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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.07.2019 BKBES.2019.54

17 luglio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,521 parole·~8 min·3

Riassunto

Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigter

betreffend     Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom 1. November 2018 kam es am 14. Oktober 2018 zu einer Auseinandersetzung zwischen B.___ und A.___ im Zusammenhang mit deren Hunden. Der Schäferhund namens «[...]» von A.___ lief, nicht angeleint, etwa 10 Meter vor A.___. Als «[...]» den Hund, den B.___ an der Leine führte (namens «[...]»), sah, rannte er auf den Hund und auf B.___ los. In der Folge kam es zu einem Gerangel zwischen den beiden Hunden. Dabei stach B.___ mit einem Stechbeitel, den er in seiner rechten Hand mitgeführt hatte, auf «[...]» ein und verletzte diesen. Als A.___ dazu kam, konnte er seinen Hund wegreissen. Anschliessend beschimpften sich die beiden Männer gegenseitig.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 30. November 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und gegen A.___ wegen Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Hundegesetz.  

1.2 Mit Verfügung vom 8. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) ein. Gegen A.___ wurde die Strafuntersuchung bezüglich des Vorhalts der Beschimpfung ebenfalls eingestellt. Das Verfahren gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz werde nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 17. April 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung gegen B.___ wegen Tierquälerei. Weiter verlangte er, dass die Tatwaffe (Stechbeitel) nicht herausgegeben werde. Dem Verdacht auf den erneuten Besitz einer Faustfeuerwaffe bei B.___ sei nachzugehen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Stellungnahme wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. B.___ beantragte am 4. Mai 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren forderte er eine Leinenund Maulkorbtragpflicht für den Hund «[...]».

5. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde von A.___ eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 eingefordert, die bezahlt wurde.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Einstellung der Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei). Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen ihn wegen Beschimpfung wurde von A.___ nicht angefochten. Nicht angefochten ist auch die Einstellung der Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Beschimpfung.

Sollte A.___ gegen die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz Beschwerde führen wollen, was aus der Beschwerdeschrift nicht klar hervorgeht, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen einen allfälligen Schuldspruch resp. Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zur Wehr setzen.

Nicht einzutreten ist im Weiteren auf die Anträge auf Einführung einer Leinen- und Maulkorbtragpflicht für den Hund «[...]» (Antrag von B.___) und den Antrag, es sei dem Verdacht auf den erneuten Besitz einer Faustfeuerwaffe bei B.___ nachzugehen (Antrag A.___). Diese Anträge bilden nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung, d.h. der Überprüfung der Frage, ob die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) zu Recht eingestellt worden ist.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

3. Wie aus den polizeilichen Einvernahmen mit A.___ und B.___ sowie der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme von B.___ dazu hervorgeht, bestehen zwischen ihnen seit geraumer Zeit Probleme im Zusammenhang mit ihren Hunden. Anlass des vorliegenden Falls war das Zusammentreffen der beiden Hunde anlässlich des Spaziergangs vom Sonntag, 14. Oktober 2018. Wie erwähnt, rannte der Schäferhund namens «[...]» von A.___, welcher unbestrittenermassen nicht angeleint war, auf den Hund von B.___ («[...]») los. In der Folge kam es zu einem Gerangel zwischen den beiden Hunden. Dabei stach B.___ mit einem Stechbeitel, den er in seiner rechten Hand mitgeführt hatte, weil er ihn angeblich zuvor beim Schützenhaus auf dem Boden gefunden hatte, auf «[...]» ein und verletzte diesen. Als A.___ dazu kam, konnte er seinen Hund wegreissen.

Da anlässlich des Zusammentreffens zwischen den beiden Hundehaltern und Hunden keine weiteren Personen anwesend waren, lässt sich im Nachhinein nicht eruieren, wie sich der Vorfall genau abgespielt hat, so insbesondere, ob «[...]» bei der Rauferei verletzt wurde, wie B.___ sagt (was durchaus sein kann, auch wenn er sich mit seinem Hund deswegen nicht in tierärztliche Pflege begeben hat), und ob er selber anlässlich der Abwehr des Hundes gestürzt ist, was von A.___ bestritten wird. Unbestritten ist einzig, dass […] nicht angeleint war und durch den Stechbeitel von B.___ verletzt wurde.

Gemäss Bericht des Veterinärdienstes vom 18. Januar 2019 wiegt ein ausgewachsener Deutscher Schäferhund zwischen 30 und 60 kg. Der Mischlingsrüde von B.___ wiegt gemäss dessen Angaben 7,5 kg. Das Kräfteverhältnis zwischen den beiden Hunden ist somit massiv ungleich. Auch wenn ein Gerangel zwischen Rüden, wie A.___ erwähnt, normal ist, weist der Veterinärdienst in seinem Bericht – absolut nachvollziehbar –, darauf hin, dass eine Rauferei / ein Gerangel zwischen den beiden Hunden für «[...]» ernsthafte Folgen hätte haben können.

Aufgrund dieser Umstände hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt. Es kann weder aufgrund der Akten beurteilt werden noch liesse sich in einer weitergeführten Strafuntersuchung nachweisen, wie sich das Zusammentreffen der Hunde genau abgespielt hat. Zugunsten des Beschuldigten müsste davon ausgegangen werden, dass er seinen kräftemässig unterlegenen Hund und auch sich selber, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er gestürzt ist (was ebenfalls zu seinen Gunsten angenommen werden müsste), in einer Gefahr sah, die er abzuwenden versuchte. Dass er angesichts der zeitlichen Dringlichkeit dabei den Stechbeitel einsetzte, sei dies bewusst oder unbewusst durch eine Abwehrhandlung mit den Händen nach dem Sturz, stellt eine berechtigte Abwehr dar (vgl. Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und auf Art. 17 StGB). Es gab für ihn in diesem Augenblick keine andere Möglichkeit, um zu verhindern, dass «[...]» ihn oder seinen Hund ernsthaft verletzt.

4. Zusammenfassend wäre im Hauptverfahren somit mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht rechtfertigt. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz eingestellt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls auch eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung hätte geführt werden können (vgl. Art. 110 Abs. 3bis StGB). Diese Strafuntersuchung hätte aber zum selben Ergebnis geführt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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