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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.11.2020 BKBES.2020.118

10 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,566 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 10. November 2020      

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

3.    C.___,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei, D.___, vom 3. September 2020 (Rapportdatum) hatte sich A.___ am 7. April 2017 bei der Polizei gemeldet, weil er gegen E.___, F.___ und C.___ sowie gegen B.___ Strafanzeige habe einreichen wollen. Die Polizei führte eine Einvernahme mit ihm durch. Daraus geht hervor, dass er den Beschuldigten vorwirft, sich während seiner U-Haft unrechtmässig in seiner Wohnung aufgehalten und ihm Gegenstände gestohlen zu haben. E.___ habe zudem sein Sofa beschädigt. In der Strafanzeige wird darauf hingewiesen, dass der Schreibende, D.___, damals die Auskunft erhalten habe, in diesem Falle sei wegen der Unteilbarkeit der Strafanzeige keine solche möglich. Dies, weil A.___ seine Kollegen, welche an einigen Delikten beteiligt gewesen seien, nicht habe anzeigen wollen. Ihm, D.___, sei mitgeteilt worden, dass dies A.___ so erläutert worden sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei.

Im Mai 2020 habe sich A.___ indessen bei Staatsanwalt G.___ nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die damalige Einvernahme sei daher nochmals zur Unterzeichnung ausgedruckt worden. Er (D.___) habe sich in die Strafanstalt [...] begeben, wo A.___ derzeit eine Haftstrafe verbüsse. Dort habe dieser die Einvernahme nochmals unterzeichnet und die Strafanträge gegen die vier Beschuldigten unterschrieben. Im Rapport wird schliesslich erwähnt, da A.___ seine Kollegen nicht habe anzeigen wollen und wegen der Unteilbarkeit des Verfahrens seien sämtliche gemeinsam begangenen Delikte, wie z.B. der Hausfriedensbruch, nicht zur Anzeige gebracht worden. Betreffend das Deliktsgut habe nicht genauer eruiert werden können, wer genau welche Gegenstände entwendet habe. Obwohl dies in der Einvernahme so angegeben worden sei, habe A.___ weder eine Deliktsgutliste noch Fotos des beschädigten Sofas oder Fotos, welche B.___ in gestohlener Kleidung zeigten, nachgereicht.

1.2 Mit Verfügung vom 14. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ und C.___ mit der Begründung nicht an die Hand, den Beschuldigten werde ein geringfügiger Diebstahl vorgehalten. Dabei handle es sich um eine Übertretung. Gemäss Art. 109 StGB verjährten die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen in drei Jahren. Da sich die den Beschuldigten vorgehaltenen Delikte in der Zeit vom 24. Februar 2017 bis 3. März 2017 ereignet haben sollen, sei die Verfolgungsverjährung spätestens am 3. März 2020 eingetreten, weshalb die Anzeige gegen B.___ und C.___ wegen geringfügigen Diebstahls nicht an die Hand genommen werde (E.___ und F.___ waren zum Zeitpunkt der angeblichen Taten noch minderjährig, weshalb das Verfahren von der Jugendanwaltschaft geführt wird, vgl. BKBES.2020.129 und 130).

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 21. September 2020 Beschwerde. Da nicht ganz klar wurde, welcher Rechtsbehelf / welches Rechtsmittel er ergriffen haben wollte, wurde er mit Verfügung vom 22. September 2020 zur entsprechenden Klarstellung aufgefordert.

Mit Eingabe vom 26. September 2020 teilte er mit, er beantrage die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Strafantragsfrist von 3 Monaten sei eingehalten worden. Die Anzeige sei im April 2017 aufgenommen worden und er sei lediglich gefragt worden, weshalb er nicht alle Personen anzeigen wolle. Er habe sich in den 3 ½ Jahren mindestens zwei Mal bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt. Allein der Umstand, dass die Anzeige im Mai 2020 ergänzt bzw. neu aufgenommen worden sei, wecke Zweifel und lasse darauf schliessen, dass in dieser Strafsache zumindest ein Versäumnis vorliege. Die Sache hätte vor der Verjährung erledigt werden sollen. Die Strafuntersuchung sei auf die gestellten Anträge Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu fokussieren und nicht auf geringfügigen Diebstahl.

3. Die Staatsanwaltschaft führte dazu am 5. Oktober 2020 aus, mit Schreiben vom 1. März 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 4. März 2020) habe sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand betreffend eine von ihm im April 2017 gegen F.___, E.___ und C.___ erstattete Anzeige erkundigt. Der Leitende Staatsanwalt habe daraufhin mit dem polizeilichen Sachbearbeiter, D.___, Kontakt aufgenommen. Mit E-Mail vom 20. März 2020 habe der polizeiliche Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft die Einvernahme von A.___ vom 7. April 2017 (als Auskunftsperson) eingereicht und erklärt, er habe diesen damals zu der vorliegenden Angelegenheit befragt. Überdies habe er sich damals mit H.___ (Polizei Kanton Solothurn) abgesprochen. Dieser habe ihm erklärt, dass der Strafantrag aufgrund der «Unteilbarkeit des Strafantrages» keine Gültigkeit habe, wenn A.___ nur einzelne Personen anzeigen wolle. Er glaube zu wissen, dass H.___ dies A.___ so erläutert habe, da er zum damaligen Zeitpunkt mit ihm in einem separaten Verfahren zu tun gehabt habe.

Der Leitende Staatsanwalt habe D.___ daraufhin mitgeteilt, die Unteilbarkeit des Strafantrages beschränke sich vorliegend lediglich auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs. Unproblematisch sei hingegen die Beschränkung des Strafantrags auf einzelne selbstständige Sachverhalte und überdies auch auf einzelne Tatbeteiligte, soweit diese die Delikte alleine verübt hätten. Korrekt wäre somit gewesen, wenn A.___ mitgeteilt worden wäre, der Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch sei für ungültig zu erklären, wenn er diesbezüglich einzelne Tatbeteiligte verschonen wolle. Auf erneute Anfrage von D.___ sei diesem zusätzlich mitgeteilt worden, erst danach hätte eine allfällige Antragsfrist betreffend die weiteren beschuldigten Personen zu laufen begonnen. Es stehe somit fest, dass die Staatsanwaltschaft bis zum Zeitpunkt der Nachfrage von A.___ betreffend Stand des Verfahrens im Zusammenhang mit seiner im April 2017 gegen F.___, E.___ und C.___ sowie B.___ erstatteten Anzeige (Schreiben vom 1. März 2020, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 4. März 2020) keinerlei Kenntnisse von dieser Angelegenheit gehabt habe. Eine frühere Bearbeitung sei daher nicht möglich gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, sei zu diesem Zeitpunkt, da es sich durchwegs um Übertretungstatbestände gehandelt habe, hinsichtlich sämtlicher Vorhalte die Verfolgungsverjährung eingetreten, bevor die Staatsanwaltschaft überhaupt Kenntnis vom Schreiben von A.___ erhalten habe.

4. Der Beschwerdeführer erwähnte dazu am 7. Oktober 2020, er habe sich bereits früher bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt. Auch datiere die erste Kontaktaufnahme per E-Mail durch den Staatsanwalt G.___ sowie D.___ auf den 20. März 2020. Weshalb dies nicht viel früher bearbeitet worden sei, bleibe unbeantwortet. Zudem gehe aus dem Mailverkehr zwischen Staatsanwalt G.___ und D.___ eine klare Ungewissheit bezüglich des ganzen Sachverhalts hervor. Das Verfahren sei ganz klar bis zur Verjährung verschleppt worden, nur weil die eine oder andere Seite von etwas ausgegangen sei, etwas gemeint oder gedacht habe.

5.1 In der Strafanzeige werden die Deliktssummen genannt und diese sprechen ganz klar für ein geringfügiges Delikt im Sinne vom Art. 172ter StGB (die Gerichtspraxis hat den Grenzwert für einen geringen Vermögenswert auf CHF 300.00 festgesetzt). So gibt es zum einen keinerlei Hinweise von Seiten des Beschwerdeführers auf einen höheren Wert der Gegenstände; Fotos oder eine Deliktsgutliste hat er offenbar auch nicht nachgereicht, obwohl er dies in der Einvernahme vom 7. April 2017 in Aussicht gestellt hatte. Zum anderen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der polizeiliche Sachbearbeiter, der mit dem Beschwerdeführer über den Wert der angeblich gestohlenen Gegenstände gesprochen hatte, diese in der Strafanzeige nicht korrekt aufgeführt hätte. Sofern den beiden Beschuldigten überhaupt ein Diebstahl vorgeworfen werden könnte, ist bezüglich B.___ somit von einem Gesamtbetrag von ca. CHF 120.00 auszugehen, bezüglich C.___ von höchstens ca. CHF 100.00, wobei hinsichtlich ihr festzuhalten ist, dass auch noch ihre Schwestern als Täterinnen in Frage kommen könnten (bezüglich des Haarföns richtet sich die Strafanzeige gegen E.___, ebenso hinsichtlich des Vorhalts der Sachbeschädigung).

Die Staatsanwaltschaft geht somit zu Recht nicht von einem allfälligen Diebstahl nach Art. 139 StGB allein aus, sondern von einem in Verbindung mit Art. 172ter StGB. Bei Art. 172ter StGB handelt es sich um eine Übertretung. Nach Art. 109 StGB verjähren bei Übertretungen sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafe in drei Jahren. Vorliegend geht es um allfällige Straftaten, begangen zwischen dem 24. Februar bis 3. März 2017. Eine Bestrafung ist daher nicht mehr möglich, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.

An diesem Ergebnis könnte auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft in den letzten 3 ½ Jahren nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, nichts mehr ändern (sofern dies zutrifft; die Staatsanwaltschaft erwähnt, der Beschwerdeführer habe sich erstmals am 4. März 2020 [Posteingang] nach dem Verfahrensstand betreffend eine Anzeige von ihm gegen F.___, E.___ und C.___ erkundigt, vgl. auch das besagte Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2020).

5.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Frage kommen könnte. Sofern überhaupt von einer Teilbarkeit des Strafantrags gesprochen werden könnte, wäre im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu klären, ob die Beschuldigten damals davon ausgehen mussten, sich nicht in der Wohnung aufhalten zu dürfen. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es nicht sein könnte, dass die Beschuldigten gedacht hätten, sie dürften in die Wohnung gehen, immerhin selber aus, vielleicht seien sie davon ausgegangen (aber eigentlich hätten sie gewusst, dass sie nicht hineingehen dürften). Weitere Beweismassnahmen zur Klärung dieser Frage sind auch nicht mehr ersichtlich. Bei einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre daher mit grösster Wahrscheinlichkeit diesbezüglich ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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