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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BKBES.2017.74

4 agosto 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,092 parole·~15 min·4

Riassunto

Entschädigung

Testo integrale

Urteil vom 4. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entschädigung

zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 6. August 2014 meldete B.___ (nachstehend Geschädigter) bei der Polizei Kanton Solothurn (Polizeiposten Egerkingen), dass A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) strafbare Handlungen zu seinem Nachteil begangen habe. Gleichzeitig unterzeichnete er einen Strafantrag wegen sämtlicher infrage kommender Tatbestände. Der Geschädigte legte den angeblichen Sachverhalt in der «Erstbefragung» vom 6. August 2014 dar. Der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2014 wegen des Vorwurfs des Diebstahls polizeilich befragt, wobei er den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegte und gegen den Geschädigten Strafantrag wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung stellte (Frage 12). Er unterzeichnete auch einen entsprechenden Strafantrag wegen sämtlicher infrage kommender Tatbestände (datiert vom 6. August 2014).

Die dargestellten Vorgänge führten zur polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB) bzw. wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB). Der Deliktsbetrag wurde auf CHF 6‘960.60 beziffert. Der Sachverhalt wurde wie folgt dargestellt: Der Geschädigte habe während mehrerer Jahre seine Firmenliegenschaft an den Beschwerdeführer vermietet, dies ohne grosse Zwischenfälle und Probleme. Der Beschwerdeführer habe auf Ende Juli (2014) ordnungsgemäss gekündigt. Bei der Abgabe der Liegenschaft habe der Geschädigte Mängel festgestellt, welche gemäss seinen Angaben dem Beschwerdeführer zuzuschreiben seien. Beide Parteien hätten sich nicht einigen können, welche Gegenstände oder Installationen bereits vor dem Einzug des Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien. Dazu gehörten auch Änderungen an der Baustruktur bzw. Beschädigungen, welche nicht zurückgebaut oder behoben worden seien. Auch nach Gesprächen zwischen den Beteiligten hätten die Besitzverhältnisse und Haftungen für die Beschädigungen nicht geklärt werden können. Gemäss Aussage des Geschädigten seien seit dem Auszug des Beschwerdeführers überaus grosse Bau- und Sicherheitsmängel vorhanden gewesen. Zudem hätten zahlreiche Einrichtungsgegenstände gefehlt. Der Beschwerdeführer bestreite die Aussagen des Geschädigten. Auf seiner Fotodokumentation sei ersichtlich, dass beim Einzug ein grosser Aufwand betrieben worden sei, um die Fabrikhalle auf einen brauchbaren Stand zu bringen. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Aussagen der Beteiligten in seiner Ehre verletzt gefühlt. Der Geschädigte habe zur Beurteilung der Defizite diverse Handwerker aufgeboten. Bei den Begegnungen mit diesen Handwerkern habe der Geschädigte den Beschwerdeführer als Dieb bezeichnet und als jemanden, der nicht vertrauensund glaubwürdig sei. Für den Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Aussagen immer wieder mit diesen Handwerkern arbeite, sei es deshalb unumgänglich gewesen, gegen den Geschädigten einen Strafantrag zu stellen. In der polizeilichen Strafanzeige ist ferner vermerkt, der Geschädigte sei mehrmals darauf hingewiesen worden, sich an das Zivilgericht zu wenden. Ein Strafantrag sollte trotzdem bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Auf Nachfrage des polizeilichen Sachbearbeiters hätten beide Beteiligten nicht auf einen Strafantrag verzichten wollen. Es bestehe zu grosse Uneinigkeit betreffend der Besitzverhältnisse und der Verantwortung zur Instandstellung der Bausubstanz.

1.2  Am 16. März 2015 eröffnete die zuständige Staatsanwältin gegen den Beschwerdeführer «aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts» eine Untersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) und wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), (gleichzeitig gegen den Geschädigten eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Am 16. März 2015 wurde auf den 29. April 2015 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien. Er entschuldigte sich am gleichen Tag telefonisch und sagte, er habe den Termin vergessen.

Ebenfalls am 29. April 2015 gab die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekannt (Art. 318 StPO), das Verfahren gegen beide Beschuldigten einzustellen.

Hierauf intervenierte für den Geschädigten resp. für die Firma C.___ AG Rechtsanwalt Markus Brülhart mit Eingabe vom 7. Mai 2015 und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte er diverse Beweisanträge, welchen die Staatsanwältin mit Verfügung vom 3. März 2016 teilweise stattgab.

Am 3. März 2016 stellte die Staatsanwältin das Verfahren gegen den Geschädigten wegen übler Nachrede ein. Die Einstellungsverfügung blieb unangefochten.

1.3  Am 29. März 2016 erteilte die Staatsanwältin in der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer der Polizei Kanton Solothurn den Auftrag, diesen, den Geschädigten und drei Auskunftspersonen zu befragen.

Mit Eingabe vom 6. April 2016 intervenierte für den Beschwerdeführer Rechtsanwältin Claudia Ziegler und ersuchte um Zustellung der Akten.

Die Befragung des Geschädigten erfolgte am 21. Juni 2016, jene des Beschwerdeführers im August 2016 (Datum des Rapports: 12. August 2016), die vier Auskunftspersonen wurden am 7. und 29. Dezember 2016 befragt.

Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 zog Rechtsanwältin Patricia Schuler für den Geschädigten den gegen den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag zurück.

Am 6. Februar 2017 gab die Staatsanwaltschaft die Absicht bekannt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler ihre Honorarnote ein.

2.    Am 14. April 2017 erliess die Staatsanwältin folgende Verfügung:

1.  Das Verfahren gegen A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung (gemäss Strafantrag von B.___ resp. gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 6. August 2014 (Rap.-Nr. 624625), wird eingestellt.

2.  A.___ wird keine Entschädigung ausgerichtet.

3.  Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

Die Einstellungsverfügung wurde Rechtsanwältin Trösch-Ziegler am 28. April 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob sie Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1.  Es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 24.04.2017 aufzuheben.

2.  Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 4‘179.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2017 beantragte die Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stellungnahme wurde Rechtsanwältin Trösch-Ziegler mit Verfügung vom 7. Juni 2017 zugestellt. Sie reichte in der Folge die Honorarnote vom 14. Juni 2017 ein.

II.

1.    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung der gegen ihn geführten Untersuchung eine Entschädigung verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1  Angefochten ist die Verweigerung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, konkret die Verweigerung einer Entschädigung für die Anwaltskosten. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu ausgeführt, eine Entschädigung für den Wahlverteidiger sei nur dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Das Zusprechen einer Parteientschädigung hänge davon ab, ob die Verteidigung geboten gewesen sei. Die Auslagen seien zu vergüten, wenn fachkundiger Beistand nach den Umständen des Falles (sachliche und rechtliche Kompliziertheit, Folgen einer Verurteilung) und nach den persönlichen Bedürfnissen des Klienten angezeigt gewesen sei. In Bagatellsachen dürfe ein frei gewählter Verteidiger zwar nicht ausgeschlossen werden, doch ergebe sich in einem solchen Fall kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle des Obsiegens. In solchen Fällen, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe infrage komme, verneine die Bundesgerichtspraxis denn auch jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (mit Hinweis auf BGE 120 Ia 45). Die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers geboten gewesen sei, hänge von den Umständen des konkreten Falles ab. Massgebend für die Beurteilung dürfe nicht die Aktenlage sein, wie sie sich nach Abschluss des Verfahrens präsentiere, sondern es sei auf die Sachlage im Zeitpunkt des Beizugs des Verteidigers abzustellen (mit Hinweis auf BGE 110 Ia 158 ff.). Das Bundesgericht habe im Entscheid 1P.728/2001 vom 5. April 2002 festgehalten, der Angeschuldigte habe in jedem Strafverfahren, mithin auch in Bagatellstrafsachen, das Recht, sich durch einen Anwalt verbeiständen zu lassen. Aus dem Recht auf Beizug eines Verteidigers in Bagatellstrafsachen ergebe sich aber kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens. Dem obsiegenden Angeschuldigten seien die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Die Einschaltung eines Anwalts müsse in diesem Sinne sachlich geboten gewesen sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Bei den Vorwürfen der unrechtmässigen Aneignung und der Sachbeschädigung gehe es gesamthaft betrachtet um einen Bagatellfall, was von Anfang an ersichtlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer, es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich gezielt und sachgerecht zu verteidigen vermöge. Es seien vorliegend keine sachlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auszumachen. Der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen würden vielmehr als einfach erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre ohne Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen und ein Freispruch wäre auch ohne anwaltliche Unterstützung ohne weiteres zu erreichen gewesen. Der Beizug eines Anwalts erweise sich somit als unnötig, weshalb die Anwaltskosten nicht zu entschädigen seien.  

2.2  In der Beschwerde wird auf den Verlauf der Untersuchung sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 197 hingewiesen. Zur Höhe der geltend gemachten Entschädigung wurden keine detaillierten Ausführungen gemacht, sondern geltend gemacht, dieser Betrag sei ausgewiesen und die Aufwendungen seien in jeder Hinsicht als nötig und angemessen zu erachten.

2.3  In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird darauf hingewiesen, die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei entgegen dessen Darstellung nicht im Sommer 2014, sondern erst im März 2015 eröffnet worden. In der Strafanzeige sei ein Sachschaden von CHF 6‘960.60 und das Deliktsgut mit CHF 4‘600.00 beziffert worden. Eine konkrete substantiierte Zivilforderung habe zum Zeitpunkt der Rapportierung durch die Polizei nicht vorgelegen, was nicht unüblich sei. Der Geschädigte habe am 29. April 2015 seine Zivilforderung substantiiert. Die geltend gemachte Gesamtforderung im Umfang von CHF 31‘538.80 sei nicht mit Belegen dokumentiert worden. Bestritten wird das in der Beschwerde kritisierte Liegenlassen des Falles. Zugestanden wird, dass der Fall nicht mit oberster Priorität behandelt wurde. Festgehalten wird an der Einschätzung, dass es sich gesamthaft betrachtet um einen Bagatellfall gehandelt habe, was von Anfang an ersichtlich gewesen sei, und auch dass ein Freispruch ohne anwaltliche Unterstützung zu erreichen gewesen wäre. Die Verteidigerin habe das offenbar erkannt, hätte sie doch an den weiteren Einvernahmen teilgenommen. Der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen würden als einfach erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre ohne Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten.

Selbst wenn man zum Schluss käme, die Verteidigung sei geboten gewesen, sei der betriebene Aufwand nicht angemessen gewesen. Es seien nur die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen. Nicht zu entschädigen seien Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren etc. Die eingereichte Honorarnote weise Aufwendungen auf, die dem nötigen Verteidigungsaufwand keinesfalls entsprechen würden. Zu entschädigen wäre allenfalls ein Stundenansatz von CHF 230.00.

3.1  Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130 StPO, sich selber zu verteidigen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

3.2  In der Beschwerde wird auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 197 hingewiesen. Das Bundesgericht führte mit Bezug auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus:

2.3.5 Die in der Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an, erscheint sachlich gerechtfertigt. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen.

Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können.»

4.1  Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 bzw. bereits in der polizeilichen Befragung vom 13. August 2014 Diebstahl und Sachbeschädigung vorgeworfen wurde (in der Strafanzeige war dann statt von Diebstahl von unrechtmässiger Aneignung die Rede). Diebstahl hätte ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dargestellt, unrechtmässige Aneignung und Sachbeschädigung Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB. Es trifft zwar zu, dass die Untersuchung formell erst mit der staatsanwaltlichen Eröffnungsverfügung vom 16. März 2015 eröffnet wurde, effektiv war das Verfahren aber mit den polizeilichen Aktivitäten im Sommer 2014 eingeleitet worden. Insofern ist es nicht verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer von der Dauer des Verfahrens irritiert war. Wie die Darstellung unter Ziffer I. / 1.2 hiervor zeigt, hat der Beschwerdeführer die Anwältin erst beigezogen, nachdem die Untersuchung gegen seinen Kontrahenden eingestellt worden war und das Verfahren gegen ihn Weiterungen erfahren hatte. Der Einwand, dass er sich als Geschäftsführer eines Unternehmens selber hätte verteidigen können, ist unter derartigen Umständen nicht stichhaltig, zumal die Verteidigung nicht nur vor Gericht stattfindet, sondern vor allem auch im Vorverfahren. Der Beizug einer Verteidigerin stellte unter den Umständen des vorliegenden Falles im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO klarerweise eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Ein Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich zu bejahen.

4.2  Gemäss § 158 Abs. 2 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten 230 – 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. Es entspricht der Praxis, anwaltliche Aufwendungen mit CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen, wenn es nicht um Fälle geht, welche nur geringste Ansprüche stellen. Entgegen der offenbaren Auffassung der Staatsanwaltschaft ist letzteres vorliegend nicht der Fall. Die anwaltlichen Aufwendungen sind deshalb wie beantragt mit CHF 250.00 pro Stunde (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.3  Seitens der Staatsanwaltschaft wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass u.a. Bemühungen in parallelen Verfahren nicht zu entschädigen seien (siehe dazu die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 6B_824/2016, E. 18.4.4). Vorliegend kann es diesbezüglich einerseits um die Untersuchung gegen den Geschädigten gehen, andererseits um dessen Zivilansprüche, welche wohl weit über die Ansprüche, welche in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer hätten geltend gemacht werden können, hinausgehen. Bezüglich ersterem ist allerdings festzustellen, dass die Aufwendungen der Verteidigerin erst begonnen haben, nachdem am 3. März 2016 das Verfahren gegen B.___ eingestellt worden war. Hinsichtlich der Zivilforderung ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf schliessen liesse, dass die Verteidigerin in diesem Zusammenhang massgebliche Aufwendungen geltend gemacht hat. Demgegenüber ist festzustellen, dass jene geltend gemachten Aufwendungen, welche einen gewichtigen Anteil ausmachen, nachvollziehbar mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten erbracht wurden. Es betrifft dies insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2016 und deren Vorbereitung mit insgesamt 5.25 Stunden, das Studium der Einvernahmen der Auskunftspersonen vom 13. Dezember 2016 von einer halben Stunde, das Studium des Emails der Polizei mit Einvernahme vom 3. Januar 2017 von einer Dreiviertelstunde und die Verarbeitung der Einstellungsverfügung vom 2. März 2017 von ebenfalls einer Dreiviertelstunde. Diese Positionen machen gesamthaft 7.25 Stunden aus. Auch weitere kleinere Positionen, insbesondere das Aktenstudium, sind nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist, welche Bewandtnis es mit den Abklärungen im Zusammenhang mit einer ungarischen Arbeitnehmerin hat. Die entsprechenden Positionen vom 19. bis 27. April 2016, insgesamt 2.41 Stunden, sind deshalb zu streichen. Ebenfalls zu streichen sind die Kleinstaufwendungen wie Kopie (per Email) an den Klienten. Gesamthaft sind somit 10.54 Stunden à CHF 250.00 zu entschädigen.

Bei den Auslagen sind Kopien mit CHF 0.50 pro Stück zu entschädigen (§ 158 Abs. 5 GT). Der Aufwand reduziert sich damit um CHF 71.00. Die auszurichtende Entschädigung beträgt demnach:

10.54 Std. x CHF 250.00

CHF

2'635.00

Auslagen

CHF

116.10

CHF

2'751.10

8 % MwSt.

CHF

220.10

CHF

2'971.20

5.    Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt im Ausmass von knapp drei Vierteln. Es sind ihm demnach 25 % der in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, womit er CHF 125.00 zu bezahlen hat.

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschwerdeführer demnach für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren im Ausmass von 75 % zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 5.46 Stunden ist angemessen. Bei den Auslagen sind 65 Kopien mit CHF 0.50 pro Kopie zu entschädigen (§ 158 Abs. 5 GT), womit sich eine volle Entschädigung von insgesamt CHF 1‘526.15 ergibt. Davon sind 75 % = CHF 1'144.60 zu entschädigen.

Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Kosten von CHF 125.00 sind mit den ihm auszurichtenden Entschädigungen von CHF 4'115.80 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit noch CHF 3'990.80 auszubezahlen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, in der Untersuchung STA.2014.3621 eine Entschädigung von CHF 2'971.20 auszurichten.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 125.00 zu bezahlen.

3.    Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 1'144.60 auszurichten.

4.   Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 125.00 sind mit dem ihm auszurichtenden Entschädigungen von CHF 4'115.80 zu verrechnen, womit ihm von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 3'990.80 auszubezahlen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 von Arx

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