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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141

22 gennaio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·6,001 parole·~30 min·3

Riassunto

Rechtsverzögerung

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 22. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Rechtsverzögerung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn führt seit Mai 2013 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ wegen Betrug, Geldwäscherei etc. Gegenstand der Untersuchung ist u.a. der Verdacht, dass A.___ betrügerisch zum Kauf von Inhaberaktien der Firma [...] mit einem Kaufpreis von CHF 4.5 Mio. veranlasst worden sei.

2. Mit Eingabe vom 26. September 2018 gelangte der Vertreter von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) unter dem Titel «Verfahrensverzögerung» an die hiesige Kammer. Darin stellte er den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen C.___ und B.___ abzuschliessen und zur Anklage zu bringen. Zudem sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht und Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 23. November 2018 replizieren und hielt an ihren Begehren fest. Auf eine Duplik verzichtete die Staatsanwaltschaft.

II.

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen gerügt werden. Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin wiedereinzusetzen sei, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.158. Die Beschwerdeführerin ist zufolge des Umstandes, dass in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten B.___ und C.___ grosse Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt sind, unmittelbar und direkt betroffen. Sie ist durch die behauptete Rechtsverzögerung in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, es voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die Geschädigten und übrigen Verfahrensbeteiligten (Entscheid des Bundessgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8).

Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich gemäss Bundesgericht entweder in einer zu langen Dauer der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (Entscheid des Bundesgerichts 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls, starre Regeln greifen nicht. Von Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur zu bejahen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände sowie unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörden noch als angemessen erscheint. Eine Rechtsverzögerung liegt ebenfalls vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Entscheid des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3). Das Beschleunigungsgebot wird allerdings nicht verletzt, wenn eine einzelne Verfahrenshandlung einzig zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können. Von den Behörden und Gerichten kann nämlich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Das Beschleunigungsgebot ist erst verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als stossend zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013, E. 2.1). Das Bundesgericht qualifizierte es bspw. als stossend, als die Staatsanwaltschaft während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender personeller Ressourcen untätig blieb (Entscheid des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

3. Vorliegend moniert die Beschwerdeführerin, die Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ werde bereits seit dem 23. Mai 2013 geführt, weshalb die Gesamtdauer des Verfahrens zu lang sei. Zudem habe ihr Vertreter bereits im Mai 2016 eine Verfahrensverzögerung moniert, wobei der zuständige Staatsanwalt im Juni 2016 den Abschluss des Verfahrens bis im Herbst 2016 in Aussicht gestellt habe. Nachdem im Sommer 2016 keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt seien, habe sie im November 2016 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn eingereicht. Zwar habe die Beschwerdekammer diese mit Urteil vom 22. Dezember 2016 abgewiesen. Das Obergericht habe aber festgehalten, vorliegend sei es notwendig, die Untersuchung rasch zum Abschluss zu bringen. Ende November 2017 habe dann die Schlusseinvernahme des Beschuldigten C.___ stattgefunden. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ sei aber nach wie vor ausstehend, was unverständlich sei. Daraufhin habe ihr Vertreter am 22. Mai 2018 eine erneute Verzögerung bei der Staatsanwaltschaft beanstandet. Anfangs Juni 2018 habe die Staatsanwaltschaft dann erklärt, seit dem letzten Entscheid des Obergerichts vom Dezember 2016 habe die Untersuchung dreimal ausgedehnt werden müssen und es seien nach wie vor Untersuchungshandlungen pendent. Nachdem weitere drei Monate ohne Verfahrenshandlungen verstrichen seien, habe sich ihr Vertreter Ende September 2018 zur vorliegenden zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde entschieden.

4. Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 eine unzulässige Verzögerung und verweist zunächst auf das sehr umfangreiche Verfahren (59 Bundesordner und rund 1'200 Verfahrensschritte). Vorliegend seien diverse Sachverhalte zu untersuchen und die beiden Beschuldigten hätten während des laufenden Verfahrens mutmasslich weitere Delikte begangen, weshalb diverse weitere Deliktsvorwürfe hinzugekommen seien. Des Weiteren seien in diesem Verfahren überdurchschnittlich viele Rechtsmittel – einige durch die Beschwerdeführerin – ergriffen worden, wovon die meisten abgewiesen worden seien. Seit dem letzten Rechtsverzögerungsentscheid des Obergerichts Ende Dezember 2016 habe es keine unbegründeten Lücken im Untersuchungsverfahren gegeben, was das Verfahrensjournal und die Auflistung in der Stellungahme vom 10. Oktober 2018 belege. Die erneuten Strafanzeigen resp. Verfahrensausdehnungen und die damit verbundenen weiteren Abklärungen seien mit grossem Aufwand verbunden. Zwar stünden die neuen Deliktsvorwürfe in keinem direkten Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin, diese müssten jedoch zufolge des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemeinsam bearbeitet werden. Dass sich der Entscheid hinsichtlich der beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin verzögere, sei zwar für die Beschwerdeführerin ungünstig. Diese Verzögerung sei jedoch durch die neuen Deliktsvorwürfe bedingt und deshalb nicht vermeidbar. Zudem sei die Staatsanwaltschaft derzeit mit Nachdruck an der Ausarbeitung der Anklageschrift bzw. mit den notwendigen Teil-Einstellungsverfügungen befasst. Eine Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liege deshalb nicht vor.

5. Dass die vorliegende Strafuntersuchung umfangreich und komplex sei, lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. November 2018 bestreiten (Rz. 12, Seite 3). Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vorliegende, seit Mai 2013 pendente Strafuntersuchung noch immer nicht abgeschlossen sei, obwohl das Obergericht bereits in seinem Entscheid Ende Dezember 2016 festgehalten habe, die Untersuchung müsse nun rasch zum Abschluss kommen. Es sei auch unerklärbar, dass noch keine Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten B.___ stattgefunden habe. Zudem stelle sich die tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit Ende 2016 als sehr bescheiden dar. Die Staatsanwaltschaft hätte ausserdem mittels einer Verfahrenstrennung eine Beschleunigung bewirken können, indem sie jene Untersuchungshandlungen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, von den restlichen Abklärungen getrennt hätte. Dies sei vorliegend möglich und angezeigt gewesen. Letztlich sei das Verfahren beschleunigt zu behandeln, weil das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden sei und sie in finanziell engen Verhältnissen leben müsse.

6. Zunächst ist zu prüfen, ob die bisherige Gesamtdauer der Strafuntersuchung das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt und ob eine bundesrechtswidrige Verfahrensverschleppung vorliegt. Dabei ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Verhalten der Behörden und der Beteiligten etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität und der Umfang des Sachverhaltes sowie die Bedeutung des Falles für die Betroffenen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 I 269 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015, E. 2.4).

7.1 Vorliegend erweist sich die von der Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung mit einer Dauer von deutlich mehr als fünf Jahren zwar grundsätzlich als lang. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch ausführlich darlegt, handelt es sich vorliegend um ein komplexes und aufwendiges Strafverfahren. Dies ist zutreffend.

Die Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldigten betrifft diverse Vorhalte: Konkret werden ihnen Betrug, Geldwäscherei, Unterlassung der Buchführung und weitere Vermögensdelikte (u.a. auch betreffend UWG) sowie Ehrverletzungsdelikte vorgeworfen. Insgesamt gingen rund zehn Strafanzeigen ein. Bereits aufgrund der Anzahl dieser Vorhalte – selbst wenn einige davon letztlich nicht zur Anklage kommen sollten – handelt es sich nicht mehr um einen normalen «Alltags-Fall». Ausserdem handelt sich klarerweise nicht um einen Bagatellfall, weshalb der Streitgegenstand, die damit verbundene Interessenlage und die Schwere des Tatvorwurfs ebenfalls eine längere Behandlungsperiode erfordern.

Inhaltlich geht es vorliegend um Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts, welche praxisgemäss als komplex gelten (BGE 119 IB 311 E. 5b). Bei Wirtschaftsdelikten ergibt sich die Komplexität aus rechtlichen und sachverhaltsmässigen Gesichtspunkten. Die Sachverhaltserstellung ist erfahrungsgemäss in Wirtschaftsdelikten besonders ressourcenintensiv, da mittels akribischer Feinarbeit einzelne Vorgänge anhand von Buchhaltungsunterlagen und Geldflüssen überprüft und rechtsgenügend erstellt werden müssen. Vorliegend sind diverse Gesellschaften, Konti, Bankinstitute und Versicherungen involviert. Aus dem Journal ist ersichtlich, wie zeit- und ressourcenintensiv das Zusammentragen der einzelnen Beweise mittels Durchprüfen einzelner Belege und Akten war. So musste die Staatsanwaltschaft u.a. diverse Abklärungen zu den Geldflüssen vornehmen und Zusammenstellungen aller bekannten Bankkonti anfertigen (vgl. Journal Seite 6). Auch mussten Excel-Tabellen über alle sichergestellten Vermögenswerte erstellt werden (vgl. Journal Seite 9). Wie zeitintensiv die Sachverhaltserstellung war, belegt bspw. die Korrespondenz mit der Swissmedic: Nachdem die Staatsanwaltschaft im Februar und April 2017 zwei Editionsverfügungen erlassen hatte, mussten verschiedene Rückfragen gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft musste den Verbleib und Inhalt von einzelnen Buchhaltungsbelegen prüfen und dabei unzählige Unterlagen abgleichen. Auch im März und April 2018 musste die Staatsanwaltschaft einzelne Ordner auf den Verbleib von Bilanzen und Erfolgsrechnungen gewisser Gesellschaften prüfen. Erst nach Klärung dieser Fragen konnte die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen um Zustellung der noch ausstehenden Unterlagen bei der Swissmedic stellen (vgl. Journal, Seite 61 betreffend Korrespondenz, Telefonate und E-Mails zwischen dem 29. März 2018 und 5. April 2018). Bei Wirtschaftsdelikten ist es zudem notorisch, dass die Täter üblicherweise raffinierte Verschleierungstaktiken und besondere Machenschaften anwenden, was direkten Einfluss auf den Umfang des Beweiserhebungsverfahrens hat und sich vorliegend in der beträchtlichen Anzahl der Akten niederschlägt. Das Recht einer beschuldigten Person, dass die ihr zur Last gelegten Vorhalte auch bei Wirtschaftsdelikten mit der erforderlichen Sorgfalt umfassend abgeklärt werden, und ihr Anspruch, dass die Untersuchung zügig vorangetrieben wird, stehen naturgemäss in einem gewissen Widerspruch. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass deswegen der Fall nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird.

7.2 Erschwerend kommt hinzu, dass die beiden Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens mutmasslich weitere Delikte verübten, weshalb laufend neue Deliktsvorwürfe hinzukamen. Insgesamt gingen rund zehn Anzeigen ein. Während des laufenden Strafverfahrens ging bspw. im November 2014 eine Strafanzeige des Richteramtes Dorneck-Thierstein betreffend deliktische Tätigkeiten des Beschuldigten C.___ im Rahmen eines Konkurses einer Aktiengesellschaft bei der Staatsanwaltschaft ein (Strafanzeige vom 13. November 2014, Journal Seite 39). Im März 2016 informierte die Staatsanwaltschaft Basel-Land über die mutmasslich erneut deliktischen Tätigkeiten der beiden Beschuldigten (Journal Seite 45). Nur schon im Jahr 2017 gingen innerhalb eines halben Jahres drei neue Strafanzeigen ein (Ende März 2019; Anfangs August 2017 und im Oktober 2017).

7.3 Die Komplexität des Strafverfahrens lässt sich des Weiteren daraus ablesen, dass die Staatsanwaltschaft mit diversen Behörden (Steuer-, Grundbuch-, Betreibungsämter sowie KESB) in regem Kontakt stand, wobei auch diverse ausserkantonale Behörden aus den Kantonen Baselland, Zug und Zürich einbezogen worden waren. Ausserdem stellte sich rund zehn Mal die Frage nach dem Gerichtsstand (August-Oktober 2012, Mai-Juni 2013, November 2015, März-Oktober 2017, Juni-August 2018). Sodann hatte die Staatsanwaltschaft Rechtshilfeersuchen an ausserkantonale Behörden zu verfassen (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 8. November 2017, Journal Seite 56) und es gab ein Amtshilfegesuch der FINMA (Amtshilfegesuch der FINMA vom 29. März 2016, Journal Seite 45). Das Verfahren weist zudem einen internationalen Bezug auf (vgl. Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Mulhouse vom 20. Juni 2013, Journal Seite 13; Korrespondenz am 19. August 2013, Journal Seite 23; Schreiben des Cour d’Appel de Colmar vom 5. Juli 2013, Journal Seite 18). Gewisse Korrespondenz musste auf Französisch und auf Italienisch geführt werden.

7.4 Wie aufwendig die vorliegende Untersuchung war, lässt sich bspw. anhand der Thematik «Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin» erkennen: Mit Verfügung vom 6. August 2013 setzte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin wieder als Privatklägerin ein (Journal Seite 23). Dagegen erhob der Beschuldigte B.___ am 16. August 2013 Beschwerde ans Obergericht Solothurn. Die Beschwerde wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, weil A.___ ihr Desinteresse erklärt hatte. Die Akten wurden der Staatsanwaltschaft Ende Februar resp. anfangs März 2014 retourniert. Lediglich zwei Tage nachdem die Akten vom Obergericht an die Staatsanwaltschaft retourniert worden waren, liess die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um Wiedereinsetzung als Privatklägerin stellen (Gesuch vom 6. März 2014, Journal Seite 34). Dies, nachdem die Frage gerade erst Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gewesen war. Dieser erneute Antrag zog wiederum erhebliche Arbeit mit sich: Im März 2014 beschloss die Staatsanwaltschaft, den Entscheid über die Wiedereinsetzung als Privatklägerin zu sistieren (Verfügung vom 20. März 2014, Journal Seite 34) und tätigte verschiedene Abklärungen bei der zuständigen KESB. In der Zwischenzeit liess die Beschwerdeführerin im Juni 2014 Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben (BKBES.2014.65), welche das Obergericht im Juli 2014 abwies und erklärte, die Untersuchung sei durch die KESB-Verfahren verzögert worden, eine durch die Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung liege nicht vor. Nachdem die KESB [...] im Oktober 2014 einen Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin gefällt hatte, wies die Staatsanwaltschaft Ende Oktober 2014 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung als Privatklägerin definitiv ab (Journal Seite 38). Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin im November 2014 Beschwerde ans Obergericht, welche im März 2015 abgewiesen wurde (BKBES.2014.117). In seinem Entscheid wies das Obergericht explizit auf den erhöhten Aufwand aufgrund der umfangreichen Akten hin (Entscheid vom 16. März 2015, Seite 13). Nachdem die Akten Ende Mai 2015 vom Obergericht an die Staatsanwaltschaft retourniert worden waren, erkundigte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits wieder Ende Juni 2015 nach der Gewährung von Parteirechten und Akteneinsicht, der Herausgabe beschlagnahmter Gelder und dem allgemeinen Verfahrensstand (Journal Seite 42). Daraufhin entschied die Staatsanwaltschaft Ende September 2015, das Akteneinsichtsgesuch teilweise gutzuheissen (Verfügung vom 29. September 2015). Auch gegen diese Verfügung wurde wiederum Beschwerde erhoben (BKBES.2015.115).

Mit anderen Worten liegt offensichtlich ein umfangreicher Gesamtsachverhalt vor, welcher sich angesichts der diversen Vorhalte, der vielen involvierten Personen, Gesellschaften und Vermögenswerte als sehr aufwendig gestaltet. All diese Faktoren führen im Ergebnis dazu, dass die Erhebung, Sicherung und Auswertung der Beweismittel nachvollziehbar viel Zeit in Anspruch nahmen.

7.5 Des Weiteren sind in der vorliegenden Strafuntersuchung diverse Personen involviert. Betroffen sind zwei beschuldigte Personen, diverse Auskunftspersonen, Zeugen und von Beschlagnahmungen betroffene Drittpersonen. Es wurden rund zwanzig Einvernahmen durchgeführt. Sodann ist in Betracht zu ziehen, dass die involvierten Personen (Beschuldigte, Geschädigte und Drittpersonen) zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5b): All diese Personen zogen in der Regel eigene Rechtsvertreter bei, was weiteren Aufwand generierte, wie dies bspw. die Mandatierung von Rechtsanwalt Konrad Jeker im Juli 2014 aufzeigt: Mit Verfügung vom 13. September 2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft auf einem Konto der [...] den Betrag von CHF 500'000.00. Das Konto lautete auf D.___, welcher den Beschlagnahmebefehl nicht angefochten hatte. Erst mehrere Monate später mandatierte er Rechtsanwalt Jeker. Im Juli 2014 ging seine Mandatserklärung samt Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Folge fand zwischen Juli und September 2014 Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Jeker statt (Journal Seite 36 f). Schliesslich beantragte Rechtsanwalt Jeker am 2. September 2014 die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls. Als daraufhin die Staatsanwaltschaft eine abschlägige Verfügung erliess, erhob Rechtsanwalt Jeker am 18. September 2014 eine weitere Beschwerde beim Obergericht Solothurn (Journal Seite 37). Die Beschwerde wurde abgewiesen (Beschwerdeverfahren BKBES.2014.92).

Dass auch die involvierten Personen durch ihr eigenes Verhalten zu Verzögerungen beigetragen haben, ergibt sich bspw. aus den diversen Wechsel in der anwaltlichen Vertretung, insbesondere auch bei der Beschwerdeführerin (Journal Seite 34 ff.): Zuerst wurde die Beschwerdeführerin durch Advokat Andreas Brodbeck vertreten, ab Mai 2013 durch Advokat Yves Thommen. Kurz darauf – im Juli 2013 – mandatierte sie Advokat Dr. Stefan Suter. Bereits im August 2013 entzog sie ihm das Mandat wieder. Mitte 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch Advokatin Isabelle Achermann vertreten. Heute wird die Beschwerdeführerin von Advokat Dr. Christian von Wartburg vertreten. Der Verlauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin ein sehr unstetes Verhalten an den Tag gelegt hat, was in den zahlreichen Anwaltswechseln und in widersprüchlichen Erklärungen zum Ausdruck kam.

Einen Eindruck über die Komplexität des Verfahrens zeigt denn auch der Umfang der anwaltlichen Bemühungen: Beispielsweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.17 belief sich der Aufwand der Vertretung der dortigen Beschwerdeführerin auf 26.5 Stunden bzw. auf total CHF 7'766.65 (Urteil vom 24. April 2018, Seite 19). Auch der Aufwand von Rechtsanwalt Jeker als Vertreter des Beschwerdeführers D.___ im Beschwerdeverfahren BKBES.2014.92 belief sich auf zehn Stunden (Urteil vom 30. Oktober 2014, Seite 6).

7.6 Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft überzeugend dargelegt, dass im vorliegenden Verfahren überdurchschnittlich viele Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht wurden, welche das Verfahren ebenfalls verzögert haben. Zu behandeln waren über zehn Beschwerdeverfahren, welche in der Regel zu Gunsten der Staatsanwaltschaft ausfielen:

(1)       Beschwerde des Beschuldigten B.___ vom 16. August 2013 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin (BKBES.2013.104): Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.

(2)       Beschwerde des Beschuldigten C.___ vom 22. August 2013 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin (BKBES.2013.107): Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.

(3)       Beschwerde von E.___ vom 27. September 2013 gegen den Beschlagnahmebefehl vom 13. September 2013 (BKBES.2013.125): Nichteintreten.

(4)       Beschwerde von F.___ vom 15. November 2013 gegen den Beschlagnahmebefehl vom 13. September 2013 (BKBES.2013.146): Abweisung.

(5)       Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschuldigten B.___ vom 26. Juni 2014 (BKBES.2014.65): Abweisung.

(6)       Beschwerde von D.___ vom 18. September 2014 betreffend Beschlagnahmung (BKBES.2014.92): Abweisung.

(7)       Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2014, worin diese den Antrag auf Wiedereinsetzung als Privatklägerin abwies (BKBES.2014.117): Abweisung.

(8)       Beschwerde des Beschuldigten B.___ vom 9. Oktober 2015 betreffend Akteneinsicht für A.___ (BKES.2015.115): Abweisung.

(9)       Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.___ vom 7. November 2016 (BKBES.2016.135): Abweisung.

(10)    Ausstandsgesuch von A.___ gegen Staatsanwalt [...] (BKAUS.2017.04): Nichteintreten zufolge Verspätung.

(11)    Beschwerde von E.___ vom 5. Februar 2018 gegen den Beschlagnahmebefehl vom 24. Januar 2018 (BKBES.201817): Abweisung, sofern nicht gegenstandslos. Die Beschwerde wurde auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2018 abgewiesen.

(12)    Vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.___ vom 26. September 2018 (BKBES.2018.141)

(13)    Beschwerde von A.___ vom 27. September 2018 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin (BKBES.2018.158)

Dass ein Rechtsmittelverfahren Auswirkungen auf das Voranschreiten der Strafuntersuchung hat, ist offensichtlich. Bereits in seinem Rechtsverzögerungsentscheid im Dezember 2016 hielt das Obergericht fest, vorliegend sei es klar, dass verschiedene Unterbrüche der Untersuchung auf die Beschwerdeführerin zurückzuführen seien (Urteil vom 22. Dezember 2016, Seite 6). Zwar ist es das gute Recht der involvierten Personen, den Rechtsmittelweg zu beschreiten und dies ist auch ohne Weiteres so zu akzeptieren. Allerdings ist realistischerweise anzuerkennen, dass Rechtsmittelverfahren einen Einfluss auf die Gesamtdauer der Strafuntersuchung haben, zumal diese für die Staatsanwaltschaft einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand bedeuten. In der vorliegenden Strafuntersuchung war dies der Fall: Im Herbst 2013 bspw. waren gleichzeitig vier Beschwerdeverfahren vor Obergericht Solothurn pendent (Journal Seite 23 ff.). Im Journal ist belegt, dass diese Rechtsmittelverfahren zwischen August und Dezember 2013 grosse Ressourcen beanspruchten und die Verfahren erst im Januar 2014 abgeschlossen wurden (vgl. Journal Seite 33 und 34). Während dieses Zeitraums befanden sich viele Akten beim Obergericht Solothurn, was ebenfalls einen Einfluss auf den Verfahrensgang hatte. Dass die Staatsanwaltschaft während eines pendenten Rechtsmittelverfahrens weitere Untersuchungshandlungen einstweilen sistiert und im Interesse einer einheitlichen Verfahrenshandhabung deren Ausgang abwartet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier verfügt die Staatsanwaltschaft über weitreichendes Ermessen. Letztlich steht eine (durchaus zulässige) Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch involvierten Personen einem raschen Abschluss der Strafuntersuchung nun mal entgegen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass – wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, die überdurchschnittlich vielen Rechtsmittelverfahren hätten zu einer Verschleppung des Verfahrens beigetragen – dies als begründet erscheint.

7.7 Zusammenfassend liegt ein umfangreiches, aufwendiges und komplexes Strafverfahren aus dem Sektor Wirtschaftskriminalität vor, mit diversen Vorhalten, involvierten Personen, mehrjähriger Delinquenz, weiteren Deliktsvorwürfe, welche im Laufe des Strafverfahrens hinzugekommen sind und entsprechend vielen strafrechtlich relevanten Teilsachverhalten. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine schnelle Verfahrenserledigung nur mit grosser Mühe umgesetzt werden kann. Es ist deshalb klar, dass die Abwicklung einer solchen Strafuntersuchung mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein durchschnittlicher Alltags-Fall. Dass die Staatsanwaltschaft unnötige Massnahmen angeordnet und dadurch Zeit verschwendet oder dass sie den Fall ungerechtfertigterweise während langer Zeit liegenlassen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit erscheint die vorliegende Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als fünf Jahren auch unter der Warte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Optik der Geschädigten noch als zulässig, zumal das Bundesgericht in einem komplexen Strafverfahren mit internationalen Bezügen, Rechtshilfeverfahren und diversen Beschuldigten eine Dauer von deutlich mehr als sechs Jahre noch als zulässig erachtete (Entscheid des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012). Damit erweist sich die Gesamtdauer des Verfahrens als zulässig.

8. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die einzelnen Verfahrensschritte hätten zu lange gedauert.

8.1 Bei der Prüfung, ob zwischen den einzelnen Verfahrensabschnitten zu viel Zeit verstrichen ist, ist erneut den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Entscheid des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht, ist zulässig. Förmliche Parteieingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzungen oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Dabei steht ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016; E. 5.5; 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2).

8.2 Was die Rügen hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte vor Dezember 2016 betrifft, so wurden diese bereits im Entscheid der Beschwerdekammer vom 22. Dezember 2016 (Verfahrensnummer BKBES.2016.135) verworfen. Bereits dort kam das Obergericht zum Schluss, in den Jahren 2015 und 2016 seien permanent Verfahrensschritte verzeichnet, ausser in der Phase zwischen Ende August und anfangs November 2016, wobei festgestellt wurde, dass es sich um eine relativ kurze Bearbeitungslücke handle. Auch bei erneuter Analyse des Journals ist an dieser Einschätzung festzuhalten. Die Staatsanwaltschaft hat zwischen Oktober 2012 und Dezember 2016 in regelmässigen Abständen Verfügungen (Editionsverfügungen, Ermittlungsaufträge, Ausdehnungsverfügungen) erlassen, innert nützlicher Frist die Eingaben der Rechtsvertreter behandelt, Auskünfte eingeholt, Vernehmlassungen in diversen Rechtsmittelverfahren verfasst, rund zehn Beschlagnahmebefehle verfasst, mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt, diverse Einvernahmen durchgeführt, acht Gerichtsstandsanfragen behandelt und viele Abklärungen getätigt. Dabei stand sie in regem Kontakt mit inner- und ausserkantonalen Behörden, verschiedenen Versicherungen und Banken. Es kamen zudem laufend neue Deliktsvorwürfe und Strafanzeigen hinzu. Ein längerer, sachlich unbegründeter Verfahrensstillstand im Zeitraum bis Ende 2016 ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen deshalb fehl.

8.3 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, in der Phase ab Dezember 2016 seien unzulässige Verfahrensverzögerungen bei den einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten, gilt folgendes: In diesem Zusammenhang ist aus dem 65-seitigen Journal ersichtlich, dass laufend Abklärungen oder Massnahmen getroffen worden sind. Von einem längeren Stillstand des Verfahrens kann angesichts der im Journal abgebildeten Vorgänge nicht gesprochen werden.

Beispielsweise kann in der Zeitspanne zwischen dem 16. Februar 2017 und dem 3. August 2017 keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden. Zunächst war die Staatsanwaltschaft im Februar 2017 mit einem durch die Beschwerdeführerin initiierten Ausstandsverfahren beschäftigt. Sie erliess eine weitere Verfahrensausdehnung (Ausdehnungsverfügung vom 16. Februar 2017) und war mit einer Aktenedition bei der Swissmedic beschäftigt (Editionsverfügungen vom 16. Februar 2017 und 11. April 2017), wobei die Unterlagen erst im Mai 2017 eintrafen. Zwischenzeitlich stellte sich ab Ende März 2017 eine Gerichtsstandsthematik und gleichzeitig ging eine weitere Strafanzeige ein (29. März 2017). Im Juni 2017 stellte sich die Frage nach der vorzeitigen Verwertung eines Wagens, Ende Juli 2017 war die Staatsanwaltschaft in ein aufsichtsrechtliches Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwälte in Basel involviert und anfangs August 2017 traf eine weitere Strafanzeige ein (Strafanzeige vom 3. August 2017).

Ab Herbst 2017 stand sodann eine intensive Abklärungsphase mit verschiedenen Strafanzeigen, Ausdehnungs- und Editionsverfügungen, verschiedene Hausdurchsuchungen, Einvernahmen und Beschlagnahmungen im Vordergrund. Nachdem im August 2017 eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten B.___ wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung eingegangen war, wurde in der Folge anfangs September 2017 die Strafuntersuchung formell ausgedehnt (Ausdehnungsverfügung vom 5. September 2017). Anschliessend erfolgten im November 2017 verschiedene Abklärungen, Hausdurchsuchungen und Editionsverfügungen. Im Januar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten B.___ und dessen Ehefrau (Beschlagnahmebefehl vom 24. Januar 2018). Dies zog mehrere Rechtsmittelverfahren nach sich, wovon eines bis vor Bundesgericht ging und erst im August 2018 abgeschlossen wurde (Journal Seite 64).

Auch im Frühling 2018 bearbeitete die Staatsanwaltschaft den Fall intensiv: Im April und Mai 2018 erliess sie elf Editionsverfügungen gegenüber verschiedener Gesellschaften, Versicherungen und natürlichen Personen. Diese Beschlagnahmungen zogen weiteren Aufwand nach sich (u.a. Rückfragen der betroffenen Personen, bspw. Journal Seite 63). Im Sommer 2018 war die Staatsanwaltschaft mit der Edition weiterer Akten beschäftigt (Journal Seite 64 und 65), bis die Beschwerdeführerin das vorliegende Rechtsverzögerungsverfahren im September 2018 anhängig machte. Nach dem Gesagten kann auch für den Zeitraum ab Ende 2016 kein längerer, sachlich unbegründeter Verfahrensstillstand erblickt werden, weshalb sich auch hier die Rüge einer Rechtsverzögerung als unbegründet erweist.

Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich rügen lässt, bei genauerer Analyse des Verfahrensjournals gestalte sich die tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit Ende 2016 als sehr bescheiden, geht ihre Rüge ebenfalls fehl. Sie verkennt, dass der zuständige Staatsanwalt für die Leitung und Durchführung des Vorverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 61 lit. a StPO). Dabei ist er befugt, Verfahrenshandlungen wie beispielsweise Einvernahmen an die Polizei zu delegieren (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO) und verschiedene Aufgaben an interne Mitarbeiter zu übertragen. Er hat diese Delegationskompetenz. Sie dient der Effizienzsteigerung und ist nicht nur sinnvoll, sondern auch angesichts der hohen Geschäftslast der Strafverfolgungsbehörden notwendig. Es würde einer prozessökonomischen Untersuchung widersprechen, wenn nicht arbeitsteilig und koordiniert gearbeitet würde. Aus diesen Gründen ist auch diese Rüge unbegründet.

9. Zusammenfassend kann somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, weder in einer angeblich zu langen Gesamtdauer des Verfahrens noch hinsichtlich der einzelnen Verfahrensabschnitte.

10. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auch nach über fünf Jahren Strafuntersuchung keine Schlusseinvernahmen stattgefunden hätten. Hier gilt: Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten C.___ hat bereits stattgefunden (28. November 2017). Dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ bislang nicht durchgeführt worden ist, lässt sich mit den weiteren Deliktsvorwürfen erklären, welche im Laufe der Strafuntersuchung hinzugekommen sind. Im Herbst 2017 gingen drei weitere Strafanzeigen ein. In der Folge wurde die Strafuntersuchung erneut mehrfach ausgedehnt, es erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten B.___ (wobei dieser polizeilich festgenommen werden musste), zwei Auskunftspersonen wurden einvernommen, es fanden mehrere Hausdurchsuchungen statt, wobei die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte von verschiedenen Personen beschlagnahmt wurden. Gegen diese Beschlagnahmungen wurde ab Februar 2018 Beschwerde bis vor Bundesgericht erhoben. Die letzte Befragung einer Auskunftsperson fand Ende März 2018 statt. Anschliessend ergingen im April und Mai 2018 elf Editionsverfügungen.

Bei Eingang von neuen Strafanzeigen während einer laufenden Untersuchung führt kein Weg daran vorbei, die neuen Deliktsvorwürfe detailliert zu untersuchen, die betroffenen Personen sachgerecht zu befragen und den Beschuldigten in diesem Rahmen auch mit weiteren dazugehörigen Beweisen zu konfrontieren. Dass dies einige Zeit in Anspruch nimmt und sich auch über mehrere Einvernahmetermine erstrecken kann, ist evident. Dabei steht der Staatsanwaltschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, wie sie die relevanten Beweise erheben will. Es lässt sich ohne Weiteres sachlich begründen, dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ nicht zeitlich wie diejenige des Beschuldigten C.___ stattgefunden hat. Zu bedenken ist ausserdem, dass in so einer Konstellation auch praktische Gründe einer umgehenden Ansetzung einer Schlusseinvernahme entgegenstehen können, so z.B. der Umstand, dass der Staatsanwaltschaft genügend Zeit einzuräumen ist, um die neuen Deliktsvorwürfe zu prüfen und hinzugezogene Akten zu sichten. Erst im Anschluss kann eine die gesamte Strafuntersuchung abschliessende Schlusseinvernahme stattfinden. Solange dies noch nicht stattgefunden hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten B.___ noch nicht stattgefunden hat.

Ausserdem kann der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeworfen werden, eine Schlusseinvernahme könne leichthin durchgeführt werden, weil die inhaltliche Vorbereitung einer Schlusseinvernahme doch einigen Aufwand bedeutet. Aus dem Gesagten folgt unweigerlich, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, eine Rechtsverzögerung sei darin zu erblicken, dass vorliegend im Jahr 2018 noch keine Schlusseinvernahme stattgefunden habe, scheitert.

11. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft plausibel dargelegt, die Untersuchung befinde sich im Endstadium und die Staatsanwaltschaft sei derzeit mit Nachdruck an der Ausarbeitung der Anklageschrift bzw. mit den notwendigen Teil-Einstellungsverfügungen befasst. Bei dieser Ausgangslage ist zu erwarten, dass die Strafuntersuchung zeitnah zum Abschluss gebracht werden kann. Erfahrungsgemäss nimmt auch die Redaktion der Anklageschrift einige Zeit in Anspruch, insbesondere bei komplexen Wirtschaftsdelikten wie dies vorliegend der Fall ist. Nichtsdestotrotz ist die Staatsanwaltschaft nun gehalten, zeitnah das Verfahren zum Abschluss zu bringen, unverzüglich zu entscheiden, in welchen Punkte Anklage zu erheben bzw. das Verfahren einzustellen sein wird.

12. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe substanzielle Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt, weshalb das Verfahren besonders zügig zu behandeln sei, ist durchaus nachvollziehbar. Sie moniert berechtigterweise, dass es sich für sie um eine einschneidende Massnahme mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin handelt, zumal in der Tat grosse Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind. Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese Beschlagnahmungen die zeitliche Dringlichkeit der vorliegenden Untersuchung erhöht. Im Lichte der obigen Erwägungen sind derartige Einschränkungen jedoch unumgänglich und aufgrund der oben dargelegten Komplexität sachlich begründet. Überdies sind die Beschlagnahmungen rechtskräftig. Entsprechende Rügen hätten im Rahmen der entsprechender Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen und können nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens sein. Daher ist auch diese Rüge nicht zu hören.

13. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft hätte jenen Teil der Strafuntersuchungen, welche sie betreffen, vom restlichen Verfahren trennen sollen. Dies sei indiziert gewesen und hätte, so die Beschwerdeführerin, der Verfahrensbeschleunigung gedient.

13.1 Gemäss Art. 29 StPO sieht der Grundsatz der Verfahrenseinheit vor, dass Straftaten gemeinsam verfolgt werden, wenn einer beschuldigten Person mehrere Straftaten vorgeworfen oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (BGE 138 IV 214 E. 3.6). Eine Verfahrenstrennung ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Art. 30 StPO). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E 4.4 ff.; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.). Insbesondere bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens grundsätzlich problematisch, da die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Zu beachten ist schliesslich, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter schwerwiegende Konsequenzen für die Parteirechte der Beschuldigten nach sich zieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nämlich kein Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen und an Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (BGE 141 IV 220 E. 4.5; BGE 140 IV 172 E. 1.2.3; Urteil 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.2). Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die beiden Beschuldigten B.___ und C.___ ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen für eine allfällige Verfahrenstrennung ein besonders strenger Massstab anzulegen.

13.2 Vorliegend hat die gegen die beiden Beschuldigten geführte Untersuchung den gleichen Sachverhaltskomplex zum Gegenstand. Ausserdem wurde die Strafuntersuchung seit mehr als fünf Jahren als ein einziges Verfahren geführt. Es liegt ein enger objektiver Zusammenhang vor. Die Tatvorwürfe beziehen sich auf eine Beteiligungskonstellation, so dass die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung hinsichtlich der einen beschuldigten Person zugleich auch diejenige der anderen beschuldigten Person präjudiziert. Aufgrund dieser mutmasslichen Beteiligungssituation sind die beiden Beschuldigten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Eine Verfahrenstrennung würde die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bergen. Alleine schon der zeitliche Aufwand für die Vornahme der Trennung (Analyse der einzelnen Vorhalte, Abtrennung der entsprechenden Beweise und Einvernahmen, gegebenenfalls weitere Rechtsmittelverfahren) wäre enorm. Eine Trennung wäre auch aus Sicht der Beschleunigung, Rationalisierung und Effizienzsteigerung nicht zweckmässig, insbesondere, weil sich das vorliegende Verfahren im Abschlussstadium befindet. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint eine Verfahrenstrennung deshalb nicht sachgemäss. Dass das Strafverfahren prozessökonomischer durchgeführt werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, ist zweifelhaft. Vorliegend ist vielmehr von der Notwendigkeit der Verfahrenseinheit auszugehen. Eine Verfahrenstrennung steht daher ausser Frage.

14. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin in Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren in ihrer Beschwerdeschrift den Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

14.1 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, sie sei aufgrund der beschlagnahmten Vermögenswerte unmittelbar und direkt betroffen (Beschwerdeschrift vom 26. September 2018, Rz. 3, Seite 3). Inwiefern die Akteneinsicht zur Wahrung ihrer Interessen im vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde notwendig ist, wurde hingegen nicht erläutert. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 erklärt, sie verzichte aufgrund des grossen Aktenumfangs auf eine vollständige Akteneinsendung. Die Untersuchung umfasse mittlerweile 59 Bundesordner und knapp 1'200 Verfahrensschritte, weshalb sie einstweilen keine Untersuchungsakten einsende. Sie offeriere jedoch ausdrücklich die Nachsendung entscheidrelevanter Akten, sofern dies verlangt werde. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ein 65-seitiges Journal Verfahrensschritte eingereicht, auf welchem sämtliche Verfahrensschritte zwischen dem 6. August 2012 und dem 10. Oktober 2018 aufgeführt sind. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Journal zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Erstattung einer Replik gesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Verzicht der vollständigen Akteneinsendung und dem Journal genommen hatte, erstattete sie resp. ihr Rechtsvertreter am 23. November 2018 ihre Replik. Darin hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest, stellte jedoch keinen Antrag auf Nachsendung der Untersuchungsakten. Es wurde bspw. nicht vorgebracht, das Verfahrensjournal sei zur Prüfung der Rechtsverzögerungsbeschwerde unzureichend und das Obergericht habe weitere Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen. Vielmehr wurde anerkannt, dass der Beschwerdeführerin kein vollständiges Akteneinsichtsrecht zustehe (Replik vom 23. November 2018, Rz. 3, Seite 2).

Das Obergericht hat nach Prüfung der Eingaben der Verfahrensbeteiligten, des Verfahrensjournals und nach Konsultation der bisherigen Entscheide (u.a. BKBES.2014.65/2016.135 betreffend Rechtsverzögerung; BKBES.2015.135 betreffend Akteneinsicht und BKBES.2013.104/107 sowie 2014.117 betreffend Wiedereinsetzung als Privatklägerin) entschieden, auf den Beizug von Untersuchungsakten zu verzichten, da sich die Rügen hinsichtlich der Rechtsverzögerung anhand des eingereichten Journals und den bisherigen Beschwerdeverfahren rechtsgenügend prüfen lassen. Insbesondere das Journal hat es dem Obergericht erlaubt, sich ein genaues Bild über die beanstandeten Verzögerungen zu machen und diese in Verbindung mit ihren bisherigen Urteilen sorgfältig zu untersuchen. In Würdigung der vorliegenden Unterlagen ist die Beschwerdekammer deshalb zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein weiterer Aktenbeizug erübrige sich. Die Beschwerdeführerin erhält anhand des Verfahrensjournals Kenntnis über den aktuellen Ermittlungsstand und es ermöglicht ihr eine Einschätzung der noch ausstehenden Verfahrensschritte. Dem Obergericht liegen daher keine zusätzlichen Akten vor, in welche sie der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewähren könnte. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher abzuweisen.

14.2 Wollte die Beschwerdeführerin hingegen Einsicht in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen, wäre ein entsprechender Antrag dort zu stellen. Hierzu ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin nach wie vor als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. In verschiedenen Urteilen des Obergerichts wurde ihr die Stellung als Privatklägerin abgesprochen (Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2013 [BKBES.2013.104/107], Urteil vom 16. März 2015 [BKBES.2014.117]). Ob die Beschwerdeführerin erneut als Privatklägerin wiedereinzusetzen ist, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.158. Da sie nach wie vor als verfahrensbeteiligte Dritte gilt, hat sie lediglich ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht, wie dies bereits im Beschwerdeverfahren BKBES.2015.115 festgestellt wurde. Damals wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin das Inhaltsverzeichnis, das Journal der Verfahrensschritte, die Eröffnungs- und Beschlagnahmeverfügungen zugestellt, damit die Beschwerdeführerin eine Übersicht über die bisherigen Verfahrensschritte, über die Deliktsvorwürfe und die mit Beschlag belegten Vermögenswerte erhalte. Das Obergericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in gewisse Verfahrensakten brauche, um ihre Rechte hinsichtlich der Beschlagnahmung – wie bspw. die Rückerstattung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB – geltend zu machen. Eine darüber hinaus gehende Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin allerdings verweigert.

15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Rechtsverzögerung vorliegt. Es kann keine Verletzungen des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, weder in der Gesamtdauer noch hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte. Sämtliche weiteren Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde und der Antrag auf Akteneinsicht ist abzuweisen.

16. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

4.    Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Riechsteiner

BKBES.2018.141 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141 — Swissrulings