Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Imhof,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter,
Berufungsbeklagter
betreffend Feststellung einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2016
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___, geb. [...] 1941, und A.___, geb. [...] 1944, hatten am [...] 1968 geheiratet. Mit Urteil vom 9. Juli 1995 schied der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Ehe. Gleichzeitig genehmigte er die von den Parteien über die Scheidungsfolgen abgeschlossene Ehescheidungskonvention. Die Konvention enthält folgende Unterhaltsregelung:
„[…]
21. Der Ehemann leistet an die Ehefrau einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 152 ZGB von CHF 3‘200.00.
22. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 21 hiervor ist indexiert. Er basiert auf dem vom BIGA errechneten schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise zur Zeit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils (102.6 Punkte). […]
23. Ein allfälliger Eigenerwerb der Ehefrau über monatlich CHF 500.00 zuzüglich Index führt zu einer Reduktion des vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages um die Hälfte des CHF 500.00 zuzüglich Index übersteigenden Betrages.
24. Der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes reduziert sich um die Höhe allfälliger Leistungen privater Vorsorgeinstitutionen und/oder öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau.
25. Bei (vorzeitigem) Ausscheiden des Ehemannes aus dem Erwerbsleben reduziert sich der Unterhaltsbeitrag in dem prozentualen Ausmass, in welchem sich sein Ersatzeinkommen aus AHV, Pensionskasse etc. gegenüber dem zuletzt erzielten Einkommen vermindert.
[…]“
A.___ bezieht seit September 2008 eine ordentliche AHV-Rente. Die AHV-Rente hatte eine Rente der Invalidenversicherung in gleicher Höhe abgelöst. Vor Eintritt von A.___ ins Rentenalter hatte B.___ den von ihm geleisteten Unterhaltsbeitrag gestützt auf Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention unter anderem um den Betrag der IV-Rente reduziert. Seit September 2008 bringt er die Leistungen der AHV vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug.
2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 11. Dezember 2012 betrieb A.___ B.___ für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 von total CHF 113‘951.05, zuzüglich Zins. B.___ erhob Rechtsvorschlag. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern wies das in der Folge von A.___ gestellte Rechtsöffnungsbegehren am 6. Mai 2013 ab. Das von A.___ anschliessend angerufene Obergericht hiess deren Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2013 gut und erteilte in der Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.00 die definitive Rechtsöffnung. Umstritten war insbesondere, ob B.___ die A.___ seit ihrer Pensionierung ausbezahlte AHV-Rente vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen kann. Das Obergericht erwog dazu, der Wortlaut der Scheidungskonvention sei klar. Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach ihrem Eintritt ins AHV-Alter sei darin nicht vorgesehen. Das Urteil des Obergerichts blieb unangefochten.
3. B.___ erhob am 20. September 2013 beim Amtsgericht Solothurn-Lebern gestützt auf Art. 85a des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) eine Klage auf Feststellung der Nichtschuld. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die von der Beklagten gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht bestehe. Die von der Beklagten gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region Solothurn sei vollumfänglich aufzuheben. Das Amtsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 20. August 2014 wie folgt gut:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes Region Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht besteht. Die von der Beklagten gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes Region Solothurn ist vollumfänglich aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von total CHF 10‘745.10 (Aufwand Rechtsanwalt Hermann Roland Etter: Honorar 29,26 Stunden à CHF 230.00 = CHF 6‘729.80, Auslagen CHF 95.85, 8 % MWST CHF 546.05 = total CHF 7‘371.70 sowie Aufwand von Rechtsanwalt Hans Schatzmann: Honorar 12.95 Stunden à CHF 230.00 = CHF 2‘978.50, Auslagen CHF 145.00, 8 % MWST CHF 249.90 = total CHF 3‘373.40) zu bezahlen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten, Rechtsanwältin Alexandra Imhof wird auf CHF 5‘725.75 (26,8 Stunden à CHF 180.00 = CHF 4‘824.00, Auslagen CHF 477.60, 8 % MWST CHF 424.15) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Alexandra Imhof im Umfang von CHF 1‘447.20 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00/Stunde), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Gerichtskosten von total CHF 8‘300.00 werden der Beklagten auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für die Beklagte trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen kommt (Art. 123 ZPO). Dem Kläger ist der geleistete Prozesskostenvorschuss im Umfang von CHF 8‘000.00 nach Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Am 28. Oktober 2014 beschloss das Amtsgericht weiter in Gutheissung eines vom Kläger nach der Zustellung des Dispositivs des Urteils vom 20. August 2014 gestellten Gesuchs, das Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, die von der Beklagten gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. 361‘224 vorläufig einzustellen (Ziffer 1 des Beschlusses). Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine pauschale Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 und – wiederum unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege - die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen (Ziffer 2 und 4).
4.1 A.___ erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts. Sie beantragte, das Urteil des Amtsgerichts vom 20. August 2014 vollumfänglich aufzuheben. Die Klage von B.___ sei abzuweisen beziehungsweise es sei festzustellen, dass die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung bestehe. Weiter sei die mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung aufzuheben. Der Kläger stellte das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
4.2 Das Obergericht fällte am 22. April 2015 folgendes Urteil:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20. August 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. Oktober 2014 werden aufgehoben.
2. Die Klage von B.___ wird abgewiesen.
3. Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren von total CHF 8‘600.00 hat B.___ zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss wird damit verrechnet.
4. B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Alexandra Imhof, für das Verfahren vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von total CHF 8‘348.00 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 6‘649.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘698.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 8‘000.00 hat B.___ zu bezahlen. Er hat A.___ den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 8‘000.00 zurückzuerstatten.
6. B.___ hat A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘633.30 zu bezahlen.
Das Urteil wurde im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die bereits erteilte definitive Rechtsöffnung begründet. Damit sei die Klage nur mehr zulässig, soweit sie mit Tatsachen begründet werde, die danach neu eingetreten seien, oder Einwendungen beziehungsweise Einreden erhoben werden, die der Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen hatte oder nicht hätte prüfen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hätte das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2013 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechten können. Bei Interpretationsbedürftigkeit des Rechtsöffnungstitels wäre nämlich vor einer Klärung durch den Sachrichter keine Rechtsöffnung möglich gewesen. Der Entscheid des Obergerichts sei indessen unangefochten geblieben. Mit der Rechtskraft des Rechtsöffnungsurteils stehe fest, dass die in der Scheidungskonvention enthaltene Unterhaltsregelung nicht interpretationsbedürftig, sondern klar sei. Eine erneute Überprüfung dieser Frage sei ausgeschlossen.
5. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von B.___ hob das Bundesgericht am 27. April 2016 das Urteil vom 22. April 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Zur Begründung führt das Bundesgericht zusammenfassend aus, das Scheidungsurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge dar. Der monatliche Unterhaltsbeitrag belaufe sich auf CHF 3‘200.00, wovon unter anderem die allfälligen Leistungen privater Vorsorgeeinrichtungen und / oder öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Gläubigerin in Abzug zu bringen seien. Das Scheidungsurteil sei damit bedingt vollstreckbar in dem Sinne, dass der Bezug von Leistungen Dritter zu berücksichtigen sei, das heisst die Höhe der Unterhaltsschuld von einer Resolutivbedingung abhängig sei. Der Rechtsöffnungsrichter erlasse kein materielles Urteil, das heisst er entscheide nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren Vollstreckbarkeit. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im konkreten Fall hindere nicht die Überprüfung der Höhe des Unterhaltsbeitrages auf eine Klage nach Art. 85a SchKG hin.
6. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, das begründete Urteil des Bundesgerichts werde zur Kenntnis genommen. Unaufgefordert reichte der Vertreter von B.___ hierauf eine Stellungnahme ein. A.___ nahm ihrerseits dazu mit einer ebenfalls unaufgefordert eingelangten Eingabe Stellung.
Die Neubeurteilung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten erfolgen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Umstritten und nach dem Bundesgericht zu überprüfen ist die Höhe des von B.___ an A.___ nach deren Eintritt in das AHV-Alter zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages, konkret ob deren AHV-Rente gestützt auf Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention vom grundsätzlich vereinbarten und indexierten Betrag von CHF 3‘200.00 in Abzug gebracht werden kann. Die Scheidungskonvention ist somit auszulegen. Diese Auslegung erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien. Streiten die Parteien um die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen, ist der Text dieser Vereinbarungen auszulegen. Beim Willen handelt es sich um eine so genannte innere Tatsache, die direkt überhaupt nicht bewiesen werden kann. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Wenn sich eine Partei auf die «normale» Bedeutung des Vertragstextes stützt, während die Gegenpartei einen vom Wortlaut abweichenden Sinn des Vertrages behauptet, trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf den abweichenden Sinn beruft. Das primäre Willensindiz ist der Wortlaut der Vertragserklärungen. Dem Wortlaut kommt gegenüber den sonstigen Auslegungsmitteln dann Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn nahelegen. Grundlage der Auslegung ist somit der Wortlaut des Vertragstextes. Massgebend für dessen Bedeutung ist auch die Stellung im Kontext und im Gesamtkonzept des Vertrages (systematisches Element der Auslegung). Bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze muss immer auch die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden. Der Wortlaut bildet die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Selbst bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein Abweichen vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist hingegen nicht angebracht, wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Neben dem Wortlaut sind ergänzend zu berücksichtigen namentlich der Zusammenhang, in dem die Vereinbarung steht, und die gesamten Umstände, unter denen sie getroffen wurde. Eine Rolle spielen können namentlich die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die Begleitumstände (wie Ort und Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss sowie der Vertragszweck. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist indessen nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen sind. Die Auslegung erfolgt ex tunc, das heisst es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der Richter darf nur solche Umstände zur Auslegung heranziehen, aus denen sich Schlüsse auch die seinerzeitige Willenslage ziehen lassen (Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 18 OR N 10 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.1 Der Wortlaut von Ziffer 24 der Scheidungskonvention ist klar: Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wird nur für den Fall von Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit, nicht aber für den Fall von Leistungen infolge Eintritt ins Rentenalter vorgesehen.
2.2 Die Ehescheidungskonvention der Parteien enthält eine detaillierte Unterhaltsregelung. In Ziffer 21 vereinbarten sie einen monatlich zahlbaren Betrag von CHF 3‘200.00. Ziffer 22 enthält die übliche Indexklausel. Die Ziffern 23, 24 und 25 beinhalten sodann verschiedene Konstellationen, die zu einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages führen. Gemäss Ziffer 23 ist ein allfälliger Eigenerwerb der Ehefrau zu berücksichtigen. Nach Ziffer 24 werden Leistungen «privater Vorsorgeinstitutionen und/oder öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau» vollumfänglich angerechnet. Ziffer 25 regelt eine Reduktion bei Veränderungen der Verhältnisse auf Seiten des Ehemannes. Die Parteien fixierten somit in den Ziffern 21 – 25 zunächst einen Maximalbetrag von CHF 3‘200.00, an den sich die Ehefrau eigene Einkünfte ganz oder – wie bei Erwerbseinkommen – teilweise anrechnen lassen muss mit der Folge, dass sich ihr Unterhaltsbeitrag reduziert. Ausgehend von einem Maximalbetrag werden diverse Reduktionstatbestände aufgelistet. Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wird nirgends vorgesehen. Eine Erhöhung, wie das bei einer Nichtberücksichtigung der AHV-Rente angesichts der nahtlosen und betragsmässig unveränderten Überführung der IV-Rente in die AHV-Rente der Fall wäre, widerspräche daher dem Konzept beziehungsweise Aufbau der Unterhaltsregelung der Ziffern 21 – 25. Der Aufbau und die Systematik der Unterhaltsregelung deuten somit in eine andere Richtung, als der Wortlaut von Ziffer 24, der bloss von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit spricht, vermuten lässt.
2.3 Die Parteien verwiesen in der umstrittenen Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention auf Art. 152 ZGB. Sie bezogen sich mit diesem Hinweis auf die damals noch in Kraft stehende Bestimmung von Art. 152 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (aZGB, SR 210). Gemäss Art. 152 aZGB konnte ein Ehegatte zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden, wenn der andere, schuldlose Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit geriet. Bedürftigkeit war nach der damaligen Rechtsprechung gegeben, wenn die entsprechende Partei nicht über ein Einkommen verfügte, das etwa 20 % höher war als ihr erweiterter Notbedarf. Soweit die einen Anspruch nach Art. 152 aZGB geltend machende Partei selber in der Lage war, für ihren erweiterten und erhöhten Notbedarf aufzukommen, entfiel der Anspruch nach Art. 152 aZGB, weil es an der Bedürftigkeit fehlte. Ebenfalls zu berücksichtigen waren Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung. Auch die AHV-Rente stellte solches Zusatzeinkommen dar, soweit es nicht dazu bestimmt war, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen (BGE 117 II 519; Adolf Lüchinger/Thomas Geiser in: Basler Kommentar, 1996, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 152 aZGB, N 5 und 8).
Die Beklagte erzielte vor dem Eintritt ins AHV-Alter kein Erwerbseinkommen. Ihre bisherige IV-Rente wurde in gleicher Höhe in die AHV-Rente überführt. Dass sich ihr Bedarf mit dem Eintritt ins AHV-Alter verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung zu Art. 152 aZGB müsste der Ehefrau die AHV-Rente somit wie vorher die IV-Rente an den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Parteien bewusst eine von der damals geltenden gesetzlichen Regelung abweichende Lösung vereinbaren wollten. Trotz des Wortlauts der Konvention, der eine Anrechnung nur für den Fall von Leistungen öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit vorsah, ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Parteien beabsichtigt hatten, die AHV-Rente dereinst nicht an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Bei der Redaktion der Konvention wurde dieser Aspekt offenbar schlicht und einfach nicht bedacht.
2.4 Der Wortlaut von Ziffer 24 der Scheidungskonvention widerspricht dem Zweck der Regelung (die Parteien vereinbarten eine Bedürftigkeitsrente). Auch der detaillierte Aufbau der gesamten Unterhaltsregelung spricht dafür, dass nicht nur die IV-Rente, sondern auch die AHV-Rente an den indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘200.00 anzurechnen ist. Es bestehen deshalb ernsthafte Anhaltspunkte, dass der wortlautbezogene Sinn des Textes von Ziffer 24 der Konvention nicht dem Willen der Parteien entsprach. Ziffer 24 der Konvention ist in dem Sinne zu verstehen, dass sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes auch um die Höhe der AHV-Rente der Ehefrau reduziert.
3. Der unbestritten gebliebenen Berechnung des Amtsgerichts (angefochtenes Urteil, S. 31) zufolge standen der Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 nach Abzug der AHV-Rente der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 10‘971.00 zu. Ebenfalls unbestrittenermassen hat die Beklagte für diesen Zeitraum Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 18‘778.55 erhalten. Das Amtsgericht stellte deshalb zu Recht fest, dass die von der Beklagten gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes Region Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht besteht und die Betreibung Nr. 361224 folglich vollumfänglich aufzuheben ist. Die Berufung muss aus diesem Grund vollumfänglich abgewiesen werden.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Weiter hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für dessen Aufwendungen zu entschädigen. Der Anwalt des Berufungsbeklagten hatte im Hinblick auf das Urteil vom 22. April 2015 am 2. April 2015 eine Honorarnote eingereicht mit einem Saldo zu seinen Gunsten von total CHF 11‘777.50. Die Berufungsklägerin bestreitet einen grossen Teil des vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwandes. Die Honorarnote des Berufungsbeklagten enthalte Aufwand und Auslagen, die vor Einleitung des Berufungsverfahrens angefallen und deshalb nicht entschädigungsberechtigt seien. In Abzug zu bringen sei zudem auch die geltend gemachte Stunde für die Nachbesprechung des Urteils. Übersetzt sei auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 360.00. Akzeptiert werde ein Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde.
Der Anwalt des Berufungsbeklagten macht mit seiner Honorarnote vom 2. April 2015 einen Aufwand von total 29.58 Stunden geltend. In der Tat ist nicht ersichtlich, was der für die Zeit bis 22. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand mit der Berufung zu tun haben soll. Von der Berufung wurde ihm erst mit Verfügung vom 22. Dezember 2014, die am 23. Dezember 2014 bei ihm einging, Kenntnis gegeben. Der bis 22. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand von 9.02 Stunden ist deshalb in Abzug zu bringen, so dass sich der entschädigungsberechtigte Aufwand auf 20.56 Stunden reduziert. Dasselbe gilt für die bis 22. Dezember 2014 geltend gemachten Auslagen von total CHF 143.30. Die zu entschädigenden Auslagen belaufen sich somit auf CHF 113.00 (256.30 – 143.30) Dass die Nachbesprechung des Urteils in der Honorarnote ebenfalls berücksichtigt wird, ist indessen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aus dem Rahmen fällt aber auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 360.00. Gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung 230 – 330 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Berufungsbeklagte begründet mit keiner Silbe, weshalb er diesen Rahmen sprengt. Insbesondere hat er auch nach der Beanstandung seiner Honorarnote durch die Berufungsklägerin keine Honorarvereinbarung eingereicht, welche die Vereinbarung eines höheren Honorars als des vom Gebührentarif vorgesehenen Mindestansatzes von CHF 230.00 ausweisen würde. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist deshalb von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Da von den Parteien im Hinblick auf das Neubeurteilungsverfahren keine weitere Stellungnahme mehr eingefordert wurde, ist dafür grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet. Der Aufwand für die Nachbesprechung ist mit der in der Honorarnote grosszügig eingesetzten Stunde ausreichend abgedeckt. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 5‘229.15 (20.56 Std. x CHF 230.00 = CHF 4‘728.80 + Auslagen CHF 113.00 + 8 % MwSt. CHF 387.35) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 8‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘229.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 113‘951.05
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller