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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BKBES.2020.17

26 marzo 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,636 parole·~18 min·3

Riassunto

Entschädigung

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 26. März 2020     

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entschädigung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 27. Oktober 2016 reichte B.___, Geschäftsleiter der Sozialregion [...], Strafanzeige gegen A.___ ein. Hierauf eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 3. November 2016 ein Strafverfahren und beauftragte die Polizei Kanton Solothurn mit den Ermittlungen. A.___ wurde vorgeworfen, er habe sich wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage, mehrfachen (versuchten) Amtsmissbrauchs sowie wegen mehrfachen Betruges strafbar gemacht. Konkret wurde ihm vorgehalten, als Mitarbeiter der Sozialregion [...] verschiedene Klientinnen verbal und körperlich bedrängt zu haben, um sich mit ihnen ausserhalb seines Arbeitsbereiches zu treffen. Weiter wurde ihm vorgehalten, er habe unzulässige Zahlungen an Klientinnen und Klienten der Sozialregion [...] ausgeführt.

2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.___ mit Bezug auf sämtliche Vorhalte ein (Ziff. 1). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wurde auf CHF 14'497.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Ziff. 2). A.___ wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 16'717.70 auferlegt (Ziff. 3). Eine Entschädigung oder eine Genugtuung wurden ihm nicht zugesprochen (Ziff. 4).

3. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen die Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2–4. Die Kosten des Strafverfahrens seien vom Staat zu tragen und dem Beschwerdeführer sei für das Strafverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 17'388.90 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Festsetzung der Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Eine Kopie der Kostennote wurde zwecks Nachholung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt.

6. Mit Eingabe vom 18. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Kostennote Stellung.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___ anficht, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Dem Beschwerdeführer erwächst aus der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin kein konkreter Nachteil, der durch die Beschwerde korrigiert werden könnte. Dies schliesst nicht aus, dass die Höhe der Entschädigung im Rahmen der Prüfung der Kostenauflage nach Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, zu der die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung gehören, vorfrageweise zu prüfen ist. Dabei geht es jedoch nur noch um die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung gegebenenfalls auferlegt werden können. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung verlangt wird.

1.3 Auf die im Übrigen rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Ziff. 3–4 der angefochtenen Verfügung verlangt wird.

2. Zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen einer Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens seien nicht erfüllt (Art. 426 Abs. 2 StPO).

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer habe durch seine zudringlichen und anzüglichen Äusserungen zahlreiche Klientinnen der Sozialregion [...] in ihrem Selbstbestimmungsrecht und damit in ihren Persönlichkeitsrechten i.S.v. Art. 28 ZGB verletzt, welche über den strafrechtlich geschützten Bereich hinausgingen. Es habe dem Beschwerdeführer am zwischenmenschlichen Respekt und an der nötigen Distanz zu seinen Klientinnen gefehlt. Mit seinem anzüglichen und anstössigen Verhalten habe er gegenüber den Klientinnen seine wahrzunehmende Pflicht zur fachkompetenten Führung von Fällen im Bereich der Regelsozialhilfe mit allen dazugehörigen administrativen Arbeiten gemäss den gesetzlichen Vorgaben (§ 147 bis 154 Sozialgesetz) verletzt. Zudem habe er interne Richtlinien ignoriert, indem er Leistungen ausgerichtet habe, für welche sich keine Belege in den entsprechenden Dossiers befänden. Durch dieses Verhalten habe er sich verdächtig gemacht und das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien. Da die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Entschädigung bzw. Genugtuung präjudiziere, bestehe weiter kein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers.

2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Annahme der Verletzung von Art. 28 ZGB gründe allein auf den Aussagen der Zeuginnen. Es handle sich dabei nicht um unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände. Dass der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, dürfe nicht dazu führen, dass die Aussagen der Zeuginnen als unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände qualifiziert würden. Des Weiteren werde nicht beschrieben, inwiefern eine Persönlichkeitsverletzung vorliege. Dem Beschwerdeführer werde weiter indirekt vorgeworfen, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dies insbesondere betreffend die sexuelle Belästigung. Eine Prüfung der sexuellen Belästigung bleibe jedoch aus, weil entweder kein Strafantrag gestellt worden oder bereits die Verjährung eingetreten sei. Die Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung dürfe sich nicht auf die Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs stützen. Die Kostenauflage mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe durch seine «zudringlichen und anzüglichen» Äusserungen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht verletzt und er habe ein «anzügliches und anstössiges» Verhalten an den Tag gelegt, könne nicht anders interpretiert werden, als dass der Beschwerdeführer die Klientinnen i.S.v. Art. 198 StGB sexuell belästigt habe. Darüber hinaus werde nicht begründet, inwiefern der Beschwerdeführer gegen das Sozialgesetz verstossen haben solle.

2.3 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteile 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Wo Freiheitsspielräume des Einzelnen ausschliesslich durch Strafnormen beschränkt werden, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht von einem «zivilrechtlich» schuldhaften Verhalten gesprochen werden und wäre eine Kostenauflage unzulässig (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 115 Ia 309 E. 1b S. 311).

2.4 Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf Art. 28 ZGB stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.4). Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1); widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt; darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden, sondern die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4; 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.5 mit Hinweisen).

2.5 Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen sowie der objektiven Beweismittel, namentlich der sichergestellten E-Mails, kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer den Klientinnen der Sozialregion [...] sexuelle Avancen machte und Zahlungen an Klientinnen und Klienten in Verletzung der internen Richtlinien vornahm. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Aussage verweigert hat, kann entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht geschlossen werden, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft sei fehlerhaft oder unvollständig. Infolge dessen kann der in der Einstellungsverfügung geschilderte Sachverhalt grundsätzlich als hinreichend «klar» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO bezeichnet werden, um gegebenenfalls eine Kostenauflage zu rechtfertigen.

2.6 Eine unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung unzulässige Kostenauflage läge dann vor, wenn die in der Einstellungsverfügung geschilderten sexuellen Avancen des Beschwerdeführers gegenüber Klientinnen der Sozialregion [...] einzig und allein strafrechtlich verpönt wären (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174). Diesbezüglich läge ein indirekter Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens vor, was nicht anginge. Soweit das Verhalten des Beschwerdeführers jedoch auch Verhaltensnormen namentlich des Zivil- und Verwaltungsrechts verletzt, ist die Kostenauflage zulässig und die Unschuldsvermutung nicht tangiert. In der Kostenauflage liegt dannzumal kein indirekter Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) schuldig gemacht.

2.7 Vorliegend steht in erster Linie die Verletzung dienstlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer in Frage. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ergeben sich diese nicht aus §§ 147–154 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1), sondern dem konkret anwendbaren Öffentlichen Personalrecht. Dieses wird in hohem Masse durch allgemeine Prinzipien regiert. Dazu gehört in erster Linie die Treuepflicht des öffentlich-rechtlichen Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen. Treuepflicht bedeutet, dass der Staatsangestellte bei der Erfüllung seiner Aufgabe über die eigentliche Arbeitsleistung hinaus die Interessen des Gemeinwesens wahrt (BGE 136 I 332 E. 3.2.1 S. 335). Die Treuepflicht bezweckt, die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung zu sichern, indem das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat nicht untergraben wird (Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit von Beamten, in: ZBl 85/1984 S. 385 ff., 393 f.). Es ist offensichtlich, dass Avancen eines Staatsangestellten – insbesondere sexueller Natur – gegenüber von Personen, mit welchen er in Ausübung hoheitlicher Aufgaben in Kontakt kommt, eine schwere Verletzung der Treuepflicht darstellen. Dies muss erst recht gelten bei Sozialhilfeempfängerinnen, die in besonderem Masse vom Staatswesen abhängig sind. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer denn auch umgehend fristlos entlassen. Insofern hat der Beschwerdeführer klar gegen eine ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen. Dies hat in der Folge zum Strafverfahren wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage geführt. Die Kostenauflage ist diesbezüglich folglich gerechtfertigt. Es kann damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zusätzlich auch noch die Persönlichkeitsrechte der von ihm angegangenen Klientinnen der Sozialregion [...] verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.8 Bezüglich des Vorhalts des mehrfachen Betruges und des mehrfachen Amtsmissbrauchs lag der Grund für die Verfahrenseröffnung darin, dass der Beschwerdeführer bei der Ausführung von Zahlungen an Klientinnen und Klienten interne Richtlinien missachtet hat. Es liegt damit ebenfalls ein klarer Verstoss gegen eine verwaltungsrechtliche Verhaltensnorm vor, weshalb die Kostenauflage auch diesbezüglich gerechtfertigt ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

2.9 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dem Grundsatz nach zu Recht auferlegt. Zu prüfen bleibt nachfolgend lediglich noch die Höhe der Kostenauflage. Da die Kostenauflage auch den Entscheid betreffend Entschädigung und Genugtuung präjudiziert, ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung, dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und/oder Genugtuung zuzusprechen, nicht zu beanstanden.

3.1 Zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, erweise sich als zu hoch. Die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin betragen CHF 14'497.70 und machen damit einen Grossteil der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten aus.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien nur die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu ersetzen. Solche Aufwendungen seien nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang ersichtlich. Die Privatklägerin habe sich zuerst an die Medien gewandt und die unentgeltliche Verbeiständung erst am 27. Dezember 2016 beantragt. Der dafür geltend gemachte Aufwand sei ebenso wenig zu entschädigen wie die vorher entstandenen Aufwendungen. Die Einvernahme der Privatklägerin habe am 14. November 2016 stattgefunden. Die übrigen Einvernahmen seien keine Beweisaufnahmen gewesen, welche die Stellung der Privatklägerin in irgendeiner Weise hätten berühren können.

3.3 Einen Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege sieht das Gesetz nur «für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche» vor (Art. 136 Abs. 1 [Ingress] StPO). Die Privatklägerschaft hat darzulegen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Verbeiständung der Zivilklägerschaft sachlich notwendig erscheint, berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der Partei sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2b/bb-cc S. 147 f.; 116 Ia 459 E. 4e S. 460 f.; je mit Hinweisen).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann der geschädigten Person im Adhäsionsprozess i.d.R. zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 136 StPO N 18).

3.4 Das Bundesgericht kam im Falle einer Privatklägerin, die gegen einen Sozialarbeiter Strafantrag wegen sexueller Belästigung eingereicht hatte, zum Schluss, weder ihr Alter noch die soziale Situation sprächen für eine anwaltliche Verbeiständung. Es seien keine körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden, welche es als unzumutbar hätten erscheinen lassen, die von ihr geltend gemachten Zivilansprüche summarisch zu begründen und zu beziffern (Urteil des Bundesgerichts 1B_45/2012 vom 8. Juli 2012 E. 5).

3.5 Der Privatklägerin C.___ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2017 rückwirkend ab dem 10. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr Rechtsanwältin Clivia Wullimann als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. In der Kostennote von Rechtsanwältin Wullimann sind Leistungen seit dem 2. November 2016 im Umfang von CHF 163.80 aufgelistet. Die Staatsanwaltschaft hat diese Leistungen als Vorbereitungshandlungen für das Stellen des Gesuchs erachtet, was an sich nicht zu beanstanden ist.

3.6 Die angefochtene Einstellungsverfügung äussert sich zur Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin C.___ mit keinem Wort. Diese erscheint bei näherem Hinsehen fraglich, insbesondere im geltend gemachten Umfang von CHF 14'497.70. So ist nicht einzusehen, weshalb eine Teilnahme der Vertretung der Privatklägerin an den diversen Einvernahmen der übrigen Auskunftspersonen für die Durchsetzung der Zivilansprüche der Privatklägerin notwendig war. So hat im Übrigen auch keine einzige der weiteren möglichen Geschädigten einen Rechtsbeistand beigezogen, obwohl die Ausgangslage jeweils vergleichbar war. Mit Blick auf die Bundesgerichtspraxis können dem Beschwerdeführer damit nicht sämtliche Leistungen von RA Wullimann überbunden werden.

3.7 Vorliegend können einzig die Leistungen der Rechtsbeiständin im Zusammenhang mit der Einvernahme der Privatklägerin (Leistungen vom 10. November 2016 bis zum 14. November 2016) sowie mit Einvernahmen des Beschwerdeführers (Leistungen vom 17. Februar 2017, 25. August 2017 und 20. August 2018) sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Verfahrenseinstellung (Leistungen vom 8. Oktober 2019 bis zum 11. Dezember 2019) als zur Interessenwahrung für die Zivilklage geboten bezeichnet werden. Die damit verbundenen Leistungen ergeben einen Anteil des Beschwerdeführers an der Entschädigung von CHF 3'149.55 (Honorar 14h à CHF 180.00 = CHF 2'664.00, Auslagen CHF 255.80, zzgl. MWST [bis und mit Leistungen vom 25. August 2017 zum Satz von 8.0%, nachher 7.7%]).

3.8 Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten sind damit auf CHF 5'369.55 (Polizeikosten: CHF 100.00; Polizeikosten IT: CHF 1'600.00; WSA/DNA: CHF 220.00; Haftgericht: CHF 300.00; Kosten unentgeltliche Rechtspflege Privatklägerin: CHF 3'149.55) festzusetzen bzw. zu reduzieren.

4. Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kostenauflage sei dem Beschwerdeführer nicht vorgängig angekündigt worden. Im Gegenteil sei ihm Frist für Entschädigungsbegehren sowie zur Einreichung der Kostennote der Verteidigung gesetzt worden. Auch die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin von C.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, sei ihm nie zur Stellungnahme unterbreitet worden.

4.2 Auch bei der Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde der beschuldigten Person das rechtliche Gehör zu gewähren (Thomas Domeisen in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 426 StPO N 33). Das Gebot der prozessualen Fairness gebietet es in solchen Fällen, die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, da die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch grundsätzlich von der Kostentragung befreit wird und deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3).

4.3 Der Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit, zur beabsichtigten Kostenauflage und zur Kostennote von RA Wullimann vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung Stellung zu nehmen. Damit verletzte die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

4.4 Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann die materielle Rechtmässigkeit eines Entscheides eine Gehörsverletzung nicht beseitigen. Indessen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteile 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 1.3.2; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).

4.5 Die Beschwerdekammer des Obergerichts kann die angefochtene Einstellungsverfügung sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der Rechtslage frei überprüfen. Der Beschwerdeführer konnte sich nachträglich sowohl zur Kostenauflage als auch zur Kostennote von RA Wullimann äussern. Insofern wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt.

4.6 Nach der Rechtsprechung ist der (geheilten) Gehörsverletzung bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2; 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3).

5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Vorverfahren im Umfang von CHF 17'388.90. Er obsiegt allerdings hinsichtlich der Höhe der Kostenauflage zu einem nicht unwesentlichen Teil, wird doch die Kostenauflage von CHF 16'717.70 auf CHF 5'369.55 reduziert. Zudem wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was bei den Kosten ebenfalls zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten von CHF 800.00 im Umfang von 2/3, d.h. CHF 533.35, auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten im Umfang von 1/3, d.h. CHF 266.65, zu tragen.

6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteile 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 6.5; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4; je mit Hinweisen). Vorliegend steht dem Beschwerdeführer damit eine Entschädigung im Umfang von 2/3 seiner Vertretungskosten zu. Rechtsanwalt Konrad Jeker macht in seiner Kostennote eine Entschädigung von CHF 1’887.75 (Honorar 0.75h à CHF 280.00 = CHF 210.00, 8.5h à CHF 180.00 = CHF 1'530.00, Auslagen CHF 12.80, zzgl. MWST) geltend. Auch wenn die verschiedenen geltend gemachten Stundenansätze ungewöhnlich sind, gibt die Kostennote im Ergebnis zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die Nachholung des rechtlichen Gehörs wäre der Beschwerdeführer darüber hinaus mit pauschal CHF 500.00 zu entschädigen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'387.75, welche im Umfang von 2/3, d.h. CHF 1'591.85, vom Staat an den Beschwerdeführer zu bezahlen ist.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2020 wird aufgehoben und die vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten werden auf CHF 5'369.55 festgesetzt.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 im Umfang von 1/3, d.h. CHF 266.65, zu tragen. Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staats Solothurn.

4.    Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'591.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

BKBES.2020.17 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BKBES.2020.17 — Swissrulings