorge und ohne Überschussanteil CHF 3‘551.00, Vorsorgebeitrag CHF 684.00 [anstatt CHF 380.00 gemäss Vorinstanz], Existenzminimum Ehefrau CHF 3‘244.00 = Überschuss von CHF 2‘460.00):

Existenzminimum

CHF 3‘551.00

Vorsorgeunterhalt

CHF    684.00

½ Überschussanteil

CHF 1‘230.00

Total

CHF 5‘465.00

Abzüglich Eigenverdienst

CHF 3‘000.00

Unterhalt

CHF 2‘465.00

Der von ihm vorinstanzlich geltend gemachte Unterhaltsbeitrag von anfänglich CHF 2‘157.00 sei deshalb in keiner Weise zu hoch angesetzt.

3.1 Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (s. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.1; BGE 134 III 145 E. 4). Im Übrigen fusst die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte (Urteil des BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.1).

3.2 Was die Art und Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts angeht, schreibt das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt (Urteil 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1), wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (Urteil des BGer 5 A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2; BGE 140 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 577 E. 3).

4.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, wenn der zuletzt gelebte Standard nicht zuverlässig ermittelt werden könne und feststehe, dass die Ehegatten während der Ehe das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, könne die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung zu einer adäquaten Konkretisierung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bzw. der zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz von den Ehegatten und Kindern anteilsmässig zu tragenden reduzierten Lebenshaltung führen und für die Bezifferung des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden. Es könne festgehalten werden, dass die Ehegatten kaum Vermögen angespart hätten und entsprechend das eheliche Einkommen bis auf Amortisationszahlungen für den Lebensunterhalt verwendet hätten. Wolle der Ehemann nacheheliche Ansprüche geltend machen, so habe er sich über seinen gebührenden Bedarf auszuweisen. Als gebührenden Unterhalt spreche er das um den Vorsorgeunterhalt erweiterte Existenzminimum an. Der Ehemann habe erklärt, seine Tochter werde aus der gemeinsam bewohnten Wohnung ausziehen. Für die nähere Zukunft sei bei ihm daher von einem Einpersonenhaushalt auszugehen. Deshalb und aufgrund der bei den Akten liegenden Urkunden sei sein Bedarf auf CHF 4‘131.00 (inkl. berufliche Vorsorge) festzusetzen. Gemäss Berechnungsblätter betrage der Vorsorgeunterhalt bei einem Verbrauchsunterhalt von netto CHF 4‘330.00 und brutto CHF 4‘773.00 und einem effektiven Einkommen von CHF 3‘000.00 CHF 380.00 und nicht wie vom Ehemann berechnet CHF 683.85. Bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 könne der Ehemann seinen gebührenden Bedarf decken. Wenn die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt seien – was damit der Fall sei –, könne ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht mehr verlangen als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Eine hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei nicht angezeigt.

4.2 Der Berufungskläger stellt in seiner Berufung eine, seiner Ansicht nach korrekte Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach der zweistufigen Methode auf (vergl. Ziffer 2 hievor).

4.3 Die Rüge des Berufungsklägers an der Berechnung des Unterhaltsbeitrages durch die Vorderrichterin erfolgt zu Recht. Bei der zweistufigen Berechnung ist es an sich korrekt, von den (erweiterten) Existenzminima der Parteien auszugehen. Der Berufungskläger beziffert sein Existenzminimum ausgehend von der Feststellung der Vorderrichterin auf CHF 3‘551.00 (ohne Überschussanteil und ohne Vorsorge) bzw. auf CHF 4‘235.00 (inkl. Vorsorge von CHF 684.00). Das Existenzminimum der Berufungsbeklagten hat er entsprechend der Verfügung der Vorderrichterin vom 2. Dezember 2015 auf CHF 3‘244.00 festgesetzt. Zur Berechnung des Überschusses hat er auf den Lohnausweis 2015 der Ehefrau abgestellt und sich selber ein Einkommen von CHF 3‘000.00 angerechnet, was dann CHF 2‘460.00 ergeben hat.

Die Vorderrichterin hat zum Bedarf der Berufungsbeklagten im Scheidungszeitpunkt keine Feststellungen getroffen. Der Berufungskläger geht für die Ermittlung des Überschusses von einem gemeinsamen Einkommen des Jahres 2015 von CHF 9‘939.00 (Ehefrau CHF 6‘939.00, Ehemann CHF 3‘000.00) aus. Die Vorderrichterin hat demgegenüber das für die Scheidungsfolgen massgebende Einkommen auf CHF 9‘200.00 (Ehefrau CHF 6‘200.00, Ehemann CHF 3‘000.00) festgesetzt. Sie hat in den Erwägungen aber auch festgestellt, der Ehemann habe in den Jahren vor der Trennung durchschnittlich CHF 2‘000.00 und die Ehefrau ca. CHF 6‘200.00 (= total CHF 8‘000.00 bis CHF 8‘200.00) verdient. In ihrer Schlussfolgerung hat die Vorderrichterin dann aus nicht nachvollziehbaren Gründen gleichwohl nicht auf dieses Einkommen abgestellt, was aber korrekt gewesen wäre, ist doch für die Berechnung des Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten (Urteil des BGer 5A_24/2016 E. 4.1.2). Im Weitern ist die Feststellung, dass der Überschuss nicht hälftig zu teilen sei, da der Ehemann mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf von CHF 4‘131.00 decken könne, nicht richtig, handelt es sich doch beim Bedarf von CHF 4‘131.00 eben gerade nicht um den gebührenden Bedarf, sondern um das um einzelne Positionen erweiterte Existenzminimum. Mit der Berücksichtigung pauschalisierter Beträge (Grundbetrag) steht fest, dass nicht der konkrete gebührende Bedarf ermittelt worden ist (BGE 140 III 485 E. 3.4). Im Weitern ist bei der Anwendung der zweistufigen Methode, wie sie die Vorinstanz – jedoch nicht in reiner Form angewendet hat –  der Überschuss aufzuteilen.

5. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Berufung und Anschlussberufung gutzuheissen sind. Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 5. April 2016 wird aufgehoben. Ziffer 6 des Urteils ist nicht angefochten worden, muss aber folgerichtig ebenfalls aufgehoben werden. Wie vorstehend ausgeführt, müssen zur korrekten Ermittlung des Unterhaltsbeitrages weitere Überlegungen angestellt werden, mit denen sich die Vorinstanz noch nicht befasst hat. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages wird Auswirkungen auf die Dauer der Unterhaltsbeitragspflicht haben, so dass auch der diesbezügliche Entscheid neu zu treffen sein wird.

7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total CHF 2‘000.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Den Parteien ist vom jeweils geleisteten Kostenvorschuss CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind entsprechend wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung und Anschlussberufung werden gutgeheissen. Ziffer 2 und 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 5. April 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. A.___ und B.___ sind von den geleisteten Kostenvorschüssen je CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten.

3.    Die Parteikosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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