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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.03.2026 BKBES.2025.174

18 marzo 2026·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,443 parole·~7 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. März 2026    

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel    

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,

Beschwerdeführer

gegen

1.   Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.  B.___ AG, 

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 18. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beschuldigte) betreffend Betrug (Strafanzeige von A.___ [nachfolgend: Beschwerdeführer] vom 13. Juli 2025) nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 18. November 2025 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen Betrug etc. zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 12. Januar 2026 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge.

4. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. Januar 2026 kurz replizieren und Rechtsanwalt Münch reichte seine Honorarnote ein.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit für die Entscheidfindung massgeblich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II. Formelles

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

III. Materielles

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozess­voraus­setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozess­voraus­setzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Er­öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf­bare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ge­rüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht er­härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

2.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung von Art. 102 StGB unterscheidet eine subsidiäre (Abs. 1) und – bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten – eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende (Abs. 2) Haftung des Unternehmens für Organisationsverschulden. Der Vorwurf an die Unternehmung richtet sich bei der subsidiären Haftbarkeit (Ersatzhaftung) nicht auf die Begehung der Anlasstat, sondern auf das Organisationsdefizit, welches die Zurechnung der Anlasstat zu einer natürlichen Person als Täter verhindert (Art. 102 Abs. 1 StGB). Der Strafgrund liegt im Rahmen der subsidiären Verantwortlichkeit somit in der Erschwerung der Täterermittlung durch die Organisationsstrukturen, wobei das Scheitern der Zurechenbarkeit der Tat zu einer natürlichen Person als Individualtäter durch das Organisationsdefizit kausal begründet wird. […] Bei beiden Varianten von Art. 102 StGB ist Voraussetzung für die Verantwortlichkeit, dass im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begangen wurde. Die Begehung der Anlasstat der natürlichen Person bildet bloss den äusseren Grund für die Strafbarkeit. Sie ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Die Bestimmung knüpft mithin an ein begangenes Vergehen oder Verbrechen an. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, ent­fällt die Strafbarkeit des Unternehmens. (Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2016 vom 11. Oktober 2016, E. 4.1, mit Hinweisen).

2.2 Soweit sich die Strafanzeige gegen die Beschuldigte als Unternehmen richtet, stellt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass einzig Art. 102 Abs. 1 StGB eine Strafbarkeit begründen könnte. Der Beschwerdeführer adressiert seine Vorwürfe sodann in der Strafanzeige wie auch in der Beschwerdeschrift nahezu ausschliesslich an die Beschuldigte, zeigt aber in keiner Weise auf, inwiefern organisatorische Mängel und damit der Tatbestand von Art. 102 Abs. 1 StGB erfüllt sein könnten. Im Gegenteil, er verliert darüber kein Wort, obwohl die Staatsanwaltschaft bereits die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung dahingehend begründete, dass eine Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 1 StGB nicht erkennbar sei. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass mangels jeglicher Hinweise und entsprechender substantiierter Ausführungen des Beschwerdeführers auf eine mangelhafte Organisation keinerlei Tatverdacht gegen die Beschuldigte als Unternehmen auszumachen ist. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3. Es fehlt vorliegend bereits an der Anlasstat, die Art. 102 Abs. 1 StGB überhaupt zugrunde liegen könnte. Der Beschwerdeführer argumentiert in erster Linie mit den beiden Schreiben vom 6. Juni und 30. Juli 2013 an die C.___ AG. Gegen wen sich sein Verdacht richtet, diesbezüglich schweigt er sich jedoch weiterhin aus bzw. wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, sind die Unterzeichner besagter Schreiben, D.___ und E.___ sowie F.___ und E.___ als damalige Mitarbeiter der Beschuldigten, nicht Teil der Anzeige, erfolgte diese schliesslich gegen die Beschuldigte und Unbekannt. Dies obschon dem Beschwerdeführer die genannten Personen klarerweise bekannt waren. Diesen wirft er konkret jedoch keine strafbaren Handlungen vor.

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Schreiben vom 6. Juni 2013 durch E.___ vom «Service Recovery Center» der Beschuldigten verfasst wurde, während das Schreiben vom 30. Juli 2013 – welches ebenfalls von E.___ stammte – nur noch mit «Service Center» als Absender gekennzeichnet war. Die Bezeichnung «Recovery» kann zwar darauf hindeuten, dass die betreffende Firma in eine gewisse Schieflage geraten sein könnte. Dass Unternehmen teils schwierige Zeiten zu überstehen haben, ist jedoch nicht ungewöhnlich und bedeutet noch lange nicht, dass es kurz vor dem Konkurs steht oder ernsthafte Sanierungsmassnahmen notwendig wären. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die G.___ AG eine Restrukturierung durchlief und dabei bereits von der Beschuldigten begleitet wurde (Aktenseite [AS] 268, Summary [...]). Vor diesem Hintergrund erstaunt die vormalige Betreuung durch die Abteilung «Recovery» nicht und das darauf folgende Weglassen der Abteilungsbezeichnung und Ausweisung nur noch als «Service Center» vermag keine Täuschungsabsicht zu begründen. Das erste Schreiben vom 6. Juni 2013 zeigt die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Beschuldigten und der C.___ AG, handelnd durch H.___, auf. Das Schreiben war nicht für Drittpersonen bestimmt. Das Schreiben vom 30. Juli 2013 betrifft sodann die direkten Regelungen der Sale & Leaseback-Transaktion und war zur Weitergabe freigegeben, wurde es schliesslich zuhanden der involvierten Investoren der C.___ AG zugestellt. Dass dieses Schreiben, das ausdrücklich nur die Eckpunkte der Transaktion festhielt und keine umfassende Darstellung, als Grundlage für eine Investition über mehrere hunderttausend Franken dienen sollte, mussten der Verfasser bzw. die Unterzeichner des Schreibens nicht annehmen. Was H.___ den Investoren letztlich offenlegte und mitteilte, entzog sich ebenfalls dem Einflussbereich der Beschuldigten. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festhielt, ergeben sich aus den konkreten Ausführungen in diesem Schreiben keine Hinweise auf eine Täuschungsabsicht. Dass die Verfasser die Vereinbarung zusätzlicher Sicherheiten, die sie bilateral mit der C.___ AG vereinbarten, im Rahmen der groben Übersicht, die das Schreiben bot, nicht aufführten, vermag auf nichts Gegenteiliges hinzudeuten. Dasselbe gilt für die weiteren vom Beschwerdeführer an diesem Schreiben bemängelten Punkte und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Dass die Verfasser des Schreibens, F.___ und E.___, in irgendeiner Weise arglistig gehandelt hätten, ist nicht ersichtlich und es finden sich auch keinerlei Hinweise auf eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Ein Anfangsverdacht wegen Betrugs ist nicht gegeben und die angefochtene Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der ge­leisteten Sicherheit in der Höhe von CHF 1'200.00 zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2. Der Beschuldigten ist mangels Geltendmachung ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 900.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’200.00 verrechnet. A.___ sind somit CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Schmid

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