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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51

12 settembre 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,563 parole·~18 min·3

Riassunto

Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 12. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsund Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 2. Juni 2018, 11:50 Uhr, ereignete sich auf der [...]strasse in [...] ein Verkehrsunfall zwischen dem Fahrradlenker A.___ und dem PW-Lenker B.___. In Fahrtrichtung [...] Zentrum überholte B.___ den Fahrradlenker A.___, der mit seinem Fahrrad mit elektrischer Unterstützung ebenfalls Richtung [...] Zentrum unterwegs war. Während des Überholvorgangs kam es zu einer seitlichen Kollision, wodurch A.___ zu Boden stürzte und verletzt wurde.

1.2 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom 20. Juni 2018 wird A.___ ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorgehalten, indem er nach Aussagen einer Auskunftsperson während des Überholmanövers einen Schwenker nach links gemacht habe, wodurch es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei.

Am 18. Juni 2018 liess A.___ durch seinen damaligen Vertreter gegen B.___ Strafantrag wegen aller in Frage kommender Straftatbestände stellen und konstituierte sich als Privatkläger im Verfahren gegen B.___. Mit Schreiben vom 31. August 2018 stellte der neu beigezogene Vertreter von A.___, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Strafanzeige gegen B.___ wegen des Verdachts der (mittelschweren) Körperverletzung und der Verletzung von Verkehrsvorschriften.

1.3 Mit einer Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 54 StGB ein (Ziff. 1). Angesichts der Schwere seiner Verletzungen wäre eine Strafe unangemessen. Der Strafantrag bzw. die Strafanzeige gegen B.___ wurde nicht an die Hand genommen (Ziff. 2). Nach Ausführungen der involvierten Personen müsse A.___ vorgehalten werden, den Verkehrsunfall durch einen plötzlichen Schwenker nach links verursacht zu haben. A.___ wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 4).

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend B.___ liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. April 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf Aufhebung der Ziff. 2 und 4 der Verfügung sowie auf Anweisung der Vorinstanz, die Strafanzeige gegen B.___ an die Hand zu nehmen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten.

5. B.___ (nachfolgend Beschuldigter) liess mit Eingabe vom 18. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragen, während der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 erneut an der Beschwerde festhalten liess.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend B.___. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen A.___ wurde nicht angefochten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.1 B.___ gab nach dem Unfall zu Protokoll, er sei auf dem Heimweg gewesen nach [...]. Bis zum Kreisverkehr bei der Coop-Tankstelle sei alles normal gewesen. Er sei mit seinem Fahrzeug weiter auf der [...]strasse gefahren. Dann habe er rechts auf dem Radstreifen drei Fahrradlenker wahrgenommen. Die zwei vorderen Fahrräder seien Rennvelos gewesen und hinter ihnen sei noch ein Fahrradlenker gewesen. Dieser habe bei der Ausfahrt des Kreisverkehrs extreme Schwenker gemacht. Er sei hinter ihm her gefahren bis er das Gefühl gehabt habe, der Fahrradlenker fahre wieder sicher. Dann habe er zum Überholen angesetzt. Er sei mit ca. 30-35 km/h gegen die Mittellinie gefahren um genügend Abstand zu den Fahrrädern zu haben. Als er neben dem Fahrradlenker gefahren sei, habe er einen dumpfen, unangenehmen Knall gehört. Er sei der Meinung gewesen, dass der Fahrradlenker rechts nicht mehr in seinem Sichtfeld gewesen sei. Er habe dann im Augenwinkel schon wahrgenommen, dass der Fahrradlenker gestürzt sei und habe deshalb abgebremst. Er sei dann mit dem Auto ein wenig nach rechts gefahren, um den Gegenverkehr nicht zu beeinträchtigen. Er sei aus dem Auto gestiegen und zum Mann gegangen, der verletzt am Boden gelegen sei.

3.2 Weil der Fahrradlenker gegenüber der Patrouille keine Angaben zum Verkehrsunfall machen konnte, wurde eine Medienmitteilung veranlasst, worauf sich C.___ und D.___ meldeten.

C.___, Polizist, gab am 5. Juni 2018 zu Protokoll, er sei damals Richtung [...] gefahren. Etwa auf der Höhe der Firma [...] seien ihm aus der Gegenrichtung kommend drei Radfahrer aufgefallen, dies vor allem deshalb, weil die vorderen zwei Radfahrer mit Rennvelos nebeneinander gefahren seien. Dies habe er aus einer Entfernung von ca. 150 m beobachten können. Etwa 20 bis 30 m hinter diesen Rennvelofahrern sei das dritte Fahrrad gefolgt. Er habe beobachten können, wie ein PW-Lenker mit seinem grauen Fahrzeug diesen Radfahrer am Überholen gewesen sei. Der PW-Lenker habe beim Überholen sicherlich einen seitlichen Abstand von mehr als einem Meter gehabt und die Geschwindigkeit würde er auf max. 40 km/h schätzen. Plötzlich habe der Radfahrer einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht und sei seiner Meinung nach etwa auf der Höhe des rechten Seitenspiegels des grauen Personenwagens kollidiert. Anschliessend sei der Fahrradlenker zu Fall gekommen und sei etwa in der Mitte seiner Fahrspur liegen geblieben. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich mit seinem Fahrzeug noch ca. 40 m vor dem grauen Personenwagen befunden, den er habe kreuzen wollen. In dem Moment, als der Radfahrer diesen Schwenker gemacht habe, habe er seine Beifahrerin gefragt, ob sie diesen Schwenker auch gesehen habe, was sie bejaht habe. Beim Vorbeifahren habe er noch sehen können, dass es sich beim verunfallten Fahrrad vermutlich um ein E-Bike gehandelt habe. Da er im Seitenspiegel gesehen habe, dass der PW-Lenker unverzüglich angehalten habe und sich auch weitere Personen um den verletzten Radfahrer gekümmert hätten, habe er seine Fahrt fortgesetzt.

D.___, Polizistin, gab am 7. Juni 2018 zu Protokoll, sie sei vor dem Mittag mit dem Patrouillenwagen von [...] nach [...] gefahren. Sie sei alleine mit dem Dienstfahrzeug unterwegs gewesen. Um ca. 11:45 Uhr habe sie die [...]-Kreuzung in der [...] passiert. Ca. 50 m nach der Lichtsignalanlage sei ihr auf dem dortigen Fahrradstreifen, links neben der Fahrbahn, ein Velofahrer mit einem E-Bike aufgefallen, der in Fahrtrichtung […] unterwegs gewesen sei. Das E-Bike sei schwarz gewesen und habe sehr grosse Reifen gehabt, die aufgrund der leuchtend grünen Felgen zusätzlich aufgefallen seien. Der Velofahrer sei extrem langsam gefahren, habe nicht in die Pedale getreten und stark geschwankt. Er habe seitlich ca. 1,5 bis 2 m Platz gebraucht, was an dieser Stelle kein Problem dargestellt habe. Für sie habe es so ausgesehen, als würde er aufgrund des geringen Tempos schwanken.

3.3 Der Beschwerdeführer konnte nach seiner Entlassung aus dem Spital am 11. Juni 2018 befragt werden. Er gab an, sich nicht an den Unfall erinnern zu können. Er habe keine Ahnung wie der Unfall passiert sei. Er wisse noch, dass er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und wie er nachher im Spital gewesen sei. Er erinnere sich an den Kreisel, wo er mit seiner Hand ein Handzeichen gegeben habe, um diesen zu verlassen. Vor dort an wisse er nichts mehr bis zum Zeitpunkt im Spital. Die Strecke kenne er gut. Das Fahrrad gehöre ihm. Es sei ein Elektrovelo mit dickeren Pneus. Er fahre regelmässig mit diesem E-Bike. Auf die Frage, ob er der Auffassung sei, mit dem E-Bike eine sichere Fahrweise zu haben, antwortete er, millionenprozentig. (AF) Er sei sicher nicht über 20 km/h gefahren und das sage er zu hundert Prozent. Er sei ohne elektronische Unterstützung gefahren. Er habe ein wenig weiter vorne, wo der Unfall passiert sei, anhalten wollen. Dort führe ein Landsmann von ihm ein Restaurant.

Auf Frage, ob er von [...] nach [...] immer ohne elektronische Unterstützung gefahren sei, antwortete er, die Batterie sei eingeschalten gewesen, aber er habe noch in die Pedale getreten. Auf Nachfrage, dann sei die Batterie zum Unfallzeitpunkt also eingeschaltet gewesen, meinte er, das wisse er nicht mehr. Auf den weiteren Einwand, sie (die Polizeibeamtin) habe festgestellt, dass am Fahrrad alles in Ordnung sei, dass das Handling aber – sie sei ca. 300 m damit gefahren – gar nicht so einfach sei, sagte der Beschwerdeführer aus, nein, für ihn sei es nicht speziell, es sei ganz normal zum Fahren. Auf Frage, C.___ habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht und sei dabei mit dem PW kollidiert, sagte er, nein, nein, er sei nicht betrunken gewesen. Er habe das nicht gemacht. Auf den Einwand, auch D.___ habe ausgesagt, er sei weiter vorne auf dem Radweg extrem langsam gefahren, habe nicht in die Pedale getreten und stark geschwankt, meinte er, wenn er beim Velo in die Pedale trete, laufe es sehr weit. Wenn es dann nach oben gehe, könne er die Batterie einschalten. Wenn es nach unten gehe oder geradeaus, könne er sogar noch Batterie/Akku sparen. Er habe nicht geschwankt, sondern sei normal auf dem Radstreifen gefahren. Er wolle vom anderen Mann wissen, weshalb er dies gemacht habe, ob er ihn habe umbringen wollen oder weshalb er ihm solche Schmerzen zugefügt habe. Er kenne die Strecke so gut, dass er sie rückwärts fahren könnte.

4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ im Wesentlichen damit, gemäss geschildertem Sachverhalt und den massgeblichen Aussagen der Unfallbeteiligten sowie des Augenzeugen C.___ bestehe offensichtlich kein Anlass, gegen den PW-Lenker eine Strafuntersuchung einzuleiten. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine Sorgfaltspflichts- bzw. Verkehrsregelverletzung seinerseits. Vielmehr sei der Unfall auf eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln seitens des verunfallten Beschwerdeführers zurückzuführen.

4.2 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, der PW-Lenker habe ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Zudem seien Abriebspuren am rechten Aussenspiegel des PW sowie Schleifspuren auf der Strasse festgestellt worden, woraus ersichtlich sei, dass er nach der Kollision kurz mitgeschleift worden sei. Er habe sich vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Aktennotiz vom 16. November 2018 äussern können. Mit der Aktennotiz werde anerkannt, dass der polizeiliche Rapport vom 2. Juni 2018 z.T. fehlerhaft gewesen sei. Aufgrund der Aktennotiz habe er auch erstmals erfahren, dass es eine Ersthelferin gegeben habe und dass es sich beim jungen Mädchen auf der von B.___ nachgereichten Foto um deren Tochter, eine potentielle Zeugin, gehandelt habe. Er sei daran gehindert worden, den beiden Frauen Fragen zu stellen. Ebenso sei der Beweisantrag, den automobilistischen Leumund des Beschuldigten abzuklären, zu Unrecht abgewiesen worden. Die aktenkundige, formlose Erstbefragung von C.___ ersetze ferner keine detaillierte Einvernahme. Es sei aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse vom Unfallfahrzeug seitlich von hinten angefahren worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe einen Tausch der Parteirollen (Opfer-Geschädigter) vorgenommen und dies könne nicht widerspruchslos hingenommen werden.

4.3 Die Staatsanwaltschaft weist in der Eingabe vom 14. Mai 2019 darauf hin, die vom Beschwerdeführer bemängelte Aktennotiz vom 16. November 2018 stelle eine zulässige Verifizierung in Bezug auf die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung der Fahrzeugseiten (Verschrieb) im Polizeirapport sowie auf das Vorhandensein weiterer potenzieller Zeugen dar. Abgesehen von den Behauptungen des Beschwerdeführers bestünden keinerlei Hinweise, welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen geeignet sein sollten, Gegenteiliges zu Tage zu fördern. Nach Angaben der Polizei liessen sich gerade keine weiteren Zeugen finden, die allenfalls weitere Angaben zum Unfallgeschehen hätten machen können. Auch der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter hätten während des ganzen Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermocht, welche über reine Behauptungen eines Verschuldens von B.___ am Verkehrsunfall hinausgingen.

4.4 Der Beschuldigte führt zum Einwand der Vortrittsverweigerung und des Mitschleifens in der Eingabe vom 18. Juni 2019 zunächst aus, der Unfall sei nach der Einmündung der Hauseinfahrt geschehen, mithin einiges nach dem Ende des gelben Fahrradstreifens. Sodann gebe es keine Hinweise auf ein Mitschleifen des Beschwerdeführers durch den PW des Beschuldigten. Es treffe nicht zu, dass die Unfallendlage verändert worden sei. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er zur Aktennotiz vom 16. November 2018 nicht habe Stellung nehmen können, das rechtliche Gehör verletzt worden sei, sei nicht ersichtlich. C.___ habe eine klare Aussage gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die Befragung von weiteren Personen habe verzichten können; zumal diese den Unfall ohnehin nicht beobachtet hätten. Die Ablehnung eines Beweisantrags sei zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach der Würdigung des Beweisergebnisses als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen sei. Inwiefern eine neuerliche Befragung von Herrn C.___ neues Erhellendes bringen solle, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer verlege den Unfall einfach selber viel näher zum Kreisel. Die Endlage des verletzten Beschwerdeführers sei weit weg vom Ende des Velostreifens resp. der Einmündung des Radstreifens in die Hauptstrasse. Obwohl ein Zeuge den Schwenker gesehen habe, halte der Beschwerdeführer an seiner Sachverhaltsdarstellung unbegreiflicherweise fest. Sodann sei der ungetrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten irrelevant. Die Staatsanwaltschaft habe keine Teilnahmerechte verletzt. Sie habe auf weitere Beweiserhebungen verzichten dürfen.

5.1 In der fraglichen Aktennotiz vom 16. November 2018 hat die Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft eine telefonische Nachfrage bei der die Strafanzeige vom 20. Juni 2018 verfassenden Polizeibeamtin E.___ schriftlich festgehalten. E.___ hatte auf Nachfrage bestätigt, dass sich im Rapport vom 20. Juni 2018 ein Fehler eingeschlichen hatte. Korrekt seien die Abriebspuren am rechten Aussenspiegel und der Türe hinten rechts sowie die Kratzer am Kotflügel hinten rechts. Beim Mädchen auf dem Foto handle es sich um die Tochter der Ersthelferin vor Ort. Beide hätten den Unfall nicht beobachten können. Dies sei durch die Polizei vor Ort abgeklärt worden, weshalb sie auch nicht als Auskunftspersonen im Rapport aufgeführt seien.

Dass die Staatsanwaltschaft diese Aktennotiz nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist offensichtlich, dass es sich bei der Fahrzeugbeschreibung auf S. 3 des Rapports «Abriebspuren an linkem Aussenspiegel» sowie «Kratzer am Kotflügel hinten links» um einen Verschrieb handelt. Dies geht bereits aus dem Rapport selber hervor (Fotos, Mikrospuren). Die Aussage von E.___ gegenüber der Staatsanwaltschaft stellt daher lediglich eine Richtigstellung dieses offensichtlichen Verschriebs (links statt rechts) dar.

In der Aktennotiz wird wie erwähnt zusätzlich bestätigt, dass die Ersthelferin und deren Tochter den Unfall nicht hätten beobachten können. Im Umstand, dass diese Bestätigung dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde, ist ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. E.___ hatte lediglich bestätigt, wer dieses Mädchen ist, dass sie damals abgeklärt hatte, ob sie oder ihre Mutter den Unfall hatten beobachten können, was sie verneint hätten, und dass sie sie aus diesem Grund auch nicht als Auskunftspersonen im Rapport aufgeführt hatte. Es ist deshalb in der Tat nicht erkennbar, weshalb diese beiden Frauen nochmals hätten gefragt werden sollen, ob sie den Unfall hätten beobachten können. Die beiden Frauen hatten sich auch nicht auf den Medienaufruf nach dem Unfall gemeldet. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 14. Mai 2019 verwiesen werden (Ziff. 2 mit Verweis auf Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 310 N 1).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde weiter vor, er sei von Anfang an der felsenfesten Auffassung gewesen, der PW-Lenker habe ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert. Deswegen sei es zur folgenschweren Kollision gekommen. Dieser Auffassung kann er nicht – und schon gar nicht von Anfang an – gewesen sein, nachdem er in der Einvernahme vom 11. Juni 2018 selber zu Protokoll gegeben hatte, er habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel verlassen habe, bis zum Zeitpunkt, als er im Spital gewesen sei, keine Erinnerungen. In der Eingabe vom 29. Mai 2019 wird dazu ausgeführt, der zeitweise Filmriss des Beschwerdeführers sei naturgemäss erst im Zeitpunkt der Kollision und des anschliessenden Sturzes aufgetreten und nicht vorher. Dies mag naturgemäss sein, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, er habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel verlassen habe, keine Erinnerungen mehr. Nachdem der Kreisel mehr als hundert Meter vor der Unfallstelle liegt, kann er daher keine Angaben dazu machen, ob der PW-Lenker ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert hat.

Diesbezüglich ist ohnehin festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, welche Vortrittsregelung der Beschwerdeführer hier anspricht. Die Kollision hat sich nach dem Ende des Fahrradstreifens ereignet (vgl. Fotos im Polizeirapport, nachfolgend auch Ziff. 5.4) und keineswegs dort, wo der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Oktober 2018 erwähnt (Foto Nr. 3).

5.3 Weiter erwähnt der Beschwerdeführer, es seien Abriebspuren am rechten Aussenspiegel des PW sowie Schleifspuren auf der Strasse festgestellt worden, woraus ersichtlich sei, dass er nach der Kollision kurz mitgeschleift worden sei. Dies ist nicht belegt. Abriebspuren am rechten Aussenspiegel deuten keineswegs auf ein Mitschleifen hin und auch Schleifspuren auf der Strasse nicht. Diese können genauso durch den Sturz allein entstanden sein.

5.4 Hinsichtlich des Einwandes, die Unfallendlage sei vor dem Eintreffen der Polizei verändert worden, ist darauf hinzuweisen, dass der verletzte Beschwerdeführer gemäss Fotos der Polizei immer noch auf dem Boden liegt und dort erstversorgt wird. Seine Endlage wurde somit nicht verändert. Es wurde lediglich das auf ihm liegende Fahrrad entfernt. Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem verletzten Beschwerdeführer auf der rechten Fahrbahn angehalten.

5.5 Weshalb eine erneute Einvernahme von C.___ neue Erkenntnisse bringen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. C.___ hat eine klare Aussage gemacht und die Situation genau schildern können (vgl. seine detaillierten Aussagen unter Ziff. 3.2).

Dass er allenfalls mit dem Beschuldigten befreundet sein könnte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, und er deshalb erneut befragt werden müsste, ist nicht anzunehmen, ist C.___ doch nach seiner Beobachtung weitergefahren (weil er gesehen hatte, dass der Beschuldigte anhielt und auch weitere Personen sich um den verletzten Radfahrer kümmerten) und hat sich erst auf die Medienmitteilung hin gemeldet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei C.___ um einen Polizisten handelt. Es ist daher kaum anzunehmen, dass er sich auf einen Medienaufruf hin meldet und einen nicht seinen Beobachtungen entsprechenden Verkehrsunfall schildert.

5.6 Dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Abklärungen zum automobilistischen Leumund des Beschuldigten tätigte, kann ihr nicht vorgehalten werden. Die Abklärung des Unfallhergangs hat klar ergeben, dass die Kollision auf einen plötzlichen Schwenker seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

6. Zusammenfassend geht die Staatsanwaltschaft folglich zu Recht davon aus, es gebe keinerlei Hinweise, welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden. Dafür, dass er nicht mit genügendem seitlichen Abstand überholt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte, im Gegenteil, hat C.___ doch sowohl ausgesagt, der PW-Lenker habe einen seitlichen Abstand von mehr als einem Meter gehabt wie auch, dass der Beschwerdeführer plötzlich einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht habe. Der Beschuldigte hat auch glaubhaft ausgesagt, erst zum Überholen angesetzt zu haben, als der Beschwerdeführer wieder sicher fuhr. Etwas anderes liesse sich ihm auch nicht nachweisen, nachdem C.___ von einem plötzlichen Schwenker gesprochen hat. Die Nichtanhandnahme des Strafantrags resp. der Strafanzeige gegen den Beschuldigten ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.

Rechtsanwalt Beat Gerber macht CHF 1'586.00 (Stundenansatz von CHF 260.00) geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 61.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'774.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'774.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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