Skip to content

Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.77

8 agosto 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,152 parole·~11 min·4

Riassunto

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 8. August 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 20. März 2018 erstattete A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Missachten eines richterlichen Verbots. A.___ wirft B.___ vor, sein Fahrzeug am 16. Januar 2018 unzulässigerweise auf dem Innenhof des Grundstücks GB-Nr. [...] abgestellt und dabei ein richterlich verfügtes Verbot missachtet zu haben. Das betroffene Grundstück ist der Innenhof auf Höhe der [...]strasse [...] resp. an der Ecke der [...]strasse und [...]strasse in [...]. Der Innenhof ist total […] m2 gross und u-förmig angelegt; markierte Parkfelder gibt es nicht.

2. Der Beschuldigte B.___ machte am 26. Februar 2018 gegenüber der Stadtpolizei [...] geltend, dass das mit dem gerichtlichen Verbot belegte Grundstück ein gemeinschaftliches Grundstück sei, das im Miteigentum der C.___ stehe. Er sei von der C.___ ermächtigt worden, dort zu parkieren. Dies bestätigte die C.___ am 26. April 2018. Die Ermittlungen ergaben zudem, dass kein Nutzungsreglement besteht. Am 14. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein.

3. Gegen die genannte Einstellungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Mai 2018 frist- und formgerecht Beschwerde.

4. Nachdem der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 bezahlt hatte, wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme angesetzt.

5. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Der Beschuldigte nahm am 26. Juni 2018 Stellung. Er führte erneut aus, die C.___ sei Miteigentümerin des betroffenen Grundstücks sei. Es handle sich um einen Hinterhof, der von allen Miteigentümern als Parkplatz genutzt werde. Ein Nutzungsreglement bestehe nicht. Die C.___ habe ihn zum Parkieren ausdrücklich autorisiert, weshalb er sich nicht strafbar gemacht habe. Zudem machte der Beschuldigte eine Entschädigung geltend.

6. Die Eingaben vom 14. bzw. 26. Juni 2018 wurden den involvierten Parteien zugestellt. Dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, ihre Aufwendungen bzw. Parteientschädigungen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte liessen sich jedoch nicht weiter vernehmen.

Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif.

II.

1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt eine vollständige oder teilweise Einstellung, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Es ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschuldigte nicht berechtigt gewesen sei, sein Fahrzeug im Innenhof des betreffenden Grundstücks abzustellen. Zwar sei die C.___ ebenfalls Miteigentümerin des Innenhofs, die Ermächtigung der C.___ zu Handen des Beschuldigten sei aber nicht rechtsgültig erfolgt. Die übrigen Miteigentümer hätten zustimmen müssen. Als Miteigentümerin könne die C.___ ihren eigenen Miteigentumsanteil durchaus verkaufen, verschulden oder verpfänden. Was aber darüber hinausgehe – insbesondere die Erteilung einer Abstellerlaubnis – bedürfe der Zustimmung aller anderen Miteigentümer. Deshalb habe der Beschuldigte unbefugt auf dem Grundstück parkiert und das gerichtliche Verbot verletzt.

3. Vorliegend geht es um den Innenhof des Grundstücks GB Nr. [...] bei der [...]strasse in [...]. Sowohl die C.___ als auch der Beschwerdeführer sind Miteigentümer des betroffenen Grundstücks mit einer Wertquote von je [...] (Grundbuchauszug vom 22. Juni 2018), was von den Parteien anerkannt ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Innenhof grundsätzlich allen Miteigentümern zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung steht, ohne dass einzelne Parkplätze einzelnen Miteigentümern konkret zugewiesen worden wären. Letztlich ist unbestritten, dass kein Nutzungsreglement erlassen wurde.

4. Das vom Beschwerdeführer angerufene richterliche Verbot wurde am [...] vom Richteramt [...] erlassen und verbietet «Unbefugten», ein Fahrzeug in diesem Innenhof abzustellen. Wer als unbefugt bzw. unberechtigt anzusehen ist, erläutert der Text des richterlichen Verbots jedoch nicht. Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, die C.___sei als Miteigentümerin eine «Berechtigte» und sie habe ihn gültig zum Abstellen seines Fahrzeugs ermächtigt. Er sei kein «Unbefugter». Daher habe er sich nicht widerrechtlich verhalten.

Macht ein Dritter im Strafverfahren betreffend das gerichtliche Verbot geltend, die Besitzes- bzw. Eigentumsstörung sei nicht widerrechtlich erfolgt oder beruft er sich auf ein besseres Recht, hat dies die Strafbehörde vorfrageweise zu prüfen. War der Dritte zur Vornahme seiner Handlung berechtigt, weil bspw. der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Eigentümers vorliegt, entfällt die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Dadurch entfällt auch die Strafbarkeit (Tenchio/Tenchio, in: Sühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 260 N 11; Göksu, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 260 N 10).

Daher ist nachfolgend anhand einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen zu klären, ob der C.___ eine dingliche Berechtigung am Innenhof zukommt und ob sie den Beschuldigten gültig zum Parkieren ermächtigen konnte. In diesem Falle würde die Strafbarkeit des Beschuldigten entfallen und die Einstellungsverfügung wäre nicht zu beanstanden.

4.1 Vorliegend ist anhand des Grundbuchauszugs belegt, dass die C.___ Miteigentümerin des betroffenen Innenhofs ist. Miteigentümer sind gemäss Art. 646 Abs. 1 ZGB Personen, die «eine Sache nach Bruchteilen und ohne äussere Abteilung in ihrem Eigentum haben». Jeder Miteigentümer hat nur eine Quote an der ganzen Sache, die äusserlich aber nicht geteilt ist. Über den eigenen Anteil kann ein einzelner Miteigentümer rechtlich und tatsächlich frei verfügen (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Da die dingliche Berechtigung der C.___ belegt ist, gilt sie grundsätzlich als «Berechtigte» im Sinne des gerichtlichen Verbots.

4.2 Eigentümer einer Sache haben das Recht, die Sache in den Schranken der Rechtsordnung zu nutzen und zu gebrauchen. Die aus dem Eigentum fliessenden Ansprüche, insbesondere Nutzungsund Gebrauchsrechte, unterliegen jedoch gewissen Schranken. Das Sachenrecht sieht vor, dass die Miteigentümer ein eigenes Nutzungsreglement vereinbaren können; tun sie dies nicht, gelten die dispositiven Gesetzesvorschriften. Vorliegend haben die Miteigentümer kein Reglement für die Nutzung des Innenhofs erlassen. Daher sind die gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 647 ff. ZGB anwendbar. In Bezug auf die Nutzung und den Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache ist Art. 648 Abs. 1 ZGB einschlägig: Er sieht vor, dass ein einzelner Miteigentümer die gesamte Sache insoweit gebrauchen und nutzen darf, «als es mit den Rechten der anderen verträglich ist».

4.3 Diese Norm ist vorliegend zentral. Nur wenn der Gebrauch der Sache durch die C.___ mit den Ansprüchen der anderen Miteigentümer nicht mehr «verträglich» gewesen wäre, würde eine unzulässige Nutzung vorliegen. Nur in diesem Falle läge eine unzulässige Ausübung des Miteigentums vor, welche dem gerichtlichen Verbot zuwiderlaufen würde. War die Ausübung des Miteigentums jedoch zulässig, ist eine Besitzes- resp. Eigentumsstörung ausgeschlossen und eine allfällige Verletzung des richterlichen Verbots entfällt.

5. Der Grundsatz von Art. 648 Abs. 1 ZGB besagt, dass die Nutzung einer gemeinschaftlichen Sache mit Rücksicht auf die anderen Miteigentümer zu erfolgen hat und die verschiedenen Ansprüche miteinander zu koordinieren sind. Die Grenze der Nutzung eines einzelnen Miteigentümers liegt dort, wo die Rechte der anderen tangiert werden. Ob und inwieweit durch den Gebrauch der Sache seitens eines einzelnen Miteigentümers die Rechte eines anderen Miteigentümers beeinträchtigt werden, muss anhand des tatsächlichen Mitgebrauchs der anderen Miteigentümer beurteilt werden, unabhängig von der abstrakten, allenfalls denkbaren Gebrauchsmöglichkeit (Brunner/Wichtermann in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 648 N 9).

5.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern der tatsächliche Gebrauch des Innenhofs für ihn gänzlich verunmöglicht oder zumindest übermässig eingeschränkt wurde. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass die Ermächtigung der C.___ unzulässig gewesen sei. Inwiefern und ob bspw. das Abstellen des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Fahrzeug überhaupt nicht mehr im Innenhof parken konnte oder ob z.B. ein Kreuzen von anderen Fahrzeugen oder Fussgängern verunmöglicht worden ist, legt er nicht ansatzweise dar. Es fehlen entsprechende Ausführungen und eine derartige Einschränkung ist anhand der Grösse des gesamten Innenhofs auch nicht ersichtlich.

5.2 Des Weiteren ist vorliegend auch keine übermässige Nutzung des Innenhofs durch den Beschuldigten resp. durch die C.___ ersichtlich. Konkret umfasst das betroffene Grundstück eine Gesamtfläche von total […] m2. Die C.___ ist im Umfang [...] Miteigentümerin, was [...] ergibt. Parkfelder für Personenwagen sind in der Regel 5 Meter lang und 2.5 Meter breit (vgl. Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute betreffend Grösse und Geometrie von Parkanlagen). Das Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs würde damit nicht mehr als 12.5 m2 beanspruchen. Die mit dem Abstellen eines einzelnen Fahrzeugs beanspruchte Fläche kann angesichts jener Fläche, welche der C.___ anhand ihrer Wertquote zusteht, nicht als übermässige Nutzung qualifiziert werden. Das Abstellen eines Fahrzeugs, sei dies ein Fahrzeug der C.___ oder ein Fahrzeug eines ermächtigten Dritten, erfolgte im Rahmen einer üblichen Nutzung und ist nicht zu beanstanden.

5.3 Schliesslich muss konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer seit Erwerb des Miteigentumsanteils durch die C.___ im September 2017 untätig blieb, bevor er sich für eine Strafanzeige anfangs 2018 entschied. Ob er dadurch seine dinglichen Abwehrrechte verwirkt hat, kann dahingestellt bleiben. Es spricht aber nichts dafür, dass er sich durch die C.___ in seinem tatsächlichen Gebrauch der Sache stark beeinträchtigt fühlte. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der fragliche Innenhof seit Jahren von verschiedenen Miteigentümern als Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt wird, ohne dass ein explizites Nutzungsreglement erlassen worden wäre. Ob dieser Gebrauch einer seit Jahren gelebten Praxis und damit einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung entspricht (vgl. Brunner/Wichtermann in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 647 N 25), kann vorliegend aber ebenfalls offengelassen werden.

6. Abschliessend ist festzuhalten, dass ein Miteigentümer den Gebrauch der Sache auch einem Dritten überlassen kann (Brunner/Wichtermann in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 648 N 14). Die Zustimmung aller anderen Miteigentümer ist nicht notwendig. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die C.___ den Beschuldigten damit ermächtigen durfte, sein Fahrzeug im Innenhof abzustellen. Da das Parkieren für den Beschuldigten zulässig war, ist eine Besitzes- resp. Eigentumsstörung ausgeschlossen und die Verletzung des richterlichen Verbotes entfällt.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Nachbarschaftsthematik handelt. Die Tatsache, dass es die Miteigentümer bislang unterlassen haben, ein Nutzungsreglement zu erlassen, mag durchaus zu gewissen Reibereien führen. Diese Thematik ist jedoch nicht Gegenstand eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern ist durch die Miteigentümer des betroffenen Grundstücks selber zu lösen.

Nachdem das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten des Beschuldigten das richterliche Verbot nicht verletzte und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sein Verhalten strafrechtlich relevant sein könnte, war die Einstellung der Strafuntersuchung gerechtfertigt.

7. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

7.1 Sodann beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2018 die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung, da das vorliegende Verfahren für ihn mit einem ausserordentlich grossen Aufwand verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits des Öfteren versucht, unbescholtene Personen mit einer entsprechenden Vorgehensweise aus dem Innenhof, der ihm nur zum Teil gehört, zu verjagen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden den Hof jedoch regelmässig mit bis zu drei Fahrzeugen in Beschlag nehmen, was dessen Ehefrau gegenüber der Geschäftsleiterin der C.___ mündlich erklärt habe. Die C.___ sei aber auch zur Nutzung des Innenhofs berechtigt. Er (der Beschuldigte) sei als Freiwilliger für […] tätig und habe im Rahmen dieser Arbeit sein Fahrzeug dort abgestellt. Deshalb sei das Verhalten des Beschwerdeführers völlig unangebracht. Die Parteientschädigung für seine mühseligen und zeitintensiven Aufwendungen wolle er der C.___ spenden.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde der Beschuldigte aufgefordert, die von ihm geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und zu belegen. Innert Frist liess er sich jedoch nicht vernehmen. Androhungsgemäss liegt der Entscheid über die Ausrichtung einer Parteientschädigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.

7.2 Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen stellen primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung dar (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 4). Da der Beschuldigte keine Verteidigung bestellte, sind ihm grundsätzlich keine Kosten im vorgenannten Sinne entstanden. Auch der Tatvorwurf und der Sachverhalt deuten grundsätzlich auf eine Bagatelle hin.

7.3 Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass das vorliegende Verfahren einen Aufwand verursacht hat, der über jenes Mass hinausgeht, welches für ein Übertretungsstrafverfahren üblich ist. Der Beschuldigte war seit Januar 2018 mit mehreren schriftlichen Eingaben, E-Mails, Telefonaten und persönlichen Gesprächen seitens der Stadtpolizei [...], der C.___ und dem Beschwerdeführer konfrontiert. Zudem hat der Beschuldigte eine dreiseitige, stichhaltige Stellungnahme mit drei Beilagen zu Handen der Beschwerdekammer erstellt, welche sachdienlich war. Zwar muss grundsätzlich jede Person das Risiko einer gegen sie geführten – materiell ungerechtfertigten – Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen und es darf auch nicht jeder geringfügige Nachteil eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch anhand der gesamten Umstände, den Beschwerdeführer zur Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 zu verpflichten.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.     Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu entrichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner

BKBES.2018.77 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.77 — Swissrulings