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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175

11 marzo 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·6,850 parole·~34 min·3

Riassunto

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 11. März 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am […], um ca. […] Uhr, ereignete sich am [...] am Startplatz [...] ein Gleitschirmunfall, bei welchem C.___, geb. [...], tödlich verunglückte.

2. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung betreffend aussergewöhnlicher Todesfall. Im Zuge der Ermittlungen wurden der Fluglehrer D.___, die Flugschüler E.___, F.___ und G.___, der Flughelfer H.___ sowie die beiden Ersthelfer I.___ und J.___ zur Sache befragt. Am […] meldete sich mit K.___ ein weiterer Gleitschirmpilot bei der Kantonspolizei Solothurn. Er war am Unfalltag zu gleichen Zeit mit den eigenen Flugvorbereitungen am Startplatz [...] beschäftigt gewesen und hatte das Unfallgeschehen mit seiner Helmkamera auf Video aufgenommen. Das Video und die Bildauszüge (Fotos daraus) befinden sich in den Akten.

3. Ebenfalls am […] setzte die Staatsanwaltschaft L.___, Gleitschirmexperte BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) vom Schweizerischen Hängegleiterverband (SHV), als Sachverständiger ein. Gemäss Gutachtensauftrag hatte sich der Sachverständige über das Material des Gleitschirms, über die am Unfalltag vor Ort herrschenden meteorlogischen Bedingungen, den Ausbildungsstand des Verunfallten und zur Absturzursache zu äussern. Das Gutachten wurde am […] abgeschlossen und A.___ und B.___ – der Mutter bzw. Schwester des Verunfallten - zugestellt. Mit Eingabe vom […] äusserte B.___ Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Sachverständigen, basierend auf einem Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem SHV und dem Verein [...], deren Präsident der Fluglehrer D.___ ist. Hierzu nahm der Sachverständige am […] Stellung. Ein formelles Ausstandsgesuch wurde nicht gestellt.

4. Mit Parteimitteilung vom […] erklärte die Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung sei abgeschlossen und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Gleichzeitig wurde A.___ und B.___ Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt und ihnen wurde Frist zum Stellen von Beweis- und anderweitigen Verfahrensanträgen angesetzt.

5. Rechtsanwalt Daniel Gränicher legitimierte sich mit Eingabe vom […] als Vertreter von A.___ und B.___. Er beantragte, ein ausländischer Sachverständiger sei mit der Erstellung eines Unfallgutachtens zu beauftragen. Eine Verfahrenseinstellung sei aufgrund der unklaren Beweislage abzulehnen.

6. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag von Rechtsanwalt Gränicher mit Verfügung vom […] ab und stellte die Strafuntersuchung ein.

7. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am […] Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung der Strafuntersuchung. Zudem hielten sie an ihrem Beweisantrag, ein ausländischer Sachverständiger sei mit der Erstellung eines Unfallgutachtens zu beauftragen, fest.

8. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Stellungnahme vom […] unter Verweis auf ihre Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen hielten in der Replik vom […] an ihren Anträgen fest.

II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können Einstellungsverfügungen anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt eine geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um die Mutter bzw. um die Schwester von C.___, der beim Gleitschirmunfall am [...] tödlich verunglückt ist. Sie sind damit Rechtsnachfolger von C.___ im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung sind sie beschwert und sind zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Sie rügen eine unvollständige und fehlerhafte Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft. Die Beweislage sei zweifelhaft, da der Wahrnehmungsbericht der Augenzeugen M.___ und N.___ vom […] dem Gutachten vom […] widerspreche. Der Wahrnehmungsbericht halte klar fest, dass die meteorologischen Bedingungen am Startplatz für einen Flugschüler zu anspruchsvoll gewesen seien, weshalb der Fluglehrer D.___ keine Starterlaubnis hätte erteilen dürfen. Indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt habe, habe sie ihre Entscheidbefugnisse überschritten. Die Sache sei einem Gericht zu unterbreiten. Alternativ müsse sich ein Obergutachten mit den widersprechenden Beweisen auseinandersetzen. Mangels fehlender Unabhängigkeit von Schweizer Sachverständigen sei ein ausländischer Sachverständiger beizuziehen. Zudem sei das Gutachten vom […] mangelhaft, da es sich auf allgemeine Wetterdaten stütze, anstatt auf die vor Ort festgestellten Bedingungen. Mit dem Wahrnehmungsbericht setze es sich nicht auseinander. Effektive Verantwortlichkeiten benenne es nicht, sondern beschreibe lediglich in allgemeiner Weise den Sachverhalt und nenne den «Einklapper» als Absturzgrund.

3. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit der Begründung ein, weder dem Fluglehrer D.___ noch einer anderen Person könne ein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden, welches kausal zum Unfalltod von C.___ geführt habe. Die Instruktion und Überwachung von C.___ sei nicht zu beanstanden. Der Gleitschirm habe sich in einwandfreiem Zustand befunden, es hätten zwar thermisch aktive, aber gute Verhältnisse geherrscht. Der Verunfallte sei ein fortgeschrittener Schüler in der mittleren Ausbildungsphase gewesen. Die Wetterverhältnisse seien im Vorfeld in der Gruppe studiert und besprochen worden. Basierend auf dem Gutachten, den Zeugenaussagen und dem Video stehe fest, dass der Unfalltod von C.___ auf eine aussergewöhnliche Verkettung unglücklicher Faktoren zurückzuführen sei. Mehrere ungünstige Faktoren (Ablösung kurz nach dem Start, niedrige Flughöhe, Schirmreaktion, Dynamik, Wegdrehen und Sinkgeschwindigkeit) seien auf äusserst unglückliche Art und Weise zusammengetroffen, was zum Absturz geführt habe. An dieser Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht über die vorgeschriebene Ausbildung (Pilotenausweis) und Erfahrung (mind. 100 Flüge) verfügt habe. Auch ein Starthelfer mit der vorgeschriebenen Ausbildung und Erfahrung hätte, so die Staatsanwaltschaft, den Unfall aufgrund der äusserst kurzen Reaktionszeit wohl kaum verhindern können. Es sei überdies fraglich, ob C.___ die Anweisungen in der knappen Zeit richtig hätte umsetzen können. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen seien nicht erkennbar. Vorliegend habe sich das dem Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko aufgrund eines unvermittelt aufgetretenen, extremen, thermischen Phänomens verwirklicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer anderen Person habe sich vorliegend nicht erhärtet, weshalb das Verfahren einzustellen sei.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dabei ist vorausgesetzt, dass das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch ausgegangen werden kann. Der Staatsanwaltschaft ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde.

2. Die Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Todes von C.___. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob der Fluglehrer D.___ oder eine andere Person in fahrlässiger Weise den Tod des Verunglückten verursacht haben könnte. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu welcher er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter der geschädigten Person hätte erkennen können und müssen.

3. Es ist vorliegend von folgendem – soweit unbestrittenen – Sachverhalt auszugehen: Am […], um ca. […] Uhr, traf sich der Fluglehrer D.___ von der Flugschule [...] mit seinen fünf Flugschülern, bestehend aus dem Verunfallten C.___ sowie vier weiteren Personen zur persönlichen Besprechung des bevorstehenden Gleitschirmflugs. Dabei ging es um den Tagesablauf, das Fluggebiet, die Wetterverhältnisse sowie den Anflug auf den Landeplatz. Zudem wurden die Bedingungen des Startplatzes [...] besprochen. Im Rahmen des «Meteo-Briefings» wurde eine Karte der Grosswetterlage mit Isobarenkarte und drei weitere Karten mit Temperaturen, Windrichtungen und –stärken analysiert. Die Besprechung verlief reibungslos, der Verunfallte zeigte keinerlei Auffälligkeiten. Nach der Besprechung wurde der Landeplatz besichtigt. Ausserdem erhielten die Flugschüler ihre Funkgeräte ausgehändigt, so dass sie mit dem Fluglehrer und Starthelfer in ständigem Funkkontakt standen. Anschliessend fuhr D.___ die Flugschüler zum Restaurant [...], rund 500 - 800 Meter unterhalb des Startplatzes [...]. In der Folge legten die Flugschüler und der Starthelfer H.___ den Weg [...] bis zum Startplatz zu Fuss zurück, währenddem der Fluglehrer D.___ zurück zum Landeplatz in [...] fuhr. Auf dem Startplatz [...] bereiteten sich die Flugschüler mit dem Starthelfer H.___ auf den Flug vor. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich viele andere Gleitschirmpiloten in der Luft. Die Startvorbereitungen von C.___ verliefen ohne Probleme. D.___ lotste die Flugschüler vom Landeplatz aus. Er stand in ständigem Funkkontakt mit dem Startleiter und den Schülern. Nachdem der Start durch den Fluglehrer D.___ freigegeben worden war, hob zuerst G.___ ab. Sein Start verlief problemlos. In der Luft erhielt G.___ per Funk einige Anweisungen von D.___, um mittels Thermik an Höhe zu gewinnen, was diesem auch gelang. Der Rest des Fluges von G.___ verlief normal und die Landung gelang ihm gemäss eigenen Angaben problemlos.

Währenddessen bereitete sich C.___ auf seinen Start vor. Er besprach den Start nochmals mit dem Starthelfer H.___. Anschliessend startete C.___ als zweiter Flugschüler. Ungefähr zehn Sekunden nach seinem Start klappte der Grossteil der rechten Seite seines Gleitschirms unvermittelt ein (sog. «Einklapper»), wodurch sein Gleitschirm sofort in eine starke Rechtsdrehung überging. Der Einklapper betraf über 50% seines Gleitschirms. In der Folge vermochte sich der Verunfallte nicht aus der kritischen Lage zu befreien, weshalb er aufgrund des zusammengeklappten Gleitschirms ungebremst aus ca. 15 bis 20 Metern Höhe in den stark geneigten Hang stürzte. Der Unfallhergang ereignete sich unvermittelt und sehr schnell; der Zeitraum zwischen «Einklapper» und Kollision belief sich auf 4 bis maximal 7 Sekunden. Die Kollision erfolgte rund 50-100 Meter unterhalb des Startplatzes. Das Werfen und Öffnen des Rettungsschirmes konnte weder von den Augenzeugen noch auf dem Unfallvideo erkannt werden. Allgemein konnte keinerlei Reaktion von C.___ beobachtet werden. Der Notschirm wurde zwar unmittelbar neben dem Verunglückten gefunden, doch blieb bis zuletzt unklar, ob C.___ diesen noch zu benutzen verursacht hatte. Um […] Uhr stellte der Notarzt den Tod von C.___ fest.

Das IRM Basel hielt in seinem Gutachten vom […] fest, dass C.___ an den Folgen von Mehrfachverletzungen von Brust- und Bauchhöhle, Wirbelsäule und Extremitäten gestorben sei, wobei die schwerwiegendste Verletzung die komplette Zerreissung der grossen Körperschlagader gewesen sei. Dies sei eine typische Verletzung, die beim plötzlichen Abbremsen eines bewegten Körpers entstehe und regelmässig bei Stürzen aus grosser Höhe eintrete. Er habe zum Ereigniszeitpunkt weder unter dem Einfluss von Alkohol noch anderweitigen Drogen oder Betäubungsmittel gestanden. Befunde und Umstände seien mit einem Unfallgeschehen vereinbar. Das Verletzungsbild spreche dafür, dass C.___ zuerst mit den Beinen auf den Boden aufgeschlagen sei. Die daraus resultierende Stauchung des Rumpfes habe zur Verletzung der Wirbelsäule und des Brustkorbes sowie zum Abriss der grossen Körperschlagader geführt. Die Verletzungen seien so schwerwiegend gewesen, dass unmittelbar nach dem Aufschlag der Tod eingetreten sei.

Die nach dem Unfall durchgeführte Untersuchung ergab sodann den einwandfreien Zustand des Gleitschirms von C.___.

4. Bezüglich Wetter, Wind und Thermik sowie hinsichtlich der Flugbedingungen hielt das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten vom […] folgendes fest: Nach dem Durchzug einer Kaltfront am Vortag sei der Luftdruck am […] angestiegen, so dass die Schweiz noch im Einflussbereich labiler Polarluft gestanden sei. Diese Wetterlage ermögliche bei ein wenig Wind gute Thermikflüge, was die zahlreichen Streckenflüge im [...] am Unfalltag belegten. Die dem Unfallort am nächsten gelegenen Windmessstationen hätten ein typisches Bild für eine thermisch aktive Schönwetterlage gezeigt. Aufgrund der schwachen respektive in Kammlagen mässigen Windverhältnisse hätten gute Flugbedingungen geherrscht. Am Unfalltag habe man aufgrund der labilen Luftschichtung lokal mit thermischen Aufwinden, Ausgleichsströmungen und dadurch verursachten Turbulenzen rechnen müssen. Diese Bedingungen hätten von einem Piloten erhöhte Aufmerksamkeit und ein gewisses Mass an Erfahrung und Schirmbeherrschung erfordert. Die thermisch aktiven Verhältnisse seien aber dennoch zu Schulungszwecken gut geeignet gewesen. Drei von vier Flugschulen in der näheren Region hätten die Bedingungen während des ganzen Tages als geeignet eingestuft.

5. Die guten Flug-, Wind-, Wetter- und Thermikverhältnisse bestätigten zudem sämtliche einvernommenen Personen. Der Fluglehrer D.___ erklärte, die Bedingungen seien gut gewesen, was alle Flugschüler im Rahmen des «Meteo-Briefings» vor dem Starten bestätigt hätten. Aufgrund dieses-«Briefings» habe man sich für den Startplatz [...] entschieden. Auch der Starthelfer H.___ bestätigte die guten Wetter- und Startverhältnisse. G.___, der als Erster vor C.___ gestartet war, erklärte, sein Flug sei problemlos verlaufen. Zunächst habe er nach seinem Start ein wenig «ruppige» Luft verspürt, was ihn aber nicht weiter beeinträchtigt habe. Der weitere Flug sei normal gewesen und die Landung sei ohne Probleme verlaufen. Der Flugschüler E.___, welcher nach C.___ hätte starten sollen, bestätigte ebenfalls die guten Bedingungen. Zum Unfallzeitpunkt seien diverse andere Piloten in der Luft gewesen. Er gab an, er wäre bei diesen Bedingungen auch gestartet, wenn nicht C.___ verunfallt wäre.

J.___, ein anderer brevierter und erfahrener Gleitschirmpilot, welcher sich per Zufall ebenfalls auf dem Startplatz befunden hatte und direkt nach dem Verunfallten hätte starten wollen, bestätigte ebenfalls die guten Verhältnisse. Er habe selber vorgehabt, gleich nach dem Verunfallten zu starten. Wäre der Unfall nicht geschehen, wäre er ebenfalls gleich nach C.___ gestartet. Er bestätigte zudem, dass es bei G.___ keine Probleme gegeben hatte.

K.___, ein anderer Gleitschirmpilot mit über zehn Jahre Flugerfahrung und über 400 Höhenflügen, befand sich zum Unfallzeitpunkt ebenfalls am Startplatz. Er hatte sich zeitgleich mit K.___ auf den Flug vorbereitet und den Unfall beobachtet sowie mit seiner Helmkamera gefilmt. In seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, er habe zwar den Unfall von C.___ beobachtet, sei jedoch kurz nach dessen Unfall trotzdem gestartet, weil die Wind- und Wetterverhältnisse gut gewesen seien. Bereits beim Start hätten sehr gute thermische Bedingungen geherrscht. Der Wind sei zum Starten ideal und die Flugbedingungen seien sehr gut gewesen. Die prognostizierte leichte Bise sei für den Startplatz [...] ideal gewesen.

6. In Bezug auf den Ausbildungsstand und die Flugerfahrung des Verunfallten ist anhand der Akten erstellt, dass C.___ die erste von insgesamt zwei Ausbildungsstufen absolviert hatte. Seit […] hatte er insgesamt 20 Höhenflüge in 7 verschiedenen Fluggebieten absolviert. Die ersten neun Höhenflüge absolvierte er im Jahr […]; dann legte er eine mehrjährige Pause ein und trat die restlichen elf Höhenflüge dann im Jahr […] an. Nach der mehrjährigen Pause hatte C.___ die gesamte Grundausbildung nochmals von vorne angefangen und erfolgreich abgeschlossen. Die elf Höhenflüge im Jahr […] hatte er allesamt mit dem Unfallschirm absolviert. Aus dem Ausbildungsprotokoll von C.___ wird sodann ersichtlich, dass er die Kapitel «Flüge mit Richtungsänderungen», «Startabbruch» und «Seitenwindstart» inklusive «Notlandeübungen» vollständig abgearbeitet hatte. Er wurde zudem in das Rettungssystem eingeführt. Das Manöver «Ohrenanlegen» war zwar Teil der zweiten Ausbildungsstufe, der Verunfallte hatte dieses Manöver jedoch bereits am […] – knapp einen Monat vor dem Unfall – geübt. Bei diesem Manöver werden die äusseren Flügelenden des Gleitschirms eingeklappt, um Einfluss auf die Sinkgeschwindigkeit des Gleitschirms zu nehmen. Das Manöver «einseitiges Einklappen» hatte der Verunfallte indes nicht absolviert, weil dies erst Teil der zweiten Ausbildungsstufe gewesen wäre.

Der Gutachter hielt fest, der Verunfallte habe schon diverse Flugübungen wie Schnellabstiegsmanöver und längere Flüge in Aufwind und Thermik absolviert. Dadurch habe er ein gewisses Mass an Selbstständigkeit und Erfahrung aufgewiesen, um in verschiedenen Fluggebieten und bei unterschiedlichen Wetter- und Flugbedingungen zu starten. Den fortgeschrittenen Ausbildungsstand des Verunfallten bestätigte auch der Fluglehrer D.___: C.___ sei relativ selbstständig gewesen. Als Person sei er sehr besonnen und umsichtig gewesen. Wenn für ihn etwas nicht gestimmt habe, habe er auch einmal auf einen Flug verzichtet. Auch H.___ bestätigte, alle fünf Flugschüler seien so weit in ihrer Ausbildung fortgeschritten gewesen, dass sie selbständig hätten starten können. Er und F.___ seien sogar prüfungsreif gewesen. Dies wurde von F.___ bekräftigt.

7. Hinsichtlich der Unfallursache ging das Gutachten von einer aussergewöhnlichen thermischen Turbulenz aus. Konkret führte der Gutachter L.___ aus, das massive und unvermittelte «Einklappen» des Gleitschirms kurz nach dem Start könne bei Windscherungen und thermik- sowie geländebedingten Turbulenzen eintreten, weil ein Gleitschirm über keine feste Struktur verfüge. Normalerweise würden Schulungsschirme auf einen solchen «Einklapper» mit lediglich geringem seitlichen Wegdrehen reagieren. Vorliegend sei jedoch der Gleitschirm von C.___ nach dem «Einklapper» in eine massive Rechtsdrehung übergegangen und habe ausgesprochen schnell an Höhe verloren. Der Sinkflug habe lediglich 4 bis maximal 7 Sekunden gedauert, bis der Verunfallte ungebremst aus ca. 15 bis 20 Metern Höhe in den stark geneigten Hang gestürzt sei.

Der Gleitschirm sei in einwandfreiem Zustand gewesen, weshalb sich das aussergewöhnlich dynamische Schirmverhalten nach dem «Einklapper» nicht mit einem mangelhaften Materialzustand erklären lasse. Den einwandfreien Materialzustand hatte der Gutachter anhand einer ausführlichen Sichtkontrolle und mittels zweier eigener Testflüge verifiziert. Dabei konnte er keinerlei Beschädigungen oder Auffälligkeiten feststellen. Das ungewöhnliche Schirmverhalten konnte der Gutachter auch nicht mit den Windverhältnissen erklären. Die Windverhältnisse seien schwach respektive in Kammlagen mässig gewesen, weshalb die Flugbedingungen gut gewesen seien. Die leichte Bewölkung hätte ebenfalls kaum Einfluss auf den Unfallhergang gehabt. Vielmehr habe eine thermisch aktive Schönwetterlage geherrscht, welche für Schulungszwecke gut geeignet gewesen sei. Die guten Flugbedingungen würden die zahlreichen Flüge anderer Piloten und Flugschulen in der näheren Umgebung belegen. Eindeutige Anzeichen, welche einen Flugverzicht erfordert hätten, seien nicht ersichtlich gewesen.

Deshalb schloss der Gutachter auf eine aussergewöhnlich starke thermische Ablösung als wahrscheinlichste Unfallursache. Eine solche thermische Ablösung könne sich aufgrund einer labilen Luftschichtung entwickeln und zu starken lokalen Turbulenzen führen. Dies sei vorliegend eingetreten: Am Unfalltag habe es einen Wetterwechsel von einer Kalt- zu einer Warmfront gegeben, was zu einer labilen Luftschichtung und thermisch aktiven Verhältnissen geführt habe. Je nach Sonneneinstrahlung, Hangrichtung und Bodenbeschaffenheit sei es möglich, dass kurzfristige, lokale Turbulenzen entstehen könnten, was höchstwahrscheinlich bei C.___ eingetreten sei. Eine aussergewöhnliche thermische Turbulenz habe wohl zum unvermittelten «Einklappen» des Gleitschirms geführt. Daraufhin habe der Gleitschirm eine starke Rechtsdrehung gemacht und er habe auf einmal massiv an Höhe verloren. Eine solche Drehung könne man grundsätzlich durch gewisse Manöver (Gewichtsverlagerungen; Steuerinput auf der Gegenseite) auffangen. C.___ habe jedoch gemäss Augenzeugenberichten und Video keinerlei Reaktion gezeigt. Konkret habe er weder versucht, den Schirm zu stabilisieren oder das Wegdrehen zu stoppen. Er habe auch nicht den Rettungsschirm ausgelöst. Zwar habe sich der Verunfallte mit 20 Höhenflügen in der mittleren Phase seiner Ausbildung befunden, habe schon diverse Flugübungen und längere Flüge in Aufwind und Thermik absolviert, weswegen er ein gewisses Mass an Selbstständigkeit und Erfahrung besessen habe, um in verschiedenen Fluggebieten bei unterschiedlichen Wetter- und Flugbedingungen zu starten. Weshalb C.___ keine Reaktion gezeigt habe, könne nicht eindeutig beantwortet werden, möglich sei Überraschung, mentale Blockade oder Überforderung. Letztlich habe der Sinkflug aber lediglich 4 bis maximal 7 Sekunden gedauert, was ihm aufgrund der geringen Flughöhe und der aussergewöhnlichen Dynamik des Schirms nur sehr wenig Zeit für eine angemessene Reaktion gelassen habe. Aufgrund der ausgebliebenen Reaktion und der geringen Flughöhe sei ein sehr schneller, ungebremster, starker Sinkflug eingetreten, was zu einer Frontalkollision mit dem schrägen Hang und letztlich zum Tod geführt habe.

8. Zunächst stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dem Sachverständigen L.___ fehle es als fachliche Aufsichtsperson über den Fluglehrer D.___ an der nötigen Unabhängigkeit. L.___ sei zudem Experte beim SHV, welcher mit dem Verein [...] zusammenarbeite. Dessen Präsident sei der Fluglehrer D.___. Die mangelnde Unabhängigkeit ergebe sich zudem aus der augenfälligen Diskrepanz zwischen dem Ergebnis des Gutachters und dem Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___. Aufgrund der «Überschaubarkeit der Flugszene in der Schweiz» sei ein neutraler ausländischer Sachverständiger für das Gutachten beizuziehen.

8.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Die Parteien haben einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Die Ablehnung einer sachverständigen Person kann sich aus Umständen ergeben, die nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken (Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 183 N 21). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Befangenheit des Sachverständigen in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände lassen sich aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder aus gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Nicht entscheidend ist der subjektive Eindruck der Parteien (BGE 125 II 541 E. 4a; BGE 136 I 207 E. 3.1).

8.2 L.___, Gleitschirmexperte BAZL und Mitglied des SHV, führt als einer von über 20 Experten des Ressorts [...] jährlich mehrere unangemeldete Kontrollen bei SHV-Flugschulen durch, wie dies die [...] von D.___ ist. Die SHV-Kontrolleure überprüfen, ob die Weisungen des SHV eingehalten werden (Weisung zum Betrieb einer «Flugschule SHV», Vers. 12/2015, 11.12.2015, Ziff. 4.1). Damit ist eine generelle fachliche Aufsichtsfunktion von L.___ gegenüber der Flugschule [...] und D.___ zu bejahen. Dass L.___ den Fluglehrer D.___ oder dessen Flugschule [...] bereits tatsächlich schon einmal kontrolliert hat, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Umstand, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer zu beurteilenden Person oder Frage befasst hat – wie vorliegend als verbandsinterne Aufsichtsperson – dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein ausschliessen. Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Person oder Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541 E. 4b). Die Befangenheit eines Gutachters ergibt sich bspw. nicht schon daraus, dass eine sachverständige Person im gleichen Institut arbeitet wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen ist, denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden. Mithin vermag die blosse Zusammenarbeit von Berufskollegen in der Regel keine Befangenheit zu begründen (Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 183 N 23, 25). Ein gesetzeskonform bestellter Experte kann sogar auch über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.4). Vorliegend sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine mangelnde Unabhängigkeit ersichtlich. Dass der Experte zu einem anderen Ergebnis als der Wahrnehmungsbericht gelangt, stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerschaft auch keinen Hinweis auf fehlende Neutralität dar. L.___ führte aus, seine Tätigkeit beim SHV und die Gewährleistung der Sicherheit und der Ausbildung erfordere eine kritische Distanz zu Flugschulen und Anbietern, weshalb eine Nähe zu einem bestimmten Anbieter keinen Platz habe. Dies überzeugt.

Inhaltlich äussert sich das Gutachten zudem auch kritisch über das Verhalten des Fluglehrers D.___, was als Objektivitätskriterium zu werten ist. Konkret rügt das Gutachten, die Flugschule [...] sei eine SHV-zertifizierte Flugschule, weshalb sie zur Einhaltung der «SHV-Weisungen» verpflichtet sei. Gemäss «SHV-Weisungen» muss ein Starthelfer über entsprechende Ausbildung (Pilotenausweis seit mindestens einem Jahr) und Praxiserfahrung (mindestens 100 Flügen) verfügen, sofern die Gruppe aus mehr als fünf Flugschülern besteht oder einzelne Schüler bislang weniger als 15 Höhenflüge absolviert haben. Vorliegend bestand die Gruppe aus fünf Schülern, wovon vier Schüler deutlich mehr als 15 Höhenflüge absolviert hatten. Ein Flugschüler hatte jedoch nur acht Höhenflüge absolviert. Deshalb hätte der Fluglehrer D.___ streng genommen nicht H.___ als Starthelfer einsetzen dürfen, da er im Unfallzeitpunkt lediglich 86 Höhenflüge absolviert und noch über keinen Pilotenausweis verfügt hatte. Daher kann festgehalten werden, dass der Gutachter das Verhalten von D.___ kritisch analysiert, was für dessen Objektivität spricht.

8.3 Des Weiteren argumentieren die Beschwerdeführerinnen, die Gleitschirmszene in der Schweiz sei sehr klein, weshalb es einem Schweizer Experten generell an Unabhängigkeit fehle. Zunächst kann der Homepage des SHV entnommen werden, dass nur schon alleine dieser rund 16'000 Mitglieder zählt. Damit ist von einer gewissen Grösse der «Gleitschirmszene» auszugehen. Der Tatsache, dass der Kreis kompetenter Fachleute in einer Branche eingeschränkt ist, haftet per se nichts Ungewöhnliches an und dürfte in der Schweiz eine häufig vorkommende Realität sein. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass das Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verletzt worden ist. Der Beizug eines ausländischen Gutachters aus diesem Grund ist daher abzulehnen. Sodann besteht vorliegend auch kein Bedarf eines Obergutachtens. Bei einem Obergutachten würdigt ein dritter, übergeordneter Sachverständiger mehrere bereits vorliegende Gutachten, wenn die beiden Experten in ihren Schlussfolgerungen wesentlich voneinander abweichen. Ein Obergutachten ist insbesondere einzuholen, wenn amtlich bestellte Sachverständige in einem wesentlichen, entscheidungserheblichen Punkt unterschiedliche Auffassungen vertreten. Vorliegend handelt es sich beim Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ nicht um amtlich bestellte Gutachter, weshalb es bereits an der ersten Voraussetzung mangelt. Der Wahrnehmungsbericht könnte höchstens als Privatgutachten qualifiziert werden, das gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung über einen geringen Beweiswert verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1.4). Unter diesem Aspekt besteht keine Veranlassung, ein Obergutachten zu erstellen. Wie noch zu zeigen sein wird, vermag der Wahrnehmungsbericht die Schlussfolgerung des amtlichen Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist auch nicht mit hinreichender Sicherheit damit zu rechnen, dass die Antworten auf die Gutachterfragen im Rahmen einer Gutachtensergänzung wesentlich anders ausfallen könnten. Andere Gründe, welche die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens rechtfertigen oder darlegen würden, das Gutachten von L.___ sei mangelhaft oder nicht schlüssig, liegen nicht vor. Folglich ist kein Zweitgutachten zu erstellen.

8.4 Sodann wenden die Beschwerdeführerinnen ein, D.___ sei nicht unabhängig, weil der SHV mit dem Verein [...] zusammenarbeite, deren Präsident D.___ sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der [...] ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, [...] zu ermöglichen. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Partnerschaften und ehrenamtliche Arbeit. Seit dem [...] unterstützt der SHV den [...] durch einen freiwilligen Solidaritätsbeitrag seiner Mitglieder und in der Kommunikation ([...]). Der Präsident und der Direktor des SHV waren für den Vertragsabschluss mit dem [...] zuständig (vgl. Zusammenarbeitsvertrag vom [...], Seite 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern L.___ bei diesem Projekt mitgewirkt haben soll, insbesondere, da er kein Vorstandsmitglied des SHV ist. Die Zusammenarbeit betrifft eine Marketingstrategie, welche nicht in das von L.___ betreute Ressort [...] fällt. Dies hat L.___ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom […] nachvollziehbar begründet. Zudem ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise vorliegen, wonach der Sachverständige im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom […] bereits Kenntnis von der Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] hatte, da die Zusammenarbeit erst mit dem Heft [...] vom [...] bekanntgegeben wurde. Dies bestätigte L.___ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom […].

Ohnehin wäre auch bei Kenntnis über die künftige Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] der Anschein der Befangenheit des Sachverständigen zu verneinen. Wie bereits dargelegt, genügt nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten einerseits und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage andererseits für sich allein bereits den Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541 E. 4b). Vielmehr ist eine minimale Intensität des Verhältnisses zwischen dem Sachverständigen und der Partei notwendig, damit sich überhaupt die Frage der Befangenheit stellen kann. Eine derartige Beiziehungsnähe zwischen dem Sachverständigen und dem Fluglehrer D.___ ist in casu jedoch für den massgebenden Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen machen auch kein intensives Verhältnis zwischen dem Experten und D.___ bzw. der Flugschule [...] geltend, sondern sehen den Anschein der Befangenheit in einer generell-abstrakten Aufsichtsfunktion und einer im Nachgang zur sachverständigen Tätigkeit erfolgten Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...]. Weder die erst nachträglich erfolgte Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] noch die Gegebenheit, dass L.___ für die Beaufsichtigung von verschiedenen Flugschulen zuständig ist, vermögen einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Somit ist kein Ausstandsgrund betreffend L.___ gegeben. Es zeigt sich somit, dass keine konkreten und in diesem Sinne erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens vorliegen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Darüber hinaus legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, weshalb sie Ausstandsgründe, die sie primär aus der Person bzw. Funktion von L.___ ableiten, erstmals am […] vorbrachten – über ein Jahr nach dessen Ernennung. Die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 StPO, wonach Ausstandsgründe unverzüglich vorzutragen sind, ist auch bei Ausstandsgesuchen gegen sachverständige Experten anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.1). Auch unter diesem separaten Gesichtspunkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

9. Zu prüfen ist im Weiteren, ob auf die gutachterlichen Erwägungen inhaltlich abzustellen ist. Vorliegend wenden die Beschwerdeführerinnen ein, der Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […] widerspreche dem Gutachten von L.___. Der Wahrnehmungsbericht schildere schwierige meteorologische Bedingungen am Startplatz [...] und anspruchsvolle Flugbedingungen im Unfallzeitpunkt, welche für einen Fluganfänger oder ungeübten Piloten ungeeignet gewesen seien. Aufgrund dieser schwierigen Bedingungen habe man sog. «aktiv» fliegen müssen, was für einen Flugschüler zu schwierig gewesen sei. Deshalb hätte dem Verunfallten keine Starterlaubnis erteilt werden dürfen. Durch ein kurzes Studium der Wetterdaten oder durch Beobachtungen der Piloten in der Luft hätten sich die Verantwortlichen der Gefahr bewusst sein müssen und den Unfall verhindern können. Weil der Wahrnehmungsbericht dem offiziellen Gutachten widerspreche, fehle es an einer eindeutigen Beweislage, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung unzulässig sei.

9.1 Eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_52/2018 vom 20. Oktober 2018 E. 2.1.1). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft notwendig (a.a.O., E. 2.1.3). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als unwahrscheinlich erscheint.

9.2 Bei der Begründung der zweideutigen Beweislage beziehen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […]. Bei M.___ und N.___ handelt es sich um Gleitschirmpiloten, welche sich zum Unfallzeitpunkt am Startplatz [...] befanden. Sie sind Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder des lokalen Vereins [...], welcher den Startplatz [...] betreut. M.___ ist Fluglehrer BAZL, beide verfügen gemäss eigenen Angaben über mehrjährige Erfahrungen im Gleitschirmsport. Aufgrund der Nähe ihres Vereins zum Unfall seien sie an einer professionellen Aufarbeitung des Unfalles sehr interessiert. Ihre Einschätzungen gaben M.___ und N.___ weder als unabhängige Experten noch im Rahmen einer Zeugenbefragung oder als Auskunftspersonen ab. Die Angaben wurden nicht unter einer förmlichen Rechtsbelehrung abgegeben.

Inhaltlich schildern die beiden, wie sie den Unfallhergang wahrgenommen haben. Dabei beschreiben sie die meteorologischen Verhältnisse und Flugbedingungen am Unfalltag und geben eine Einschätzung über die Verantwortlichkeit der involvierten Personen (Fluglehrer und Starthelfer) ab. Den konkreten Unfallhergang haben die beiden jedoch nur teilweise mit eigenen Augen gesehen. M.___ gab an, er habe zwar den Start von C.___ aus wenigen Metern Distanz beobachtet, danach habe er sich mit einem anderen Piloten unterhalten bzw. er habe sich um die Vorbereitung des eigenen Flugstarts gekümmert. Dass bzw. wie der «Einklapper» vor sich ging, konnte M.___ nicht mit eigenen Augen sehen. Erst als er das Geräusch des einklappenden Gleitschirms gehört habe, habe er wieder zum Piloten hochgeblickt. Dort habe er eine starke Deformation der einen Flügelhälfte und eine schnelle Drehung festgestellt. Nachdem C.___ erneut aus seinem Blickfeld verschwunden sei, habe er nur noch das Aufschlaggeräusch gehört. N.___ machte keinerlei Angaben, welchen Teil des Geschehens er mit eigenen Augen beobachtet hatte. Genauere Informationen über den Verunfallten (wie bspw. dessen Ausbildungsstand) lagen M.___ und N.___ beim Verfassen ihres Wahrnehmungsberichtes zudem nicht vor. Hinsichtlich der meteorologischen Verhältnisse erläutern M.___ und N.___, die Schweiz habe am Unfalltag im Einfluss kalter, polarer Luftmassen gestanden. Die Schichtung der Atmosphäre sei daher recht labil gewesen. Die Daten der Wetterstation in [...] seien ein Indiz für starke, thermische Bedingungen gewesen, wobei jedoch der Wind eher schwach gewesen sei.

Damit stimmen der Wahrnehmungsbericht und das Gutachten in den wesentlichen Punkten überein, insbesondere hinsichtlich des «Einklappens» des Gleitschirms. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass der «Einklapper» auf eine aussergewöhnliche, lokale, durch Thermik und Gelände bedingte Turbulenz zurückzuführen ist. Dies anerkennen auch die Beschwerdeführerinnen explizit (Beschwerde vom […], Rz. 13 auf Seite 6). Der Wahrnehmungsbericht bestätigt ferner, dass das Verhalten des Gleitschirms nach dem «Einklapper» für einen Anfänger-Gleitschirm sehr ungewöhnlich gewesen sei. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten unvollständig oder unklar sein sollte. Es werden auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens begründet.

9.3 Wenn M.___ und N.___ in ihrem Wahrnehmungsbericht rügen, die Bedingungen seien für einen Fluganfänger oder ungeübten Piloten zu anspruchsvoll gewesen, weshalb dem Verunfallten keine Starterlaubnis hätte erteilt werden dürfen, handelt es sich um eine subjektive Einschätzung, welche ohne Kenntnis der Akten, des Videos und des Ausbildungsstandes des Verunfallten abgegeben wurde. Dem Gutachter hingegen lagen diese Informationen vor und er setzte sich eingehend mit diesen Gegebenheiten auseinander. In der Folge kam der Gutachter zum Schluss, eindeutige Anzeichen, welche einen Flugverzicht erfordert hätten, hätten im Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen. Zwar seien am Unfalltag lokale Ausgleichsströmungen und Turbulenzen möglich gewesen, welche einen aktiven Flugstil erfordert hätten. Solche Bedingungen müssten jedoch bereits im Rahmen der Schulung erlernt werden. Allgemein gültige Regeln, bis zu welcher Thermikstärke geschult werden dürfe, respektive ab wann abgebrochen werden müsse, gebe es keine, da diese Entscheidung von vielen Faktoren abhänge und individuell entschieden werden müsse. Vielmehr habe am Unfalltag eine thermisch aktive Schönwetterlage geherrscht, welche für Schulungszwecke gut geeignet gewesen sei. Wenn der Gutachter festhält, die guten Flugbedingungen seien durch die zahlreichen Flüge anderer Piloten und Flugschulen in der näheren Umgebung belegt, ist dies überzeugend und wird mit den Zeugenaussagen untermauert.

Insofern ist zu beachten, dass es im zu beurteilenden Fall keine Anzeichen für eine besonders gefährliche Thermik gegeben hat. Gemäss Gutachten habe man aufgrund der Wetter-und Thermikprognosen, der Messungen von Windstationen, des Segelflugwetterberichts und der Wettereinschätzung anderer Flugschulen von günstigen Startbedingungen ausgehen dürfen. Es wurde von den Auskunftspersonen übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass man sich in der Flugschule einlässlich mit den Flugbedingungen auseinandergesetzt hat. Es wurden insbesondere Besonderheiten bezüglich Wind, Flugrichtungen bei verschiedenen Windverhältnissen und Hindernisse besprochen. Schliesslich scheinen der Fluglehrer und Starthelfer keine Hinweise darauf gehabt zu haben, dass der Verunfallte dem Gleitschirmflug nicht gewachsen sein würde, was auch die Zeugen bestätigten. Daran ändert auch die Aussage von G.___, er habe beim Start etwas «ruppige Luft» gespürt, nichts, zumal er weiter angab, dies habe ihn nicht weiter behindert. Er schilderte zudem ausdrücklich, sein Flug – welcher direkt vor bzw. während dem Unfallhergang in an der besagten Örtlichkeit stattfand – sei normal verlaufen und die Landung habe problemlos funktioniert. Auch K.___s Flug, welcher direkt nach dem Unfall von C.___ stattgefunden hatte, verlief problemlos; K.___ schilderte insbesondere die Startbedingungen aufgrund der günstigen Windverhältnisse als sehr gut. Die weiteren Umstände während den Startvorbereitungen und auch während des Fluges von C.___ seien ebenfalls gut gewesen. Bereits beim Start hätten sehr gute thermische Bedingungen geherrscht. Der Wind sei für den Start ideal gewesen, weil er schön von unten gekommen sei. Diese Einschätzung weist angesichts der jahrelangen Erfahrung und den über 400 Höhenflügen von K.___ eine besondere Überzeugungskraft auf.

9.4 Sodann schildert der Wahrnehmungsbericht, Piloten in der Luft hätten teilweise stark gependelt. Deshalb hätten die Verantwortlichen erkennen müssen, dass die Flugbedingungen für einen Schüler ungeeignet gewesen seien. Diese Schilderungen von M.___ und N.___ lassen sich mit dem bei den Akten liegenden Video nicht erhärten, im Gegenteil. Auf dem Video (ab Minute 1:28) sind zwei Gleitschirmpiloten zu sehen, welche sich konstant und gleichmässig in der oberen linken Bildhälfte bewegen. Eine spezielle Schaukelbewegung ist nicht ersichtlich. Im Video ist ausserdem ersichtlich, wie sich K.___ auf seinen Flug vorbereitete, indem er seinen Gleitschirm auslegte und diesen mehrfach anzog, um die Leinen zu kontrollieren und um die Reaktion des Schirms auf die örtlichen Verhältnisse zu testen. Dabei sind keine Besonderheiten beim Schirm ersichtlich, was auf klar erkennbare, gefährliche Bedingungen gedeutet hätte. Dies bestätigte auch K.___ im Rahmen seiner Einvernahme. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen der übrigen Personen. Der Fluglehrer D.___ schilderte, er habe vor dem Start von C.___ viele andere Gleitschirmpiloten in der Luft gesehen. Diese seien recht hoch und mit hohem Tempo von Osten Richtung Westen unterwegs gewesen, weshalb er darauf geschlossen habe, dass sie mit Fussbeschleuniger unterwegs gewesen seien. Dies mache man normalerweise aber nur, wenn die Bedingungen ruhig seien und keine ruppige Thermik herrsche. Schliesslich scheinen der Fluglehrer und Starthelfer aufgrund der Zeugenaussagen keine Hinweise darauf gehabt zu haben, dass der Verunfallte dem Gleitschirmflug nicht gewachsen sein würde, insbesondere da G.___, der direkt vor dem Verunfallten gestartet war, ebenfalls problemlos hatte starten können. All dies deutet darauf hin, dass es keine Hinweise gab, die den Startplatz und die Bedingungen als besonders kritisch hätten erscheinen lassen und der Gruppe am betreffenden Tag einen Verzicht nahegelegt hätten. Die Risikoeinschätzung kann vorliegend nicht beanstandet werden. Inwiefern die angeblich zu anspruchsvollen Flugbedingungen durch Beobachtung der Piloten in der Luft hätte festgestellt werden sollen, ist deshalb nicht einsehbar.

Daher vermag der Hinweis von M.___ und N.___, die zu anspruchsvollen Startbedingungen seien klar erkennbar gewesen, weshalb man C.___ keine Starterlaubnis hätte erteilen dürfen, nicht zu überzeugen. Ihre Einschätzung vermag das Ergebnis des Gutachters nicht zu erschüttern, insbesondere, weil sich dieses mit den förmlichen Aussagen der Auskunftspersonen und mit dem Video deckt. Mit Blick auf die in sich schlüssigen und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von mehreren Personen, aufgrund des überzeugenden Gutachtens und der Tatsache, dass drei von vier Flugschulen in der näheren Umgebung die am fraglichen Tag herrschenden Bedingungen als geeignet einstuften, sind die Sachverhaltsdarstellungen des Wahrnehmungsberichts nicht geeignet, das durchwegs schlüssige, plausible und nachvollziehbare Gutachten in Zweifel zu ziehen. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen werden weder geltend gemacht, noch sind diese ersichtlich. Vorliegend ist nämlich unstrittig, dass D.___ zur Leitung von Schulungsflügen befugt war und über die notwendige Ausbildung verfügte. Verkehrs- oder Betriebsregeln wurden nicht missachtet. Dass er die körperlichen und geistigen Fähigkeiten seines Schülers sowie dessen technische Ausrüstung mangelhaft überprüft hätte oder ihn unsorgfältig instruiert hätte, ist ebenfalls ausgeschlossen. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen werden nicht geltend gemacht.

9.5 Sodann monieren die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht, das Gutachten schildere lediglich den Geschehensablauf, die Gründe für einen «Einklapper» und den Absturz, enthalte jedoch keinerlei Angaben zu einer allfälligen Verantwortlichkeit des Fluglehrers und Starthelfers. Zunächst war der Gutachter nicht zur Beantwortung solcher Fragen beauftragt worden, was aus der Gutachterfragen vom […] ersichtlich ist. Der Fragenkatalog blieb überdies von den Beschwerdeführerinnen unangefochten. Ohnehin handelt es sich beim Thema «Verantwortlichkeit» um Rechtsfragen, für deren Beantwortung der Sachverständige nicht zuständig ist. Dies ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft respektive der Gerichte. Der Einwand, das Gutachten setze sich mit dem Wahrnehmungsbericht zu wenig auseinander, geht ebenfalls fehl. Der Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […] wurde dem Gutachter mit Schreiben vom […] übermittelt. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in Kenntnis des Wahrnehmungsberichts erstellt worden ist. Es ist nicht primär die Aufgabe des Gutachters, sich einlässlich mit einem Wahrnehmungsbericht anderer Gleitschirmpiloten auseinanderzusetzen, sondern er hat ein fachlich korrektes Gutachten zu erstellen. Den Beschwerdeführerinnen wäre es ausserdem freigestanden, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, was sie jedoch unterliessen.

10. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von L.___ als schlüssig und plausibel. Die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen vermögen keine gewichtigen Zweifel am Gutachten zu begründen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern könnten. Daher ist auch das Fazit des Gutachters, die wahrscheinlichste Unfallursache sei eine lokale thermische Turbulenz gewesen, nicht zu beanstanden. Dass eine thermisch bedingte Turbulenz unvermittelt und plötzlich auftreten kann, wie dies der Gutachter erklärt, erscheint plausibel. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass eine ungewöhnlich starke thermische Ablösung stets in einem gewissen Masse unvorhersehbar bleibt. Aus diesem Nicht-Vorhersehen kann jedoch dem Fluglehrer D.___ oder dem Starthelfer H.___ kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen werden, mit welchem sie adäquat kausal für den Tod des Verunfallten verantwortlich gemacht werden könnten, insbesondere, weil thermische Turbulenzen ein Risiko darstellen, die jedem Flug immanent sind. Die Staatsanwaltschaft hat sorgfältig und überzeugend dargelegt, dass der Unfalltod von C.___ auf eine aussergewöhnliche Verkettung unglücklicher Faktoren zurückzuführen sei. Sie erwog zutreffend, dass mehrere ungünstige Faktoren (Ablösung kurz nach dem Start, niedrige Flughöhe, Schirmreaktion, Dynamik, Wegdrehen und Sinkgeschwindigkeit) auf äusserst unglückliche Art und Weise zusammengetroffen sein müssen, was zum Unfall geführt haben muss. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, an dieser Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht über die vorgeschriebene Ausbildung und Erfahrung verfügt habe, überzeugt, da der Absturz angesichts der äusserst kurzen Reaktionszeit (4 bis maximal 7 Sekunden), der hohen Fallgeschwindigkeit und der geringen Flughöhe wohl kaum hätte verhindert werden können. Die Schlussfolgerung, dass sich das dem Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko aufgrund einer unglücklichen Verkettung mehrerer ungünstiger Faktoren verwirklicht hat und sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer anderen Person erhärtet hat, hält damit dem Gesetz stand. Die Verfahrenseinstellung erfolgte deshalb zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner

BKBES.2018.175 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175 — Swissrulings