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Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.02.2000 ZZ.2000.5

25 febbraio 2000·Deutsch·Soletta·Obergericht Jugendgerichtskammer·HTML·597 parole·~3 min·3

Riassunto

Verjährung einer Regressforderung

Testo integrale

SOG 2000 Nr. 5

Art. 60 OR. Für die Regressforderung des Solidarhaftpflichtigen gilt die gleiche Verjährungsfrist wie für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten selbst.

Eine Unfallversicherung hatte das Opfer einer vorsätzlichen Körperverletzung befriedigt und machte den ausbezahlten Betrag regressweise gegen den Täter geltend. Weil sich die Tat 1993 ereignet hatte, war noch das alte KVG (SR 832.10) vom 13. Juni 1911 und damit Art. 51 OR anwendbar. Der Beklagte berief sich auf die Verjährung: Die Verlängerung der Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 2 OR gelte nur für den Verletzten selbst, nicht aber für die Rückgriffsforderung.

12. Der Beklagte beruft sich vor Obergericht erneut auf die Verjährung, wenn sich die Forderung auf Art. 51 OR stütze. Dann gelte nämlich die einjährige Verjährungsfrist. Die Klägerin habe im Jahre 1994 an S. geleistet, die Klage jedoch erst am 19.11.1997 angehoben und vorher auch nicht betrieben.

In der Tat postuliert Brehm (Berner Kommentar, Bern 1990, N. 143 zu Art. 51 OR), die Regressforderung sei ein Anspruch sui generis und es sei - darin Spiro (Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, Bern 1975, S. 731) folgend - Art. 67 OR analog anzuwenden. Dann träte die Verjährung effektiv nach einem Jahr ein. Die herrschende Lehre hält demgegenüber dafür, für die Rückgriffsforderung gelte "die gleiche Verjährungsfrist wie für die Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den vom zahlenden Solidarschuldner in Anspruch genommenen Mit-Haftpflichtigen" (Oftinger/Stark: Schweizerisches Haftpflichtrecht Bd. II/1, Zürich 1987, § 16 N. 389, mit weiteren Hinweisen; ebenso: Oftinger/Stark: Schweizerisches Haftpflichtrecht Bd. I, 5. A. Zürich 1995, § 10 N. 82; Gauch/Schluep/Schmid/Rey: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, Zürich 1998, N. 3871; Oser/Schönenberger: Zürcher Kommentar, N. 10 zu Art. 60 OR; Bruno von Büren: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 426; Heinz Rey: Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N. 1717). "Haftet der Regressierte aus einer dem OR [...] unterstehenden ausservertraglichen Schadenszufügung, so gilt OR 60" (Oftinger/Stark, a.a.O., Bd. I, S. 518). Dieser Ansicht hat sich auch das Bundesgericht in einem durchaus vergleichbaren Fall angeschlossen (BGE 55 II 118 ff.): Bei einem Brandstifter, auf den die Brandversicherung regressieren wollte, erklärte das Gericht, für die Verjährung der Rückgriffsforderung sei "ausschliesslich Art. 60 OR massgebend" (S. 123).

Dieser Meinung ist wenigstens bei strafbaren Handlungen beizupflichten. Die Verjährungsfrist von einem Jahr ist ohnehin kurz. Sie ist zurückhaltend anzuwenden, die ordentliche Verjährungsdauer beträgt 10 Jahre: Art. 127 OR. (Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Autoren, die den Regressanspruch wie Brehm als selbständiges Recht verstehen, nicht Art. 67 sondern 127 OR und damit die zehnjährige Frist anwenden wollen, so dass die hierortige Forderung auch nicht verjährt wäre: Nachweis bei Brehm, a.a.O.) Es ist daher nicht gerechtfertigt, bei Strafdelikten denjenigen Täter besser zu stellen, der nicht direkt vom Opfer sondern von einem Dritten belangt wird, der (vorerst) für jenes bezahlt hat. Grundgedanke des Regressrechtes ist es, dem Erstleistenden einen billigen Ausgleich zu gewähren, wenn neben ihm noch andere haften. Damit wird seine Leistungsbereitschaft gefördert. Er soll dafür in die Position des Verletzten eintreten können. Dieser Ansicht ist auch Spiro, der übrigens den Straftäter nicht erwähnt, sondern den Solidarschuldner etwa mit einem Finder gleichstellt, der Auslagenersatz beansprucht (a.a.O., S. 731), wenn er schreibt, man wolle "die Regressforderung nur sichern und stärken, nicht mehren und erweitern" (S. 732). Indem man dem Vorleistenden die längere Verjährungsfrist des Strafrechts zugesteht, gibt man ihm keine neuen Rechte, sondern setzt ihn bloss an die Stelle des Opfers. Der Anspruch der Appellatin ist demnach gestützt auf Art. 60 Abs. 2 OR nicht verjährt, sind doch bei Klageanhebung noch keine fünf Jahre vergangen (Art. 70 letzter Abs. StGB; Brehm, a.a.O., N. 93 zu Art. 60 OR).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22./25. Februar 2000

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