Skip to content

Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2020 BKBES.2019.162

23 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,739 parole·~9 min·3

Riassunto

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 23. November 2020   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Gemäss Strafanzeige der Kantonspolizei [...] vom 17. Juli 2019 bzw. Meldung von A.___ vom 19. Juni 2019 beschuldigte dieser die Firma [...] AG, insbesondere B.___, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz. Das Auskunftsrecht gegenüber ihm betreffend seine personenbezogenen Daten sei angeblich nicht wahrgenommen worden, obwohl er mehrmals Informationen zu seinen bei der [...] AG vorhandenen Personendaten beantragt habe.

Am 17. Oktober 2019 erfolgte eine Gerichtsstandsanfrage des Statthalteramtes des Bezirks [...] an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Diese anerkannte den Gerichtsstand mit Verfügung vom 23. Oktober 2019, eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Übertretung des BG über den Datenschutz und teilte den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen B.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Zuvor werde den Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in den Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Der Beschuldigte habe Gelegenheit, allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen. A.___ beantragte am 8. November 2019 die Fortsetzung der Strafuntersuchung und die Bestrafung von B.___ nach Art. 34 des Datenschutzgesetzes.

Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Übertretung des Datenschutzgesetzes ein.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 16. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. B.___ sei nach Art. 34 DSG mit einer Busse zu bestrafen. Zudem sei zu überprüfen, ob die zuständige Staatsanwaltschaft Solothurn das Strafverfahren korrekt geführt habe.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde er aufgefordert, bis 21. Januar 2020 für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Am 30. Dezember 2019 beantragte A.___ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.

4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

Gegen diese Verfügung gelangte A.___ an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2020 (1B_99/2020) abwies, soweit es darauf eintrat.

In der Folge wurde A.___ erneut Gelegenheit gegeben, bis 3. August 2020 für allfällige Kosten- und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 ersuchte er um die Möglichkeit, die Sicherheit in jeweiligen Raten von CHF 200.00 bezahlen zu können. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2020 gutgeheissen. Per 15. November 2020 erfolgte die letzte Teilzahlung.

5. Auf die Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme an den Beschuldigten konnte beim vorliegenden Ergebnis verzichtet werden (vgl. nachfolgende Erwägungen).

6. Für die Standpunkte des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Da die Beschwerde eine Übertretung betrifft (Art. 34 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG, SR 235.1), ist die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer – hier der Präsident – zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

2. In der Eingabe vom 27. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer eine Verhandlung, mit Befragung des Beschuldigten als Zeugen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen kann ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, z.B. bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 Erw. 3.2). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Von einer Verhandlung sind keine neuen massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschuldigte dürfte einzig zu Protokoll geben, dass er dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 mit einem Schreiben geantwortet hatte, was er bereits zuvor gegenüber der Polizei ausgesagt hatte (vgl. auch nachfolgende Erwägungen).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, B.___ von der [...] AG sei seiner Auskunftspflicht gemäss Datenschutzgesetz nicht nachgekommen, weil er ihm keine Antwort auf seine Anfrage betreffend seine personenbezogenen Daten gegeben habe. Er habe durch die [...] AG ein Hausverbot in der Liegenschaft seiner Freundin erhalten, auf welchem personenbezogene Daten und Informationen vorhanden gewesen seien. Er habe die [...] AG resp. den Beschuldigten daher schriftlich aufgefordert, die Herkunft und Informationen zu seinen personenbezogenen Daten mitzuteilen, was er nicht getan habe.

Gemäss Rapport der Kantonspolizei [...] hatte B.___ ihnen gegenüber telefonisch bestätigt, er habe A.___ auf seine Anfrage hin einen Brief mit einer Stellungnahme geschickt. Er verstehe nicht, wie er gegen das Datenschutzgesetz verstossen haben solle. Im Brief stehe, weshalb A.___ ein Hausverbot erhalten habe (auf Wunsch der Mieterin Frau C.___). Leider hätten sie vom besagten Schreiben keine Sendungsverfolgung.

In den Akten befindet sich eine Kopie des erwähnten Schreibens (datiert mit dem 27. Mai 2019). Der Beschwerdeführer macht geltend, dieses nie erhalten zu haben.

5.1 Im Hinblick auf die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2020 festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, die die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigen würden.

Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass es bemühend gewesen sei, vom Beschuldigten oder der [...] AG Antworten auf seine Fragen zu erhalten. So habe er sich mehrmals an diese wenden müssen, ohne eine Antwort zu erhalten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 habe der Beschuldigte indessen im Namen der [...] AG auf die Fragen des Beschwerdeführers reagiert. Daraus sei ersichtlich, dass die Belästigungsanzeige durch die ehemalige Partnerin des Beschwerdeführers erfolgt sei, die [...] AG somit die Informationen von dieser erhalten und auf ihre Meldung hin reagiert habe. Die Staatsanwaltschaft erwähne zu Recht, es könne dem Beschuldigten vorliegend – allein gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bestreite, das Schreiben der [...] AG vom 27. Mai 2019 erhalten zu haben – nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, seine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (vorsätzlich) verletzt zu haben. Gestützt auf die Akten sei davon auszugehen, dass das betreffende Schreiben tatsächlich verfasst und verschickt worden sei, dass dieses den Empfänger aber allenfalls nicht erreicht habe. Zumindest sei das Gegenteil in der Tat kaum nachweisbar. Im Übrigen weise die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Daten vom Beschuldigten nicht aktiv beschafft worden seien. Bei einer Weiterführung der Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlich ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde erweise sich folglich als aussichtlos.

5.2 Wie erwähnt, hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, wie im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt werde, habe die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 19. November 2019 überzeugend dargelegt, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten klar ausscheide und sich der anfängliche Tatverdacht nicht in einem Mass erhärtet habe, welches eine Anklage rechtfertige. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Folgerung der Staatsanwaltschaft, es könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er seine Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 1 DSG vorsätzlich verletzt habe, gefolgert habe, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien mit grösster Wahrscheinlichkeit aussichtslos, sei dies nicht zu beanstanden. Dies gelte im Übrigen umso mehr, als gestützt auf die Akten davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte ein entsprechendes Schreiben im Namen der [...] AG tatsächlich verfasst und auch verschickt habe. Einzig aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben angeblich nicht erhalten habe, lasse sich jedenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen habe, spreche schliesslich auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Verletzung der in Art. 14 DSG normierten Informationspflicht auch deswegen kaum in Betracht komme, weil der Beschuldigte die umstrittenen Daten gar nicht aktiv beschafft habe, für die Aussichtslosigkeit der Beschwerde. 

5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Es ist nach wie vor nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Übertretung des Datenschutzgesetzes eingestellt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird verfügt:

1.    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung ist abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

BKBES.2019.162 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.11.2020 BKBES.2019.162 — Swissrulings