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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2018 BKBES.2017.186

19 gennaio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,905 parole·~15 min·2

Riassunto

Einstellungsverfügung

Testo integrale

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 19. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Beschuldigte

betreffend     Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen A.___, geb. 1990, eine Strafuntersuchung u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Geschädigte sei B.___, geb. 1999. Am 11. April 2014 liess A.___ gegen B.___ Strafantrag wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung stellen. Die Jugendanwaltschaft eröffnete am 30. April 2014 eine entsprechende Strafuntersuchung gegen B.___, sistierte das Verfahren aber sogleich bis zum Abschluss des Verfahrens gegen A.___.

Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2017 wurde A.___ von den Vorhalten des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie freigesprochen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 nahm die Jugendanwaltschaft das sistierte Verfahren gegen B.___ wieder auf und stellte das Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege entschädigungslos ein.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 6. November 2017 Beschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung der Ziff. 2 (entschädigungslose Einstellung) und 3 (Festlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates) sowie auf Anweisung der Jugendanwaltschaft, das Untersuchungsverfahren gegen B.___ wiederaufzunehmen resp. fortzusetzen.

3. Die Jugendanwaltschaft beantragte am 17. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschuldigte liess am 1. Dezember 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 an der Beschwerde festhalten.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen.

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

2.1 A.___ wirft der Beschuldigten mit Strafantrag vom 14. April 2014 vor, sie beschuldige ihn wider besseres Wissen der sexuellen Handlungen nach Art. 187 StGB, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Indem sie am 18. März 2014 bei der Polizei wider besseres Wissen angezeigt habe, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, habe sie sich der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der Äusserungen und der Strafanzeige der Beschuldigten werde er nun mit lauter völlig unberechtigten Vorwürfen konfrontiert, müsse sich diversen Einvernahmen unterziehen und seine ganze Privatsphäre preisgeben. Zudem habe die Mutter der Beschuldigten mit weiteren Personen über den angeblichen Vorfall gesprochen. Das Ganze ziehe immer grössere Kreise und immer mehr Personen hätten Kenntnis über einen angeblichen Vorfall, der in Tat und Wahrheit gar nie passiert sei. Die Beschuldigte habe schon seit längerer Zeit grössere psychische Probleme, die abgeklärt gehörten.

2.2 Gemäss Zusammenfassung der Erwägungen des Urteils des Amtsgerichtspräsiden vom 30. Juni 2017 habe eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bestanden. Als relevante Beweismittel für die erhobenen Vorhalte hätten nur die Aussagen der Privatklägerin vorgelegen. Über die Aussagen der Privatklägerin sei ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt worden. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass einige der aufgestellten Gegenhypothesen nicht verworfen werden könnten, wodurch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den beiden erhobenen Vorhalten auf tatsächlichem Erleben basierten. Im Umkehrschluss bedeute dies nicht zwangsläufig, dass die inkriminierten Taten nicht passiert seien, sie liessen sich aber aussagepsychologisch nicht substantiieren. Das Gutachten sei unter Berücksichtigung der massgeblichen fachlichen Standards methodisch korrekt erstellt worden; es bestehe kein Grund, von den Schlussfolgerungen und dem Ergebnis des Gutachtens abzuweichen. Da neben den Aussagen der Privatklägerin, die sich mit den Mitteln der Aussagepsychologie allein nicht verifizieren liessen, keine anderen Beweismittel für deren Version vorlägen, bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich die fraglichen Sachverhalte wie vorgehalten verwirklicht hätten. Der Beschuldigte sei folglich in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorhalten der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder freizusprechen.

Der Klarheit halber bleibe abschliessend nochmals festzuhalten, dass dieses Ergebnis im Gegenzug keineswegs bedeute, dass eine fälschliche Belastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin anzunehmen sei. Nicht zu unterdrückende Zweifel dürften sich in einem Strafverfahren aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Was sich zwischen den Beteiligten ereignet bzw. nicht ereignet habe, lasse sich nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit klären. Die Versionen der Privatklägerin und des Beschuldigten erschienen gleichermassen möglich.

2.3 Gestützt auf dieses Urteil resp. diese Erwägungen stellte die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ ein. Da sich nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit habe klären lassen, was sich effektiv zwischen ihr und A.___ abgespielt habe und dem Gericht die Versionen beider Parteien gleichermassen möglich erschienen seien, sei A.___ entsprechend freigesprochen worden. Dieser Verfahrensausgang bedeute, dass auch ein fehlbares Handeln von B.___ im Sinne von falscher Anschuldigung zum Nachteil von A.___ und wegen Irreführung der Rechtspflege nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit angenommen werden könne.

2.4 Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, aus den Verfahrensakten gehe klar hervor, dass B.___ ihn der Polizei gegenüber wissentlich zu Unrecht der sexuellen Handlung mit Kindern – angeblich zu ihrem Nachteil – beschuldigt habe. Ihr sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Polizei in der Folge eine Strafverfolgung gegen ihn einleiten würde. Darüber hinaus habe sie ihn im August 2013 einer anderen Kollegin gegenüber bezichtigt, sie beinahe vergewaltigt zu haben. Obwohl die Beschuldigte mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB aufgefordert worden sei, Stillschweigen über das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu bewahren, habe sie rund ein halbes Jahr später mit ihrer Kollegin C.___ intensiv zu diesem Thema gechattet. Insbesondere habe sie darin auf die Frage ihrer Kollegin, ob das, was zur Anzeige gebracht worden sei, echt passiert sei, geschrieben: «Neei ebe ni..ih ha io gar ke azeig gemachd abr die hei haud müese wiu D.___ das ish go verzeue». Aus dieser Aussage gehe hervor, dass sich die Beschuldigte aufgrund der von erwähntem D.___ platzierten Anzeige zu einer entsprechenden Aussage bei der Polizei genötigt gesehen und nicht wirklich Erlebtes beschrieben habe. Entsprechend habe nicht nur eine Bestrafung nach Art. 292 StGB zu erfolgen, sondern eben auch eine wegen falscher Anschuldigung. Zumindest bliebe aber eine Strafbarkeit nach Art. 304 StGB erhalten. Schliesslich befinde sich in den Akten ein Screenshot, der anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons von B.___ angefertigt worden sei. Im August 2013 habe sie einer Kollegin geschrieben, der Beschwerdeführer habe immer wieder ihre Nähe gesucht und sie glaube, «de het mi nöchshtens vergwautigt…er het su mit eire umegmacht wo 2 däg jünger ish aus i!». Mit diesem Vorgehen habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens bzw. einer Tatsache beschuldigt, die geeignet gewesen sei, seinen Ruf zu schädigen. Der Beschuldigten müsse vor Augen geführt werden, was sie mit ihren falschen Aussagen losgetreten habe.

2.5 Die Jugendanwaltschaft führt am 17. November 2017 dazu aus, die Beschwerde stütze sich im Wesentlichen auf einen Screenshot und eine WhatsApp-Nachricht, welche Bestandteile der Verfahrensakten A.___ gewesen seien. In diesem Verfahren sei eine Gesamtwürdigung der Beweismittel durch den Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vorgenommen worden. Diese habe zu einem Freispruch geführt. In den Urteilserwägungen halte der Amtsgerichtspräsident fest, das Ergebnis der Beweiswürdigung bedeute keineswegs, dass eine fälschliche Belastung von A.___ durch B.___ anzunehmen sei. Im Verfahren gegen B.___ müsse Gleiches gelten wie im Verfahren gegen A.___, weshalb das Verfahren gegen sie eingestellt werden müsse.

Hinsichtlich der neu beantragten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB, angeblich begangen am 10. April 2014, müsse festgehalten werden, dass es sich um eine Übertretung handle. Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG betrage die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen im Jugendstrafverfahren ein Jahr. Die Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung seien damit nicht mehr gegeben.

2.6 Die Beschuldigte lässt in der Eingabe vom 1. Dezember 2017 ausführen, es sei vorab festzuhalten, dass sich die Einstellungsverfügung ausschliesslich auf die Tatbestände der falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege beziehe. Andere Delikte stünden nicht zur Beurteilung. Bezüglich der Tatbestände der falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege sei zu beachten, dass zu deren Erfüllung Eventualvorsatz nicht genüge. Vielmehr müsse als subjektives Tatbestandselement «wider besseres Wissen» gegeben sein. Diese Voraussetzung sei vorliegend klarerweise nicht gegeben. Die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten seien an Deutlichkeit kaum zu überbieten. Die Beschuldigte trage keine Verantwortung dafür, wie es dem Beschwerdeführer gehe. Zu Besorgnis Anlass gebe zudem die Tatsache, was der Beschwerdeführer auf WhatsApp preisgebe: «It was the beginning of the end…but now…it’s over!». Auf dem Bild mit dem Schriftzug «over» sehe man ihn mit der Beschuldigten. Auf einem weiteren Bild stehe in grossen Lettern: «you will regret». Die Fotos seien der Beschuldigten nicht zugesandt worden. Bei der Neuaufschaltung ihres Handys seien sämtliche Kontakte wiederhergestellt worden. Die Fotos seien im Status des Beschwerdeführers aufgeschaltet gewesen. Wenn jemand eine Hetzkampagne führe, dann doch wohl der Beschwerdeführer.

2.7 In der Eingabe vom 14. Dezember 2017 lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, es gehe darum, dass die Beschuldigte im Chat mit C.___ selber ausführe, dass das, was zur Anzeige gebracht worden sei, so gar nicht passiert sei. Und dies im Wissen darum, dass sie Stillschweigen über das laufende Verfahren hätte bewahren müssen. Mit diesem Vorgehen habe sie aktiv dem Ruf des Beschwerdeführers geschädigt und tue dies bis heute. Darunter habe er stark gelitten. Er verstehe nicht, weshalb der Beschuldigten nicht spätestens seit dem erfolgten Freispruch untersagt werde, weiterhin rufschädigende Aussagen zu verbreiten. Die von der Beschuldigten ins Feld geführten WhatsApp-Statusmeldungen hätte die Beschuldigte gar nicht zu Gesicht bekommen sollen. Sie seien nicht für ihre Augen bestimmt gewesen und hätten sich zum Teil nicht einmal auf sie bezogen. Besonders der letzte Screenshot («you will regret») sei Wochen später und nicht im Zusammenhang mit ihr veröffentlicht worden. Nach all den Vorfällen sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Beschuldigte seine Kontaktdaten längst gelöscht habe. Es habe sich nur um Statusmeldungen gehandelt. Solche könne man nicht einfach per Zufall sehen.

3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine allfällige Bestrafung der Beschuldigten nach Art. 292 StGB, angeblich begangen im Jahr 2014, nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung liegen nicht vor, da es sich bei Art. 292 StGB um eine Übertretung handelt und die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG ein Jahr beträgt.

3.2 Sowohl die Tatbestände der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 StGB wie auch der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB verlangen ein Handeln «wider besseres Wissen». Ein solches Vorgehen könnte der Beschuldigten in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht vorgehalten werden. Dies aus folgenden Gründen:

Wie erwähnt, kamen die Gutachter im aussagepsychologischen Gutachten, welches sie im Strafverfahren gegen A.___ über die Aussagen der Privatklägerin erstellt hatten, zwar zum Schluss, es könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den beiden erhobenen Vorhalten auf tatsächlichem Erleben basierten. Im Umkehrschluss bedeute dies indessen nicht zwangsläufig, dass die inkriminierten Taten nicht passiert seien, sie liessen sich aber aussagepsychologisch nicht substantiieren. Der Amtsgerichtspräsident führte dazu in seinen zusammenfassenden Erwägungen aus, der Klarheit halber bleibe abschliessend nochmals festzuhalten, dass dieses Ergebnis – der Freispruch des Beschuldigten – im Gegenzug keineswegs bedeute, dass eine fälschliche Belastung von A.___ durch die Privatklägerin anzunehmen sei.

Zu diesem Ergebnis gelangte der Amtsgerichtspräsident trotz der sich in den Akten befindenden, vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Äusserungen der Beschuldigten via Mobiltelefon gegenüber ihren Kolleginnen. Aus diesen wäre denn auch in der Tat nicht zu schliessen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer «wider besseres Wissen» sexueller Handlungen bezichtigt hätte. So ist zum einen nicht klar, welche Frage sie genau beantwortete, als sie im WhatsApp-Chat mit C.___ die in der Beschwerde erwähnte Antwort «Neei ebe ni» gab und ausführte, sie habe gar keine Anzeige gemacht. Zum anderen geht aus dem Chat klar hervor, dass sie die Meinung vertrat, es sei etwas passiert, wenn sie auch nicht klar ausführte, was. So erwähnte sie zum Beispiel, sie dürfe eigentlich nicht darüber sprechen, sie könne aber einfach sagen, es sei schon etwas passiert von seiner Seite; es sei nicht so, dass er sie vergewaltigt habe oder so, er habe sie einfach zu etwas drängen wollen; sie wisse in welche Richtung es gehe, also sexuelle Belästigung; sie habe keinen Grund zu lügen. Auch im Screenshot vom August 2013 schildert sie ein Verhalten des Beschwerdeführers, das sie als Bedrängung empfand.

Zusammenfassend ist die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden. In einer weiterführenden Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, da ihr kein Vorgehen «wider besseres Wissen» nachgewiesen werden könnte. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

3.3 Ergänzend anzufügen ist, dass die mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 eingereichten Statusmeldungen des Beschwerdeführers nichts Weiteres zu belegen vermögen. So ist nicht ersichtlich, wann diese auf WhatsApp geladen wurden und es trifft anhand der zeitlichen Abfolge (Anzahl Balken) zu – wie der Beschwerdeführer dies in der Eingabe vom 14. Dezember 2017 geltend macht –, dass die letzte Statusmeldung («you will regret») später und separat hochgeladen wurde. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie in einem Zusammenhang mit den anderen Statusmeldungen steht.

Schliesslich ist zum Einwand des Beschwerdeführers, er verstehe nicht, dass der Beschuldigten nicht spätestens seit dem erfolgten Freispruch untersagt werde, weiterhin rufschädigende Aussagen zu machen, festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Überprüfung der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 20. Oktober 2017 ist. Für den Erlass eines derartigen Verbotes ist nicht die Beschwerdekammer zuständig.

4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen. Bei diesem Ergebnis ist das als Eventualantrag gestellte Gesuch der Beschuldigten um Einsetzung von Rechtsanwältin Melania Lupi als amtliche Verteidigerin und auf entsprechende Entschädigung durch die Staatskasse gegenstandslos.

Rechtsanwältin Melania Lupi macht einen Aufwand von 2,62 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Bei Auslagen von CHF 94.30 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 809.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 809.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

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