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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82

15 ottobre 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,204 parole·~16 min·3

Riassunto

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 15. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

3.    C.___,

4.    D.___,

5.    E.___,

6.    F.___,

alle vertreten durch Fürsprecher Urs Fasel,

Beschuldigte

betreffend     Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 22. Mai 2016 kam es am [...] in [...] zu einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung zwischen der Familie [...] und B.___ einerseits und A.___ und G.___ andererseits. Zwischen den Parteien [C.___ D.___ E.___ F.___] und A.___/G.___ besteht seit längerer Zeit ein Nachbarschaftsstreit. Im Anschluss an den Streit vom 22. Mai 2016 erhoben A.___ und G.___ gegen die Mitglieder der Familie [...] sowie gegen B.___ Strafantrag, während C.___ gegen A.___ Strafantrag stellte.

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. November 2016 eine Strafuntersuchung gegen E.___, F.___, D.___ und C.___ und gegen B.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Hausfriedensbruchs (gegen C.___ und B.___ zusätzlich wegen Drohung) und gegen A.___ wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung. Gleichentags beauftragte sie die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen. In der Folge lud sie die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 24. Januar 2018 vor, die jedoch scheiterte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte sie die Strafuntersuchungen gegen E.___, F.___ und D.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung, gegen B.___ und C.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung und gegen A.___ wegen Beschimpfung ein. In Bezug auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs erliess sie gegen sämtliche Mitglieder der Familie [...] und gegen B.___ einen Strafbefehl. Diese Strafbefehle sind rechtskräftig geworden. Gegen A.___ erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen versuchter einfacher Körperverletzung. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache.

2. Gegen die Ziff. 1 bis 5 der Teil-Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 und bezüglich der Straftatbestände der Beschimpfung und Tätlichkeiten liess A.___ am 7. Juni 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen die Familie [...] und gegen B.___ wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 10. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschuldigten liessen mit Eingabe vom 20. Juli 2018 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Es ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerde in Bezug auf B.___ und C.___ nicht gegen die Einstellung wegen Drohung richtet. Diesbezüglich ist die Einstellungsverfügung somit in Rechtskraft erwachsen.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien ebenfalls Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber G.___ verübt worden und sie habe ebenfalls Strafantrag gestellt. Da gegen sie überhaupt kein Strafverfahren geführt worden sei, könne bei den Vorwürfen zum Nachteil von ihr ohnehin nicht mit der Retorsion argumentiert werden. Weshalb das Verfahren in dieser Hinsicht eingestellt worden sei, werde nicht begründet und sei folglich ebenfalls nicht korrekt.

Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. G.___ hat keine Beschwerde eingereicht und der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, für sie Beschwerde zu führen.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. e) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

4.1 Die Staatsanwaltschaft weist in der Einstellungsverfügung vorgängig darauf hin, der Richter könne in Fällen, in denen die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung und/oder Tätlichkeit erwidert worden sei, einen oder beide Täter von der Strafe befreien. Die Retorsion könne auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätlichkeit in gleicher Weise mit einer Tätlichkeit quittiert werde. Vorliegend verhalte es sich so, dass es am 22. Mai 2016 zwischen C.___, D.___ und B.___ sowie A.___ zu einer zunächst verbalen und anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei könne offenbleiben, wer zuerst gegen wen eine Beschimpfung ausgesprochen oder wer gegen wen ausfällig bzw. tätlich geworden sei, weil dies im konkreten Fall nicht relevant sei.

Die Tätlichkeiten zum Nachteil von A.___ durch E.___ und B.___ seien einzustellen, weil der Straftatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt sei. Es fehle an den strafrechtlich relevanten Tathandlungen. Gemäss den glaubhafteren Schilderungen der Familie [...] und von B.___ sei es nur zu einem Handgemenge zwischen D.___ und C.___ und A.___ gekommen. Die Angaben von E.___ und B.___ deckten sich weitgehend auch mit den Aussagen von F.___, D.___ und C.___. Die Ausführungen von A.___ und G.___ erschienen diesbezüglich widersprüchlich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass B.___ und auch E.___ keine Tätlichkeit gegenüber A.___ ausgeübt hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass beide in den jeweiligen Einvernahmen betreffend die Beschimpfungen geständig gewesen seien und sich selber belastet hätten. Demzufolge wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Tätlichkeiten nicht auch hätten eingestehen sollen, wenn sie denn tatsächlich vorgefallen wären. Im Rahmen der pflichtgemässen Prüfung der Prozessvoraussetzungen stelle die Staatsanwaltschaft fest, dass im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre. Daher sei das Strafverfahren gegen B.___ und C.___, D.___, F.___ und E.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen einzustellen.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft hätten nicht zwischen allen Parteien gegenseitige Beschimpfungen und Tätlichkeiten stattgefunden, sondern diese seien nur von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen. Bei nur einseitigen Beschimpfungen und Tätlichkeiten könne das Verfahren nicht wegen Retorsion eingestellt werden. Eine Einstellung dürfe zudem nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Teil-Einstellungsverfügung sei sehr allgemein begründet und es werde nicht bei jeder Person konkret dargestellt, aus welchem Grund das Verfahren wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung einzustellen sei. Die angefochtene Verfügung sei folglich nicht genügend begründet. Dadurch werde dem Beschwerdeführer erschwert oder fast verunmöglicht, sich sachgerecht gegen die Einstellungsverfügung zu wehren.

Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer jemanden beschimpft oder tätlich angegriffen habe. Andererseits gäben die übrigen Beschuldigten hauptsächlich zu, Beschimpfungen ausgesprochen zu haben, den Beschwerdeführer angespuckt zu haben oder ihn mit den Handinnenflächen geschlagen oder mit den Füssen getreten zu haben. Der einzige Vorwurf, welcher dem Beschwerdeführer konkret gemacht werde, sei, dass er C.___ einen Spiegel über den Kopf geschlagen habe. Dieser Vorwurf werde aber im Rahmen des Strafverfahrens noch zu klären sein, da er gegen den diesbezüglichen Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen grossen und schweren Spiegel im Eingangsbereich an der Wand. Dass er diesen grossen Spiegel C.___ über den Kopf gezogen habe, sei unrealistisch. Der Spiegel lasse sich auch nur mit Werkzeug entfernen. Wahrscheinlicher sei es, dass er im Rahmen des Handgemenges den ihm angefallenen Bilderrahmen einfach nach vorne geworfen habe, so wie er es auch ausgesagt habe. Damit habe er jedoch keine versuchte einfache Körperverletzung begangen. Auch sei keine Beschimpfung durch ihn belegt. Beschimpfungen und Tätlichkeiten seien einzig von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen. Es liege gar keine Retorsion vor. Er habe versucht, seine Anliegen im Strafverfahren einzubringen und habe entsprechende Anträge gestellt. Auch im Rahmen der Vergleichsverhandlung habe er versucht, seine Forderungen für eine Vereinbarung klarzumachen. Leider sei er damit aber nicht gehört worden. Von einer klaren Straflosigkeit könne nicht ausgegangen werden.

4.3 Die Staatsanwaltschaft erwähnt in der Stellungnahme vom 10. Juli 2018, anlässlich der Vergleichsverhandlung sei versucht worden, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Bereits nach kurzer Diskussion sei ersichtlich geworden, dass es sich bei den Spannungen und Unstimmigkeiten zwischen den Parteien vordergründig um zivilrechtliche Angelegenheiten handle, die nicht im Rahmen des Strafverfahrens hätten bereinigt werden können. Trotzdem sei während rund anderthalb Stunden versucht worden, eine Einigung zu erzielen. Während die Familie [...] und Herr B.___ zu Zugeständnissen bereit gewesen wären, seien Herr A.___ und Frau G.___ in keiner Art und Weise von ihren Positionen abgerückt und hätten auf ihren Meinungen beharrt. Von Seiten der Staatsanwaltschaft sei der Begründungspflicht Genüge getan. Es sei in der nötigen Kürze dargelegt worden, weshalb die einzelnen Strafverfahren eingestellt worden seien. Sodann sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben solle. Die einzelnen Aussagen ergäben sich aus den diversen Protokollen.

4.4 Die Beschuldigten lassen ausführen, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Beschimpfungen und Tätlichkeiten lediglich von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen sein sollen, seien einerseits unglaubwürdig, andererseits würden sie durch die Akten widerlegt. Bereits in der Strafanzeige der Polizei sei festgehalten, dass es zu gegenseitigen lautstarken Beschimpfungen der Beteiligten gekommen sei und der Beschwerdeführer C.___ einen Spiegel über den Kopf geschlagen habe. Die vorliegenden Fotos hielten die Verletzungen klar fest. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft stellten keine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes dar. Die Würdigung stütze sich auf die erhobenen Beweismittel, namentlich die erfolgten Einvernahmen der Beteiligten. Die Retorsion stelle einen fakultativen Strafbefreiungsgrund dar. Es sei absolut zulässig gewesen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten einzustellen. Es sei völlig unerheblich, abermals über die Frage streiten zu wollen, wer nun genau was in welchem Zeitpunkt gesagt habe, zumal dies ohnehin nicht mehr rekonstruierbar sei. Familie [...] werde vom Beschwerdeführer seit Jahren von seinem Grundstück aus in widerrechtlicher Weise fotografiert. Es würden selbst Fotos von ihren Gästen und deren Fahrzeugen geschossen. Auch am besagten 22. Mai 2016 sei dies der Fall gewesen. Es sei daher schlicht unglaubwürdig, wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, von seiner Seite seien keinerlei Provokationen ausgegangen.

Interessant seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es ihm aufgrund der Begründung der Teil-Einstellungsverfügung erschwert oder fast unmöglich gemacht worden sei, sich sachgerecht gegen diese zu wehren. Die Verfügung richte sich nicht gegen ihn, sondern gegen die Beschuldigten. Weshalb er als Privatkläger sich gegen die Verfügung wehren müsse, sei nicht ersichtlich und zeuge von dessen anhaltender Streitlust.

Die Beschuldigten hätten die mit den Strafbefehlen verhängten Strafen akzeptiert und in der Folge den Strafbefehl nicht angefochten. Damit sollte dem Gerechtigkeits- und Sühnebedürfnis des Beschwerdeführers Genüge getan sein. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich bemüht, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten – entgegen der Auffassung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde – in ungebührlichem Masse zu prolongieren. Dieses Verhalten mute rechtsmissbräuchlich an und verdiene keinen Rechtsschutz.

5. Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Das Anspucken fällt unter den Tatbestand der Beschimpfung, da bei dieser Handlung eine Beleidigung im Vordergrund steht und nicht eine Tätlichkeit (vgl. Andreas Roth/Tornike Keshelava in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 126 N 16; Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N 8).

Als Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3 StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 126 N 6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in: BSK II, a.a.O., Art. 126 N 6).

Bei der Provokation und Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Eine Strafbefreiung ist zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Auch hier wird Unmittelbarkeit verlangt (Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19 ff.).

6. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB vornahm und diese Frage nicht einem Gericht zur Entscheidung überliess.

Die Einstellung war vorliegend aber auch sachlich gerechtfertigt. Die Einstellungsverfügung ist zwar nur knapp begründet, insbesondere was die einzelnen Personen anbelangt, sie ist aber ausreichend klar verfasst, sodass sich der Beschwerdeführer mit ihr auseinandersetzen und dagegen Beschwerde erheben konnte.

Wie die Mitglieder der Familie [...] glaubhaft aussagen, werden sie seit längerer Zeit vom Beschwerdeführer fotografiert, sei dies auf ihrem Freisitz, mit ihren Gästen, ihre Autos etc. Dies erneut wieder am besagten 22. Mai 2016, als sie ein Familienfest anlässlich des Geburtstags von E.___ feierten. Dass sie sich durch das Fotografieren provoziert fühlten, vor allem weil dies nicht zum ersten Mal vorkam, ist nachvollziehbar. D.___ und C.___ sowie B.___ begaben sich deshalb zum Beschwerdeführer, um ihn zu fragen, weshalb er sie immer fotografiere und ihm zu sagen, er solle dies unterlassen. Dies führte dann offenbar zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem Handgemenge zwischen D.___ und C.___ und dem Beschwerdeführer. Die Beschuldigten, auch E.___ und F.___, welche etwas später hinzukamen, räumten ein, den Beschwerdeführer resp. G.___ (F.___) beschimpft zu haben und D.___ und C.___ gestanden ein, den Beschwerdeführer geschubst, mit der Handinnenfläche geschlagen und getreten (C.___) zu haben. Welche Worte der Beschwerdeführer gebrauchte, liess sich nicht klären. B.___ hatte aber ausgesagt, auch dieser habe sie beschumpfen und sämtliche Beschuldigte erwähnen den Spiegel, den der Beschwerdeführer C.___ über den Kopf geschlagen haben soll. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen gegen die Beschuldigten eine Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten verfügte, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des wiederholten Fotografierens ist von einer Provokation seitens des Beschwerdeführers auszugehen, was am 22. Mai 2016 schliesslich zur besagten Auseinandersetzung führte. Wer nun was in welchem Zeitpunkt anlässlich dieser Auseinandersetzung genau gesagt und getan hat, kann im Nachhinein nicht mehr geklärt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die streitenden Teile selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit ist tatsächlich zu unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde.

Dass die Beschuldigten in dem Ausmass gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sind, wie er dies in der polizeilichen Einvernahme schilderte, kann ihnen – nachdem sie alle eine derartige Intensität bestreiten – nicht nachgewiesen werden. Auch Dr. med. I.___ schildert in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 keine derart gravierenden Verletzungen (diagnostiziert wurde eine Kratzspur, Schürfwunden und ein Hämatom). Bezüglich F.___ und E.___ sowie B.___ ist zudem ohnehin nicht von einer durch sie begangenen Tätlichkeit auszugehen, da diese glaubhaft aussagten, sie hätten den Beschwerdeführer nur beschimpft. Zumindest aber liesse sich ihnen – nach zwei Jahren – nichts anderes nachweisen.

Zusammenfassend kann der Staatsanwaltschaft somit nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben. Sie stützte sich bei ihrer Würdigung auf die erhobenen Beweismittel, namentlich die erfolgten Einvernahmen der Beteiligten, und kam zu Recht zum Schluss, eine Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten rechtfertige sich nicht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten aufzukommen.

Fürsprecher Urs Fasel macht CHF 2'375.40 (Stundenansatz von CHF 250.00) geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 109.50 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'676.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.     Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3.     Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'676.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 15. März 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 6B_1172/2018).

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