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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139

9 gennaio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,662 parole·~18 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 9. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ wegen vorsätzlicher Tötung, Angriffs, bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung an.

1.2 A.___ hatte am 24. Juni 2011 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten, seit 8. Mai 2014 befindet er sich im Massnahmenvollzug, seit 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

1.3 Wie dem Vollzugsverlaufsjournal und den Aktennotizen zum Vollzugsverlauf der JVA Solothurn für den Zeitraum vom 16. Mai bis 25. Juni 2018 zu entnehmen ist, gestaltete sich der Vollzugsverlauf mit A.___ sehr schwierig (Sachbeschädigungen, aggressives / bedrohliches Verhalten, mögliche Selbstgefährdung), weshalb das Amt für Justizvollzug ein Time-Out als angezeigt erachtete und nach einer geeigneten Platzierungsmöglichkeit für A.___ suchte. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 wurde sowohl A.___ als auch seinem Vertreter, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mitgeteilt, am 25. Juni 2018 erfolge im Rahmen einer Krisenintervention eine Versetzung von A.___ in die Psychiatrische Klinik [...]. Nach der Krisenintervention werde er voraussichtlich wieder in die JVA Solothurn rückverlegt. Die Versetzung erfolgte ankündigungsgemäss am 25. Juni 2018.

1.4 Am 27. Juni 2018 liess A.___ bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafantrag / Strafanzeige einreichen. Die Orientierung über die Verlegung enthalte weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Nach dem Eintritt in [...] sei A.___ direkt in die sog. Isolierzelle versetzt worden, wo er aufgefordert worden sei, die Kleider auszuziehen. Als er sich geweigert habe, seien plötzlich mehrere Leute erschienen, die ihn nackt ausgezogen und ihm die Kleider unter Zwang gewechselt hätten. Indem er diszipliniert worden sei, ohne dass eine Disziplinierung verfügt worden sei, indem er gezwungen worden sei, sich nackt auszuziehen und indem er, an [...] leidend, in einem völlig inadäquaten Setting untergebracht werde, sei eine resp. seien mehrere strafbare Handlungen begangen worden, insbesondere Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte schwere Körperverletzung.

Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

1.5 Mit Verfügung vom 28. August 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, angeblich erlittene nötigende Handlungen durch das Personal der Psychiatrischen Klinik [...] seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die diesbezüglichen Ermittlungen würden durch die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons [...] getätigt. Ein Amtsmissbrauch, weil die Versetzung nicht in der Form einer Verfügung angeordnet worden sei, liege nicht vor. Die Verlegung sei auch nicht zum Nachteil von A.___ erfolgt, zumal er gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik [...] vom 9. Juli 2018 offenbar gewünscht habe, die stationäre Massnahme weiter zu vollziehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17. September 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anhandnahme der Strafuntersuchung. Dem Beschwerdeführer sei sowohl für das staatsanwaltschaftliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch den Aktenbeizug habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eröffnet. Eine Nichtanhandnahmeverfügung sei daher bereits aus diesem Grund unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte über den Aktenbeizug orientiert und es hätte ihm Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben werden müssen.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei der durch das Personal der Klinik [...] erlittene Schaden nicht Gegenstand eines Verfahrens im Kanton [...]. Die Nichtigkeit der Verfügung spreche klar gegen eine Straflosigkeit. Neben der ganzen späteren Ausgestaltung der Isolationshaft sei es auch unzulässig, den Beschwerdeführer unter Anwendung von Gewalt zum Ausziehen seiner Kleider zu zwingen. Es handle sich um eine Disziplinierung, die hätte verfügt werden müssen. Dass der Beschwerdeführer um jeden Preis von der JVA Solothurn wegkommen wolle und ein anderes, ebenfalls menschenunwürdiges Setting, mehr akzeptiere, könne nicht als Erfolg verbucht werden. Es liege kein klarer Fall von Straflosigkeit vor. Mit der Strafanzeige sei ein Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht gestellt worden. Die Akten hätten vor Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit zugestellt werden müssen. Aufgrund der nichtigen Verfügung seien die Begehren mehr als aussichtsreich gewesen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatanwaltschaft [...] sei am 4. Juli 2018 mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Solothurn gelangt. Am 22. August 2018 hätten sich die betroffenen Staatsanwaltschaften mündlich insofern geeinigt, als dass jeder Kanton die auf seinem Territorium begangenen Sachverhalte abkläre. Entsprechend habe sich der Kanton Solothurn auf den Sachverhalt des Amtsmissbrauchs fokussiert, d.h. auf die vom AJV bzw. von dessen Mitarbeitern angeordnete Verlegung von der JVA Solothurn in die [...].

Die Verlegung des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer Krisenintervention erfolgt. Mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die [...] hätten für ihn u.a. die Richtlinien für die Betreuung von Patienten im geschlossenen Intensivzimmer der Station Forensik 1 und 2 der [...] gegolten. Es greife zu weit, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, die Behörden des Kantons Solothurn hätten die möglicherweise erlittenen Nachteile, welche ihm durch das Personal der [...] zugefügt worden seien, zu verantworten. Der Strafanzeige seien zudem lediglich drei Beilagen beigelegt worden, welche nicht ausgereicht hätten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Es sei vorliegend sachgerecht gewesen, nach Art. 310 StGB vorzugehen, d.h. eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Nichtanhandnahmeverfügung habe nicht vorgängig angekündigt werden müssen. Ebenso wenig habe eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt werden müssen. Nach Eingang der Strafanzeige seien nur die Akten beim AJV beigezogen worden, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbst im Besitz dieser Akten gewesen sei. Zudem sei das AJV aufgefordert worden, Stellung zu den in der Strafanzeige gemachten Vorhalte zu nehmen. Dies habe nur zum Zwecke der Substantiierung der mangelhaften Strafanzeige gedient. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.

Ein auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter Anspruch auf unentgeltliche Rechtsprechung bestehe vorliegend nicht. Die Aussichtslosigkeit des Verfahrens sei offensichtlich.

4. Mit Eingabe vom 7. November 2018 liess der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten. Eine mündliche Gerichtsstandsabklärung sei nicht verbindlich und willkürlich. Das AJV habe gewusst, wie der Beschwerdeführer in [...] behandelt werde. Es sei auch keine Krisenintervention ersichtlich. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten keine weiteren Beweismittel vorgelegen. Ein hinreichender und sogar dringender Tatverdacht habe sich bereits aus der Strafanzeige ergeben. Es gehe nicht an, psychisch und somatisch schwer kranke Personen ohne anfechtbare Verfügung für zwei Wochen in eine Arrestzelle einweisen zu lassen. Wer, weshalb dies so angeordnet habe, sei genauer abzuklären und zu sanktionieren. Die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie Akten beigezogen und ihm keine Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben habe.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Es ist vorweg festzuhalten, dass die gerügte Behandlung in der Psychiatrischen Klinik [...] hinsichtlich des Kleiderwechsels nicht in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn fällt. Dieser angezeigte Sachverhalt fällt in die Zuständigkeit des Kantons [...] und die Staatsanwaltschaft [...] hat diese Rüge auch behandelt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob dem Amt für Justizvollzug resp. derjenigen Person, die die Verlegung angeordnet hat, aufgrund dieser Verlegung und der Art der Anordnung dieser Verlegung ein Amtsmissbrauch oder allenfalls weitere Delikte vorzuhalten sind.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft habe Akten beigezogen und ihm keine Gelegenheit gegeben, Beweisanträge stellen zu können resp. sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung und keine Einstellungsverfügung erlassen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Abs. 2). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig. Eine Strafuntersuchung ist auch (noch) nicht zu eröffnen, wenn der Tatverdacht bei Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und die Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 mit Hinweisen).

2.3 Der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht vorgehalten werden, eine Nichtanhandnahme- statt einer Einstellungsverfügung erlassen zu haben. Es trifft zwar zu, dass der Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. Andererseits ist aber nur eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn sich u.a. aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Ein solcher war aufgrund der Strafanzeige und der damit eingereichten Beilagen keineswegs ersichtlich. Es ist daher nicht zu bestanden, wenn sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, es sei bei dieser Sachlage vertretbar gewesen, zur Substantiierung der Strafanzeige die Akten und eine Stellungnahme des AJV beizuziehen, um nachher darüber entscheiden zu können, ob sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung überhaupt rechtfertigt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits über Kenntnis der Akten des AJV verfügte. Ferner richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014).

Hinsichtlich des Einwandes einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016). Auch wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, wäre dieser Mangel folglich als geheilt anzusehen, da die Beschwerdeinstanz über eine volle Kognition verfügt.

Festzuhalten ist schliesslich, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen. Den Parteien muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung auch kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (vgl. Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Hinweisen).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer wirft dem Amt für Justizvollzug resp. derjenigen Person, die die Verlegung in die [...] angeordnet hat, ein Amtsmissbrauch vor; in erster Linie dadurch, dass die Verlegung nicht mittels einer Verfügung angeordnet worden war.

4.1 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit Hinweisen).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 22 f.).

4.2 Ein derartiges Fehlverhalten kann dem Amt für Justizvollzug resp. der für die Verlegung des Beschwerdeführers zuständigen Person keinesfalls vorgehalten werden. Die Anordnung der vorübergehenden Verlegung mittels Schreiben vom 22. Juni 2018 entsprach damals der langjährigen und bisher unbestritten gebliebenen Praxis des AJV. Dass das Departement des Innern in seinem Entscheid vom 16. Juli 2018 zum Schluss kam, Verlegungen bzw. Versetzungen seien zu verfügen, ändert daran nichts. Die zuständige Person des AJV hat sich bei der Anordnung der Verlegung an die bis anhin geltenden Regelungen gehalten und sich sicherlich nicht strafbar gemacht. Die Verlegung geschah denn auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers, wollte er die Massnahme doch anschliessend offenbar in der [...] weiter vollziehen lassen. Ein Amtsmissbrauch wegen fehlender Anordnung der Verlegung mittels Verfügung ist demnach ganz offensichtlich nicht erkennbar.

4.3 Nicht erkennbar ist ein Amtsmissbrauch aber auch wegen der Anordnung der Verlegung an sich. Diese Krisenintervention war nötig geworden, weil sich der Beschwerdeführer in der JVA deutlich destruktiv verhalten hatte. Er war verbal kaum erreichbar, zeigte ein latent suizidales bzw. parasuizidales Verhalten, verweigerte die seiner Grunderkrankung entgegenwirkende Medikation gegen [...], beging Sachbeschädigungen (zum Beispiel riss er den Stützbügel in der Dusche aus der Halterung und schlug damit in die Scheibe, er verschmierte Wände) und verhielt sich aggressiv, beleidigend und drohend gegenüber den Mitarbeitern der JVA (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018, Vollzugsverlaufsjournal des AJV). Dass angesichts dieser Vorkommnisse eine Krisenintervention ins Auge gefasst und schliesslich angeordnet worden war, stellt sicherlich kein strafbares Verhalten dar. Nicht strafrechtlich relevant ist auch die Verlegung in die [...]. Das AJV musste sich um eine Einrichtung bemühen, in der dem Umstand Rechnung getragen werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach drei Strafurteilen, insbesondere dem Tötungsdelikt, als gefährlich einzuschätzen war und dass wegen seines fremdaggressiven Verhaltens, der zu befürchtenden Autoaggression und der Krisenintervention eine erhöhte Sicherheitsproblematik bestand. Zudem mussten auch in [...] Vorkommnissen wie der mutwilligen Beschädigung seiner IV-Zelle in der JVA bei der Ausstattung seines Patientenzimmers Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018).

Das Bundesgericht hielt im erwähnten Entscheid schliesslich auch fest, es entbehre jeglicher Plausibilität, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, von der Behörde unmenschlich behandelt worden zu sein. Sein Spitalaufenthalt als Patient und die Behandlung im Rahmen der Krisenintervention habe der ärztlichen Leitung in einer anerkannten, spezialisierten Klinik unterstanden. Auch wenn sich angesichts der Sicherheitsanforderungen und des notorischen Verhaltens des Beschwerdeführers annehmen lasse, dass seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei und sein Komfortbedürfnis nicht habe befriedigt werden können, folge daraus noch keine unmenschliche Behandlung.

Dem AJV kann deshalb nicht vorgehalten werden – schon gar nicht in strafrechtlicher Weise – den Beschwerdeführer durch die Verlegung nach [...] in ein unmenschliches Setting verbracht zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige / den Strafantrag gegen das AJV resp. die verantwortliche Person wegen Amtsmissbrauchs folglich zu Recht nicht an die Hand genommen.

Die Nichtanhandnahme erfolgte aber auch hinsichtlich allfälliger weiterer Delikte zu Recht. So ist nicht einzusehen, welcher Tatbestand hier in Frage kommen könnte, sicherlich jedenfalls keine Freiheitsberaubung, Nötigung oder gar eine versuchte schwere Körperverletzung, wie in der Strafanzeige vom 27. August 2018 ausgeführt wird. Wie erwähnt, war die Krisenintervention aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers nötig und die Verlegung erfolgte in eine anerkannte Einrichtung, wo sowohl den psychischen wie physischen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde. So hatte das AJV die [...] beispielsweise vor der Verlegung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an [...] leide und wegen seiner Mobilitätseinschränkung auf einen Rollator angewiesen sei und die [...] hatte abgeklärt, ob das Zimmer für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen geeignet sei. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in der [...] denn auch nicht als derart schlecht erlebte, zog er doch wie erwähnt in Betracht, den weiteren Vollzug der Massnahme dort weiterführen zu wollen. Ein strafbares Verhalten des AJV resp. der zuständigen Person aufgrund der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] ist offenkundig nicht zu erkennen.

4.4 Zusammenfassend ist die Eröffnung einer Strafuntersuchung folglich nicht gerechtfertigt. Es kann gegen niemanden mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher nicht zu beanstanden.

5. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Staatsanwaltschaft.

5.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

Für Schäden, die Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet im Kanton Solothurn gemäss § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (BGS 124.21) der Staat. Der Geschädigte kann die Person nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche eines Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Staatsangestellten beurteilen sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_880/2016 vom 20. September 2016, 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, 6B_546/2015 vom 22. Oktober 2015, 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014, 6B_655/2014 vom 25. Juli 2014). Vorliegend handelt es sich bei den Mitarbeitern des AJV um Staatsangestellte. Der Beschwerdeführer kann unter diesem Gesichtspunkt folglich keine Zivilansprüche geltend machen, weshalb ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann.

5.2 Dass ein Fall vorliegen würde, welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012), ist nicht ersichtlich.

Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid festgehalten, als mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt habe der Beschwerdeführer im von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung der Strafuntersuchung unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern er bedürftig und sein Begehren nicht aussichtslos sei. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Strafverfahrens notwendig sei, habe er gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV setze voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage sei, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie erforderlich seien. Nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sei ein Verfahren, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese, das heisst, wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen könnte. Nicht erforderlich sei, dass die Begehren als aussichtsreich erschienen. Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe indessen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr (vgl. auch Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017).  

Vorliegend war von vorneherein klar absehbar, dass die Strafanzeige gegen das AJV resp. die für die Verlegung verantwortliche Person ohne jegliche Aussicht auf Erfolg ist. Es ist und war nicht erkennbar, inwiefern sich jemand – angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA und der dadurch nötigen Krisenintervention – aufgrund der Anordnung der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] hätte strafbar gemacht haben sollen. Das Begehren des Beschwerdeführers war aussichtslos, weshalb ihm zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war.

6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Begehren ist ebenfalls abzuweisen (vgl. dazu die vorgängigen Erwägungen in Ziff. 5.2). Es war nicht nur das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, sondern auch das Beschwerdeverfahren aussichtslos. Auch hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich jemand – angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA und der dadurch nötigen Krisenintervention – aufgrund der Anordnung der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] hätte strafbar gemacht haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen und die entsprechende Verfügung auch ausreichend begründet.

Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

4.    Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 6B_214/2019).

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