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Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 30.06.2000 ZZ.2000.36

30 giugno 2000·Deutsch·Soletta·Obergericht Jugendgerichtskammer·HTML·1,147 parole·~6 min·3

Riassunto

Arbeitslosenentschädigung - Nichtanrechnen im Ausland geleisteter Erziehungsperiode

Testo integrale

SOG 2000 Nr. 36

Art. 13 und 14 AVIG. Die von einer Schweizer Bürgerin im Ausland geleistete Erziehungsarbeit ist kein Grund für eine erziehungsbedingte Beitragsbefreiung.

Frau M. verlegte ihren schweizerischen Wohnsitz Ende 1995 nach Kolumbien, wo sie im August 1996 einen Sohn gebar. Sie übte keine Erwerbstätigkeit aus. Im März 1999 kehrte die Familie M. in die Schweiz zurück. Ab April 1999 beantragt Frau M. Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse verneinte ihre Anspruchsberechtigung mit der Begründung, die Erziehungsperiode in Kolumbien könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Dagegen führt Frau M. beim Versicherungsgericht erfolglos Beschwerde:

1. Gegen die angefochtene Verfügung wendet Frau M. in erster Linie ein, es sei ihr die in Kolumbien geleistete Erziehungsarbeit anzurechnen, weshalb sie von der geforderten Beitragszeit befreit sei. Die Arbeitslosenkasse andererseits stützt sich bei ihrem ablehnenden Antrag auf eine Weisung des Staatsekretariats für Wirtschaft (seco), wonach Erziehungsperioden im Ausland keinen Versicherungsschutz begründen, weil Art. 13 Abs. 2bis AVIG keine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip vorsehe. 

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die von der Beschwerdeführerin im Ausland geleistete Erziehungsperiode anzurechnen ist:

2. Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, werden als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (Art. 13 Abs. 2bis AVIG). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 125 V 127) ist diese Erziehungsperiode entgegen der damaligen Verordnungsbestimmung von Art. 11a Abs. 2 AVIV (SR 837.02) nicht nur anrechenbar, wenn sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat, sondern der Erziehungsarbeit gebührt die gleiche Anerkennung wie der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Auf den 1. Januar 2000 wurde diese Verordnungsbestimmung aufgehoben.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG (SR 837.02) ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen eines Aufenthaltes in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz niedergelassene Ausländer bei Rückkehr nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).

3. Laut Kreisschreiben des seco (vormals BIGA resp. BWA; ALV-Praxis 96/3 Blatt 1/2) begründen Erziehungsperioden im Ausland keinen Versicherungsschutz, da Art. 13 Abs. 2bis AVIG keine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip vorsehe.

Der Hauptanwendungsfall des Territorialitätsprinzips besteht im Arbeitslosenversicherungsrecht darin, dass der schweizerische Wohnsitz während des Bezuges von Entschädigungen eine der zentralen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung Arbeitsloser darstellt (Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 12 AVIG; Verbot des Leistungsexportes, siehe Gerhard Gerhards: Kommentar zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Bern 1987, N 8 zu Art. 8). Im Bereich der Beitragszeit gilt das Territorialitätsprinzip insofern, als diese nur erfüllt, wer innerhalb deren Rahmenfrist während mindestens 6 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung - mithin eine Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz, vorbehältlich zwischenstaatliche Abkommen (siehe Gerhards, a.a.O., N 50 zu Art. 13) - ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip sieht das Gesetz im Bereich der Beitragszeit insofern vor, als Schweizer und niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 2 AVIV). Der Gesetzgeber hat folglich Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip vorgesehen, dies jedoch - mit Vorbehalt der zwischenstaatlichen Abkommen - nur mit Zurückhaltung für die rückkehrenden Auslandschweizer und die rückkehrenden niedergelassenen Ausländer.

Frau M. ist nach einem Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückgekehrt, sie ist aber im Ausland keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, sondern hat sich der Kindererziehung gewidmet. Diese Erziehungszeit im Ausland kann nicht analog zu Art. 14 Abs. 3 AVIG als Versicherungszeit mit berücksichtigt werden. Denn der auf den 1. Januar 1996 neu eingeführte Versicherungsschutz der Erziehungszeit ist systematisch unter Art. 13 AVIG (Beitragszeit) eingeordnet, weshalb nicht von einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG ausgegangen werden kann. Der Gesetzgeber hat diesen neuen Versicherungsschutz materiell nicht als Befreiungsgrund bzw. als erziehungsbedingte Beitragsbefreiung ausgestaltet, sondern als Anrechnungstatbestand. In diesem Bereich hat er aber keine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip vorgesehen. Ohne gesetzliche Ausnahme entfaltet öffentliches Recht nur in dem Staat Rechtswirkungen, der es erlassen hat, d.h. Schweizerisches öffentliches Recht wird - Staatsverträge vorbehalten - nur auf Sachverhalte angewendet, die sich in der Schweiz zutragen (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 287 ff.). Eine ausdrückliche Ausnahme sieht der Gesetzgeber aber wie erwähnt nur im Bereich der Beitragsbefreiung vor und zwar für Schweizer oder niedergelassene Ausländer in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit im Ausland.

Zu beachten ist ferner, dass die Anrechnung von Erziehungszeiten als Beitragszeit an die zweifache Voraussetzung geknüpft wurde, dass wegen der Erziehungsarbeit keine beitragspflichtigte Beschäftigung ausgeübt worden ist und im Anschluss an die Kindererziehung ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese einschränkenden Bedingungen dienten dazu, eine - wegen der Einführung des neuen Versicherungsschutzes - übermässige Belastung der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Bei der Einführung der Erziehungszeiten als Beitragszeiten ging es zwar darum, den Sozialschutz in der Schweiz für Personen, die keiner Berufstätigkeit nachgehen, weil sie sich der Kindererziehung widmeten, zu verbessern (BBl 1994 I, S. 340), doch zu weitreichende Leistungen - worunter auch diejenigen zu verstehen wären, die an Personen ausgerichtet würden, die die Erziehungszeiten im Ausland verrichtet haben - wollte der Gesetzgeber aus Gründen der zu grossen finanziellen Belastung der Arbeitslosenversicherung nicht zulassen. Ferner ist die Kontrolle kaum durchführbar, ob eine Person wegen der Kindererziehung oder aber weil keine Arbeitsmöglichkeit im Ausland bestand keinen Beruf ausübte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der neue Art. 13 Abs. 2bis AVIG, der als flankierende Massnahme mit dem bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr CH/EU in Kraft tritt und dann den geltenden Art. 13 Abs. 2bis AVIG ersetzt, ausdrücklich vorsieht, dass die Erziehungsperiode in der Schweiz verbracht sein muss.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Arbeitslosenkasse die von Frau M. in Kolumbien geleistete Erziehungsarbeit zu Recht nicht als Beitragszeit anerkannt hat. Da Frau M. auch keinen Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG erfüllt, ist die mit der Verfügung vom 26. Mai 1999 ausgesprochene Verneinung der Anspruchsberechtigung (bis zum Vorliegen einer ausreichenden Beitragszeit) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2000

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