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Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.10.2011 ZKBER.2011.38

27 ottobre 2011·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·784 parole·~4 min·2

Riassunto

Ehescheidung, Rückzug des Scheidungsbegehrens

Testo integrale

SOG Nr. 4     

Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens. Das gemeinsame Scheidungsbegehren kann von den Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückgezogen werden.

Sachverhalt:

Die Parteien wurden gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbe­gehren und eine Ehescheidungskonvention geschieden. Nach der Er­öffnung des Entscheids im Dispositiv teilten die Parteien in einem von beiden unterzeichneten Brief dem Richteramt mit, sie hätten sich ausgesprochen und würden die Scheidung gerne rückgängig ma­chen. Hierauf stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien das be­gründete Urteil zu. Der Ehemann erhob fristgerecht Berufung mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten sei aufzuheben. Die Berufungsbeklagte reichte keine Berufungsantwort ein. Die Zivilkammer heisst die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung gut.

Aus den Erwägungen:

1. Der Berufungskläger macht zur Hauptsache geltend, die Ehegatten hätten sich in einem wesentlichen Irrtum befunden, indem sie an­nahmen, die Bedenkfrist von zwei Monaten sei immer noch gegeben. Bei dieser Annahme sei ihr Schreiben vom 14. März 2011 noch inner­halb von zwei Monaten nach der Anhörung und damit innerhalb der Bedenkfrist eingegangen. Er beruft sich damit sinngemäss auf Wil­lensmängel.

2. Die Scheidung einer Ehe, die im Verfahren der Scheidung auf ge­meinsames Begehren erfolgt ist, kann gemäss Art. 289 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden. Die Regelung von Art. 289 ZPO betrifft den Fall, in dem ein Ehegatte auf ein gemeinsam vereinbartes Scheidungsbegehren zurückkommen will. Wenn der andere Ehegatte auf der Scheidungsvereinbarung beharrt, kann der Anfechtende Willensmängel geltend machen. Vorliegend ist die Ausgangslage jedoch eine andere. Im Gegensatz zur Konstellation von Art. 289 ZPO will nicht nur eine Partei auf das Scheidungsbegehren zurückkommen. In ihrem Schreiben vom 14. März 2011 erklären beide Seiten, von einer Scheidung Abstand zu nehmen. Wenn sich die Parteien einig sind, nicht mehr scheiden zu wollen, können sie ohne weiteres – und nicht nur beim Vorliegen von Willensmängeln – eine entsprechende frühere Vereinbarung aufheben. Ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren ist in diesem Fall, gleich wie beim Rückzug einer von nur einer Partei eingereichten Klage, abzuschreiben.

Das Schreiben der Parteien vom 14. März 2011 beinhaltet eine ein­vernehmliche Aufhebung des seinerzeitigen gemeinsamen Schei­dungsbegehrens. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Erklärung auch nach dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil – aber vor dem Eintritt der Rechtskraft – noch möglich ist und berücksichtigt werden kann.

3.a) Das Bundesgericht erwog unter der Geltung des früheren Schei­dungs- und Zivilprozessrechts in einem Fall, in dem beide Parteien ihr Scheidungsbegehren nach dem Scheidungsurteil des Zürcherischen Obergerichts zurückgezogen hatten, Folgendes: «Die Zulässigkeit eines Rückzugs der Scheidungsklage bis zum Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Scheidungsurteils, also bis zum Ablauf der Berufungs- und einer allfälligen Anschlussberufungsfrist (Art. 54 Abs. 2 Bundesrechtspflegegesetz [OG, SR 173.110]), ist aber um der Auf­rechterhaltung der Ehe willen als Grundsatz des materiellen Bundes­rechts anzuerkennen und unabhängig von der Gestaltung des kan­tonalen Prozessrechts zur Geltung zu bringen. Damit dies in allen Fällen geschehen kann, ist dem Kläger (oder Widerkläger), der sein in oberer kantonaler Instanz zugesprochenes Scheidungs- oder Tren­nungsbegehren zurückziehen will, zu gestatten, entsprechend den für die Einreichung der Berufung geltenden Vorschriften eine dahin­gehende Erklärung beim kantonalen Gericht zu Handen des Bundes­gerichts (Art. 54 Abs. 1 OG) oder direkt bei diesem (Art. 32 Abs. 3 OG am Ende) abzugeben. Das Bundesgericht hat alsdann die sich aus dem Rückzug ergebende Prozesserledigung festzustellen und die Sache demgemäss abzuschreiben, sofern das kantonale Gericht sich nicht als befugt erachtet, einer bei ihm eingegangenen Rückzugser­klärung selber die ihr gebührende materiellrechtliche Folge zu geben. Derartige Rückzugserklärungen sind um ihrer eherechtlichen Bedeutung willen auch dann zuzulassen, wenn, wie im vorliegenden Falle, keine Partei durch das Urteil der oberen kantonalen Instanz beschwert ist, zur Einlegung einer eigentlichen Berufung also keine Partei berechtigt wäre» (BGE 84 II 232).

Die seit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts unter der Herr­schaft des neuen Scheidungs- und Prozessrechts ergangene Lehre äussert sich im gleichen Sinne. Grundsätzlich sei zur Einlegung eines Rechtsmittels zwar nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert ist. Oder mit anderen Worten: Wer mit seinen Rechtsbegehren durchgedrungen ist, kann kein Rechtsmittel einlegen. Materielle Beschwer ohne formelle Beschwer schliesse gewöhnlich ein Rechtsmittel aus. Die Rechtsordnung kenne jedoch Ausnahmen. So könne die Klagepartei, deren Scheidungsklage voll­umfänglich gutgeheissen wurde, zur Erhaltung der Ehe gegen den Entscheid ein Rechtsmittel einlegen und die Klage bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückziehen (Kurt Blickenstorfer, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.]: Schweizerische Zivil­prozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 89 vor Art. 308 – 334 ZPO; Isaak Meier/Miguel Sogo: Schweizerisches Zivil­prozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 500; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund: Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 25 N 29; Oscar Vogel/Karl Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 13. Kapitel N 61).

b) Die vorstehend dargelegte Lehre und Praxis überzeugt. Es recht­fertigt sich deshalb, im vorliegenden Fall gleich zu verfahren. Da die Parteien ihr gemeinsames Scheidungsbegehren noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zurückgezogen haben, ist das vorinstanzliche Urteil demnach aufzuheben und das Scheidungsverfahren abzuschreiben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Oktober 2011 (ZKBER.2011.38)

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