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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.03.2020 BKBES.2020.26

25 marzo 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,279 parole·~16 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 25. März 2020      

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    C.___,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 27. Dezember 2019 reichten A.___ und B.___ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen C.___, Steuerrevisorin bei der Veranlagungsbehörde [...], und allfällige Dritte wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, ungetreue Geschäftsführung sowie arglistigen Prozessbetrug ein.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige resp. den Strafantrag mit Verfügung vom 30. Januar 2020 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ am 6. Februar 2020 Beschwerde mit den Anträgen (u.a.) auf deren Aufhebung und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen die angeschuldigte Steuerrevisorin und allfällige mitbeteiligte Dritte eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19. Februar 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

4. C.___ beantragte am 28. Februar 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten mit Eingabe vom 4. März 2020 an der Beschwerde fest.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerdeführer haben Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, ungetreue Geschäftsführung (wohl ungetreue Amtsführung) sowie arglistigen Prozessbetrug (wohl Betrug) eingereicht.

1.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Strafoder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 mit Hinweisen).

Im erwähnten Entscheid prüfte das Bundesgericht, wer Träger der durch die vom dortigen Beschwerdeführer als verletzt gerügten Strafnormen geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgüter ist. Bezüglich Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB kam es zum Schluss, der Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB schütze einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgingen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Weil die privaten Interessen des Beschwerdeführers mitgeschützt seien, sei er in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (im fraglichen Entscheid ging es ebenfalls um die Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung durch die Privatklägerschaft, wo die Rechtsmittellegitimation die Geschädigtenstellung voraussetzt). Auch Goran Mazzucchelli und Mario Postizzi halten im Basler Kommentar (Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 84) fest, der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schütze neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb sei der betroffene Bürger regelmässig geschädigt.

Gestützt auf diese Erwägungen ist den Beschwerdeführern bezüglich Amtsmissbrauchs somit die Geschädigtenstellung zuzuerkennen.

Bei der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) geht es indessen um den Schutz des öffentlichen Vermögens. Geschädigt ist hier nur das betroffene Gemeinwesen. Da der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung keine individuellen Rechtsgüter schützt, sind die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO (Urteil 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017).

Bezüglich Betrugs ist ihnen die Geschädigtenstellung ebenfalls zuzuerkennen.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

3.1 Die Beschwerdeführer machen in der umfassenden Strafanzeige im Wesentlichen geltend, statt auf ihre Anträge und berechtigten Akteneinsichtsrechte als Steuerpflichtige einzugehen oder die berechtigten Einwände zu berücksichtigen, habe die Steuerrevisorin am 14. Januar 2019 eine Ermessensveranlagung vorgenommen und das praxisgemäss steuerbare Einkommen um ca. CHF 120’000.00 gegenüber dem von ihnen ausgewiesenen Einkommen missbräuchlich erhöht. Im Weiteren sei dem Steuergericht von der Veranlagungsbehörde eine ganze Kartonschachtel mit Belegen eingereicht worden, ohne diesem mitzuteilen, dass sich auf der am 1. Juli 2019 eingereichten DVD die neu erstellten und im Einspracheverfahren zur Einreichung vereinbarten Rechnungsbelege befänden und dass diese vom Gericht auf elektronischem Weg mit den Listen vom 1. Juli 2019 verglichen werden könnten. Die Rechnungen seien nur zur arglistigen Täuschung ausgedruckt worden, damit die Aufmerksamkeit des Gerichts auf ein untaugliches Beweismittel gelenkt werde und die wesentlichen Rechnungsbelege in der DVD vom 1. Juli 2019 gar nicht mehr gesucht und mit den vorhandenen Listen abgeglichen würden. Die Vornahme der Ermessensveranlagung habe zudem zu einer Umkehr der Beweislast geführt. Eine letzte Mahnung, mit der ihnen als Steuerpflichtige eine Veranlagung nach Ermessen angedroht worden sei und sie auf die rechtlichen Folgen aufmerksam gemacht worden seien, sei niemals ergangen. Der Strafantrag sei nicht missbräuchlich gestellt.

Die Steuerrevisorin könne nicht zu ihren Gunsten beanspruchen, die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch sie stelle eine blosse Panne dar und entspreche einer Bagatelle. Sie habe es auch nach der durch sie als Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eingereichten Anzeige des rechtsfehlerhaften Willküraktes unterlassen, die von ihr erlassene Verfügung zurückzunehmen und eine korrigierte Verfügung zu erlassen. Es könne nur davon ausgegangen werden, dass die Steuerrevisorin und allfällige Dritte der Veranlagungsbehörde arglistig gehandelt hätten.

3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, strafbare Handlungen, welche von C.___ begangen worden sein sollten, seien nicht im Ansatz erkennbar. Vielmehr handle es sich um Meinungsverschiedenheiten im Rahmen eines Steuerveranlagungsverfahrens, welche alltäglich seien und für welche eben gerade der Instanzenzug wie Einsprache- und Rekurs- resp. Beschwerdemöglichkeiten geschaffen worden seien. Allein aus den Ausführungen der Anzeigerschaft gehe hervor, dass diese offenbar nicht in der Lage gewesen sei, eine sauber geführte Buchhaltung einzureichen. Im Rahmen der Veranlagung seien drei völlig überarbeitete Jahresrechnungen eingereicht worden. Selbst bei der dritten Jahresrechnung seien die Rechnungsnummern zwar aufsteigend, aber nicht fortlaufend gewesen. Zudem seien die dazugehörigen Rechnungsdaten nicht chronologisch und teilweise doppelt vergeben worden. Deshalb habe die Vollständigkeit des Umsatzes nach wie vor nicht überprüft werden können. Die dritte überarbeitete Jahresrechnung sei am 1. Juli 2019 und damit erst Monate nach der definitiven Veranlagung vom 14. Januar 2019 eingereicht worden. Es sei demnach ohne Weiteres nachvollziehbar, dass C.___ das Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt habe. Irgendwelche deliktisch anmutende Handlungen ihrerseits seien nicht zu erkennen. Auch der Vorhalt des Betrugs sei nicht ansatzweise plausibilisiert. Vielmehr erscheine die Vorgehensweise der Anzeigerschaft – insbesondere die Einreichung von ausschweifenden Eingaben und Hunderten von Dokumenten – für die Steuerbehörde schlicht als eine Zumutung.

3.3 In der 30-seitigen Beschwerde äussern sich die Beschwerdeführer zunächst zu den Eintretensvoraussetzungen (welche gegeben seien) und weisen darauf hin, die Staatsanwaltschaft lege ihnen zu Unrecht zur Last, drei Jahresabschlüsse eingereicht zu haben. Der zweite eingereichte Jahresabschluss sei im Zusammenhang mit der steuerbehördlicherseits missachteten Eingabe vom 6. Dezember 2018 erfolgt und habe die von der Steuerbehörde gerügten Additionsfehler berücksichtigt. Der dritte Jahresabschluss per 1. Juli 2019 sei mit der Behörde im Rahmen der Einspracheverhandlung schriftlich vereinbart worden. Der Amtsmissbrauch sei während des gesamten Veranlagungsverfahrens erfolgt, weil sich die Behörde geweigert habe, die zu Unrecht aufgrund eines Versehens eingereichten periodenfremden oder mehrfach vorliegenden Rechnungen für die Umsatzermittlung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Steuerrevisorin habe die Ermessensveranlagung vorgenommen, weil sie gedacht habe, ihnen als Steuerpflichtige würde es nicht gelingen, die Ermessensveranlagung erfolgreich anzufechten. Dieses Vorgehen sei arglistig und im Ergebnis strafbar. Das Vorgehen, dem Steuergericht eine ganze Schachtel ausgedruckter, aber unberührter Rechnungen einzureichen, habe der arglistigen Spekulation entsprungen, dass sich die Steuerrichter niemals im Einzelnen mit einem Papierberg an Belegen auseinandersetzen und damit nicht herausfinden würden, dass die Rechnungen teilweise periodenfremd oder mehrfach zum Praxisergebnis des Jahres 2017 aufaddiert worden seien. Damit hätten die Steuerrichter zum Schluss kommen sollen, die Buchhaltung der Steuerpflichtigen sei unkorrekt und die Abweisung der Beschwerde wäre die angestrebte Folge gewesen.

Der von der Beschuldigten begangene strafrechtlich relevante Amtsmissbrauch, der mit gleichzeitigen Verstössen gegen die Verfassung sowie die EMRK einhergehe, sei durchaus strafrechtlich zu verfolgen. Denn die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten eine Bestrafung der Steuerpflichtigen erreichen wollen.

3.4 C.___ resp. der Leiter der Veranlagungsbehörde [...] führen dazu aus, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführe, handle es sich vorliegend um Streitigkeiten des materiellen (allenfalls formellen) Steuerrechts, die nicht Gegenstand einer Strafanzeige bzw. eines damit verbundenen Strafverfahrens sein könnten. Sämtliche der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erfolgt. Der steuerverfahrenstechnische Ablauf habe dem Gesetz und den Gepflogenheiten entsprochen. Nach Durchführung der Revision und nach entsprechender Stellungnahme der Beschwerdeführer habe sie die definitive Veranlagung erlassen. Dabei habe es sich nicht um eine Ermessensveranlagung gehandelt. Die Beschwerdeführer seien für die Steuerperiode 2017 ordentlich (also gestützt auf ihre Angaben in ihrer Steuererklärung) veranlagt worden. Nur das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei – mangels Nachvollziehbarkeit der Angaben – nach Ermessen veranlagt worden. Dieser Umstand habe den Beschwerdeführern sogar die nachfolgende steuerrechtliche Einsprache erleichtert, da bei einer ordentlichen Veranlagung die Anforderungen an eine Begründung weniger hoch seien als bei einer (reinen) Ermessensveranlagung. Auch im Einspracheverfahren seien keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen erkennbar.

4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe ihre Verfahrensrechte verletzt, weil sie weder die Beschuldigte noch sie als Anzeigende einvernommen habe. Sie hätten sich vor Erlass des Entscheides nicht zum Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Abklärungen äussern können, sie hätten bei der notwendigerweise vorzunehmenden Einvernahme der Beschuldigten nicht anwesend sein dürfen, hätten keine Ergänzungsfragen sowie keine Beweisanträge stellen können.

Diese Rüge ist unbegründet. Mit Erledigung einer Strafanzeige durch Nichtanhandnahme tritt die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, bevor sie ein Strafverfahren eingeleitet hat. Vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hat die Privatklägerschaft demnach keinen generellen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 6B 919/2018 vom 17. Mai 2019; vgl. auch die Urteile 6B_973/2018 vom 14. November 2018 und 6B_873/2017 vom 12. März 2018 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, Art. 318 Abs. 1 StPO sei nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfüge.

4.2 Die Beschwerdeführer gehen auch fehl in der Annahme (vgl. Ausführungen in der Eingabe vom 4. März 2020), sie hätten Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr erlassene Nichtanhandnahmeverfügung in Wiedererwägung ziehe, weil sie eine umfassend substantiierte Beschwerde eingereicht hätten. Sie machen geltend, für die Annahme einer Strafklage genüge es, wenn die geschädigten Strafkläger unmissverständlich zum Ausdruck brächten, dass sie die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangten und im Verfahren Parteirechte beanspruchten.

Dies trifft nicht zu. Die Staatsanwaltschaft kann eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports für sie feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Und dieser Auffassung war die Staatsanwaltschaft. Ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen.

5.1 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit Hinweisen).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 22 f.).

5.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung (Urteil 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 mit Hinweisen) vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.

5.3 Es ist in der Tat nicht im Ansatz zu erkennen, inwiefern sich C.___ oder sonst jemand von der Veranlagungsbehörde [...] eines Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben sollte(n), d.h. inwiefern sie Machtbefugnisse, die ihnen ihr Amt verleiht, unrechtmässig angewendet haben sollen. Es geht um Meinungsverschiedenheiten im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens, für welche das Steuerrecht Einsprache- resp. Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten vorsieht. Von diesen Rechten haben die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht.

Strittig war die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers aus selbstständiger Tätigkeit als [...]. Die Veranlagungsbehörde hatte sich entschieden, den Abschluss des Jahres 2017 einer Buchprüfung zu unterziehen, was sie den Beschwerdeführern angekündigt hatte und worauf diese – nach zweimal gewährter Fristerstreckung – die Buchhaltungsunterlagen einreichten. Die Unterlagen wurden anschliessend geprüft, wobei die Veranlagungsbehörde zum Schluss kam, die Buchführung weise erhebliche Mängel auf, weshalb der Buchhaltung die Beweiskraft aberkannt wurde. Die Veranlagungsbehörde besprach die Revision mit den Beschwerdeführern anlässlich der Schlussbesprechung vom 22. November 2018, worauf die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen nachreichten. Zusätzlich wurde der Abschluss 2017 nochmals neu erstellt, welcher einen höheren Reingewinn auswies. Am 14. Januar 2019 wurde die definitive Veranlagung 2017 ordentlich eröffnet, mit einer ermessensweisen Festsetzung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Es trifft somit nicht zu, dass die Veranlagungsbehörde die Veranlagung ermessensweise vorgenommen hat. Es handelte sich um eine ordentliche Veranlagung, «nur» das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wurde ermessensweise festgesetzt. Dass die Art der Festsetzung des Einkommens für die Beschwerdeführer Auswirkungen haben kann, ist nicht zu bestreiten und es ist nachvollziehbar, dass sie sich damit nicht einverstanden erklären konnten. Ebenso, dass es für sie allenfalls unverständlich erscheinen mag, dass die Veranlagungsbehörde die definitive Veranlagung vornahm, ohne nach Eingang der weiteren Unterlagen nochmals zu reagieren. Dieses Vorgehen der Veranlagungsbehörde resp. seitens der Beschuldigten stellt aber mitnichten ein strafbares Verhalten dar. Es handelt sich um eine alltägliche unterschiedliche Auffassung hinsichtlich eingereichter Unterlagen resp. der Buchführung. Gegen eine ihrer Meinung nach nicht zutreffende Veranlagung können sich die Steuerpflichtigen mit Einsprache wehren, was vorliegend auch die Beschwerdeführer getan haben. Die Veranlagungsbehörde führte in der Folge eine Einspracheverhandlung durch und gab den Beschwerdeführern erneut Gelegenheit, weitere Unterlagen einzureichen, um die Einnahmeseite zu belegen. Am 16. August 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Inwiefern dieses Einspracheverfahren nicht korrekt, ja sogar in strafrechtlich relevanter Weise, durchgeführt worden sein soll, ist nicht erkennbar. Dass die Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sind, ist ihr gutes Recht, deutet aber keineswegs auf ein unsachgemässes Vorgehen seitens der Beschuldigten oder der Veranlagungsbehörde hin. Die Beschwerdeführer konnten sich auf steuerrechtlichem Weg gegen den Einspracheentscheid wehren, was sie wiederum getan haben.

Vor Steuergericht ist das Verfahren noch hängig. Die Beschwerdeführer werfen der Beschuldigten resp. der Veranlagungsbehörde in diesem Verfahren vor, sie hätten dem Steuergericht eine ganze Kartonschachtel mit Belegen eingereicht, ohne diesem mitzuteilen, dass sich auf der am 1. Juli 2019 eingereichten DVD die neu erstellten und im Einspracheverfahren zur Einreichung vereinbarten Rechnungsbelege befänden und dass diese vom Gericht auf elektronischem Weg mit den Listen vom 1. Juli 2019 verglichen werden könnten. Inwiefern ein solches Vorgehen strafrechtlich relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Steuerrichter werden in der Lage sein, die eingereichte DVD und die Rechnungen entsprechend zu prüfen und zu würdigen. Ob sie dazu verpflichtet sind oder ob es vielmehr Sache der Beschwerdeführer wäre, ihre Behauptungen nachvollziehbar zu belegen, kann hier offen bleiben. Zudem ist es den Beschwerdeführern unbenommen, im Verfahren vor dem Steuergericht auf diesen, von ihnen beanstandeten Umstand ebenfalls hinzuweisen.

Zusammenfassend ist folglich kein Verhalten der Beschuldigten oder einer weiteren Person der Veranlagungsbehörde […] erkennbar, welches auf einen Amtsmissbrauch hindeuten würden. Dies schon gar nicht in subjektiver Sicht, wo die Kenntnis vorausgesetzt wird, dass der Täter die Amtsgewalt missbräuchlich einsetzt und er in der Absicht handeln muss, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss.

5.4 Ein betrügerisches Handeln kann der Beschuldigten oder einer anderen Person der Veranlagungsbehörde ebenfalls nicht vorgehalten werden. Inwiefern sie oder jemand anders der Veranlagungsbehörde [...] jemanden – in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern – durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt hätte(n), ist nicht im Ansatz ersichtlich. Wie erwähnt, stellt auch der von den Beschwerdeführern erwähnte und als arglistig benannte Umstand, dass die Beschuldigte dem Steuergericht eine ganze Schachtel ausgedruckter Rechnungen eingereicht hat, sicherlich kein strafbares Verhalten dar. Es liegt am Steuergericht, den Einspracheentscheid anhand der Unterlagen zu überprüfen und dieses wird dazu auch in der Lage sein.

6. Die Staatsanwaltschaft geht folglich zu Recht davon aus, den Akten liessen sich absolut keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten oder einer anderen Person der Veranlagungsbehörde [...] entnehmen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 haben die Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

BKBES.2020.26 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.03.2020 BKBES.2020.26 — Swissrulings