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Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.09.2020 OGBES.2020.4

21 settembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,690 parole·~8 min·3

Riassunto

Verweigerung einer Amtshandlung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. September 2020                    

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikantin Bur

In Sachen

A.___ und B.___, vertreten durch Advokat Nicola Moser,

Beschwerdeführer

gegen

Grundbuchamt Dorneck, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verweigerung einer Amtshandlung

zieht das Obergericht in Erwägung:

I.

1. Die Ehegatten A.___ und B.___ sind Gesamteigentümer der Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […] in der Gemeinde […]. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ersuchten sie das Grundbuchamt Dorneck, die entsprechenden Grundbucheinträge unter der Spalte «Eigentum» wie folgt anzupassen: «B.___, [...]», «A.___, [...]», «Gesamteigentum», «Einfache Gesellschaft» und «[...]». Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, die aktuelle Bezeichnung im Grundbuch weise eine falsche Gliederung auf, wodurch die Namen der Eigentümer unnötigerweise zweimal erscheinen würden. Aktuell laute der Eintrag auf «Einfache Gesellschaft AB.___». Eine einfache Gesellschaft kenne keine Firma. Was der Namenszusatz nach der Gesellschaftsform bezwecken solle, sei nicht ersichtlich.

2. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2019 teilte die Amtsschreiberei Dorneck A.___ und B.___ mit, dass dem Begehren nicht entsprochen werde. Der Grund liege darin, dass im Kanton Solothurn die Eintragung einer einfachen Gesellschaft, so wie sie zum aktuellen Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen sei, vorgegeben sei. Diese Gliederung könne nicht individuell abgeändert werden. Im Übrigen seien die Eigentümer bereits mit den beantragten Angaben im Grundbuch eingetragen, lediglich in einer anderen Reihenfolge.

3. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 nahmen die Ehegatten erneut Stellung und erklärten, eine einfache Gesellschaft kenne keinen «Gesellschaftsnamen», weshalb die Passage «Einfache Gesellschaft AB.___» durch die Bezeichnung «Einfache Gesellschaft» zu ersetzen sei.

4. Am 21. Februar 2020 liess sich die Amtsschreiberei Dorneck erneut dazu vernehmen. Sie führte aus, der zur Diskussion stehende Grundbucheintrag entspreche den bundesrechtlichen Anforderungen der Grundbuchverordnung. Die kantonale Anleitung zu Capitastra, der elektronischen Grundbuchlösung des Kantons Solothurn, sei in Absprache mit dem Amtsschreiberei-Inspektorat ausgearbeitet worden und bestimme die Art und Weise des Eintrags. Dieser erfolge bei allen Grundeigentümern gleich und könne nicht individuell angepasst werden, weshalb dem Anliegen der Beschwerdeführer nicht entsprochen werden könne.

5. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 (Postaufgabe) erheben die Ehegatten (nachfolgend: die Beschwerdeführer) Beschwerde betreffend Verweigerung einer Amtshandlung beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangen, es sei das Grundbuchamt Dorneck (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die Passage «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» im Grundbucheintrag der Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […], Grundbuch […], unter der Rubrik «Eigentum» durch «Einfache Gesellschaft» zu ersetzen, u.K.u.E.F.

6. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 (Postaufgabe) auf Nichteintreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, u.K.u.E.F.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde geführt werden. Als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung (Art. 956a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 298 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1] und § 30 Abs. 1 lit. f des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Eine unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung liegt dann vor, wenn das Grundbuchamt untätig bleibt, obschon es zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Als Beispiel dafür kann die Verweigerung des Grundbuchverwalters, eine Anmeldung entgegenzunehmen bzw. zu behandeln, genannt werden (Jürg Schmid in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 956a ZGB N 12).

2. Nach § 298 Abs. 3 EG ZGB richtet sich das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11). Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich einzureichen, mit einem Antrag zu versehen und zu begründen.

3. Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB bestimmt als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass zur Beschwerde nur berechtigt ist, wer von einer Verfügung des Grundbuchamtes besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Damit muss die betroffene Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ziehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich / Basel / Genf 2014, § 21 N 13).

4. Die Beschwerdeführer verlangen eine Anpassung des Grundbucheintrages betreffend die Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […] in der Gemeinde […]. Wie bereits vor der Vorinstanz führen sie in ihrer Beschwerdeschrift aus, Kenntnis davon zu haben, dass die Beschwerdegegnerin den Zusatz «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» erst nachträglich im Grundbuch eingefügt habe. Auf wessen Veranlassung, an welchem Datum und weshalb sei ihnen allerdings unbekannt. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Inhalt des Grundbucheintrages sei bundesrechtlich abschliessend in der Grundbuchverordnung geregelt. Bei Gesamteigentum werde das Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft begründe. Im vorliegenden Fall würden die Namen der Beschwerdeführer unnötigerweise zweimal im Grundbuchauszug erscheinen. Die kantonale Grundbuchpraxis, wonach bei einer einfachen Gesellschaft auch der «Gesellschaftsname» einzutragen sei, werde bestritten. Bezeichnenderweise scheine auch kein anderer Kanton die Praxis der Beschwerdegegnerin zu kennen. Eine einfache Gesellschaft verfüge nicht über eine Firma, weshalb eine solche nicht im Grundbuch einzutragen sei und mithin nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin bei Ehegattengesellschaften stets noch einen «Gesellschaftsnamen» einfüge. Der aktuelle Grundbucheintrag «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» erweise sich in jedem Fall als bundesrechtswidrig und sei unter der Rubrik «Eigentum» durch «Einfache Gesellschaft» zu ersetzen.

5. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Grundbuchämter würden ihre Grundbucheinträge nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats zu Capitastra vollziehen. Das Grundbuchamt sei nicht verpflichtet und schon gar nicht berechtigt, einen nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats korrekt vollzogenen und seit dem Jahr 2005 bestehenden Grundbucheintrag auf die individuellen Wünsche der Grundeigentümer anzupassen. Die Beschwerdeführer würden nicht den Vollzug des Eintrags gemäss den Vorgaben zu Capitastra, sondern die Art der systematischen Erfassung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in Frage stellen. Konkret würden sie beanstanden, dass bei einfachen Gesellschaften kein Name anzuführen sei, weil dies rechtswidrig sei. Das Grundbuchamt habe vorliegend die Eigentumsverhältnisse entsprechend den Vorgaben zu Capitastra erfasst. Somit bestehe in diesem Fall keine Verpflichtung zum Tätigwerden des Grundbuchamtes. Eine solche bilde jedoch eine Voraussetzung für die Grundbuchbeschwerde. In der Erfassung der Eigentumsverhältnisse durch das Grundbuchamt bestehe keine ungerechtfertigte Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Zudem sei der Grundbucheintrag gestützt auf den Kaufvertrag [...] erfolgt und bestehe seit diesem Zeitpunkt. Mit der am 8. Mai 2014 ergangenen Namens-/Firmenänderung sei im Zusammenhang mit einer Gläubigerrechtsänderung an einem Grundpfandrecht lediglich der zweite Vorname von Herrn B.___ eingefügt worden. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer sei an der Bezeichnung der einfachen Gesellschaft nichts geändert worden. Die zur Diskussion stehende Formulierung bestehe somit seit 15 Jahren und sei von den Beschwerdeführern nie beanstandet worden. Gegen eine solche im Hauptbuch vollzogene Eintragung von dinglichen Rechten könne aufgrund von Art. 956a Abs. 3 ZGB keine Beschwerde geführt werden. Deshalb könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ferner sei auf die Beschwerde auch mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, welchen Nachteil ihnen aus dem bestehenden Grundbucheintrag erwachse, respektive welchen Vorteil sie sich aus einem geänderten Eintrag erhoffen würden. Und selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werde, sei diese aus folgenden Gründen abzuweisen: Die Eintragung der Eheleute als einfache Gesellschaft entspreche den bundesrechtlichen Vorgaben sowie der Praxis des Kantons Solothurn, diene der raschen, übersichtlichen und einfachen Identifikation der einfachen Gesellschaft und stelle entgegen der Aussage der Beschwerdeführer nicht einen Gesellschaftsnamen im Sinne des Firmenrechts dar. Ferner liesse sich der Vergleich mit den in der Beschwerdeschrift angefügten Kantonen nicht anbringen, da die derzeitige Eintragungspraxis des Kantons Solothurn unter dem elektronischen Grundbuch Capitastra von derjenigen unter der bis im Dezember 2014 geführten Grundbuchlösung «ISOV» geprägt sei. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Kantone hätten ihre Grundbücher gerade nicht unter dem ISOV-Regime geführt.

6. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Ablehnung, den bestehenden Grundbucheintrag betreffend die Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […] in der Gemeinde […] entsprechend den Begehren der Beschwerdeführer anzupassen. Unbestrittenermassen sind die Beschwerdeführer als Eigentümer der besagten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Grundstücke im Gesamteigentum der Beschwerdeführer stehen, das dem Gesamteigentum zugrundeliegende Rechtsverhältnis in der Form einer einfachen Gesellschaft besteht und mit der vorliegenden Beschwerde keine Änderung der dinglichen Berechtigung an den Grundstücken angestrebt wird. Inwiefern den Beschwerdeführern ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Abänderung des Gesellschaftsnamens von «Einfache Gesellschaft AB.___» zu «Einfacher Gesellschaft» erwächst bzw. eine Anpassung die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer beeinflussen soll, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Damit mangelt es an einer hinreichenden Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 956a Abs. 12 Ziff. 1 ZGB. Auf die Beschwerde ist somit mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten.

7. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) sind bei einfachen Gesellschaften die natürlichen Personen im Einzelnen im Hauptbuch aufzuführen. Dazu genügt die Aufnahme des Namens, eines ausgeschriebenen Vornamens und des Geburtsdatums. Nach Abs. 2 sind die Angaben im Hauptbuch grundsätzlich auf das notwendigste zu beschränken. Weitere Personendaten sind indes dann einzutragen, wenn sie zur Identifikation notwendig sind (Urs Fasel: Kommentar Grundbuchverordnung (GBV), Basel 2013, Art. 90 GBV N 8 und N 10). In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 erklärt die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise, dass neben der Erfassung der Eigentümer aus Identifikationsgründen die erweiterte Bezeichnung neben der Gesellschaftsform erforderlich ist (vgl. S. 2 f. der Vernehmlassung). Inwiefern die aktuelle Bezeichnung «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» nicht zu Identifikationszwecken dienen würde bzw. für gewisse Behördenvorgänge nicht notwendig wäre und gegen das eidgenössische Grundbuchrecht verstossen würde, ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde erwiese sich demnach als unbegründet und wäre abzuweisen.

8. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 500.00 sind dem Ausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden A.___ und B.___ zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Bur

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