Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. C.___ AG, heute D.___ AG,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 21. Januar 2025 reichte A.___, der Inhaber des B.___, bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen die C.___ betreffend Organisationsmangel, Betrug, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Verletzung der Sorgfaltspflicht und Compliance-Regeln ein. Mit Verfügung vom 28. April 2026 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Mai 2026 Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2026 sei aufzuheben und es sei die Fortführung des Vorverfahrens anzuordnen; eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2026 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.
3. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde und weitere Unterlagen ein.
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. Juni 2026 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Gleichzeitig reichte sie die Akten ein.
5. Die D.___ (ehemalige C.___; nachfolgend Beschuldigte) nahm mit Eingabe vom 5. Juni 2026 Stellung zur Beschwerde und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beschwerdeführerin.
6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. Juni 2026 und reichte weitere Unterlagen ein.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit für die Entscheidfindung relevant, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II. Formelles
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte ihm vor Erlass der Nichtanhandnahme Gelegenheit geben müssen, sich zu den beigezogenen Akten aus dem Walliser Verfahren zu äussern, ist ihm nicht zu folgen. Die Strafprozessordnung sieht vor Erlass einer Nichtanhandnahme grundsätzlich keinen Anspruch der anzeigenden Person auf vorgängige Anhörung oder Durchführung eines Schriftenwechsels vor. Auch aus den Umständen des vorliegenden Falls ergibt sich kein Anspruch auf vorgängige Anhörung. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre im Übrigen durch das umfassende Beschwerdeverfahren geheilt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb nicht vor.
III. Materielles
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
2.1 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte wegen Organisationsmangels, Betrugs, Geldwäscherei, Urkundenfälschung sowie Verletzung von Sorgfalts- und Compliancepflichten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. Sie erwog im Wesentlichen, den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach Mitarbeitende der Beschuldigten vorsätzlich an den von der ehemaligen Mitarbeiterin des Beschwerdeführers begangenen Vermögensdelikten beteiligt gewesen wären. Ebenso wenig bestünden Hinweise auf einen strafrechtlich relevanten Organisationsmangel oder auf Geldwäscherei.
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Zusammengefasst macht er geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. Die Beschuldigte habe aufgrund zahlreicher Auffälligkeiten – namentlich der hohen Anzahl von Zahlungseingängen auf den Konten der ehemaligen Mitarbeiterin, deren wirtschaftlichem Profil, eines angeblich gefälschten Arbeitsvertrags mit einer Provisionsregelung von 30 %, verschiedener geldwäschereirechtlicher Warnsignale sowie des von ihr verwendeten Zahlungssystems – erkennen müssen, dass die Zahlungen deliktischer Herkunft gewesen seien. Daraus leitet der Beschwerdeführer einen Anfangsverdacht hinsichtlich verschiedener Straftatbestände ab.
2.3 Die Beschuldigte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und macht eventualiter geltend, die frühere C.___ sei infolge Absorptionsfusion untergegangen, weshalb ohnehin ein definitives Verfahrenshindernis vorliege.
3. Vorliegend steht ausser Frage, dass eine ehemalige Mitarbeiterin des Beschwerdeführers über mehrere Jahre Hotelgäste angewiesen haben soll, Zahlungen auf private Bankkonten zu leisten, welche auf ihren Namen lauteten. Das diesbezügliche Strafverfahren gegen diese ehemalige Mitarbeiterin ist im Kanton Wallis hängig. Ebenfalls ist vorliegend unbestritten, dass über verschiedene bei unterschiedlichen Banken geführte Konten entsprechend erhebliche Zahlungseingänge abgewickelt wurden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indessen nicht das Verhalten dieser ehemaligen Mitarbeiterin. Zu prüfen ist ausschliesslich, ob aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ein strafrechtlich relevanter Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte besteht.
Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten nicht vorwirft, selbst Vermögenswerte veruntreut oder Hotelgäste unmittelbar getäuscht zu haben. Vielmehr macht er geltend, die Beschuldigte als Bankinstitut hätte aufgrund verschiedener Auffälligkeiten erkennen müssen, dass ihre Kundin deliktisch erlangte Vermögenswerte entgegennahm, und hätte deshalb einschreiten oder die Geschäftsbeziehung beenden müssen. Ferner beanstandet er das bankinterne Zahlungssystem, welches trotz fehlender Übereinstimmung zwischen dem Namen des Zahlungsempfängers und der angegebenen IBAN-Nummer Belastungsanzeigen mit dem vom Auftraggeber bezeichneten Zahlungsempfänger erstellt habe. Schliesslich erblickt er in der Ausgestaltung des QR-Generators und in angeblichen Verletzungen geldwäschereirechtlicher Sorgfaltspflichten Hinweise auf strafbare Organisationsmängel.
4.1 Der Beschwerdeführer sieht zunächst einen strafrechtlich relevanten Organisationsmangel im Sinne von Art. 102 StGB begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe ihre internen Kontroll- und Compliance-Systeme ungenügend ausgestaltet. Aufgrund der hohen Anzahl Zahlungseingänge, der ungewöhnlichen Transaktionsbeträge, der behaupteten Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrags sowie weiterer Auffälligkeiten hätte sie erkennen müssen, dass ihre Kundin deliktisch erlangte Vermögenswerte vereinnahmte.
4.2 Art. 102 StGB begründet keine eigenständige Strafnorm. Die Bestimmung setzt voraus, dass in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde und dieses wegen mangelhafter Organisation keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann (Abs. 1) beziehungsweise dass eines der in Abs. 2 genannten Katalogdelikte begangen wurde und das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Tat zu verhindern. Tatbestandsvoraussetzung bildet somit stets eine konkrete Anlasstat. Art. 102 StGB sanktioniert nicht schlechthin organisatorische Mängel oder unzureichende Compliance-Strukturen.
4.3 Der Beschwerdeführer zeigt keine konkrete strafbare Handlung innerhalb der Beschuldigten auf. Seine Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Kritik an den internen Kontrollmechanismen und an der Ausgestaltung des Zahlungsverkehrs. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt würde, einzelne Kontrollmechanismen hätten früher greifen oder zusätzliche Abklärungen ausgelöst werden sollen, liesse sich daraus noch nicht auf das Vorliegen einer strafbaren Anlasstat innerhalb der Beschuldigten schliessen.
5.1 Der objektive Tatbestand des Betrugs setzt eine arglistige Täuschung voraus, welche beim Getäuschten einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält und diesen zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst. Subjektiv verlangt Art. 146 StGB Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung.
5.2 Vorliegend fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für eine täuschende Handlung der Beschuldigten. Nach den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden die Hotelgäste durch die ehemalige Mitarbeiterin veranlasst, Zahlungen auf deren private Konten zu leisten. Die behauptete Täuschung geht somit von dieser Person aus. Dagegen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern Mitarbeitende der Beschuldigten selbst aktiv auf Hotelgäste eingewirkt oder bewusst an einer Täuschung mitgewirkt hätten. Soweit er geltend macht, die Beschuldigte hätte aufgrund verschiedener Warnsignale erkennen müssen, dass ihre Kundin deliktisch handle, betrifft dies wiederum die Frage der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Kontoführung. Daraus ergibt sich jedoch kein konkreter strafrechtlicher Hinweis auf eine arglistige Täuschung durch Mitarbeitende der Beschuldigten. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für einen Vorsatz oder eine Bereicherungsabsicht. Dass die Beschuldigte nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Geschäftsbeziehung früher hätte hinterfragen oder beenden sollen, vermag den Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht zu erfüllen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, verschiedene Belastungsanzeigen der Beschuldigten stellten unechte beziehungsweise inhaltlich unwahre Urkunden dar, weil als Zahlungsempfänger die Beschwerdeführerin bezeichnet werde, obwohl die verwendete IBAN-Nummer tatsächlich einem privaten Konto der ehemaligen Mitarbeiterin zugeordnet gewesen sei.
6.2 Eine Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
6.3 Die Belastungsanzeigen dokumentieren den Vollzug eines Zahlungsauftrags im Zahlungsverkehr. Dass der vom Auftraggeber bezeichnete Zahlungsempfänger nicht mit dem tatsächlichen Inhaber der verwendeten IBAN-Nummer übereinstimmt, lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, die Beschuldigte habe bewusst eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet. Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers bildet gerade diese fehlende Übereinstimmung den Kern des von der ehemaligen Mitarbeiterin verwendeten Vorgehens. Daraus folgt jedoch nicht, dass Mitarbeitende der Beschuldigten wissentlich oder gar absichtlich eine inhaltlich unwahre Urkunde erstellt hätten.
6.4 Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang verschiedentlich auf die fehlende Verpflichtung schweizerischer Banken, die Übereinstimmung zwischen IBAN und Empfängernamen zu überprüfen, sowie auf die inzwischen in verschiedenen Staaten eingeführte «Verification of Payee». Ob und in welchem Umfang solche technischen Systeme geeignet sind, Fehlüberweisungen oder Betrugsfälle zu verhindern, ist indessen für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang. Aus dem Umstand, dass ein Zahlungssystem eine bestimmte Plausibilitätskontrolle nicht vorsieht oder nicht vorsah, kann weder auf eine Falschbeurkundung noch auf einen entsprechenden Vorsatz geschlossen werden.
Die Voraussetzungen für die Annahme eines Anfangsverdachts wegen Urkundenfälschung sind daher ebenfalls nicht erfüllt.
7.1 Der Beschwerdeführer erblickt sodann in den geschilderten Umständen einen Anfangsverdacht der Geldwäscherei. Er stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen darauf, dass verschiedene Umstände der Beschuldigten hätten «ins Auge springen» müssen. Er nennt insbesondere die Anzahl der Zahlungseingänge, die Höhe der umgesetzten Beträge, den behaupteten Durchlaufcharakter der Konten, die 30%-Provisionsklausel eines angeblich gefälschten Arbeitsvertrags sowie verschiedene Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes, der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA) und der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken.
7.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selbst durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweis[en]). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; Urteile 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.1.3.1; 6B_427/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Tatbestand setzt somit zunächst eine geldwäschereitaugliche Handlung voraus. Erforderlich ist sodann Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale. Dabei genügt Eventualvorsatz.
7.3 Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer auch hier keinen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht zu begründen. Selbst wenn einzelne dieser Umstände Anlass zu zusätzlichen geldwäschereirechtlichen Abklärungen oder internen Compliance-Massnahmen hätten geben können, folgt daraus nicht, dass Mitarbeitende der Beschuldigten Kenntnis von einer verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte hatten oder eine solche zumindest billigend in Kauf nahmen. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, welche konkrete Person innerhalb der Beschuldigten über welche Informationen verfügt habe und weshalb daraus auf einen strafrechtlich relevanten Vorsatz geschlossen werden müsste. Seine Argumentation beschränkt sich vielmehr darauf, aus verschiedenen Auffälligkeiten auf eine Pflicht zur genaueren Prüfung zu schliessen. Damit beschreibt er allenfalls eine mögliche Verletzung aufsichtsrechtlicher Sorgfaltspflichten, nicht aber den subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei. Ebenso wenig genügt der Hinweis auf den behaupteten Durchlaufcharakter der Konten. Auch aussergewöhnliche oder wirtschaftlich atypische Kontobewegungen vermögen für sich allein den Schluss auf einen Vorsatz im Sinne von Art. 305bis StGB nicht zu rechtfertigen. Andernfalls würde jede ungenügende geldwäschereirechtliche Kontrolle automatisch eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei begründen, was dem klaren Unterschied zwischen aufsichtsrechtlichen Pflichten und strafrechtlicher Verantwortlichkeit widerspräche.
7.4 Soweit der Beschwerdeführer sich auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) beruft, wäre für eine Anzeige nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig, worauf der Beschwerdeführer bereits im Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 11. Februar 2026, welches eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme betreffend diverse andere Finanzinstitute zu behandeln hatte, hingewiesen wurde. Daraus und aus den Verweisen auf die GwV-FINMA sowie die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
8.1 Die Beschuldigte bzw. ihre heutige Rechtsnachfolgerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, die gegen sie gerichtete Strafanzeige betreffe ausschliesslich Handlungen der früheren C.___, welche infolge Absorptionsfusion untergegangen und am 31. Mai 2024 im Handelsregister gelöscht worden sei. Mangels gesetzlicher Grundlage für einen Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die übernehmende Gesellschaft liege deshalb ein definitives Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vor. Zufolge der vorstehenden Erwägungen kann vorliegend offenbleiben, ob und inwieweit sich die von der Beschuldigten vertretene Rechtsauffassung als zutreffend erweist. Die angefochtene Verfügung stützt sich ausschliesslich auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und verneint bereits das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Anfangsverdachts. Wie dargelegt, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Erweist sich die Nichtanhandnahme bereits aus diesem Grund als rechtmässig, besteht kein Anlass, die aufgeworfene Frage der strafrechtlichen Folgen einer Absorptionsfusion abschliessend zu beurteilen.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit in dieser Höhe zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Der Beschuldigten ist mangels Geltendmachung ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’200.00 gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’200.00 verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Schmid