Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 12. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Mussi,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschuldigter
betreffend Beweisund Teileinstellungsverfügung der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 29. Januar 2018 meldete sich das Frauenhaus Aargau-Solothurn bei der Kantonspolizei Aargau, um einen Termin zur Anzeigeerstattung für A.___ zu vereinbaren, welche angeblich Opfer von häuslicher Gewalt ihres Ehemannes, B.___ (nachfolgend: Beschuldigter), geworden sei und seit dem 26. Januar 2018 im Frauenhaus wohne. A.___ wurde von der Kantonspolizei Aargau am 1. Februar 2018 als Auskunftsperson einvernommen. Gleichentags stellte sie Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt zwischen Eheleuten mit Drohungen, Todesdrohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten. Aufgrund des in der Einvernahme genannten Tatortes, die gemeinsame Wohnung in [...], rapportierte die Kantonspolizei Aargau mit Verfügung vom 7. Februar 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
2. Am 12. April 2018 wurde A.___ von der Kantonspolizei Solothurn in Anwesenheit der Opferhilfe als Auskunftsperson befragt. Die Einvernahme hatte die im Nachgang zur ersten Einvernahme vorgebrachten Vorwürfe von sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten zum Gegenstand. Gleichentags stellte A.___ Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände.
3. Am 13. Juni 2018 reichte A.___ einen USB-Stick zu den Akten, auf welchem sich eine Tonaufnahme befand, welche einen Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt um den 19. Januar 2018 dokumentiert.
4. Am 22. Juni 2018 wurde der Beschuldigte erstmals durch die Polizei Kanton Solothurn zu den Vorwürfen von A.___ befragt.
5. Mit Strafanzeige vom 1. Oktober 2018 rapportierte die Polizei Kanton Solothurn wegen häuslicher Gewalt, namentlich Vergewaltigung, sexueller Nötigung, evtl. Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
6. In ihrer Beweis- und Teileinstellungsverfügung vom 8. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft die am 13. Juni 2018 eingereichte Tonaufnahme, deren übersetzte Verschriftlichung sowie sämtliche Aussagen in Zusammenhang mit der Aufnahme aus den Akten bzw. verfügte deren Schwärzung (Ziff. 1). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung) (Strafanzeige vom 1. Oktober 2018, Rapport Nr. 940206) stellte die Staatsanwaltschaft ein (Ziff. 2).
Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die Tonaufnahme in Verletzung von Art. 179ter StGB (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) zustande gekommen sei, da A.___ das nicht öffentliche Gespräch ohne Einwilligung des Beschuldigten aufgezeichnet habe. Die Staatsanwaltschaft hielt darüber hinaus fest, dass sie die Tonaufnahme auch nicht selbst rechtmässig hätte erstellen können, da im Zeitpunkt der Aufnahme kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestand. Damit komme eine Verwertung nicht in Betracht.
Die Einstellung begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass die Aussagen von A.___ teilweise widersprüchlich wie auch teilweise offensichtlich unwahr gewesen seien. Dabei berief sie sich auch auf die Aussagen der Zeugin C.___. Darüber hinaus sei das Aussageverhalten von A.___ deutlich von Belastungseifer geprägt gewesen. Insgesamt seien die Aussagen von A.___ nicht glaubhaft, womit das Verfahren einzustellen sei.
7. Am 10. Mai 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Anita Mussi, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Mussi als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
9. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Der Beschuldigte beantragte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Muhr als amtliche Verteidigerin.
10. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwältin Anita Mussi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dem Beschuldigten wurde für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwältin Annemarie Muhr als amtliche Verteidigerin beigeordnet.
10. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren 1 dahingehend, dass lediglich noch Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 betreffend die Verfahrenseinstellung aufzuheben sei. Eventualiter wurde beantragt, dass die Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
11. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beweis- und Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 ist zulässiges Beschwerdeobjekt. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.___ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung). Infolge Teilrückzugs ist die Verwertbarkeit der am 13. Juni 2018 von der Beschwerdeführerin eingereichten Tonaufnahme nicht mehr Verfahrensgegenstand.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO), indem sie der Beschwerdeführerin offensichtliche Unwahrheiten unterstellte.
2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 8. April 2019, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin offensichtliche Unwahrheiten enthielten. So habe die Beschwerdeführerin behauptet, vom Beschuldigten am 19. Januar 2018 eine Schnittverletzung im Gesicht mit einem Messer (Klingenlänge 20 cm) zugefügt erhalten zu haben. Dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin C.___, welche ausgesagt habe, die Beschwerdeführerin ganz sicher am 19. Januar 2018 und am 23. Januar 2018 persönlich gesehen und in dieser Zeit auch täglich mehrfachen SMS-Verkehr mit ihr gehabt zu haben. Dabei habe sie weder eine Schnittverletzung im Gesicht der Beschwerdeführerin erkennen können noch sei dies Thema in den SMS gewesen.
2.3 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie habe nicht ausgesagt, dass sie eine Schnittverletzung mit einem Messer erlitten habe. Vielmehr habe sie ausgesagt, dass ihr der Beschuldigte eine Schnittverletzung durch den Schlag mit einem harten Baguette zugefügt habe. Dies sei jedoch zu einem anderen Zeitpunkt als am 19. Januar 2018 gewesen.
2.4 Massgebend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 1. Februar 2018 durch die Kantonspolizei Aargau. Die Beschwerdeführerin schilderte zuerst das Vorkommnis vom 19. Januar 2018 (Frage 23 ff.). Der Beschuldigte habe sie mit einem Messer attackiert. Von einer Schnittverletzung durch das Messer ist allerdings nicht die Rede. Später (Frage 30) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Tätlichkeiten ihres Mannes zu schildern. Dort kam sie auf den Vorfall mit dem Baguette zu sprechen. Aus dem Kontext ist jedoch ersichtlich, dass sich dieses Vorkommnis nicht am 19. Januar 2018, sondern einem nicht weiter spezifizierten Zeitpunkt ereignete: Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass dem Beschuldigten das Essen «mal» nicht gepasst habe, woraufhin er sie mit dem Baguette ins Gesicht geschlagen habe.
2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht aussagte, am 19. Januar 2018 vom Beschuldigten eine Schnittverletzung mit einem Messer im Gesicht zugefügt erhalten zu haben. Auch die Behauptung einer Schnittverletzung von einem Baguette in diesem Zeitraum findet im Einvernahmeprotokoll keine Grundlage. Diesbezüglich ist die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz unrichtig.
2.6 Die Beschwerdeführerin vermag allerdings aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Rahmen der Einvernahme führte die Beschwerdeführerin nämlich, bezugnehmend auf den Vorfall mit dem Messer am 19. Januar 2018, aus, dass der Beschuldigte das Piercing unterhalb ihrer Lippe links verletzt habe, was starkes Bluten zur Folge gehabt habe. Darüber hinaus habe sie von einem Boxschlag des Beschuldigten Nasenbluten gehabt sowie überall an den Armen und Schenkeln blaue Flecken. Die Zeugin C.___ sagte demgegenüber in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keine Verletzungen im Gesicht gehabt habe. Eine stark blutende Verletzung rund um ein Piercing unterhalb der Lippe wäre der Zeugin mit Sicherheit aufgefallen.
2.7 Die Beschwerdeführerin hat somit in der Einvernahme vom 1. Februar 2018 Tatsachen behauptet, die sich aufgrund der Aussagen der Zeugin C.___ als unzutreffend herausgestellt haben. Die Staatsanwaltschaft hielt deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin «offensichtliche Unwahrheiten» enthielten. Es liegt folglich im Ergebnis keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO), indem sie der Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen unterstellte.
3.2 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Verfügung vom 8. April 2019 aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin «teilweise widersprüchlich und deutlich von Belastungseifer geprägt» seien. So habe sie beispielsweise zur Frage der Gewaltanwendung in der Einvernahme vom 1. Februar 2018 einerseits ausgeführt, der Beschuldigte habe sie in der Schweiz zurückhaltender als im […] geschlagen, um ihr keine Hämatome zuzufügen; entsprechend habe sie zu keiner Zeit blaue Flecken bzw. sichtbare Verletzungen gehabt. In der gleichen Einvernahme habe sie andererseits zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sie habe jeweils am ganzen Körper blaue Flecken gehabt.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nie ausgesagt, am ganzen Körper blaue Flecken gehabt zu haben. Vielmehr habe sie ausgesagt, dass der Beschuldigte sie jeweils dort geschlagen habe, wo man es nicht habe sehen können. So erweise sich die Aussage, sie habe überall an den Armen und Schenkeln blaue Flecken gehabt, nicht als widersprüchlich, seien doch diese Körperpartien für Drittpersonen wegen der Kleidung nicht sichtbar.
3.4 In der Einvernahme vom 1. Februar 2018 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschuldigte sie, seit sie sich in der Schweiz befinden würden, etwa alle drei Monate schlagen würde. Jedes Mal sei er dabei vorsichtig gewesen, dass er die Beschwerdeführerin nicht mit Flecken versehen habe, wo man es habe sehen können (Frage 21). Hinsichtlich des angeblichen Messerangriffs vom 19. Januar 2018 sagte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie immer und überall an den Armen und Schenkeln blaue Flecken gehabt habe (Frage 33). Auf die Frage, ob sie bleibende Verletzungen erlitten habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie psychische Verletzungen habe, jedoch keine sichtbaren Verletzungen (Frage 35).
3.5 Die von der Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Widersprüchlichkeit angeführten Aussagen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 1. Februar 2018 sind letztendlich zu vage für eine abschliessende Würdigung. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie immer und überall an den Armen und Schenkeln blaue Flecken gehabt habe, kann zwar so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin diese Flecken jederzeit hatte. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Aussage im Kontext des angeblichen Messerangriffs vom 19. Januar 2018 tätigte. Deshalb kann die Aussage auch so verstanden werden, dass sie lediglich von diesem Vorfall blaue Flecken davontrug. Die Beschwerdeführerin widersprach sich somit nicht. Damit steht ihre so verstandene Aussage auch nicht im Widerspruch zu den Beobachtungen der Zeugin C.___, welche die Beschwerdeführerin mehrmals in der Badi im Bikini sah und keine blauen Flecken bemerkte.
3.6 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre diesbezüglichen Schlüsse auch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens. Jedoch stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 1. Februar 2018 nicht im Widerspruch zu ihren im Rahmen des Asylverfahrens getätigten Aussagen. So sagte die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu den Asylgründen am 14. Dezember 2017 aus, dass sie den Beschuldigten zu den politischen Anlässen, die er in der Schweiz besucht, begleite. Zudem wurde sie auf den Umstand angesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Mutter von D.___ und die Stiefmutter von E.___ und F.___ ist bzw. war. Dazu hielt sie fest, dass dies sehr gut funktioniere.
Aus diesen Aussagen kann entgegen der Staatsanwaltschaft nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin das familiäre Gefüge und insbesondere das Verhältnis zum Beschuldigten als sehr gut darstellte. Die Qualifikation «sehr gut» bezog sich lediglich auf das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem eigenen und den Stiefkindern. Auffällig ist ferner das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG. Darin hielt die Hilfswerkvertretung unter «Beobachtung der Anhörung» fest, dass die Beschwerdeführerin (GS, Gesuchstellerin genannt) geweint habe, als sie von ihrem Mann sprach.
3.7 Es trifft folglich im Sinne der Beschwerde zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 1. Februar 2018 nicht als widersprüchlich zu qualifizieren sind. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich diesbezüglich als begründet.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann ebenfalls im Sinne einer Sachverhaltsrüge (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) geltend, die Aussagen der Zeugin C.___ seien nicht glaubhaft. Die Zeugin C.___ sei aktuell die Asylbetreuerin und gleichzeitig gute Bekannte sowie Nachbarin des Beschuldigten. Sie wohne neben dem Beschuldigten und die Kinder würden sich jeden Tag sehen. Die Tochter des Beschuldigten, E.___, poste fast täglich auf der Handyplattform «Tik Tok» Videos von sich und den Töchtern der Zeugin C.___. Die Zeugin C.___ sei deshalb keinesfalls neutral, sondern eine enge Vertraute des Beschuldigten.
4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Glaubhaftigkeit der Zeugin C.___ nicht zu erschüttern. Die Zeugin ist Behördenmitglied und war für die Asylbetreuung der Familie der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zuständig. Daneben pflegte sie auch private Kontakte mit der Familie. Die Tatsache, dass die Zeugin nach wie vor die Nachbarin des Beschuldigten ist und die Kinder miteinander befreundet sind, begründet entgegen der Beschwerde keine besondere Vertrautheit der Zeugin zum Beschuldigten und infolgedessen eine herabgesetzte Glaubhaftigkeit. Nicht bestritten wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin C.___ ein Vertrauensverhältnis bestand.
4.3 Die Zeugin C.___ schilderte detailliert die Vorkommnisse vor und nach dem 18. Januar 2019, also dem Datum des angeblichen Messerangriffs. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Januar 2018 mit ihr reden wollen. Es habe dann um 08:00 Uhr ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, der Beschuldigte mache bloss «blablabla» und dass sie weg wolle. Der Beschuldigte wiederum sagte, die Beschwerdeführerin mache immer Probleme mit der älteren Tochter. Sie, die Zeugin C.___, habe daraufhin gesagt, dass das kein Grund zum Weggehen sei. Dennoch habe sie die Beschwerdeführerin zu sich nach Hause genommen. Sie habe sie explizit danach gefragt, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe. Die Beschwerdeführerin habe dies verneint. Sie habe lediglich einmal im […] Nasenbluten gehabt. In der Schweiz habe sie der Beschuldigte jedoch nicht geschlagen. Die Zeugin C.___ sagte diesbezüglich aus, dass ihr Mann und eine Freundin aus […] ebenfalls zugegen gewesen seien und dies bezeugen könnten. Weiter sagte sie aus, dass sie an der Beschwerdeführerin nichts gesehen habe; sie habe nichts gehabt, sei ganz normal geschminkt gewesen. Sie habe nicht geweint, gar nichts. Die Beschwerdeführerin habe einfach gesagt, sie wolle in ein anderes Haus, einfach weg. Die Zeugin C.___ habe daraufhin die Abklärungen betreffend Trennung, Eheberatung etc. aufgenommen. Am 19. Januar 2018 sei die Beschwerdeführerin dann plötzlich vor ihrer Haustür gestanden. Der Beschuldigte sei kurze Zeit später auch gekommen. Die Beschwerdeführerin habe wieder nur gesagt, der Beschuldigte mache viel «blabla». Die Zeugin C.___ sagte sodann aus, dass sie sofort die Polizei gerufen oder ein Frauenhaus organisiert hätte, wenn die Beschwerdeführerin gesagt hätte, dass sie vom Beschuldigten geschlagen wird. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte seien dann wieder gegangen. Später an demselben Tag hätte ihr die Beschwerdeführerin dann die Tonaufnahme mit dem Handy geschickt, auf der sich die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte stritten. Sie habe es nicht verstanden, habe nur gehört, dass der Beschuldigte darauf schrie. Sie habe der Beschwerdeführerin glauben müssen. Dann sei die Beschwerdeführerin zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie mit dem Tod bedrohe. Daraufhin habe sie den Beschuldigten über das Wochenende weggeschickt.
4.4 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Elemente der Sachverhaltsdarstellung der Zeugin im Einzelnen unrichtig sein sollen. Die Sachverhaltsdarstellung der Zeugin C.___ ist ausführlich und stringent. Es sind keine Gründe ersichtlich, an den Aussagen der Zeugin C.___ zu zweifeln. Demnach sind die von ihr getätigten Aussagen als wahr zu betrachten. Die diesbezügliche Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).
5.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. In ihrer Verfügung vom 8. April 2019 kam sie zum Schluss, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten nicht glaubhaft seien, weshalb sich der Verdacht der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der häuslichen Gewalt (Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfungen) nicht erhärtet habe.
5.3 In beweismässiger Hinsicht steht die Zeugenaussage von C.___ im Zentrum des vorliegenden Verfahrens. Es gibt keine überzeugenden Gründe, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin C.___ sprechen (siehe oben E. 4). Durch die Zeugenaussage von C.___ konnte der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sie am 19. Januar 2018 im Gesicht verletzt, entkräftet werden. Die Zeugin hat glaubhaft dargelegt, dass sie die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum mehrmals gesehen hat, ihr jedoch keine Verletzungen im Gesichtsbereich aufgefallen sind. Sodann erwies sich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei vom Beschuldigten geschlagen worden, als nicht haltbar. Gegenüber der Zeugin C.___ sowie weiteren Beteiligten führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschuldigte sie in der Schweiz nie geschlagen habe.
5.4 Die Zeugenaussage von C.___ weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. Jedenfalls der Vorwurf von Tätlichkeiten wird dadurch direkt entkräftet. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Zeugin C.___ auch die angeblichen weiteren Delikte des Beschuldigten zumindest ansatzweise erwähnt hätte, wenn diese denn tatsächlich stattgefunden hätten.
5.5 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin weckt weiter der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die angeblichen Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) erst anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2018 vorbrachte. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nicht bewusst gewesen, ist unbehelflich. In der polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2018 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich jeweils gegen die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten gewehrt habe. Demzufolge war ihr bewusst, dass das angebliche Verhalten des Beschuldigten nicht korrekt war. Sie hätte die Vorwürfe deshalb bereits im Rahmen des Asylverfahrens, mindestens jedoch anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2018 vorbringen können. Das «Nachschieben» der Vorwürfe weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen. Auch sind die Schilderungen der Vorfälle sehr pauschal gehalten. Bei Nachfragen bezüglich einzelner Übergriffe blieb die Beschwerdeführerin sehr vage. Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie mit dem Beschuldigten eigentlich immer gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr hatte. Dies steht in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin C.___, welche die Familie der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten als sehr liebevoll erlebt haben will. Ferner stehen diese sehr weitgehenden Vorwürfe in Widerspruch zu den vom Beschuldigten eingereichten Familienfotos, welche den Eindruck einer funktionierenden Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vermitteln. Insgesamt erscheinen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin damit als wenig glaubhaft.
5.6 An der mangelnden Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin vermag die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in ihrer Verfügung vom 8. April 2019 teilweise unrichtig dargestellt hat, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nie behauptet, am 19. Januar 2018 vom Beschuldigten mit einem Messer im Gesicht verletzt worden zu sein (siehe oben E. 2). Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussage vom 1. Februar 2018 keine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Zufügung von blauen Flecken durch den Beschuldigten vorgeworfen werden können (siehe oben E. 3). Auch lässt sich in diesem Kontext entgegen der Staatsanwaltschaft kein Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei und gegenüber den Asylbehörden finden.
5.7 Die Aussagen des Beschuldigten selbst tragen wenig zur Klärung des Sachverhalts bei. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2018 verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussage zu den konkreten Tatvorwürfen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Strafverfahren nicht zur Aussage verpflichtet ist. Der sogenannte «nemo tenetur»-Grundsatz ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Unter gewissen Umständen darf jedoch das Gericht die Tatsache, dass der Beschuldigte die Aussage verweigert hat, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die Bestreitung der Vorwürfe hinausgehende entlastende Aussagen gemacht haben könnte. Entsprechend ist sein Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung nicht negativ zu berücksichtigen.
5.8 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass der Auslöser für die Anzeige im hängigen Asylverfahren zu vermuten sei. Dem Protokoll der Asylbefragung sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst habe eingestehen müssen, keine Asylgründe geltend machen zu können. Die Beschwerdeführerin hätte somit nach der Trennung von ihrem Ehemann lediglich dann die Möglichkeit auf einen Verbleib in der Schweiz, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorliegen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ohne dem Verwaltungsverfahren vorzugreifen, dürfte die Voraussetzung wichtiger persönlicher Gründe wohl erfüllt sein, falls die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten zutreffen würden. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Asylverfahren den Grund für die Vorwürfe gegen den Beschuldigten gesetzt hat.
5.9 Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten sind nach dem Gesagten weitgehend entkräftet. Unter Einbezug der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich. Es ist damit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin C.___ liegt auch keine eigentliche «Aussage gegen Aussage»-Konstellation mehr vor, in welcher nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014) in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» anzuklagen wäre.
5.10 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerin erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen).
6.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), sind aber zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).
6.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Anita Mussi als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der von ihr mit Eingabe vom 17. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie einen Aufwand von total CHF 1’631.25 geltend (Honorar CHF 1'404.00 und Auslagen CHF 110.60, zzgl. MWST von CHF 116.67). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden; entsprechend ist Rechtsanwältin Mussi vom Staat Solothurn mit CHF 1'631.25 zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).
6.4 Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2019 die amtliche Verteidigung gewährt und Rechtsanwältin Annemarie Muhr als amtliche Verteidigerin eingesetzt. In der von ihr mit Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie einen Aufwand von total CHF 2'274.75 geltend (Honorar CHF 1'965.00 und Auslagen CHF 147.10, zzgl. MWST von CHF 162.63). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden; entsprechend ist Rechtsanwältin Muhr vom Staat Solothurn mit CHF 2'274.75 zu entschädigen. Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar beträgt CHF 587.85.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung müssen dem Staat nach Art. 428 StPO grundsätzlich von der Beschwerdeführerin zurückerstattet werden (vgl. oben E. 6.1). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege entfällt die direkte Leistungspflicht. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben. Sodann besteht ein Nachforderungsanspruch von Rechtsanwältin Annemarie Muhr gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 587.85 für den Differenzbetrag der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Solothurn diese Kosten zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anita Mussi, […], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'631.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'274.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber der Beschwerdeführerin während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 587.85; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Bachmann