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Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 12.01.2000 ZZ.2000.30

12 gennaio 2000·Deutsch·Soletta·Obergericht Jugendgerichtskammer·HTML·1,565 parole·~8 min·3

Riassunto

Fristlose Kündigung nach Opiatdiebstahl

Testo integrale

SOG 2000 Nr. 30

§ 33 Staatspersonalgesetz. Ein Opiatdiebstahl einer Krankenschwester und die damit verbundene Gefährdung von Patienten rechtfertigt zusammen mit weiteren Beanstandungen eine fristlose Kündigung selbst bei Vorliegen einer Drogensucht.

Frau X. arbeitete im Bürgerspital Solothurn als Krankenschwester. Das Spital löste das Arbeitsverhältnis nach fünf Jahren fristlos auf. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wurde insbesondere damit begründet, dass Frau X. Opiate gestohlen hatte, bei der Erfassung der Arbeitszeit falsche Angaben gemacht und sich unkorrekt verhalten hatte. Vier Monate später starb Frau X. Ihre Erben verlangten vom Spital die Feststellung, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen ist, weil Frau X. im fraglichen Zeitpunkt bereits drogenabhängig gewesen sei. Das Spital wies das Begehren ab. Die Erben erhoben dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das den Entscheid des Spitals schützt. Aus den Erwägungen:

2. Nach dem Anstellungsvertrag wurde Frau X. vom Spital als diplomierte Krankenschwester AKP eingestellt. Die Kündigungsfrist wurde nach Ablauf der Probezeit auf 3 Monate festgesetzt. Am 1. August 1993 trat das Gesetz über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1) in Kraft. Das Anstellungsverhältnis mit Frau X. unterstand damit diesem Gesetz, welches in § 26 ebenfalls eine 3-monatige Kündigungsfrist vorsieht. In § 33 wird die Auflösung aus wichtigem Grund geregelt. Danach gilt u.a., dass ein Dienstverhältnis jederzeit von der zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann. Ein wichtiger Grund liegt u.a. dann vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar erscheint. Die Regelung ist identisch mit der im Obligationenrecht. Für die Beurteilung der Frage, ob die im konkreten Fall ausgesprochene fristlose Kündigung gerechtfertigt war oder nicht, kann somit auf die diesbezügliche Literatur und Judikatur Rückgriff genommen werden.

Hinsichtlich der sich stellenden Schadenersatzfragen sind die von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen, nämlich Art. 337c und Art. 337b Abs. 2 OR, grundsätzlich nicht direkt anwendbar. Das zu beurteilende Arbeitsverhältnis war öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 342 Abs. 1 lit. a OR). Da das Staatspersonalgesetz die vermögensrechtlichen Folgen einer fristlosen Kündigung jedoch überhaupt nicht regelt, muss eine Lücke angenommen werden. Die entsprechenden Bestimmungen des OR dürfen deshalb als subsidiäres öffentliches Recht angewandt werden.

3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mit Frau X. fristlos auflöste, nachdem entdeckt wurde, dass X. Morphintropfen für den Privatgebrauch entwendet hatte und - um dies zu vertuschen - die Morphinfläschchen mit Wasser wieder auffüllte. Es stellt sich die Frage, ob dieser Diebstahl von Opiaten als wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses anerkannt werden könne oder nicht.

a) In Judikatur und Literatur ist grundsätzlich anerkannt, dass die vorsätzliche Begehung einer Straftat zum Nachteil des Arbeitgebers regelmässig eine fristlose Entlassung rechtfertigt. Die Beschwerdeführer machen nun jedoch geltend, die 1997 manifest gewordene Drogenabhängigkeit von X. hätte dazu führen müssen, diese in den Krankenstand zu versetzen. Damit wäre ihrer Ansicht nach rückblickend gesehen eine fristlose Kündigung nicht möglich gewesen. Drogenabhängigkeit gelte als unverschuldete Krankheit. Wer im Übrigen krankgeschrieben sei und dennoch arbeiten gehe, sei durch die Sperrfrist trotzdem vor Kündigung geschützt.

Ob X. im Zeitpunkt der Entlassung arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war, ist grundsätzlich irrelevant, zumal im vorliegenden Fall eine fristlose Kündigung vorliegt und diese, soweit sie als berechtigt erachtet werden müsste, auch während einer Sperrfrist ausgesprochen werden kann (Streiff/von Kaenel: Der Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N 8 zu Art. 337b). Immerhin bleibt festzustellen, dass Frau X. am 4. Juli 1997 arbeitete und ihr Arzt mit Zeugnis vom 7.8.1997 für den 4. Juli 1997 auch eine Arbeitsfähigkeit attestierte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die überwiegende Literatur eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Drogen lediglich dann annimmt, wenn die Arbeitsunfähigkeit aus Drogenentzugssymptomen resultiert und diese vom Arzt attestiert wird (Manfred Rehbinder: Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Bern 1985, N 16 zu Art. 324a; Adrian Staehelin: Zürcher Kommentar, Der Einzelarbeitsvertrag, Zürich 1996, N 7 zu Art. 336c; Jürg Brühwiler: Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 1995, N 7d zu Art. 324 a). Der Arzt von Frau X. bestätigt in seinem Schreiben an den Anwalt der Beschwerdeführer hingegen, dass Frau X. in der fraglichen Zeit Drogen konsumierte und erst am 6. August 1997 ein Methadonprogramm in Angriff nahm. Selbst wenn man deshalb davon ausgehen würde, dass Frau X., wie ursprünglich vom Arzt mit Zeugnis bestätigt, am 4. Juli 1997 arbeitsunfähig war, wäre diese Arbeitsunfähigkeit nicht unverschuldet gewesen, zumal X damals noch nicht unter einem Drogenentzug litt.

b) Die Beschwerdeführer machen im weiteren geltend, die verstorbene X. sei im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung bereits dermassen drogenabhängig gewesen, dass sie in ihrer Handlungsfähigkeit bzw. Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei. Zwar wird anerkannt, dass ein weiterer Diensteinsatz von X., nach Entdecken der Drogenabhängigkeit oder des Morphindiebstahls, unzumutbar gewesen wäre. Es wird jedoch geltend gemacht, eine fristlose Entlassung als Ultima Ratio wäre nicht notwendig gewesen, man hätte X. in den Krankenstand schicken können.

Obwohl, wie bereits unter Ziffer 3a erwähnt, eine fristlose Kündigung auch bei Vorliegen einer Sperrfrist ausgesprochen werden könnte, ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass X. am Tag der fristlosen Kündigung, d.h. am 4. Juli 1997, zweifellos arbeitsfähig war bzw. eine allfällige Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldet erachtet werden müsste, da die Drogenabhängigkeit an und für sich die Annahme einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigt. (...) Tatsache ist, dass X. die Möglichkeit gehabt hätte, im Krankenstand zu bleiben. Ihr Arzt hatte ihr ja vorerst eine Arbeitsunfähigkeit attestiert verschuldet oder unverschuldet bleibe dahingestellt. Aus welchen Gründen auch immer zog sie es dann vor, zu arbeiten. Während der Arbeit beging sie einen Morphintropfendiebstahl und füllte in der Folge, zwecks Verdeckung des Diebstahls, die Fläschchen wieder mit Wasser auf. Damit gefährdete sie zusätzlich die Patientensicherheit. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Beschwerdegegnerin in keiner Weise mehr zumutbar war, Arbeitsfähigkeit hin oder her. Dieser Vorfall allein hat das Vertrauensverhältnis, welches offenbar bereits aufgrund der im Kündigungsschreiben weiter erwähnten, weniger schwer wiegenden Disziplinwidrigkeiten getrübt war, vollkommen zerstört. Die fristlose Kündigung war deshalb gerechtfertigt. Für die Aussprechung einer fristlosen Kündigung genügt im Übrigen die Unzumutbarkeit an sich (Brühwiler, a.a.O., N 7b zu Art. 337 OR ). Diese wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Selbst Frau X. qualifizierte ihr Verhalten als "gravierenden Fehler". Sie akzeptierte sogar die fristlose Kündigung. Ob sie im Übrigen an der fristlosen Kündigung ein Verschulden trifft, ist für die Beurteilung der Frage, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war oder nicht, grundsätzlich irrelevant. Das Verschulden kann lediglich bei der Beurteilung der Kostenfolgen eine Rolle spielen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 6 zu Art. 337).

4. Nachdem festgestellt ist, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war und damit Schadenersatz i.S. von Art. 337c OR per analogiam nicht zur Diskussion steht, stellt sich die weitere Frage, ob allenfalls Frau X. bzw. deren Rechtsnachfolger finanzielle Ansprüche gestützt auf die analoge Anwendung von Art. 337b Abs. 2 OR geltend machen können. Diese Bestimmung ist in denjenigen Fällen anwendbar, in welchen der gekündigten Partei kein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten zur Last gelegt werden kann, sei es dass die kündigende Partei mitverantwortlich ist oder sei es dass der wichtige Grund unverschuldet eingetreten ist.

a) Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich sinngemäss geltend, X. sei im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung bereits dermassen drogenabhängig gewesen, dass sie in ihrer Handlungsfähigkeit bzw. Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei. Es fragt sich jedoch, ob man bei "verminderter Zurechnungsfähigkeit" bereits von Schuldlosigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne sprechen kann. Immerhin bleibt festzuhalten, dass eine Drogenabhängigkeit arbeitsrechtlich nicht als unverschuldete Krankheit anerkannt ist, zumal der Konsum harter Drogen aufgrund des heutigen Wissenstandes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar zur Arbeitsunfähigkeit führt. Zumindest darf davon ausgegangen werden, dass ein Drogenkonsument eine solche Entwicklung bewusst in Kauf nimmt und somit eventualvorsätzlich handelt (Brühwiler, a.a.O., Art. 324a, N. 7d).

Frau X. hatte gemäss den Angaben ihres Arztes bereits einen Drogenentzug hinter sich und lebte offenbar in der Zeit von Dezember 1995 bis zum März 1997 drogenfrei. Frau X. mussten somit die Konsequenzen eines erneuten Drogenkonsums bewusst sein. Es ist deshalb verfehlt, wenn man im vorliegenden Fall von einer unverschuldeten Krankheit spricht, erst recht kann man auch nicht von einer unverschuldeten Straftat reden. Obwohl denkbar ist, dass X. aufgrund ihrer Sucht möglicherweise ein beinahe unüberwindbares Verlangen nach diesen Morphintropfen hatte, muss doch festgestellt werden, dass der auf den Diebstahl folgende Versuch, die Straftat zu verdecken, darauf hindeutet, dass Frau X. sich mindestens bis zu einem gewissen Grad bewusst war, was sie tat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der vorhandene wichtige Grund unverschuldet eingetreten war.

b) Es stellt sich die weitere Frage, ob die Beschwerdegegnerin ein Mitverschulden an der Vertragsauflösung trifft. Die Beschwerdeführer werfen der Beschwerdegegnerin vor, sie habe ihre Fürsorgepflicht nicht wahrgenommen, zumal Frau X. kein faires Prozedere zum Ausstieg aus der Sucht oder dem Arbeitsverhältnis angeboten worden sei.

Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass zwischen den Parteien diverse Gespräche stattgefunden haben und man Frau X. mehrmals Hilfe angeboten hatte. Offenbar war es jedoch jedes Mal diese selber, welche eine Abhängigkeit verneinte und Hilfe abwies. Unter solchen Umständen ist es unangebracht, von einer Verletzung von Fürsorgepflichten zu reden. Festzuhalten bleibt, dass die fristlose Kündigung nicht Reaktion auf die Drogensucht sondern Reaktion auf den Morphindiebstahl war. Diesbezüglich kann man der Beschwerdegegnerin kein Mitverschulden vorwerfen. Da X. bereits einmal erfolgreich einen Drogenentzug hinter sich gebracht hatte und auch in der fraglichen Zeit wieder in ärztlicher Obhut war, hätte sie selber die Möglichkeit gehabt, auch dieses Mal ihren Vertrauensarzt um Hilfe zu bitten. Dies tat sie jedoch erst, als die fristlose Kündigung bereits ausgesprochen worden war.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, zumal sich Frau X. unzweifelhaft vertragswidrig verhalten hatte. Der Beschwerdegegnerin selber kann kein Mitverschulden vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 2000

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